Zur Haftung Busunternehmen wegen Unfall mit Schulkind an Bushaltestelle

LG Aachen, Urteil vom 05.11.2010 – 7 O 127/10

Kommt es an einer Schulbushaltestelle durch das Gedränge einer ganz erheblichen Anzahl von Schülern zu dem einfahrenden Bus zu einem Unfall mit dem Schulbus, bei dem ein Schulkind verletzt wird, kommt ein unfallversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss nicht in Betracht. Ein solcher Ausschluss gilt lediglich bei einem typischen Schulunfall, mithin einem Unfall, der gerade im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb steht. Daran fehlt es jedoch bei einem Unfall an einer Schulbushaltestellte. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen Unfall im Straßenverkehr (Rn. 21).

Tenor

Das Teil-Versäumnisurteil vom 15.07.2010 bleibt aufrecht erhalten.

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2. an den Kläger 5.417,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.06.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2. verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen sowie immateriellen unfallbedingten Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfallereignis vom 21.09.2009 in F, in Zukunft entstehen wird, soweit solche Ansprüche nicht auf Drittleistungsträger übergehen oder übergegangen sind.

Die Beklagte zu 1. wird als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2. verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsvergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C in Höhe von 1.150,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.06.2010 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar; die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 15.07.2010 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Der damals 11 jährige Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Unfalls vom 21.09.2009 in Anspruch, der sich an einer Bushaltestelle auf dem T in F ereignete. Nach Schulschluss fuhr der Beklagte zu 2. mit einem Gelenkbus, dessen Halterin die Beklagte zu 1. ist, im Linienbetrieb die Haltestelle an, an der sich mehrere hundert Schüler drängten, um in verschiedene Busse einzusteigen. Während sich der Bus dem vorgesehenen Haltepunkt annäherte, kam der Kläger zu Fall, wurde durch das Rad der Mittelachse des Busses eingequetscht und vom Reifen ein Stück mitgeschleift, von dem Rad jedoch nicht überrollt. Dabei erlitt der Kläger eine Absplitterung im Bereich des rechten Mittelfußknochens, eine schwere Unterschenkelprellung des rechten Beins mit einer Hautablederung sowie eine große Wunde auf dem Spann des rechten Fußes. Eine zunächst von den Ärzten in Aussicht genommene Hauttransplantation wurde nicht durchgeführt. Nach Verheilen der Wunde auf dem rechten Spann verblieb dort aber dauerhaft eine Narbe, die die Größe einer Handfläche aufweist. Der Kläger wurde zunächst fünf Tage stationär in einem Krankenhaus behandelt, wo er sich ein Zimmer mit zwei erwachsenen Patienten teilen musste. Über eine Zeit von zwei Wochen seit dem Unfall konnte der Kläger die Schule nicht besuchen. Insgesamt drei Wochen musste er eine Gipsschiene tragen. Gehhilfen musste der Kläger bis Anfang Dezember 2009 nutzen. Bis Januar 2010 konnte er darüber hinaus keinen Sport treiben, wobei er bis zum Unfall regelmäßig am Schulsport und privat am Training des Fußballvereins teilnahm. Nach einem Arztbericht des behandelnden Krankenhauses ist ein Dauerschaden nicht ausgeschlossen. Da der Kläger wegen der erlittenen Verletzung sein Hochbett im ersten Obergeschoss nicht mehr erreichen konnte, wurde für ihn zum Preis von 79,00 Euro ein Bett angeschafft, welches im Erdgeschoss aufgestellt wurde und das der Kläger vorübergehend nutzte. Bei dem Unfall wurden ein paar Schuhe sowie eine Hose des Klägers irreparabel beschädigt. Zwei weitere Hosen musste er sich im Bereich des rechten Beines aufschneiden lassen, um diese trotz Tragens der Gipsschiene nutzen zu können. Insgesamt entstand dadurch ein Kleiderschaden in Höhe von 152,00 Euro. Während des Krankenhausaufenthalts besuchte die Mutter des Klägers diesen täglich vor und nach der Arbeit. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Krankenhaus, die 15 km beträgt, überbrückte sie mit dem PKW. Dafür macht der Kläger Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 186,00 Euro geltend.

2

Der Kläger beauftragte seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich mit der Geltendmachung seiner Ansprüche. Insbesondere forderten diese mit Schreiben vom 06.04.2010 die Beklagte zu 1. erfolglos zum Ausgleich der mit der Klage geltend gemachten Forderungen auf. Für diese Tätigkeit stellten sie ihm ausgehend von einem Gegenstandswert von 6.917,00 Euro einen Betrag in Höhe von 603,93 Euro in Rechnung. Außerdem stellten sie ihm für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung des Klägers einen Betrag in Höhe von 546,69 Euro in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der Berechnung dieser beiden Anwaltsforderungen wird auf die Klageschrift, dort Seiten 12 und 13 (Bl. 12 f. d. A.) verwiesen.

3

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2. habe sich mit dem Bus dem vorgesehenen Haltepunkt mit deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit genähert. Er selbst sei in dem allgemeinen Gedränge nach vorne in Richtung des Busses geraten, dort zu Fall gekommen und schließlich vom Rad eingeklemmt worden.

4

Da der Beklagte zu 2. seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig angezeigt hat, ist er durch Versäumnisurteil vom 15.07.2010 antragsgemäß verurteilt worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat er mit Schriftsatz vom 19.07.2010 Einspruch eingelegt.

5

Der Kläger beantragt nunmehr,

6

das Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2. aufrecht zu erhalten und die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2. ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von nicht unter 5.000,00 Euro sowie 417,00 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte zu 1. als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2. verpflichtet ist, ihm jeden weiteren materiellen und immateriellen unfallbedingten Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallereignis vom 21.09.2009 in F, in Zukunft entstehen wird, soweit solche Ansprüche nicht auf Drittleistungsträger übergehen oder übergegangen sind, sowie

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die Beklagte zu 1. mit dem Beklagten zu 2. als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, ihn von Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte C 1.105,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit freizustellen.

8

Die Beklagte zu 1. beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Der Beklagte zu 2. beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 15.07.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. habe nach der Annäherung an den Haltestellenbereich den Bus zunächst angesichts des herrschenden Gedränges bis zum Stillstand abgebremst und den Schülern Zeichen gegeben, sich zum eigentlich vorgesehenen Haltepunkt zu begeben. Danach sei er mit dem Bus im Schritttempo zum vorgesehenen Haltepunkt vorgezogen, wobei er die Schüler seitlich des Busses stets im Auge behalten habe. Der Kläger sei aus der zweiten Reihe gekommen und schließlich nach vorn gestolpert und müsse so unter den Bus geraten sein.

13

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie die informatorische Anhörung des Beklagten zu 2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 15.10.2010 (Bl. 53 ff. d. A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe

14

Der Einspruch des Beklagten zu 2. gegen das Versäumnisurteil vom 15.07.2010 ist zulässig, insbesondere fristgerecht bei Gericht eingegangen, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Vielmehr war gegen ihn das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und auch die Beklagte zu 1. antragsgemäß zu verurteilen, weil die Klage insgesamt begründet ist.

I.

15

Die Haftung der Beklagten zu 1.:

16

Die Beklagte zu 1. ist dem Kläger dem Grunde nach gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 249, 253 Abs. 2 BGB zum Ersatz des ihm durch den Unfall vom 21.09.2009 entstandenen Schadens in vollem Umfang verpflichtet.

17

Der Unfall geschah beim Betrieb des Busses, dessen Halterin die Beklagte zu 1. ist, so dass sie gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den dabei entstandenen Schaden einstehen muss. Da ein Fall höherer Gewalt ersichtlich nicht vorliegt, steht einer Haftung auch § 7 Abs. 2 StVG nicht entgegen. Da an dem Unfall mit dem Kläger ein Fußgänger und nicht etwa ein weiteres Kraftfahrzeug beteiligt war, stünde eine etwaige Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 2., von der im übrigen aus noch darzustellenden Gründen ohnehin nicht auszugehen ist, nicht entgegen.

18

Der Kläger muss sich auch nicht anspruchsmindernd ein eigenes Mitverschulden zurechnen lassen, weil die Beklagte zu 1. den ihr obliegenden Nachweis eines solchen Mitverschuldens nicht geführt hat.

19

Die Zeugen U, H und X sowie der Beklagte zu 2. haben dem Gericht zwar anschaulich und lebensnah und unabhängig voneinander übereinstimmend davon berichtet, dass an der Haltestelle ein erhebliches Gedränge geherrscht habe. Dass der Kläger sich ebenfalls in diesem Gedränge befand und zu Fall kam, gereicht ihm allein jedoch nicht zum Vorwurf eines Mitverschuldens. Die Zeugin U hat nämlich durchaus lebensnah und anschaulich davon berichtet, dass die Schüler, die näher zum Bus stehen, mitunter zwangsläufig gegen die sich nähernden Busse an der Haltestelle gedrängt werden, weil von hinten zahlreiche Schüler nachdrängen. Diese Aussage ist glaubhaft, weil es durchaus der Lebenserfahrung entspricht, dass insbesondere vor Schulen bei dortigen Haltestellen zu Stoßzeiten ein erhebliches Gedränge herrscht. Außerdem ist es allgemein bekannt, dass eine einzelne Person ihre Bewegungen in einem solchen Gedränge nicht mehr uneingeschränkt nach dem eigenen Willen steuern kann.

20

Dass der Kläger selbst in vorwerfbarer Weise zu den Türen des Busses drängte oder sich gar am Bus festhielt, als dieser noch fuhr, ist nicht nachgewiesen. Die Zeugin U hat zwar davon berichtet, dass ihr bekannt sei, dass Schüler im Alter des Klägers sich an den Türen des Busses festhielten, gesehen habe sie selbst so etwas aber noch nie. Der Zeuge H hat davon berichtet, dass er zwar gesehen habe, wie sich auch unmittelbar vor dem Unfall ein Schüler am Bus festgehalten habe, um leichter mitlaufen zu können, dass er aber ausschließen könne, dass es sich bei diesem Schüler um den Kläger gehandelt habe. Angesichts dieser Aussagen steht es jedenfalls nicht fest, dass sich der Kläger aktiv und unvernünftig an dem Gedränge beteiligte. Dass er sich am Bus festhielt, hält das Gericht angesichts der Bekundungen des Zeugen H für ausgeschlossen.

21

Auf einen unfallversicherungsrechtlichen Haftungsausschluss kann sich die Beklagte zu 1. auch nicht berufen. Ein solcher Ausschluss würde lediglich bei einem typischen Schulunfall gelten, also einen Unfall, der typischerweise im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb steht. Hier liegt jedoch ein Unfall im Straßenverkehr vor, der auf das Gedränge an einer Haltestelle zurückzuführen ist. Ein solches Gedränge mag zwar typischerweise an Haltestellen stattfinden, die sehr stark von Schülern frequentiert werden. Dieses Gedränge ist aber nicht auf den eigentlichen Schulbetrieb, sondern darauf zurückzuführen, dass eine größere Anzahl von Schülern zeitgleich versucht, einen Bus zu besteigen. Das Ende des Schulbetriebs ist zwar ursächlich dafür, dass es zu einer größeren Ansammlung von Schülern kommen kann. Dieser Umstand ist aber nicht spezifisch auf den Schulbetrieb zurückzuführen, für den der unfallversicherungsrechtliche Haftungsausschluss konzipiert ist.

22

Der Höhe nach hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro für angemessen. Es ist erforderlich aber auch ausreichend, um den Kläger für die erlittenen Verletzungen und die sonstigen Beeinträchtigungen zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zwar mit fünf Tagen nur vergleichsweise kurz stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Schmerzensgelder in einer Größenordnung von 5.000,00 Euro werden regelmäßig nur bei deutlich längeren stationären Krankenhausaufenthalten zugesprochen. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass auf ein elfjähriges Kind ein Krankenhausaufenthalt belastender wirkt als auf einen Erwachsenen oder einen älteren Jugendlichen, weil es die Trennung vom häuslichen Umfeld als belastender empfindet. Zu berücksichtigen war auch, dass der Kläger für mehr als zwei Monate auf Gehhilfen angewiesen war und erst nach mehr als drei Monaten wieder Sport treiben konnte. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist schließlich auch dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger am Spann des rechten Fußes eine dauerhaft sichtbare Narbe behalten hat, wobei jedoch wiederum zu berücksichtigen ist, dass eine Narbe am Fuß zumindest im Alltag nicht in besonderer Weise entstellend wirkt, weil sie üblicherweise vom Schuhwerk verdeckt sein wird.

23

Zu ersetzen hat die Beklagte zu 1. außerdem einen materiellen Schaden in Höhe von 417,00 Euro.

24

Ein Betrag in Höhe von 79,00 Euro ist für das angeschaffte Bett zu zahlen. Das Bestreiten der Kausalität durch die Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger hat nachvollziehbar und durchaus lebensnah vorgetragen, dass er wegen der Verletzung sein Hochbett in seinem Zimmer nicht mehr habe benutzen können. Daher habe ein Ersatzbett für das Erdgeschoss beschafft werden müssen. Wenn die Beklagten diesen lebensnahen Zusammenhang bestreiten wollten, mussten sie konkret mitteilen, wogegen sich ihr Bestreiten richten sollte. Ein allgemeines Bestreiten reichte hier nicht aus. Der Höhe nach waren die Aufwendungen auch nicht unverhältnismäßig. Im Gegenteil halten sich die Kosten für das Bett, wie allgemein bekannt ist, am unteren Rand dessen, was für ein Jugendbett zu entrichten ist. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger und seine Familie in sonstiger Weise Interesse an der Verwendung eines solchen Bettes haben, muss er sich auch nicht im Wege des Vorteilsausgleiches anrechnen lassen, dass im Haushalt nunmehr ein weiteres Bett vorhanden ist.

25

Dem vom Kläger behaupteten Kleiderschaden in Höhe von 152,00 Euro sind die Beklagten zuletzt dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich nicht mehr entgegen getreten.

26

Zu ersetzen sind schließlich auch die Fahrtkosten in Höhe von 186,00 Euro. Da es sich beim Kläger um ein zur damaligen Zeit elfjähriges Kind handelte, war die Mutter im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht sogar gehalten, den Kläger so häufig wie möglich und damit durchaus mehrmals täglich außerhalb ihrer Arbeitszeit zu besuchen, so dass die dafür aufgewendeten Fahrtkosten zu erstatten sind. Der Höhe nach sind die Fahrtkosten von den Beklagten auch nicht bestritten worden.

27

Auch der Feststellungsantrag ist begründet. Aus den vom Kläger vorgelegten Berichten des behandelnden Krankenhauses ergibt sich, dass ein Dauerschaden jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Da es der Lebenserfahrung entspricht, dass bei knöchernen Verletzungen im Bereich des Fußes auch zunächst nicht erkannte Fehlstellungen verbleiben können, erscheint es zumindest möglich, dass der Kläger in Zukunft als Folge des Unfalls Beschwerden erleiden wird, die derzeit – anders als die bereits jetzt als Dauerschaden feststehende, sich nicht mehr verändernde Narbe – Folgeschäden wird erleiden können.

28

Der Kläger ist schließlich von der Beklagten zu 1. auch von den außergerichtlich eingegangenen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe freizustellen.

29

Bei den Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, die die Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgehend von dem Streitwert des Klageverfahrens mit einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich eine Pauschale von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer zutreffend in Höhe von 603,93 Euro abgerechnet haben.

30

Auch die Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung sind von der Beklagten zu 1. zu leisten. Bei der Deckungsanfrage handelt es sich gebührenrechtlich um eine selbständige Angelegenheit. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich diese gegen den Versicherer richtet, während sich das beabsichtigte Klageverfahren gegen den Schuldner des Versicherten richtet, so dass mangels Parteiidentität zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 19.03.2010, 5 U 42/08, Rn. 38 – zitiert nach Juris). Zutreffend sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers von voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 5.231,86 Euro ausgegangen, die sie als Gegenstandswert ihrer Gebührenrechnung zugrundegelegt haben. Ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr ergibt sich zuzüglich der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer eine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 546,69 Euro, wegen derer er Freistellung von der Beklagten zu 1. verlangen kann.

II.

31

Die Haftung des Beklagten zu 2.:

32

Der Beklagte zu 2. ist dem Kläger gemäß § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit §§ 249, 253 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz im beantragten Umfang verpflichtet.

33

Dem Grunde nach folgt die Haftung des Beklagten zu 2. als Fahrer des unbeteiligten Busses aus § 18 Abs. 1 StVG. Den ihm obliegenden Nachweis, dass ihn gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG an dem Unfall kein Verschulden trifft, hat er nicht zu führen vermocht.

34

Da der Beklagte zu 2. einen Bus im Linienbetrieb steuerte, mag er bei der Annäherung an den Haltestellenbereich berechtigt gewesen zu sein, schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Spätestens nachdem er das Gedränge erkannt hatte, war er aber gehalten, sich unter ständiger Beobachtung der zum Bus drängenden Schüler langsam zum vorgesehenen Haltepunkt vorzutasten. Er war außerdem gehalten, sein Fahrzeug notfalls sofort und durchaus mehrfach bis zum Stillstand abzubremsen, wenn er erkannte, dass Schüler im Gedränge bis unmittelbar an den Bus gerieten.

35

Der Beklagte zu 2. hat nicht nachgewiesen, dass er diesen Anforderungen genügt hat. Zum einen haben alle vernommenen Zeugen übereinstimmend davon berichtet, dass die neben dem Bus herlaufenden Schüler zumindest Mühe hatten, mit dem Bus auf seinem Weg zum vorgesehenen Haltepunkt mitzukommen, so dass es zweifelhaft erscheint, ob der Beklagte zu 2. tatsächlich Schrittgeschwindigkeit, also eine Geschwindigkeit von deutlich weniger als 7 km/h einhielt. Zweifel ergeben sich außerdem daran, ob der Beklagte zu 2. hinreichend die neben dem Bus befindlichen Schüler bei der eigentlichen Annäherung beobachtete. Allein der Umstand, dass der Beklagte nicht realisierte, dass zahlreiche Schüler neben dem Bus zu Fall kamen, spricht dafür, dass er die Schüler nicht hinreichend sorgfältig im rechten Außenspiegel beobachtet hatte. Zwar musste der Beklagte zu 2. auch den Bereich vor dem Bus beobachten, so dass es unmöglich erscheint, dass er ständig den Blick in den rechten Außenspiegel lenken konnte. Das mag erklären, dass er den eigentlichen Sturz eines Schülers nicht beobachten konnte. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass ihm verborgen geblieben sein kann, wie Schüler am Boden liegen, weil dafür nach der Erfahrung zumindest ein Zeitraum von mehreren Sekunden vergeht, innerhalb derer der Beklagte zu 2. zwingend wieder in den Spiegel schauen musste.

36

Dass sich der Kläger eine Inanspruchnahme eines Mitverschuldens nicht zurechnen lassen muss und dass die Haftung nicht an einem unfallversicherungsrechtlichen Haftungsausschluss scheitert, wurde im Zusammenhang mit der Haftung der Beklagten zu 1. ausgeführt. Diese Ausführungen gelten für den Beklagten zu 2. entsprechend. Auch die Höhe der berechtigten Ansprüche des Klägers wurde im einzelnen hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu 1. dargelegt.

37

Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

40

Streitwert: 6.917,00 Euro (5.000,00 Euro + 417,00 Euro + 1.500,00 Euro).

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