Zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfall zwischen sehr langsam fahrenden Kfz und Unimog auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14. Juli 2016 . 12 U 121/15

Zur Haftungsveteilung bei Auffahrunfall zwischen sehr langsam fahrenden Kfz und Unimog auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und des Beklagten zu 2. wird das am 26. Mai 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 146/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 906,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2013 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig eintretende materielle Schäden, die auf dem Verkehrsunfall beruhen, der sich am 29. Juni 2012 gegen 07:18 Uhr auf der Bundesautobahn 9 in Fahrtrichtung … bei Kilometer 23,8 ereignet hat, unter Berücksichtigung einer Mithaftung des Klägers von 50 % zu ersetzen, soweit der Anspruch auf Ersatz dieser Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die … Rechtsschutzservices GmbH, …, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Der Kläger ist des gegen den Beklagten zu 1. eingelegten Rechtsmittels verlustig.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Kläger 89 % und der Beklagte zu 2. 11 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat der Kläger zu 78 % und der Beklagte zu 2. zu 22 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29.06.2012 auf der Bundesautobahn A9 in Höhe von Kilometer 23,8 ereignet hat und bei dem der von dem früheren Beklagten zu 1. gesteuerte Lkw Unimog mit vorn angebautem Mähwerk auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob das Fahrzeug des Klägers unmittelbar vor dem Zusammenstoß einen Fahrstreifenwechsel auf den rechten Fahrstreifen durchgeführt und sodann ohne triftigen Grund stark abgebremst hat. Darüber hinaus besteht Streit zwischen den Parteien über die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen und die Berechtigung einzelner Schadenspositionen.

Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.07.2015 Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten zu 2. verurteilt, an den Kläger 1.208,67 €, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 150,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 sowie an die … Rechtsschutzservices GmbH in … vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 511,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen. Es hat ferner die Feststellung ausgesprochen, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig eintretende materielle Schäden im Umfang von zwei Dritteln zu ersetzen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten zu 2. aus den §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.208,67 € und auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €. Der Unfall und die hieraus resultierenden Schäden des Klägers seien beim Betrieb des von dem Beklagten zu 2. gehaltenen Lkws in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit entstanden. Der Schaden des Klägers sei vorwiegend von dem Beklagten zu 1. verursacht worden, der auf den Pkw des Klägers aufgefahren sei. Der für die schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 1. sprechende Anscheinsbeweis sei nicht erschüttert, weil nach der Beweisaufnahme nicht feststehe, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision eingeschert sei und abrupt abgebremst habe. Auch die von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. S… ermittelte Tatsache, dass der Kläger im Kollisionszeitpunkt höchstens mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h gefahren sei, erschüttere nicht den zulasten des Beklagten zu 2. wirkenden Anscheinsbeweis. Die schuldhafte Unfallverursachung durch den Beklagten zu 1. führe zu einer Haftung des Beklagten zu 2. im Umfang von zwei Dritteln. Der Kläger habe wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 StVO den Schaden zu einem Drittel selbst zu tragen. Den von ihm behaupteten Grund für das Langsamfahren habe der Kläger nicht beweisen können.

Dem Kläger sei durch den Unfall ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 1.813,01 € entstanden. Eine seit Oktober 2012 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger nicht ausreichend dargetan. Die weiteren streitigen Schadenspositionen seien unbegründet, ebenso wie die begehrte Nutzungsausfallentschädigung für die behauptete Aufnahme des Klägers in der Wohnung seines Sohnes und der Schwiegertochter. Mit Blick auf die Schwere der potentiell lebensgefährlichen Verletzungen stehe dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von 5.000,00 € zu. Die Klage gegen den Beklagten zu 1. sei hingegen unbegründet, da dieser in der Unfallsituation in Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit am Straßenverkehr teilgenommen habe, so dass die Haftung auf den Beklagten zu 2. nach Art. 34 GG übergegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 15.06.2015 zugestellte Urteil mit einem am 12.07.2015 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. In dem Schriftsatz sind beide Beklagte als Berufungsbeklagte bezeichnet. Der Kläger hat sein Rechtsmittel mit einem am 15.08.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte zu 2. hat seinerseits gegen das ihm am 12.06.2015 zugestellte Urteil mit einem am Montag, den 13.07.2015, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin mit einem am 14.09.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger verfolgt seine Ansprüche, soweit sie durch das landgerichtliche Urteil abgewiesen worden sind, nunmehr nur noch gegen den Beklagten zu 2. weiter. Er wendet sich gegen die Annahme einer Mithaftungsquote und vertieft seine Auffassung, dass der Beklagte zu 2. in vollem Umfang für den Schaden einzustehen habe, da ein Auffahrunfall vorliege. Er rügt, das Landgericht habe die Regeln des Anscheinsbeweises falsch angewendet. Voraussetzung für die Erschütterung des Anscheinsbeweises sei, dass der Beklagte zu 2. bewiesen habe, dass er – der Kläger – grundlos langsam gefahren wäre. Dieser Beweis sei nicht geführt. Er habe entgegen der Auffassung des Landgerichts einen glaubhaften triftigen Grund für das Langsamfahren genannt, indem ein vor ihm plötzlich einscherender Transporter einen leichten bis mäßigen Bremsvorgang erzwungen habe. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass er nicht ohne Grund auf der Autobahn plötzlich auf unter 38 km/h abbremse. Auch habe er nicht scharf gebremst mit der Folge, dass der Unfallgegner unangemessen und unvorhersehbar überrascht worden wäre.

Der Kläger wendet sich weiterhin dagegen, dass das Landgericht nach seiner Auffassung fehlerhaft die geltend gemachten Schadenspositionen gekürzt habe. Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalles hätten die geschilderten Beschwerden über den Zeitraum Oktober 2012 noch länger fortbestanden. Hinsichtlich der Zuzahlungen für das Krankenhaus könne nur ein ersparter Betrag von 4,00 € pro Tag angerechnet werden. Ebenso seien Fahrtkosten Angehöriger für Krankenhausbesuche erstattungsfähig. Hinsichtlich der Schäden an Kleidung, Uhr und Brille habe das Landgericht nicht von seiner Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO Gebrauch gemacht. Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung für die Nutzung eines Zimmers in der Wohnung seines Sohnes und der Schwiegertochter sei anerkannt, dass freiwillige schadensbedingte Zuwendungen von Familienangehörigen nicht dem Schädiger zugutekämen, sondern dem Geschädigten zu erstatten seien.

Im Übrigen verteidigt der Kläger das Urteil gegen die Berufung des Beklagten zu 2.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.05.2015 zum Az.: 4 O 146/13 wie folgt abzuändern und neu zu fassen:

1. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,

a) an ihn 4.066,61 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;b) an ihn weitere 306,76 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise ihn von Nutzungsausfallentschädigungsansprüchen in selbiger Höhe gegenüber M… Sc… und M… R… zu befreien;

2. der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit;

3. es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2. verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden zu 100 Prozent zu ersetzen, der sich aus dem Verkehrsunfall am 29.06.2012 gegen 07:18 Uhr bei Kilometer 23,8 der Autobahn A9 ergeben wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird;

4. der Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die … Rechtsschutz-Service GmbH, …, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1.307,81 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen;

hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und diese Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte zu 2. rügt, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten von einem Anscheinsbeweis ausgegangen. Ein typischer Lebenssachverhalt stehe nicht fest, da nicht erwiesen sei, dass das vorausfahrende Fahrzeug längere Zeit vor dem auffahrenden Fahrzeug hergefahren sei. Das Landgericht habe zudem zur Aufklärung des Unfallhergangs nicht alle Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Zum Beweis für den von Anfang an vorgetragenen Unfallhergang werde nunmehr auch das Zeugnis des bisherigen Beklagten zu 1., der vom Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht als Partei zum Unfallhergang angehört worden sei, angeboten. Das Landgericht habe darüber hinaus die mangelnde Glaubwürdigkeit des Klägers und die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Angaben bei der Tatsachenfeststellung nicht gewürdigt. Für die vom Kläger behauptete zweitägige Bewusstlosigkeit nach dem Unfall gebe es nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht den geringsten Anhaltspunkt. Hiervon sei in der vorgerichtlichen Korrespondenz auch niemals die Rede gewesen. Ebenso sei in der vorgerichtlichen Korrespondenz wie auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren niemals von einem vor dem Klägerfahrzeug einscherenden Transporter die Rede gewesen. Der gesamte Vortrag des Klägers sei als unglaubhaft anzusehen. Das feststehende extreme Langsamfahren auf der Autobahn sei grob verkehrswidrig und führe zu einer überwiegenden, wenn nicht sogar alleinigen Haftung des Klägers.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zu 2. zurückzuweisen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des bisherigen Beklagten zu 1. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 (Bl. 462 ff d. A.) Bezug genommen.

Die Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam zum Aktenzeichen 4103 Js 40404/12 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

1.

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff ZPO eingelegt und begründet worden.

Die Berufung des Klägers richtete sich ursprünglich auch gegen den Beklagten zu 1. In der Berufungsschrift des Klägers sind beide erstinstanzlichen Beklagten ausdrücklich als Beklagte und Berufungsbeklagte aufgeführt worden. In denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1569; BGH NJW-RR 2009, 208; BGH NJW-RR 2011, 281 Rn. 11; BGH NJW-RR 2011, 359 Rn. 12 jeweils m.w.N.). Eine solche Beschränkung der Anfechtung lässt sich durch die Bezeichnung beider Beklagter als Beklagter und Berufungsbeklagter der Berufungsschrift nicht entnehmen. Auch aus dem bisherigen Streitstoff ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anfechtung des angefochtenen Urteils allein auf den Beklagten zu 2. beschränkt werden sollte (vgl. dazu BGH NJW-RR 2009, 208). Der Kläger ist durch die vollständige Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1. in diesem Umfang auch beschwert. Die Erklärung des Klägers in der Berufungsbegründung, Anträge gegen den bisherigen Beklagten zu 1. würden nicht mehr verfolgt, ist somit als Rücknahme der Berufung gegen den Beklagten zu 1. auszulegen mit der Folge, dass die Klageabweisung gegen den Beklagten zu 1. rechtskräftig geworden ist.

2.

In der Sache bleibt die Berufung des Klägers größtenteils ohne Erfolg. Die Berufung des Beklagten zu 2. ist teilweise begründet und führt zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils auf der Basis einer hälftigen Haftungsverteilung.

a) Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 2. Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden dem Grunde nach aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 17 StVG unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 %.

aa)

Die erlittenen Schäden des Klägers sind beim Betrieb des von dem Beklagten zu 2. gehaltenen Lkws Unimog entstanden. Ein Fall des Haftungsausschlusses wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.

bb)

Der Unfall war für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinaus (vgl. BGHZ 117, 337, 340; BGH DAR 2005, 263; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22 m.w.N.). Im Streitfall hat keine der Parteien den Unabwendbarkeitsnachweis geführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 2. nicht den Nachweis erbracht, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision den Fahrstreifen gewechselt und sodann abrupt abgebremst hat, so dass es dem früheren Beklagten zu 1. nicht mehr möglich gewesen ist, sein Fahrzeug rechtzeitig durch eine Vollbremsung zum Stehen zu bringen. Nach den von keiner der Parteien angegriffenen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S… ist ein solcher Fahrspurwechsel zwar möglich, aber technisch nicht bewiesen. Die Zeugin L… konnte einen solchen Fahrstreifenwechsel ebenfalls nicht bestätigen. Sie hat zwar bekundet, dass sie kurz bevor sie selbst den Lkw des Beklagten zu 1. überholt hat, noch von einem anderen Fahrzeug überholt worden ist. Dass es sich dabei um das Klägerfahrzeug gehandelt hat, konnte die Zeugin jedoch nicht angeben. Schließlich steht auch nach der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung des früheren Beklagten zu 1. nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der frühere Beklagte zu 1. mit der gebotenen äußersten Sorgfalt reagiert und der Unfall für ihn dennoch nicht vermeidbar war. Vielmehr ergibt sich aus den Bekundungen des früheren Beklagten zu 1. selbst, dass dieser nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit reagiert hat. Zwar hat der frühere Beklagte zu 1. bekundet, dass ein kleines Auto (des Klägers) vor ihm von der mittleren Spur auf die rechte Spur gewechselt sei. Er habe jedoch nicht rechtzeitig gemerkt, dass das Fahrzeug zu langsam gefahren sei. Ein abruptes Abbremsen dieses Fahrzeuges hat der Beklagte zu 1. im Rahmen seiner Vernehmung gerade nicht bestätigen können. Vielmehr hat er ausdrücklich eingeräumt, das Aufleuchten von Bremslichtern nicht wahrgenommen zu haben.

Auf der anderen Seite hat auch der Kläger das Vorliegen eines für ihn unabwendbaren Ereignisses nicht bewiesen. Denn nach den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. S… steht für den Senat in der Berufungsinstanz gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend fest, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeuges zum Zeitpunkt der Kollision max. 38 km/h betrug. Einen triftigen Grund für das Langsamfahren i.S.d. § 3 Abs. 2 StVO hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Soweit er sich darauf beruft, vor ihm sei ein Transporter auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, hat er selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO nochmals angegeben, aufgrund dieses Fahrstreifenwechsels lediglich sacht abgebremst zu haben, ein Anlass für eine Gefahrenbremsung nach seinen eigenen Worten demnach gerade nicht gegeben war. Geht man davon aus, dass die Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges infolge eines nur „sachten“ Abbremsen nicht wesentlich höher lag als die letztlich zum Zeitpunkt der Kollision festgestellten 38 km/h, ist ein triftiger Grund für ein derartiges Langsamfahren des Klägers – seinen im Übrigen streitigen Vortrag, dass vor ihm ein Transporter eingeschert sei, als wahr unterstellt – nicht nachvollziehbar.

cc)

Hat danach keine der Parteien den Nachweis der Unabwendbarkeit geführt, ist gem. § 17 Abs. 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen. Danach hängt im Verhältnis der Kfz-Halter untereinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein müssen, und sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben. Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen Seite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH NZV 1996, 231). Diese Abwägung führt im Streitfall zu einer hälftigen Haftungsteilung.

(1) Aufseiten des Klägers ist ein schuldhafter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Danach dürfen Kraftfahrzeuge ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers unmittelbar vor der Kollision max. 38 km/h betragen hat. Einen triftigen Grund für diese langsame Fahrweise hat der Kläger nicht konkret nennen können. Zwar trägt grundsätzlich im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG der Beklagte zu 2. für einen Verstoß des Klägers gegen § 3 Abs. 2 StVO die Beweislast. Dies setzt jedoch zunächst eine substanziierte Darlegung des Klägers für das Vorliegen eines triftigen Grundes voraus, die der Beklagte zu 2. gegebenenfalls zu widerlegen hat. Im Streitfall ergibt sich jedoch bereits aus dem eigenen Vorbringen des Klägers kein solcher triftiger Grund für ein verkehrsbedingtes Langsamfahren. Soweit er sich darauf beruft, dass unmittelbar vor ihm ein Transporter auf den rechten Fahrstreifen eingeschert sei, hat der Kläger angegeben, er habe lediglich sachte bzw. mäßig abgebremst, und ein abruptes Abbremsen gerade in Abrede gestellt. Legt man den Vortrag des Klägers zugrunde, folgt daraus zum einen, dass der Kläger nicht zuvor mit der von ihm behaupteten Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren sein kann und zum anderen, dass das Fahrmanöver des Transporters gerade kein triftiger Grund für ein Verlangsamen der Geschwindigkeit auf bis zu max. 38 km/h gewesen sein kann, zumal der Kläger auch nicht vorgetragen hat, dass der unmittelbar vor ihm einscherende Transporter selbst plötzlich stark abgebremst hat und ihn deshalb zu einem abrupten Bremsmanöver gezwungen habe.

Wenn der Kläger in dem Zeitraum unmittelbar vor der Kollision mit einer so niedrigen Geschwindigkeit fuhr, wie sie auf Autobahnen nur selten anzutreffen ist, war er zu einer besonderen Aufmerksamkeit gegenüber den übrigen, mit deutlich höheren Geschwindigkeiten fahrenden Verkehrsteilnehmern verpflichtet. Ein Verkehrsteilnehmer, der durch seine Fahrweise oder sein Fahrzeug eine besondere Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführt, ist gehalten, dieser Gefährdung durch entsprechende Vorkehrungen entgegenzuwirken. Mit einer solch niedrigen Geschwindigkeit konnten die nachfolgenden Kraftfahrer nicht rechnen. Die Autobahn dient dem Schnellverkehr. Es ist zwar generell zulässig, die in § 18 Abs. 1 StVO für die Benutzung der Autobahn vorgesehene bauartbedingte Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h zu unterschreiten, soweit dies nicht zu Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer führt. Jedoch können die Benutzer der Autobahn nicht ohne weiteres damit rechnen, dass andere Autobahnbenutzer diese Mindestgeschwindigkeit grundlos noch erheblich unterschreiten. Der Kläger hätte deshalb in diesem Fall damit rechnen müssen, dass nachfolgende Verkehrsteilnehmer aus diesem Grund seine Fahrgeschwindigkeit und den hiernach einzuhaltenden Sicherheitsabstand unterschätzen könnten und dadurch die Gefahr des Auffahrens geschaffen wurde (vgl. OLG Frankfurt VersR 1996, 1553).

(2) Auf der anderen Seite ist zulasten des Beklagten zu 2. ein Verstoß des früheren Beklagten zu 1. gegen § 4 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Insoweit greift zulasten des Beklagten zu 2. der Anscheinsbeweis ein, dass der frühere Beklagte zu 1. nicht mit ausreichendem Sicherheitsabstand gefahren ist oder unaufmerksam gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2. kann im Streitfall auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises zurückgegriffen werden. Die von dem Beklagten zu 2. zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2011 (VI ZR 177/10, VersR 2012, 248) ist im Streitfall nicht einschlägig, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass das Fahrzeug des Klägers im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Kollision einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat. Der Anscheinsbeweis wird auch nicht dadurch entkräftet, dass sich der Kläger ebenfalls nicht verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. OLG München, Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 601/15, Juris, Rn. 37). Denn grundsätzlich muss auch auf Autobahnen damit gerechnet werden, dass das vorausfahrende Fahrzeug aus verkehrsbedingten Gründen verlangsamt oder abbremst. Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte zu 2. nicht entkräftet. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage des als Zeugen vernommenen früheren Beklagten zu 1., dass dieser auf das vorausfahrende langsame Fahrzeug des Klägers zu spät reagiert hat.

(3) Der Senat hält im Streitfall anders als das Landgericht nach Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine hälfte Schadensteilung für angemessen. Zwar mag das Verschulden des früheren Beklagten zu 1. geringer erscheinen, andererseits ist zulasten des Beklagten zu 2. auch die höhere Betriebsgefahr des Lkws Unimog mit dem aufgesetzten Mähwerk zu berücksichtigen, die sich im Streitfall auch schadensverursachend ausgewirkt hat.

b) Unter Berücksichtigung einer hälftigen Schadensteilung steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von 906,51 € zu.

Die Schadensposition Fahrzeugschaden, Nutzungsausfallentschädigung, Zulassungskosten, Kfz-Schilder, Medikamentenzuzahlung und Schadenspauschale sind zwischen den Parteien unstreitig. Die von dem Landgericht vorgenommenen Kürzungen der geltend gemachten Schadenspositionen sind nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzes während des stationären Aufenthaltes ersparte Verpflegungskosten in Höhe von 10,00 € täglich in Abzug zu bringen (vgl. dazu auch Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 241). Besuchskosten naher Angehöriger sind nach ständiger Rechtsprechung nur bei medizinischer Notwendigkeit erstattungsfähig, die Erwünschtheit für das psychische oder physische Befinden des Patienten allein genügt nicht (vgl. Küppersbusch/Höher, a.a.O., Rn. 237 m.w.N.). Eine solche medizinische Notwendigkeit ist vom Kläger nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

Zu Recht hat das Landgericht auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung in Höhe von 306,76 € für die zeitweilige Unterbringung des Klägers in der Wohnung seines Sohnes und seiner Schwiegertochter für nicht erstattungsfähig gehalten. Der Kläger hat nicht substanziiert dargelegt, dass ihm ein entsprechender Schaden entstanden ist. Ein Mietverhältnis ist zwischen dem Kläger und seinem Sohn und seiner Schwiegertochter offenbar nicht zustande gekommen; jedenfalls gibt der Vortrag des Klägers für eine solche Annahme nichts her. Es ist auch nicht konkret vorgetragen, dass der Sohn und die Schwiegertochter des Klägers ihm gegenüber solche Ansprüche geltend gemacht haben. Vielmehr dürfte die Unterbringung des Klägers während der Zeit seiner Genesung einer sittlichen Pflicht, wenn nicht sogar der Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber dem Kläger entsprochen haben. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, diesbezüglich von dem Beklagten zu 2. Schadensersatz verlangen zu können, ist nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfallschadens besteht kein Anspruch des Klägers auf Ersatz eines etwaigen Verdienstausfalls über die vom Landgericht zugesprochenen drei Monate in Höhe von insgesamt 990,60 €. Der Beklagte zu 2. hat von Anfang an bestritten, dass der Kläger unfallbedingt seiner Beschäftigung für die Volkssolidarität nicht mehr nachgehen könne. Geeigneten Beweis hat der Kläger nicht angetreten; insbesondere hat er auch für eine über Oktober 2012 fortbestehende Einschränkung keine ärztlichen Belege vorgelegt und damit den behaupteten Fortbestand seiner Beschwerden nicht beweisen können. Von einer willkürlichen Kürzung durch das Landgericht kann daher keine Rede sein. Der Umstand, dass der Kläger nach Oktober 2012 keine weiteren Arztberichte mehr vorgelegt hat, deutet auch darauf hin, dass er seitdem nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen ist.

Soweit der Kläger den Ersatz der bei dem Unfall beschädigten Kleidung, Brille und Uhr geltend macht, hat er auch mit der Berufungsbegründung keinen konkreten Vortrag zum Zeitwert der Gegenstände gehalten. Die Angabe, die Kleidung sei „fast neu“ gewesen, ist unzureichend. Insoweit reichen die Angaben des Klägers auch nicht für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO aus. Das Gericht ist nicht gehalten, sich im Internet die vom Kläger vorzutragenden Informationen herauszusuchen.

Somit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

Selbstbeteiligung Kaskoversicherung 300,00 €Nutzungsausfallentschädigung 406,00 €Zulassungskosten 39,70 €Kfz-Schilder 17,50 €Verdienstausfall für drei Monate 990,60 €Medikamentenzuzahlung 34,21 €Schadenspauschale 25,00 €Gesamt 1.813,01 €davon 50 % 906,51 €c) Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das der Senat mit 4.000,00 € bemisst.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. BGH VersR 1955, 615; Küppersbusch/Höher a.a.O., Rn. 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003, 1249). Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, 1675; BGH NJW 1982, 985; BGH VersR 1982, 1419). Dabei ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch eine Mithaftung des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 2001, 1578). Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma, ein Schädelhirntrauma 1. Grades, ein hyperdenses Areal im linken Marklager mit einer punktförmigen Blutung, eine offene Becken-A-Verletzung sowie eine Skalpierungsverletzung am Hinterkopf. Er wurde sechs Tage stationär behandelt, wobei sich der stationäre Verlauf nach dem Arztbrief der Charité vom 03.07.2012 komplikationslos gestaltete. Im weiteren Verlauf musste der Kläger weiter ambulant behandelt werden, wobei aus den vorgelegten ärztlichen Berichten noch belastungsabhängige Beschwerden im Beckenbereich dokumentiert wurden. Als Dauerschaden sind beim Kläger nach seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht vom 01.10.2013 noch Schwindelanfälle und eine leichte Taubheit im Bereich der Narbe am Rücken verblieben. Unter Berücksichtigung der fünfzigprozentigen Mithaftung des Klägers erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € als angemessen, aber auch ausreichend.

d)

Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige weitere materielle Schäden ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch nur unter Berücksichtigung der Mithaftung des Klägers von 50 % begründet. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Feststellung der Ersatzpflicht auf künftige materielle Schäden beschränkt hat, begehrt der Kläger zwar mit seinem Berufungsantrag wiederum die Ersatzpflicht für jeden weiteren Schaden. Mit der Begründung des Landgerichts, dass er zu dem Vorliegen möglicher immaterieller Schäden nicht vorgetragen habe, setzt sich der Kläger jedoch mit der Berufungsbegründung nicht weiter auseinander.

e)

Der Kläger kann ferner die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € nach einem Gegenstandswert von bis zu 9.000,00 € an die … Rechtsschutzservice GmbH verlangen. Soweit das Landgericht dem Kläger mit dem angefochtenen Urteil einen eigenen Zahlungsanspruch in Höhe der Selbstbeteiligung von 150,00 € zugesprochen hat, war der Senat gem. § 308 Abs. 1 ZPO insoweit an die vom Kläger gestellten Anträge gebunden.

f)

Der Zinsanspruch ist gem. §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gebührenstreitwert wird gem. § 3 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 27.222,97 € festgesetzt.

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