Zur Haftung des Reiseveranstalters wegen Rutschgefahr auf einer Swimmingpoolumrandung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2001 – 18 U 203/00

Zur Haftung des Reiseveranstalters wegen Rutschgefahr auf einer Swimmingpoolumrandung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.07.2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf — Einzelrichter — abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
1
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

2
Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Sturzes am 15.06.1997 am Außenswimmingpool des Hotels Puerta del Sol in C ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch nicht zu.

I.

1.

3
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte folgt nicht aus § 651 f Abs. 1 BGB.

4
Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Reise mit einem tauglichkeitsmindernden Fehler gemäß § 651 c BGB behaftet war. Jedenfalls ist der Kläger mit einem hierauf gestützten Anspruch gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift hat der Reisende einen Anspruch aus § 651 f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Zwar hat der Kläger ein entsprechendes an die Beklagte gerichtetes Schreibens datiert vom 08.07.1997 sowie einen Absendebeleg vom 10.07.1997 in Fotokopie zu den Akten gereicht. Trotz Bestreitens der Beklagten hat er aber keinen Beweis für den Zugang dieses Schreibens angeboten. Der Absendebeleg allein reicht hierfür nicht aus. Weder für die normale Postsendung noch für ein Einschreiben besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweis des ersten Anscheins, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht (BGH NJW 1996, 2035; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 130 Rn. 21; OLG Köln MDR 1987, 405; OLG Nürnberg VersR 1992, 602).

2.

5
Das Schadensersatzverlangen des Klägers ist auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Selbst wenn eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten für den Sturz des Klägers ursächlich gewesen sein sollte, scheitert ein Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls daran, dass er zum einen den Verdienstausfallschaden nicht schlüssig dargetan hat und ihn zum anderen ein überwiegendes Mitverschulden trifft.

a.

6
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Sturz des Klägers auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten beruht.

7
Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte das Hotel Puerta del Sol in C jeden Monat durch den Hotelreiseleiter hat kontrollieren lassen, so wie sie erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger, dessen Sturz vom 15.06.1997 zwischen den Parteien nunmehr unstreitig ist, tatsächlich auf der ungefliesten Betonumrandung des Swimmingpools ausgerutscht ist. Jedenfalls hat der Senat Bedenken, ob nach der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass der Swimmingpoolumrandung ein Sicherheitsmangel anhaftete, der sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbart hätte.

8
Ein Sicherheitsmangel liegt nicht allein schon deshalb vor, weil sich an das Schwimmbecken nicht unmittelbar ein Fliesenbelag, sondern unstreitig ein ca. 1-2 Meter breiter mit hellblauer Farbe versehener Betonstreifen anschloss. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass Außenschwimmbäder auf den K I nicht mit einer solchen Betonumrandung versehen werden dürfen. Das konkrete Maß der Rutschsicherheit müsste deshalb allein durch die Aussagen der Zeugen G, K, L und M bestimmt werden. Zwar haben die Zeugen G und M den Betonstreifen als „sehr glatt“ beschrieben. Auch nach den Aussagen der Zeugen K und L war die Umrandung zumindest „glatt“ bzw. „schon recht rutschig“. Diese Beschreibungen haben aber in erster Linie nur wertenden Charakter, denn sie geben die subjektive Einschätzung der Zeugen wieder. Die Beschreibung eines Bodenbelages als „glatt“ und „rutschig“ kann auch dann zutreffend sein, wenn der Bodenbelag den Sicherheitsanforderungen entspricht (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2000, 94). Im sogenannten Nassbereich, zu dem auf jeden Fall auch der unmittelbar an das Schwimmbecken angrenzende Bereich gehört, ist immer mit Nässe und einer hierdurch bedingten (Rest-) Glätte und Rutschigkeit des Bodenbelages zu rechnen. Dies gilt selbst dann, wenn der Bodenbelag die nach den technischen Regeln erforderliche bzw. übliche Rutschfestigkeit aufweist. Soweit die Zeugen G und M die betonierte Umrandung als „sehr“ glatt bezeichnet haben, könnte die von ihnen gewählte Formulierung darauf hindeuten, dass sie rutschiger war als sie es von einer solchen Umrandung erwartet hätten. Aber selbst bei einem solchen Verständnis ihrer Aussage, handelt es sich gleichfalls nur um eine subjektive Einschätzung und Wertung, denn je nach Empfinden, Gesundheitszustand und Erfahrung bestehen naturgemäß unterschiedliche Vorstellungen über die zu erwartende Rutschfestigkeit einer Schwimmbeckenumrandung. Dies gilt um so mehr, als sich aus den Bekundungen der Zeugen nicht ergibt, ob und wenn ja, auf welche Erfahrungswerte sie zurückgreifen konnten, insbesondere, ob sie bereits Schwimmbecken benutzt haben, die gleichfalls mit einer solchen Betonumrandung versehen waren. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführt, der Zeuge G habe eine solche vergleichende Beurteilung durchgeführt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Zeuge G hatte sich bestimmte Vorstellungen über die Eigenschaften des aufgetragenen hellblauen Farbanstrichs gemacht, die er nicht bestätigt fand. Aufgrund des Erscheinungsbildes der Beckenumrandung hatte er — so seine Aussage — den Eindruck gewonnen, die Umrandung sei mit einer speziellen „Antirutschfarbe“ behandelt worden. Nach einem mit dem Fuß durchgeführten „Rutschtest“ fand er seinen optisch gewonnen Eindruck jedoch nicht bestätigt, sondern es sei im Gegenteil sehr glatt gewesen. Vergleiche mit der Rutschfestigkeit von Betonumrandungen anderer Swimmingpools hat er damit nicht gezogen.

9
Auch sind wohl keine ausreichenden Indizien vorhanden, die darauf schließen lassen, dass die Schwimmbeckenumrandung nicht die übliche Rutschfestigkeit hatte. Zwar haben die Zeugen K und G bekundet, sie hätten beobachtet, wie auf dem Betonstreifen in der Nähe des Kinderschwimmbeckens eine junge Frau mit einem Kind auf dem Arm ausgerutscht und zu Fall gekommen sei. Auch die Zeugin M hat ausgesagt, sie selbst sei mehrmals dort ausgerutscht und „hingeklatscht“. Ob damit aber tatsächlich nur eine unzureichende Rutschfestigkeit des Bodenbelages als Ursache der Stürze in Betracht zu ziehen ist, erscheint zumindest fragwürdig, da auch ein unaufmerksames Verhalten ursächlich gewesen sein könnte.

10
Letztlich bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob der Kläger die von ihm behauptete unzureichende Rutschfestigkeit des Bodenbelages hat beweisen können, wie noch weiter auszuführen sein wird.

b.

11
Selbst wenn von einer unzureichenden Rutschfestigkeit des Bodens und damit von einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten als Ursache des Sturzes ausgegangen werden sollte, stände dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in der jetzt noch, nach wirksamer Klagerücknahme in Höhe von 5.250,00 DM zur Entscheidung stehenden Höhe von 27.573,24 DM nicht zu.

12
So hat der Kläger den geltend gemachten Verdienstausfallschaden für die Zeit vom 17.06. — 13.08.1997 in Höhe von insgesamt 41.484,32 DM schon nicht schlüssig dargetan. Zur Recht weist die Beklagte in der Berufung darauf hin, dass der Kläger bei Berechnung des ihm konkret entgangenen Gewinns die abzusetzenden Betriebs- und Personalkosten bisher nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Der Kläger konnte das von dem Zeugen bekundete Auftragsvolumen unmöglich lediglich mit drei geringfügig Beschäftigten bewältigen, so wie er bisher vorgetragen hat und wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Nach den Angaben der Steuerberaterin B vom 28.10.1997 darf eine Aushilfe nur 43,5 Stunden pro Monat arbeiten, um als geringfügig Beschäftigter zu gelten. Der Zeuge T hat bei seiner Vernehmung bekundet, für die an den Kläger im Falle seiner Arbeitsfähigkeit vergebenen Aufträge wäre eine Kolonne bestehend aus drei Personen bei einer Arbeitszeit von 170 Stunden pro Person und Monat erforderlich gewesen. Auf die entsprechenden Einwendungen der Beklagten, es sei dem Kläger nicht möglich gewesen, die Aufträge mit 12 Aushilfen durchzuführen, sondern allenfalls mit fest Angestellten, hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht reagiert. Weder hat er sein Vorbringen zu den ersparten Personalkosten ergänzt, noch hat er Angaben zu ersparten Kosten für Material, Benzin und Abnutzung von eingesetzten Lkw gemacht. Dies geht zu seinen Lasten, da auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Schätzung der Kosten gemäß § 287 ZPO vorliegen.

13
Die Frage, ob der Kläger hat beweisen können, dass er in der Zeit vom 18.06. — 07.08.1997 von der T T GmbH aus Stapelfeld als Subunternehmer Aufträge in einem Gesamtvolumen in Höhe von 46.480,00 DM erhalten hätte, bedarf somit keiner Entscheidung. Denen ungeachtet hätte der Senat aber auch Bedenken der Beweiswürdigung des Landgerichts zu folgen. Die Aussage des im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen T ist auffallend pauschal und ohne Substanz. Ihr ist nicht ansatzweise zu entnehmen, welche konkreten Aufträge der Kläger, wann und in welchem Umfang erhalten hätte. Hieran vermag die nachträglich zu den Akten gereichte Aufstellung des Zeugen T, die nach einzelnen Bauvorhaben, Ausführungszeiten und Montagewerten unterteilt ist, nichts zu ändern. Die Aufstellung lässt diverse zeitliche Überschneidungen bei der Ausführungszeit erkennen. Ob der Kläger die Aufträge unter diesen Umständen überhaupt hätte annehmen und ausführen können, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, zumal er nach seinen eigenen Angaben nur mit drei geringfügig Beschäftigten zusammenarbeitet.

14
Ungeachtet der obigen Ausführungen würde ein Schadensersatzanspruch des Klägers letztlich aber auf jeden Fall an einem überwiegenden Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) scheitern.

15
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Beschaffenheit der Poolumrandung und — die hier zu unterstellende — unzureichende Rutschsicherheit kannte. Zwar hat er in zweiter Instanz in Abrede gestellt, den Pool mehrmals täglich aufgesucht zu haben, und insoweit vorgetragen, er sei fast jeden Tag mit einem gemieteten Jeep zusammen mit den Zeugen K und G zum Meer gefahren. Durch den Gebrauch des Wortes „fast“ wird aber deutlich, dass der Kläger nicht bestreiten will, den Pool überhaupt schon einmal vor seinem Sturz am letzten Urlaubstag benutzt zu haben. Er ist deshalb mindestens schon ein Mal vorher im Pool schwimmen gewesen. Dies bedeutet aber, dass er den nicht ausreichend rutschsicheren Betonstreifen schon zwei Mal, nämlich auf dem Weg zum Schwimmbecken hin und zurück betreten hat. Hinzu kommt, dass sich seine Unterkunft in unmittelbarer Nähe des Swimmingpoolbereichs befand und er dort täglich vorbeigegangen ist, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2001 ausgeführt hat. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass dem Kläger die konkrete Beschaffenheit der Poolumrandung und die besondere Rutschgefahr bekannt war. Wenn der Kläger aber in Kenntnis dieser konkreten Gefahrenlage ohne besondere Vorkehrungen, etwa durch die Benutzung von Badeschuhen, die Betonumrandung des Pools betreten hat, nahm er die Gefahr bewusst in Kauf. Dies rechtfertigt einen Mitverschuldensanteil von 100 %.

II.

16
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

17
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

18
Ein Anlass, zugunsten des Klägers die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 546 Abs. 1 ZPO.

19
Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für das Berufungsverfahren

20
bis zum 20.03.01: 32.823,24 DM

21
und ab dem 21.03.01: 27.573,24 DM.

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