Zur Haftungsverteilung bei Unfall zwischen einem auf der Gegenfahrbahn überholenden Polizeifahrzeug und einem in gleicher Richtung fahrenden Linksabbieger

KG Berlin, Urteil vom 15. Januar 2007 – 12 U 145/05

1. Soweit ein Sonderrechtsfahrer nach § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften der StVO befreit ist, ist er dennoch nach § 35 Abs. 8 StVO nicht vom allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung entbunden; vielmehr ist die ihm obliegende Sorgfaltspflicht um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.(Rn.13)

2. Fährt hinter einem Polizeifahrzeug, welches Blinklicht und Einsatzhorn eingeschaltete hatte, ein weiterer Polizeiwagen allein mit blauem Blinklicht – ohne Signalhorn – auf der Gegenfahrbahn mit etwa 72 km/h in einen Kreuzungsbereich ein und will er dabei einen wegen Umspringen des Ampellichts auf grün nach links anfahrenden Linkabbieger überholen, so kann im Falle der Kollision mit dem Linksabbieger, der die zweite Rückschau unterlassen hat, ein Schadensteilung 50:50 angemessen sein.(Rn.15)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Juli 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 24 O 58/04 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 587,56 EUR nebst 5 % Zinsen pro Jahr über dem Basiszinssatz aus 3.109,79 EUR seit dem 1. September 2003 bis zum 5. April 2004 und aus 587,56 EUR seit dem 6. April 2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
1
Die Berufung des Beklagten ist teilweise erfolgreich. Zu Unrecht hat das Landgericht eine Mithaftung der Klägerin für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 13. Juli 2003 auf der Kreuzung Ruschestraße/Frankfurter Allee in Berlin zwischen dem Ford Fiesta der Klägerin (gesteuert von W.G. und dem Polizeifahrzeug BMW (gesteuert von J. C.) verneint. Vielmehr haften beide Parteien hierfür nach einer Quote von 50 %. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung mit den unfallbedingten Schäden am Polizeifahrzeug ergibt sich der zuerkannte Betrag.

2
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann eine Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Prüfungsgegenstand des Berufungsgerichts ist nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zunächst die Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts und der darauf gestützten Rechtsanwendung. Darüber hinaus neu vorgetragene Tatsachen darf das Berufungsgericht seiner Entscheidung nur zugrundelegen, wenn ihre Berücksichtigung zulässig ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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II. Nach diesen Vorgaben war das Urteil zu Gunsten des Beklagten abzuändern.

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1. Das Urteil ist bereits formal unzureichend, denn es wird den Anforderungen nach § 313 Abs. 3 ZPO an die Entscheidungsgründe nicht gerecht. Danach müssen die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

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Daran fehlt es hier.

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Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthalten auf S. 4 bis 7 zunächst über ca. zwei Seiten einen Textbaustein zu Rechtsfragen des Wegerechts nach § 38 Abs. 1 StVO. Am Ende des Textbausteins findet sich die – zutreffende – Feststellung, das Beklagtenfahrzeug habe unstreitig das Martinshorn nicht eingeschaltet; der Beklagte könne sich auf „Sonderrechte“ (gemeint: Wegerecht aus § 38 StVO) nicht berufen. Damit erweisen sich die umfangreichen vorhergehenden Ausführungen als unerheblich, worauf der Beklagte zu Recht in der Berufungsbegründung hingewiesen hat.

7
Es folgt auf Seite 7 des angefochtenen Urteils ein weiterer, eine Seite umfassender Textbaustein zu den Verpflichtungen beim Linksabbiegen, insbesondere zur Rückschaupflicht nach § 9 StVO sowie zu dem damit zusammenhängenden Anscheinsbeweis gegen den Abbieger bei einer Kollision.

8
Dem schließen sich folgende zwei Sätze an:

9
„Vorliegend ist sowohl aufgrund der Aussage des Zeugen G. also auch des Zeugen C. davon auszugehen, dass der Abbiegevorgang des klägerischen Fahrzeugs schon weitgehend abgeschlossen war, als der Anprall erfolgte. Unter Berücksichtigung aller Umstände tritt eine Mitverantwortung des Zeugen G., der vor dem Linksabbiegen nicht in den Rückspiegel geguckt hat, hinter dem ganz überwiegenden Verschulden des Beklagtenfahrzeugs, der unter keinen Umständen mit mehr als 70 km/h in die Kreuzung einfahren durfte ohne wenigstens das Martinshorn zu betätigen, zurück, so dass eine Alleinhaftung des Beklagten zugrunde zu legen ist.“

10
Dem ist eine subsumierende Rechtfertigung (hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 313 ZPO, Rn. 32) der Entscheidung nicht entnehmen, zumal im Textbaustein zuvor zu Recht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Senats hervorgehoben worden ist, dass grundsätzlich ein Linksabbieger bei Kollision mit einem Überholer allein haftet. Welche Gründe konkret dazu geführt haben, dass das Landgericht hier zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, erschließen sich aus den Urteilsgründen nicht.

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Darüber hinaus ist die Angabe im Tatbestand des Urteils zu den vernommenen Zeugen falsch. Das Landgericht hat die Zeugen W., K. und P. nicht, wie dort angegeben, uneidlich vernommen, sondern den Beweisbeschluss insoweit aufgehoben und die erschienenen Zeugen ohne Vernehmung entlassen (Protokoll vom 15. September 2005, Seite 5).

12
2. In der Sache selbst bedarf das Urteil bezüglich der Abwägung der Haftungsanteile einer Korrektur.

13
a) Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten für Unfallschäden der Klägerin wegen schuldhafter Pflichtverletzung im Grundsatz bejaht. Der Fahrer C. des Beklagtenfahrzeuges hat in unfallursächlicher Weise gegen die Verpflichtung verstoßen, auch im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 Abs. 8 StVG größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Die zur Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente führen im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung.

14
Der allgemeine Maßstab der Beurteilung verkehrsgerechten Verhaltens wird für den Sonderrechtsfahrer nach § 35 StVO in zwei Richtungen abgewandelt: Einerseits ist es ihm erlaubt, von Verkehrsregeln abzuweichen – andererseits muss er der erhöhten Unfallgefahr, die er durch das Abweichen der Vorschriften herbeiführt, durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht begegnen (Janiszewski/Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. München 2006, § 35 StVO, Rn. 13a m. w. N.). Die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (§ 35 Abs. 8 StVO); es war also auch Rücksichtnahme und Vorsicht bei der Einfahrt in eine Kreuzung, auch bei grünem Ampellicht, und beim Überholen eines Linksabbiegers geboten. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist um so größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht (Senat, Urteil vom 25. April 2005, a. a. O.).

15
Hier ergibt sich aus der Zeugenaussage des Fahrers C. vor dem Landgericht am 15. September 2004, dass er die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat. Nach seinen Angaben ist er auf der Ruschestraße in 30 – 50 m dem vorherfahrenden Polizeifahrzeug gefolgt, das die Gegenfahrbahn in Richtung Schulze-Boysen-Straße befuhr. An seinem Fahrzeug waren nur das blaue Rundumlicht und die Nebelscheinwerfer eingeschaltet. An der Kreuzung mit der Frankfurter Allee standen Fahrzeuge. Bei seiner Annäherung an die Frankfurter Allee sprang die Ampel auf grünes Licht um. Bei dieser Lage musste der Zeuge damit rechnen, dass die wartenden Fahrzeuge in die Kreuzung einfahren würden, dass sie sein Polizeifahrzeug (ohne Signalhorn) nicht ohne weiteres wahrnehmen würden und dass Fahrzeuge nach links abbiegen und die von ihm angesteuerte Fahrlinie kreuzen würden. Es war daher geboten, zunächst das Verkehrsgeschehen im Kreuzungsbereich weiter zu beobachten und bei einer unklaren Verkehrslage das geplante Fahrmanöver abzubrechen, also dem anderen Polizeifahrzeug nicht unmittelbar zu folgen. Keineswegs durfte der Zeuge darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer sein beabsichtigtes Manöver erkennen und sich darauf einstellen würden. Auch im Rahmen des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes ist mit Fehlern anderer zu rechnen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind (Janiszewski/Heß, a.a.O., § 1 StVO, Rn. 24). Bei seinem ungewöhnlichen und gefährlichen Fahrmanöver musste der Zeuge C. mit solchen Fehlern rechnen.

16
Stattdessen hat er ausweislich der UDS-Auswertung vom 13. Juli 2003 in der letzten Phase vor der Kollision das Fahrzeug innerhalb von acht Sekunden von 23 km/h stufenförmig bis auf 72 km/h beschleunigt und erst in den letzten 1,6 Sekunden vor der Kollision durch eine Vollbremsung von 72 km/h auf 23 km/h gebracht.

17
b) Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht eine Mithaftung der Klägerin bejaht. Nach den im Urteil zutreffend dargestellten rechtlichen Grundsätzen trifft die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des von ihrem Ehemann W. G. gesteuerten linksabbiegenden Ford Fiesta der Anscheinsbeweis unfallursächlichen Verschuldens an der Kollision, zumal der Abbiegevorgang unstreitig im Moment der Kollision noch nicht beendet war.

18
Diesen Anscheinsbeweis hat sie nicht nur nicht entkräftet. Vielmehr hat der als Zeuge vernommene W. G. eingeräumt, der Verpflichtung zur zweiten Rückschau nach § 9 Abs. 4 StVO nicht nachgekommen zu sein, weil er seine Aufmerksamkeit auf den Gegenverkehr auf der Schulze-Boysen-Straße gerichtet hatte. Damit muss sich die Klägerin ein erhebliches, für den Unfall ursächliches Mitverschulden anrechnen lassen. Der in der Berufungsinstanz erhobenen Behauptung der Klägerin, der Zeuge habe dieses nicht eingeräumt, stehen die Feststellungen im Protokoll des Landgerichts vom 15. September 2004, Seite 5, entgegen, die in Gegenwart des Zeugen laut diktiert und genehmigt worden sind. Dort heißt es u.a.: „Wenn ich gefragt werde, ob ich vor dem Einbiegen noch einmal in den Rückspiegel geguckt habe, so erkläre ich, dass ich meine Konzentration auf den Gegenverkehr aus der Schulze-Boysen-Straße gerichtet hatte, denn dieser war mir gegenüber vorfahrtberechtigt“. Damit hat der Zeuge die an ihn gerichtete Frage nach einer zweiten Rückschau verneint und zum Ausdruck gebracht, dass er stattdessen den möglicherweise entgegenkommenden Verkehr beobachtet hat.

19
Anhaltspunkte dafür, dass eine Kollision auch bei ordnungsgemäßer Rückschau unvermeidbar gewesen wäre, bestehen nicht. Insbesondere ist die Klägerin erfolglos mit der Behauptung, die Dottistraße, aus der das Polizeifahrzeug auf die Ruschestraße eingebogen sei, sei selbst bei Rückschau von der Ruschestraße nicht einsehbar. Unstreitig ist das Polizeifahrzeug anschließend – wie das Klägerfahrzeug – durch die Ruschestraße gefahren, und die Kollision hat sich auf der Kreuzung Ruschestraße/Frankfurter Allee ereignet. Damit hätte der Klägerfahrer in jedem Fall bei rechtzeitiger zweiter Rückschau unmittelbar vor dem Linksabbiegen das Polizeifahrzeug, das mit Blaulicht und jedenfalls mit Abblendlicht fuhr, gesehen und sich unfallverhütend verhalten können. Dies gilt auch für den Fall, dass sich das Polizeifahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in derselben Spur hinter dem Ford befunden haben sollte.

20
Das Argument, das Klägerfahrzeug sei bereits so weit links eingeordnet gewesen, dass ein Überholen nicht mehr denkbar gewesen sei, überzeugt nicht: Solange es links neben einem Linksabbieger noch einen Fahrstreifen – in welche Richtung auch immer – gibt, kann er dort faktisch überholt werden. Genau dies ist durch den ersten Polizeiwagen geschehen. Die Klägerin selbst beschreibt in der Klageschrift, wie das ein Sondersignal führende Fahrzeug den Gegenfahrstreifen der Ruschestraße zum Überholen genutzt hat. Damit war ein gleiches Fahrmanöver durch ein nachfolgendes Fahrzeug jedenfalls nicht undenkbar, und der Klägerfahrer musste sich auch deshalb vor dem Abbiegen vergewissern, dass dies nicht bevorsteht.

21
c) Weitere Aufklärung des Unfallherganges ist nicht veranlasst. Insbesondere besteht kein Anlass zur Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens, wie von der Klägerin mehrfach verlangt. Es kann offen bleiben, ob hierfür hinreichende Anknüpfungstatsachen feststehen, denn es macht für die Beurteilung der Sache und insbesondere den Haftungsanteil der Klägerin keinen Unterschied, ob der Polizeiwagen schon frühzeitig auf der Gegenfahrbahn ein Überholmanöver eingeleitet hat oder sich bis kurz vor der Kollision direkt hinter dem Ford befand: Im Zusammenhang mit der fehlenden Rückschau des Zeugen G.

22
ergibt sich daraus nichts. Ebensowenig kommt es für den Unfallhergang darauf an, in welche Richtungen die Fahrzeuge aus der Gegenrichtung abbiegen durften, so dass auch dies nicht aufzuklären ist.

23
d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt der so festgestellte Unfallhergang jedoch zu einer Haftung der Beteiligten für die Unfallschäden zu gleichen Teilen.

24
Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Haftung oder gar eine vollständige Haftungsfreiheit eines Beteiligten rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Grundsätzlich – das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt – wiegt das durch einen Unfall beim Linksabbiegen indizierte Verschulden zu schwer, dass es geeignet ist, die Haftungsanteile anderer Beteiligter vollständig zu verdrängen. Hier muss sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges allerdings vorhalten lassen, bei einem auch im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 StVO waghalsigen Fahrmanöver seiner Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen zu sein und dadurch zur Unfallverursachung beigetragen zu haben. Dies rechtfertigt eine Haftung auch des Beklagten neben der Klägerin zu 50 %.

25
e) Unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 26. März 2004 (Zugang bei der Klägerin am 5. April 2004) erklärten Hilfsaufrechnung des Beklagten mit der Schadensersatzforderung wegen seiner Unfallschäden ergibt sich daraus Folgendes:

26
(1) Die Klägerin hat den vom Landgericht zuerkannten Unfallschaden in Höhe von 6.219,59 EUR in vollem Umfang schlüssig dargelegt; hiervon kann sie nach der vorstehenden Quote Ersatz in Höhe der Hälfte, also in Höhe von 3.109,79 EUR verlangen.

27
Gegen die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis (Rechnung A. A. & S. vom 25. August 2003) bestehen keine Bedenken. Ersatzfähig sind unter Wahrung des Integritätsinteresse Reparaturkosten in Höhe bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes. Dieser betrug nach dem Gutachten K. vom 14. Juli 2003 5.700,- EUR inkl. MwSt. Die verlangten Reparaturkosten in Höhe von 4.948,10 EUR brutto bleiben dahinter zurück.

28
Der verlangte Nutzungsausfall von 16 Tagen weicht zwar von den vom Gutachten mit sieben bis acht Arbeitstagen veranschlagten Aufwand ab, ist aber jedenfalls durch die genannte Rechnung der A. A. & S. belegt. Nimmt man hinzu, dass zu den vom Gutachter angesetzten Ausfalltagen notwendig stets noch der Ausfall am Wochenende hinzuzurechnen ist, also an den Nicht-Arbeitstagen, in denen das Fahrzeug in der Werkstatt stehen musste, ist der verlangte Nutzungsausfall nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).

29
Der nach entsprechendem Bestreiten abgegeben Erklärung der Klägerin, sie habe die Gutachterkosten beglichen, ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

30
e) Der Beklagte kann umgekehrt von der Klägerin aus dem Unfall nur Ersatz eines Teils der mit Hilfsaufrechnung vom 26. März 2004 geltend gemachten Schadens verlangen.

31
Allerdings kann sich die Klägerin einer Haftung nicht mit dem Hinweis entziehen, sie sei nicht Halterin des Ford (Schriftsatz vom 12. April 2004, S. 3). Dem steht nicht nur der erste Satz der Klageschrift entgegen, in dem sie vorträgt, sie sei Halterin; ersichtlich trägt sie auch die laufenden Kosten des Fahrzeuges, wie die an sie gerichtete Reparaturkostenrechnung und die von ihr abgeschlossene Haftpflichtversicherung zeigen.

32
Die Reparaturkosten in Höhe von 5.029,46 EUR hat der Beklagte durch die Rechnung vom 30. Juli 2003 hinreichend belegt.

33
Vorhaltekosten kann der Beklagte nicht verlangen. Abgesehen von grundsätzlichen Bedenken gegen die Ersatzfähigkeit dieser Kosten bei einer Behörde (dazu Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, Rn. 260) fehlen nicht nur Erläuterungen zur Berechnung der pro Tag verlangten 17,62 EUR; es ist auch nichts dazu vorgetragen, dass die Kosten ausschließlich zur Vermeidung unfallbedingter Ausfälle entstanden sind.

34
Auch die nach dem „Hamburger Modell“ berechnete Wertminderung ist nicht ersatzfähig. Weder ist konkret erläutert, wie sie berechnet ist, noch eignen sich die vorliegenden Informationen zum Fahrzeugzustand vorher und nachher als Grundlage für eine Schätzung.

35
Unter Berücksichtigung der Unkostenpauschale vom 15,00 EUR und der Haftungsquote von 50 % sind daher 2.529,23 EUR ersatzfähig.

36
Dies führt unter Berücksichtigung der vom Beklagten erklärten Aufrechnung zu einer berechtigten (Rest-)Forderung der Klägerin in Höhe von 587,56 EUR. Die Aufrechnung ist als Hilfsaufrechnung zu verstehen, weil sich der Beklagte gleichzeitig gegen eine Haftung aus dem Unfall überhaupt wendet. Sie soll also nur zum Zuge kommen, sofern doch eine Haftung besteht.

37
Der zuerkannte Zins ist als Verzugsschadensersatz gerechtfertigt.

38
Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung der streitwerterhöhenden Hilfsaufrechnung aus § 92 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

39
3. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.

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