Zur Haftung des Reiseveranstalters wegen Absturz eines Hotelgastes an einer Steilküste infolge unzureichender Sicherung der Hotelanlage

OLG Celle, Urteil vom 07. Januar 1999 – 11 U 199/97

Zur Haftung des Reiseveranstalters wegen Absturz eines Hotelgastes an einer Steilküste infolge unzureichender Sicherung der Hotelanlage

Tenor

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 21. August 1997 verkündete Grund- und Teilurteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte schriftliche Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.

Beschwer der Klägerin: Wertstufe bis 190.000 DM,

Beschwer der Beklagten: Wertstufe bis 760.000 DM.

Tatbestand
1
Die bei der Klägerin versicherte damals 23-jährige Zeugin … buchte eine von der Beklagten veranstaltete Reise nach … mit Unterkunft und Halbpension in dem Hotel und … vom 19. August bis zum 9. September 1994. Die Anlage liegt auf einer felsigen Landzunge hoch über dem Meer. An ihrem Rand befindet sich die Steilküste. Im Bereich der Swimmingpoolanlage wurde das Clubgelände teilweise durch eine etwa 30 – 40 cm hohe Steinmauer begrenzt. Einige Meter dahinter fallen die Klippen nahezu senkrecht zum Meer hin ab. Zur näheren Beschreibung wird auf den Reiseprospekt der Beklagten (Bl. 52 und 67 d. A.) sowie die überreichten Lichtbilder (Hülle Bl. 20 d. A., Bl. 78 – 86 d. A. und Hüllen Bl. 104, 366 und 400 d. A.) Bezug genommen.

2
Am 28. August 1994 wurde abends im Rahmen eines Animationsprogramms ein Spiel „Jungen gegen Mädchen“ veranstaltet. Etwa gegen Ende dieser Veranstaltung attackierte eine Gruppe männlicher Jugendlicher oder junger Erwachsener andere vornehmlich weibliche Gäste mit Wasser, das sie in aufgrund des Programmes noch vorhandene Wassereimer gefüllt hatten. Daraufhin flüchtete die Gruppe, in der sich die Zeugin … befand, von ihrem Sitzplatz zwischen Pool und Begrenzungsmauer in Richtung Diskothek (vgl. Lageplan Bl. 77 d. A.). Dabei überstieg die Zeugin, von den anderen unbemerkt, die Begrenzungsmauer und stürzte die Steilküste hinunter. Nachdem ihr Verschwinden bemerkt worden war, wurde sie nach einer Suchaktion am Fuße der Klippen entdeckt, geborgen und in ein Krankenhaus eingeliefert. Nach einer Erstversorgung durch die dortigen Ärzte wurde sie zunächst in das Universitätsspital … verlegt, wo eine Teilamputation des rechten Beines vorgenommen werden musste. Später wurde sie in die … Hochgebirgsklinik … verlegt, wo sie zuvor als Kinderkrankenschwester tätig gewesen war. Die Zeugin … erlitt erhebliche Verletzungen (u. a. doppelter Beckenbruch, Oberschenkelhalsbruch rechts, offener Lungenriss, Leberriss, Magen- und Nierenverletzungen; auf die Arztberichte Bl. 19, 21 d. A. und Bl. 1 des Anlagenbandes wird verwiesen); seit dem Unfall ist sie bis auf weiteres zu 100 % erwerbsunfähig.

3
Die Klägerin bezahlte aufgrund der bestehenden Unfall- und Unfallzusatzversicherung die Behandlungskosten und anderes (vgl. Aufstellung im Schriftsatz vom 2. Oktober 1996, Bl. 110 d. A.), die sie mit insgesamt 855.024,37 DM beziffert hat. Die Zeugin … hat ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten (Bl. 103 d. A.).

4
Die Klägerin hat vorgetragen, die Begrenzungsmauer sei mit 30 cm viel zu niedrig gewesen, um vor der Gefahr eines Absturzes zu schützen oder auch nur hinreichend zu warnen. Der Bereich bis zum Steilhang betrage höchstens ca. 3 m. Dieser Bereich sei noch dazu bei der Veranstaltung am 28. August 1994 nicht beleuchtet gewesen. Schon wegen des in der Anlage stattfindenden Trubels hätte der Bereich zur Steilküste abgesichert werden müssen. Die Gefährlichkeit sei der Beklagten auch deshalb bekannt gewesen, weil sich früher auf der Mauer noch ein Zaun befunden habe, dessen Pfähle aber abgerostet gewesen seien. Die Örtlichkeit sei der Zeugin nicht bekannt gewesen, weil sie tagsüber im Meer geschwommen sei, sich also nicht im Poolbereich der Anlage aufgehalten habe. Zum Unfallzeitpunkt hätten sich im Poolbereich über 600 Leute aufgehalten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten habe die Zeugin nicht erhalten. Die Haftungsbegrenzung sei auch überraschend.

5
Die Klägerin hat beantragt,

6
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 855.024,37 DM nebst 11,25 % Zinsen auf 682.448,70 DM seit dem 21. Mai 1996 sowie auf weitere 172.575,67 DM seit dem 18. Oktober 1996 zu zahlen;
7
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Kosten zu erstatten, die diese zukünftig aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem Unfallereignis vom 28. August 1994 auf … an Frau …, bzw. an die jeweiligen Leistungsträger aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVGON) und aus der Unfallzusatzversicherung (UVGZN) erbringt.
8
Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10
Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin als auch die geleisteten Zahlungen in der angegebenen Höhe bestritten.

11
Sie hat vorgetragen, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass junge Erwachsene über die Mauer stiegen, obwohl sie die Örtlichkeiten kannten. Kinder seien nicht in der Anlage, da sie nur auf Jugendliche und junge Erwachsene ausgerichtet sei. Am Vorfalltag sei die Animationsveranstaltung bereits beendet gewesen. Der Zeugin sei die Anlage auch bekannt gewesen, weil sie sich schon 9 Tage dort befunden habe. Auf der Mauer sei früher kein Zaun montiert gewesen.

12
Es bestehe auch eine Haftungsbegrenzung bei unerlaubter Handlung, die – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf 150.000 DM Personenschäden und 8.000 DM Sachschäden begrenzt sei.

13
Das Landgericht hat zum Anspruchsgrund Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss Bl. 139 d. A. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen … (Bl. 196 d. A.) und … (Bl. 188 f. d. A.) sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 16. Juni 1997 (Bl. 232 f. d. A.) verwiesen.

14
Durch Grund- und Teilurteil hat das Landgericht den Klagantrag zu Ziff. 1 dem Grunde nach in Höhe von 80 % für gerechtfertigt erklärt und insoweit eine Verpflichtung der Beklagten festgestellt.

15
Gegen dieses ihnen jeweils am 26. August 1997 zugestellte Urteil haben beide Parteien innerhalb der Berufungsfrist Berufung eingelegt und diese jeweils in verlängerter Frist rechtzeitig begründet.

16
Die Klägerin trägt vor, zur Absicherung gegen die Gefahren einer Steilküste reiche die seinerzeit vorhandene kleine Stützmauer nicht aus. Hinzu komme, dass der Bereich hinter der Stützmauer zum Unfallzeitpunkt nicht beleuchtet gewesen sei, sich dieser Bereich vielmehr durch die im Poolbereich vorhandenen Strahler wie eine schwarze Wand dargestellt habe. Dieses könne auch die Mutter der Zeugin … bestätigen, die dieses am Tag nach dem Vorfall ebenfalls festgestellt habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, das in romanischen Ländern ein niedrigerer Sicherheitsstandard gelte. Selbst wenn dieses der Fall sei, hätte die Beklagte diesen Sicherheitsmangel gerade deshalb abstellen müssen.

17
Die Zeugin … treffe auch kein Mitverschulden. Sie sei nicht nachtblind und habe auch seinerzeit keinen Alkohol getrunken. Die Situation sei nur deshalb entstanden, weil gemäß den Zeugenaussagen unter den etwa 300 Frauen eine Panik entstanden sei. Der Fluchtweg habe für diese Menge nicht ausgereicht. Wenn die Zeugin … deshalb über die Mauer ausgewichen sei, so habe sie nicht damit rechnen müssen, dass unmittelbar dahinter eine Gefahr bestanden habe. Ihr sei die besondere Gefahrensituation nicht bekannt, jedenfalls das Vorhandensein der Steilklippe nicht bewusst gewesen, weil sie bis dahin tagsüber am Strand gebadet habe, wohin ein etwa 1,5 km langer Weg führe. Der Unfall sei auf die gravierenden Versäumnisse der Beklagten zurückzuführen, sodass demgegenüber ein Mitverschulden der Zeugin … nicht ins Gewicht falle.

18
Die Klägerin beantragt,

19
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

20
den Klageantrag zu 1 dem Grunde nach insgesamt für gerechtfertigt zu erklären,

21
sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Kosten zu erstatten, die diese nach dem 18. September 1996 aufgrund des Unfallereignisses vom 28. August 1994 auf … an Frau … bzw. an die jeweiligen Leistungsträger aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVGON) und aus der Unfallzusatzversicherung (UVGZN) erbracht hat bzw. zukünftig noch erbringt;

22
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

23
Hilfsweise beantragt sie zu dem Klagantrag zu 1,

24
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 855.024,37 DM nebst 11,25 % Zinsen auf 682.448,70 DM seit dem 21. Mai 1996 sowie auf weitere 172.575,67 DM seit dem 18. Oktober 1996 zu zahlen.

25
Die Beklagte beantragt,

26
1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen;
27
2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
28
Beide Parteien beantragen besondere Form der Sicherheitsleistung.

29
Die Beklagte trägt vor, eine Gefahr habe trotz der nur kleinen Stützmauer tatsächlich nicht bestanden. Die Zeugin … sei nach über 10 Jahren die erste gewesen, die auf diese Weise zu Schaden gekommen sei. Durch diese Mauer mit einer Höhe von ca. 35 cm bis 40 cm sei jedem klar gewesen, dass diese die Grenze des Areals deutlich markierte. Auch das dahinter abfallende Gelände sowie der Steilhang seien deutlich erkennbar, und zwar sogar in dem Prospekt und der dazu gehörenden Beschreibung. Dieses könne auch der Zeugin … nicht entgangen sein, wie sich auch aus den Zeugenaussagen ergebe. Deshalb seien auch keine zusätzlichen Vorkehrungen für den Fall der Dunkelheit zu treffen gewesen. Das bedeute auch nicht, dass durch die auf den Innenbereich gerichteten Scheinwerfer der Bereich dahinter vollständig dunkel gewesen sei. Vielmehr sei es dort ebenfalls hell gewesen, zumal es eine ganz erhebliche Reflexion des Lichts von den angrenzenden hellen Flächen rund um das Schwimmbecken gegeben habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei auch bedenklich, weil die spanischen Zeugen genauso glaubwürdig seien wie die deutschen, die der Zeugin … näher stünden. Die Anlage sei insgesamt für junge Erwachsene bestimmt, sodass die Gefährdung von Kindern ausgeschlossen sei. Eine Gefährdung sei auch nicht durch alkoholisierte Touristen gesteigert. Alkohol führe vielmehr zu Gefährdungen auch schon bei ganz normalen Treppenstufen. In südlichen Ländern sei auch nicht der gleiche Sicherheitsstandard zu erwarten wie in Deutschland.

30
Jedenfalls treffe die Zeugin … ein so überwiegendes Mitverschulden, dass demgegenüber eine etwaige Haftung der Beklagten entfiele. So habe durch das beabsichtigte Bespritzen mit Wasser kein Grund bestanden, das Areal zu verlassen. Dieses sei auch kein Grund gewesen, „kopflos“ davonzustürzen. Der „Gefahr“ wäre die Zeugin schon dann entgangen, wenn sie nur einen Schritt über die Mauer gemacht hätte und dann entlang dieser parallel zu den anderen jungen Frauen in deren Richtung weitergelaufen wäre. Gegenüber der spanischen Polizei habe auch die Zeugin … angegeben, die Zeugin … sehe in der Dunkelheit nicht gut.

31
Auch die Absturzstelle könne nicht genau festgestellt werden. Die Aussage des Zeugen … dazu sei unklar und unverständlich. Ausweislich der Fotos gebe es nur eine Einbuchtung als offene Stelle und keine solche zwischen Büschen. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Zeugin … über diese freie Stelle weitergegangen sei.

32
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
33
Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos.

I.

34
Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedenfalls aus abgetretenem Recht einen Anspruch in der dem Grunde nach ausgeurteilten Höhe. Insoweit besteht auch ein Feststellungsanspruch. Der an die Klägerin abgetretene Anspruch der Zeugin … ergibt sich zum einen aus § 651 f Abs. 1 BGB sowie aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

35
1. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht ergibt sicht aus § 651 f Abs. 1 BGB. Danach hat die Beklagte Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, es sei denn, der Mangel sei von ihr nicht zu vertreten.

36
Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die vom Reiseveranstalter erbrachte Reiseleistung von der im Vertrag vorgesehenen Beschaffenheit so abweicht, dass hierdurch der vertraglich festgesetzte Zweck und Nutzen der Reise wesentlich beeinträchtigt wird. Soweit der Reisevertrag keine besonderen Angaben zur Beschaffenheit einer Reiseleistung enthält, kann auch eine Abweichung von der nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlichen objektiven Beschaffenheit der Reiseleistung einen Fehler begründen. Der Umfang und die Beschaffenheit der von der Beklagten als Reiseveranstalterin geschuldeten Leistung wird darüber hinaus durch Obhuts- und Fürsorgepflichten der Beklagten gegenüber dem Reiseteilnehmer ergänzt. Daher ist die Verletzung solcher – teilweise auch mit den als Verkehrssicherungspflichten bezeichneten Pflichten zusammenfallenden – Nebenpflichten regelmäßig ein reisevertragliche Ansprüche auslösender Reisemangel (vgl. dazu z. B. der Senat in 11 U 45/93 vom 11. Mai 1994 und 11 U 212/93 vom 30. August 1995).

37
Die Gefährdung der Reiseteilnehmer durch die nur unzureichend mittels der 30 cm bis 40 cm hohen Mauer als Abschluss der Hotelanlage gesicherte Steilküste stellt einen solchen Reisemangel dar, den die Beklagte zu vertreten hat. Die Beklagte hätte zum einen durch eigene Überprüfungen, zu denen sie verpflichtet ist, erkennen können, dass eine solche Gefahr sich verwirklichen konnte; zum anderen haftet sie gemäß § 278 BGB für ein Verschulden der Anlagebetreiberin, der Firma …, deren Mitarbeiter ebenfalls eine solche Gefahr hätten erkennen und beseitigen müssen.

38
Unabhängig von dem konkreten Unfall hätte es sich den Mitarbeitern der Betreiberin (als Leistungsträger Erfüllungsgehilfin der Beklagten) und den Mitarbeitern der Beklagten selbst aufdrängen müssen, dass eine solche niedrige Abgrenzung im Bereich des Swimmingpools gerade dazu verführte, aus verschiedenen Gründen darüber hinwegzusteigen und auch das verbleibende Gelände auf der anderen Seite bis zum Abhang zu betreten, sei es, um einen besseren Ausblick auf das Meer zu haben, wie es auf den überreichten Fotos von einem Reisenden geradezu demonstriert wird (Bl. 78 und 79 d. A.), sei es, weil es aufgrund des leicht zu überwindenden Hindernisses sich in bestimmten Situationen anbot, dieses zu übersteigen oder sogar zu überspringen. Dazu bedarf es nicht einmal der Benutzung der Anlage durch Familien mit Kindern, die sicherlich nicht ausgeschlossen ist, sondern auch gerade der Benutzung durch teilweise übermütige junge Menschen, die in Urlaubsstimmung, gleichgültig ob dazu animiert oder nicht, diese Mauer aufgrund einer ausgelassenen Stimmung, als sog. Mutprobe oder aus anderen Gründen (wie hier geschehen) überwinden und dabei ohne weiteres ins Stolpern geraten können oder sich zu weit vorwagen, sodass sie Gefahr laufen, den Abhang hinabzustürzen. Das gilt umso mehr, weil dieses Verhalten durch den Genuss von Alkohol, der gerade in südlichen Ländern in Urlaubsstimmung geradezu üblich ist, weiter herausgefordert werden kann. Die Abgrenzung vor dem Steilhang hätte deshalb für jeden ein echtes Hindernis darstellen müssen, wie es nach dem hier zugrunde liegenden Vorfall auch geschaffen wurde.

39
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Erfordernisse tatsächlich auf spezifisch deutschen Sicherheitsvorstellungen beruhen, denn zumindest den Mitarbeitern der Beklagten vor Ort musste sich eine solche Mindestabsicherung geradezu aufdrängen. Die Beklagte hat deshalb den Mangel zu vertreten, sodass sie Schadensersatz zu leisten hat.

40
Die Höhe dieses Schadensersatzes ist nicht durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 75 d. A.) tatsächlich Vertragsinhalt geworden sind (die Beklagte hat dazu nichts näher vorgetragen). Jedenfalls enthält Ziff. 11.3.2 hinsichtlich vertraglicher Schadensersatzansprüche keine Beschränkung in Bezug auf Körperschäden, sodass schon deshalb eine vertragliche Beschränkung nicht vorliegt und nicht entschieden zu werden braucht, ob eine solche wirksam wäre.

41
2. Der Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Zeugin … besteht gegenüber der Beklagten auch aufgrund deliktischer Haftung wegen einer eigenen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

42
Die Beklagte hat bei Ausübung ihres Gewerbes die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zuzumuten sind. Zu dieser Beurteilung sind die vertraglichen Pflichten des Reiseveranstalters heranzuziehen. Die Beklagte muss als Reiseveranstalter ihre Leistungsträger nicht nur sorgfältig auswählen, sondern den Umständen entsprechend auch überwachen. Bei einer Hotelanlage hat sie vor Vertragsschluss u. a. den ausreichenden Sicherheitsstandard zu überprüfen und den Umständen entsprechend in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob dieser Standard gewahrt bleibt. Kann die Beklagte im Inland weitgehend auf die behördliche Überwachung vertrauen, die allerdings nicht schlechthin entlastet, und sich auf Stichproben beschränken, gilt das im Ausland nicht, weil dort vielfach andere Maßstäbe gelten (vgl. BGHZ 103, 298 f. = BGH NJW 1988, 1380).

43
Nach diesen Anforderungen hat die Beklagte die ihr obliegende Sicherungspflicht nicht gewahrt. Dazu hat die Beklagte nicht einmal vorgetragen, dass sie bei Aufnahme der Hotelanlage auf … in ihr Reiseangebot diese hinsichtlich der Sicherheitseinrichtungen überprüft und deren Fortbestand durch Stichproben überwacht habe. Der Zustand der Abgrenzung an der Poolanlage bot sich für jeden kritischen Betrachter offen dar. Somit hätte die unzureichende Absicherung auch den Mitarbeitern der Beklagten auffallen müssen. Dadurch, dass sie insoweit nichts unternommen hat, hat sie ihre Verpflichtung verletzt. Zur Notwendigkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen wird auf die Ausführungen zu Ziff. 1 und ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) hätten die für die Überprüfung und Überwachung eingeteilten Mitarbeiter der Beklagten, die insoweit ihre Verrichtungsgehilfen sind (§ 831 Abs. 1 BGB), die unzureichende Absicherung durch die niedrige Begrenzungsmauer bemerken und abstellen lassen müssen. Dadurch, dass die Mitarbeiter der Beklagten dieses nicht veranlasst haben, hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

44
Nach den von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziff. 11.3.3, Bl. 75 d. A.) hat diese Ansprüche bei Personenschäden auf 150.000 DM beschränkt, soweit weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Auch hierbei gilt, dass dahingestellt bleiben kann, ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsinhalt geworden sind. Jedenfalls ist eine solche Haftungsbeschränkung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Nach § 651 h BGB war nach dessen alter Fassung eine Beschränkung der vertraglichen Haftung durchaus möglich. Diese Befugnis zur Haftungsbeschränkung bezog sich jedoch nicht auf außervertragliche Schadensersatzansprüche des Reisenden, insbesondere nicht auf deliktische Ansprüche (vgl. BGHZ 100, 157, 182 f.). Dieses gilt nach wie vor, und zwar erst recht, nachdem der Gesetzgeber auch die Beschränkung der vertraglichen Haftung auf Schäden eingegrenzt hat, die nicht Körperschäden sind (mit Wirkung vom 1. November 1994; vgl. BGBl. I 1994, 1322/1324).

II.

45
Das Landgericht hat zu Recht ein (geringes) Mitverschulden der Zeugin … bejaht. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch nach Ansicht des erkennenden Senats ein solches, allerdings geringes, Mitverschulden vor. Dieses ist darin zu sehen, dass angesichts der Kenntnis der Verhältnisse, also auch des Steilhanges, und der einigermaßen geringfügigen konkreten Gefahrensituation sich die Zeugin nicht unter allen Umständen fluchtartig in Sicherheit bringen musste. Es hätte deshalb nahegelegen, zusammen mit den anderen Frauen in Richtung Diskothek auszuweichen und dabei evtl. Wasserspritzer in Kauf zu nehmen. Wenn sie die Mauer überwand, so musste ihr klar sein, dass sie damit in den Bereich des Steilhangs kam und damit Gefahr lief, dort zu stolpern, abzurutschen oder Ähnliches.

46
Bei der Abwägung im Verhältnis zu dem Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese aufgrund der fehlenden oder nur nachlässigen Überprüfung der Anlage diese Gefahrensituation erst geschaffen haben, sodass dieser Verursachungsbeitrag weit schwerer wiegt als der der Zeugin …. Hinzu kommt, dass auch nach der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht feststeht, wie es im Einzelnen zu dem Absturz über den Steilhang gekommen ist, ob die Zeugin nicht etwa schon durch die „Massenflucht“ an und über die Mauer gedrängt wurde, dabei evtl. in Stolpern geriet und sich auf dem vorhandenen Absatz hinter der Mauer nicht mehr halten konnte. Da die Beklagte für das Mitverschulden der Zeugin beweispflichtig ist, hat sie jedenfalls mehr als ein leichtes Mitverschulden der Zeugin weder dargelegt noch beweisen können. Im Verhältnis zu dem eigenen Verschulden, das sich die Beklagte zurechnen lassen muss, hat deshalb das Landgericht zu Recht ein Mitverschulden der Zeugin in Höhe von nur 20 % angenommen.

III.

47
Da das Landgericht nur über den Anspruch dem Grunde nach und insoweit auch über den Feststellungsanspruch entschieden hat, war auch in der Berufung nur darüber zu entscheiden und nicht über den vorsorglich von der Klägerin gestellten Hilfsantrag (Bl. 415 d. A.). Dieses bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.

48
Beide Berufungen waren deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung nur auf die Kosten der Berufung bezieht, während sie im Übrigen dem Schlussurteil vorbehalten bleibt. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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