Zur Haftung eines Bundeslandes für Schäden durch Schlagloch auf Autobahn

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013 – 11 U 52/12

Schlagloch auf der Autobahn – Land NRW haftet

Für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs
auf der Bundesautobahn (BAB) 52 erlitten hat, haftet das beklagte
Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung,
weil das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende,
vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist. Das hat der 11. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm am 15.11.2013 entschieden und damit
die erstinstanzliche Verurteilung des Landes durch das Landgericht
Essen bestätigt.

Der Kläger aus Oberhausen befuhr mit seinem Pkw Skoda im Mai
2010 nachts die BAB 52 in Gelsenkirchen im Bereich einer Baustelle,
bei der der Standstreifen als Fahrbahn fungierte. Auf dem Standstreifen
geriet das Fahrzeug in ein ca. 20cm tiefes Schlagloch und erlitt
einen Achsschaden, für dessen Reparatur einschließlich Nebenkosten
der Kläger ca. 2.200 Euro aufwenden musste. Das Schlagloch war im
Bereich eines für den Baustellenbetrieb verschlossenen Gullyschachtes
entstanden. Um den Standstreifen für den Verkehr befahrbar
zu machen, hatte der für das beklagte Land handelnde Landesbetrieb
Straßenbau NRW die zu überfahrenden Gullyschächte mit Eisendeckeln
versehen und mit einer bituminösen Masse sowie mit einer
Asphaltschicht auffüllen lassen. Im Bereich der Unfallstelle war diese
Füllung zum Teil herausgebrochen, wodurch das Schlagloch entstanden
war.

Nach sachverständiger Aufklärung der Umstände, die zum Entstehen
des Schlaglochs geführt hatten, hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm das beklagte Land aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung
zum Schadensersatz verurteilt. Das Schlagloch sei
die Folge einer vom Landesbetrieb zu verantwortenden, vermeidbaren
Gefahrenquelle. Die vom Landesbetrieb vorgegebene Ausführung zum
Verschließen des Gullyschachtes habe selbst bei fachgerechter Ausführung
ein nicht abschätzbares Risiko beinhaltet, dass die Schachtabdeckung
durch das auf dem betreffenden Streckenabschnitt der
BAB zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen beschädigt werde. Dabei
hätten andere, sichere Methoden wie das Herstellen provisorischer
Schachtabdeckungen aus Schnellbeton zur Verfügung gestanden. Die
Verkehrssicherungspflichtverletzung habe der Landesbetrieb zu vertreten.
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Herstellung von provisorischen
Schachtabdeckungen und ihre Vor- bzw. Nachteile müssten der
Fachbehörde bekannt sein. Ein Mitverschulden falle dem Kläger nicht
zur Last, weil die unfallursächliche Schadstelle für ihn praktisch nicht
zu erkennen gewesen sei.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 13.01.2014

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