OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2012 – 1 U 8/12
1. § 1 Abs. 1 und 2 StVO enthalten Grundregeln, die auch für den Verkehr auf nichtöffentlichen Flächen Bedeutung haben. Das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot sowie das Verbot, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen, können bei der Beurteilung der Frage, inwieweit jeder der Unfallbeteiligten zum konkreten Unfallgeschehen beigetragen hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für den Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die in der konkreten Situation erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss.(Rn.41)
2. Bei der Pflicht, hinzuschauen, wo man sich hinbewegt, handelt es sich um ein elementares Gebot sozialen Miteinanders, das auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts – beispielsweise auf einem Baustellengelände – gilt (im Anschluss an KG, 12. Februar 2004, 12 U 258/02, VersR 2005, 135). Die mit dem Rückwärtsfahren oder auch nur Rückwärtsrollenlassen eines großen Radladers verbundene Gefahr ist generell so bedeutend, dass ihr nur mit einer hinreichenden Beobachtung des rückwärtigen Raumes wirksam begegnet werden kann(Rn.42)(Rn.46).
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.12.2011 – 9 O 223/10 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 28.100,38 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2010 zu bezahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 1.005,40 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagte zu 1 ab dem 26. August 2010, der Beklagte zu 2 ab dem 09. November 2010 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 30 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 70 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Unfall auf einem größeren Baustellengelände in Anspruch.
2
Am 25. März 2010 arbeitete der Zeuge B. mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Radlader (Liebherr Typ L 574), auf dem Baustellengelände C. in M.. Die Baustelle ist dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich. Der Zeuge B. hatte mit dem Radlader an diesem Tag angehäuftes Schüttgut aus einem Abriss zu einem mobilen Sieb zu transportieren und in das Sieb zu geben, wo es dann sortiert wurde. Der Beklagte zu 2 fuhr mit dem bei der Beklagten zu 1 versicherten Lkw über das Baustellengelände, um dort im Rahmen erforderlicher Bauarbeiten Baumaterial abzukippen.
3
Bei dem Versuch, an dem Radlader, der sich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar vor dem Sieb befand, rückwärts mit dem Lkw vorbeizufahren, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge im Heckbereich. Die linke hintere Ecke des Lkw-Aufliegers und der Heckbereich des Radladers kollidierten, wobei Einzelheiten des Unfallherganges zwischen den Parteien streitig sind. Durch die Kollision entstand am Radlader erheblicher Schaden.
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Die Beklagte zu 1 hat mit Schreiben vom 12. Juni 2010 ihre Eintrittspflicht für den am Radlader des Klägers entstandenen Schadens verneint.
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Der Kläger hat behauptet, zu dem Unfall sei es dadurch gekommen, dass der vom Beklagten zu 2 gesteuerte Lkw beim Rückwärtsfahren in das Heck des Radladers gefahren sei. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, den Arbeitsbereich des Radladers mit dem Lkw zu kreuzen. Am Radlader sei ein Schaden entstanden, dessen Instandsetzung einen Aufwand von 39.000,00 € netto erfordere. Für die Begutachtung durch einen Sachverständigen seien Kosten von „1.134,40 €“ netto angefallen. Zum Nachweis legte der Kläger eine Rechnung des Sachverständigen vom 17.5.2010 über einen Nettobetrag von 1.143,40 Euro vor (AHK 2).
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Neben dem Ersatz des materiellen Schadens begehrt der Kläger Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 40.143,40 € nebst 5 %punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.06.2010 zu zahlen,
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.286,20 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst 5 %punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben geltend gemacht, nicht der Beklagte zu 2 sondern der Zeuge B. sei rückwärts gefahren. Der Lkw habe gestanden, als der Radlader rückwärts in ihn hineingefahren sei. Der Fahrer des Radladers habe seine Rückschaupflicht verletzt, weshalb die Beklagten für diesen Unfall nicht hafteten. Im Übrigen habe der Beklagte zu 2, um seine Abladestelle zu erreichen, an der Unfallstelle durchfahren müssen. Andere Wege hätten ihm im Hinblick auf die Verhältnisse auf der Baustelle nicht zur Verfügung gestanden.
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Der geltend gemachte Fahrzeugschaden sei zu hoch, die in dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten dargestellten Schäden seien möglicherweise nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., D. und Y. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe am Radlader, das der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) H. am 30. August 2011 erstattet hat.
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Mit Urteil vom 8. Dezember 2011, auf das wegen der Feststellungen und aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
16
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.
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Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen ergänzend vor:
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Die Einschätzung des Erstgerichts zur Haftungslage treffe nicht zu. Die Beklagten wollten sich jedoch im Zuge des Berufungsverfahrens eine hälftige Mithaftung entgegenhalten lassen. Vom unstreitigen Gesamtschaden in Höhe von 40.134,40 FUR habe die Beklagte nach dem erstinstanzlichen Urteil die Hälfte mit 20.067,70 EUR zuzüglich Zinsen übernommen, außerdem vorgerichtliche Anwaltsgebühren aus diesem Gegenstandswert in Höhe von 859,80 EUR zuzüglich Zinsen. Insoweit werde die Entscheidung des Erstgerichts akzeptiert. Soweit das Erstgericht die Beklagte jedoch zu einer höheren (vollen) Zahlung verurteilt habe, werde die Entscheidung angegriffen.
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Vorab sei festzustellen, dass in der Klageschrift ein Schreibfehler / Zahlendreher vorliege, der im Urteil übernommen worden sei. Auf Seite fünf der Klageschrift sei der Gesamtschaden mit 40.134,40 EUR beziffert worden. während im Klageantrag ein Betrag von 40.143,40 EUR geltend gemacht werde. Das Erstgericht habe in seiner Entscheidung diesen Schreibfehler / Zahlendreher übernommen und dem Kläger 40.143,40 EUR zugesprochen, obwohl er nach der Begründung des Urteils (Seite acht) lediglich 40.134,40 EUR (39.000,00 BUR Sachschaden, 1.134,40 EUR Sachverständigenkosten) geltend gemacht habe. Schon mit dieser Feststellung sei das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft.
20
Was das Unfallgeschehen selbst bzw. die Haftung aus dem Ereignis anbelange, so habe das Erstgericht festgestellt, dass der Radlader über eine kurze Strecke rückwärts gerollt sei. Die Frage, ob der Lkw der Beklagten zum Kollisionszeitpunkt stand, habe das Erstgericht offen gelassen, da es auf diese Fragestellung nicht ankäme. Das Erstgericht habe in Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Köln im Grunde genommen ausgeführt, dass der Radlader trotz Rückwärtsfahrt und ohne Rückschau des Fahrzeugführers gegenüber dem Beklagten-Lkw bevorrechtigt gewesen sei.
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Während jedoch in dem der Entscheidung des OLG Köln (VersR 2002, 1117) zu Grundes gelegenen Sachverhalt die Kollision in einer sog. „Boxengasse“ stattgefunden habe, also einem ganz speziellen Arbeitsbereich, wobei zusätzlich auf dem Radlader ein Schild angebracht gewesen sei: „Radlader hat Vorfahrt“, und außerdem auf dem Firmengelände Schilder mit der Aufschrift „Lader hat Vorfahrt“ gestanden hätten, und in dieser „Boxengasse“ selbst es so gewesen sei, dass der Radlader beim Auf- und Hochschieben des dort befindlichen Schüttmaterials zu ständig wiederkehrenden vor- und rückwärts Fahrbewegungen gezwungen gewesen sei und er hierbei die Fahrgasse zwangsläufig auch immer mehr oder weniger vollständig blockiert habe, sei im streitgegenständlichen Fall die Situation anders gewesen. Weder sei bezüglich des Radladers in irgendeiner Form eine Vorfahrtberechtigung geregelt oder vereinbart gewesen, noch habe der Radlader in einem ganz speziellen Bereich ständig vor- oder rückwärts Fahrbewegungen unternehmen müssen. Vorliegend habe der Radlader auf dem Gelände „lange Strecken zu fahren“ gehabt, er habe hierbei Material von mehreren Halden zu einem Sieb gefahren. Der Abstand zwischen dem Material und der Siebanlage habe sich auf 50 bis 100 m belaufen. In diesem Bereich sei der Radlader hin- und hergefahren. In diesem „Arbeitsbereich“ des Radladers habe sich allerdings auch der Arbeitsbereich des Lkw der Beklagten befunden. Dem Radlader sei somit dieser Arbeitsbereich nicht ausschließlich zugewiesen gewesen. Es sei somit zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen in ihren „überschneidenden Arbeitsbereichen“ gekommen. Von daher gebe es unter Zugrundelegung der Verkehrssituation bzw. der örtlichen Gegebenheiten überhaupt keine Veranlassung, einem der beiden Fahrzeuge grundsätzlich einen Vorrang vor dem anderen Fahrzeug einzuräumen, dies völlig unabhängig davon, ob nun die StVO Anwendung finde oder nicht.
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Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts (VersR 2005, 135) wenden die Berufungsführer sich gegen die Auffassung, der klägerische Fahrzeugführer habe im Hinblick auf die Gegebenheiten der Baustelle darauf vertrauen dürfen, dass ihm sein Arbeitsbereich am Sieb für Rangiervorgänge ungestört zur Verfügung stehe, und aus diesem Grunde für den Fahrer des Radladers auch keine Verpflichtung bestanden haben solle, im Zuge seiner Rückwärtsfahrt nach hinten zu schauen. Vielmehr hätte durch eine einfache Rückschau des Fahrers des Radladers, die sich für ihn mit einem minimalen Aufwand habe durchführen lassen, der Unfall vermeiden werden können.
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Selbst wenn die Baustelle nicht für den öffentlichen Verkehr geöffnet gewesen sei, so handele es sich doch um eine Großbaustelle, die für eine Vielzahl von Personen und Fahrzeugen zugänglich gewesen sei. Die Benutzung der Fläche sei nicht auf einen ganz bestimmten, fest umrissenen Personenkreis beschränkt gewesen, weshalb sehr wohl die Straßenverkehrsordnung zur Anwendung komme. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne dies nicht dazu führen, dass der Fahrer des Radladers im Zuge einer Rückwärtsfahrt nicht nach hinten schauen müsse.
24
Die Beklagten beantragen:
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1. Das Urteil des LG Mannheim vom 08.12.2011 – 9 0 223/10 – wird abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen, als die Beklagten zur Zahlung eines höheren Betrages als 20.067,70 EUR zuzüglich Zinsen (Tenor Ziff. 1) und zu mehr als 859,80 EUR zuzüglich Zinsen (Tenor Ziff. 2) verurteilt wurden.
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2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurück zu weisen.
29
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das Landgerichtsurteil und trägt in Erwiderung auf die Berufung im Wesentlichen vor:
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Es sei nicht erforderlich aufzuklären, ob sich der Lkw der Beklagten zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung befunden habe. Fest stehe jedenfalls, dass der Beklagte mit seinem Lkw in den engsten Arbeitsbereich des Radladers eingefahren und dort über eine geraume Zeit stehen geblieben sei, ohne das er Anstalten gemacht habe, sich mit dem Radladerfahrer zu verständigen. Dies allein trage die volle Haftung der Beklagtenseite. Der Bauleiter D. und Zeuge der Beklagten hätten die Sache zutreffend auf den Punkt gebracht, nämlich, dass sich kein vernünftiger Mensch in den inneren Arbeitsbereich einer Baumaschine bewege, wenn er sich nicht vorher mit dem Maschinenführer verständigt habe. Gegen dieses erste Grundprinzip der Sorgfalt habe der Beklagte eklatant verstoßen.
31
Es gehe nicht darum, dass die gesamte großflächige Baustelle sowohl Arbeitsbereich des Lkw als auch des Radladers gewesen sei, sondern darum, dass der Radlader des Klägers – sowohl unstreitig als auch nachgewiesen durch Einvernahme der Zeugen – maximal eine Radladerlänge vom Rüttler aus rückwärts gefahren sei, bevor es zur Kollision gekommen sei. Gerade die beschriebenen Schwierigkeiten beim Auf- und Abfahren vom Rüttler und die Nähe des Kollisionsorts zum Rüttler begründeten in diesem engen Bereich eine gesteigerte Sorgfaltspflicht desjenigen, der in diesen engsten Arbeitsbereich des Radladers hineinfahre.
32
Der von der Berufung zitierten Entscheidung des Kammergerichts zu Grunde gelegene Sachverhalt unterscheide sich gravierend von dem vorliegenden.
33
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
34
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
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Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG den Ersatz von 70 % des ihm entstandenen Schadens beanspruchen. Da der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, kommt es gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2 StVG für die Haftungsverteilung auf die – unstreitigen oder bewiesenen – Verursachungsbeiträge der Beteiligten an.
36
1. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach diesen auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen beabsichtigte der Zweitbeklagte mit dem von ihm geführten LKW rückwärts in sehr geringem Abstand hinter dem Radlader vorbeizufahren. Er hat eingeräumt, dass er den Radlader am Sieb habe stehen sehen. Er konnte aus seiner Erfahrung und musste aus dem Umstand, dass unmittelbar vor dem Radlader das Sieb stand, das zu befüllen war, mit der Folge, dass der Radlader keinesfalls nach vorne wegfahren konnte, mit einer Rückwärtsbewegung des Radladers rechnen. Er hat auch tatsächlich mit einer möglichen Rückwärtsbewegung gerechnet, denn er hat angegeben, er habe, nachdem er sein Fahrzeug gewendet gehabt habe und rückwärts zur Abladestelle habe fahren wollen, den Radlader beobachtet, um zu sehen, ob dieser rückwärts fahre. Nachdem er über längere Zeit keine Rückwärtsbewegung wahrgenommen habe, sei er angefahren und habe dann wieder gebremst, nachdem er gesehen habe, dass der Radlader nun rückwärts komme. Diese Angaben des Zweitbeklagten belegen, dass er sich der Gefahr einer Kollision der beiden Fahrzeuge durchaus bewusst war.
37
Ob der Zweitbeklagte in einem größeren Abstand am Radlader hätte vorbeifahren können oder gar einen ganz anderen Weg hätte wählen können, hat das Landgericht ebenso offen gelassen wie die Entscheidung der Frage, ob der Lkw zum Zeitpunkt der Kollision sich selbst noch in Rückwärtsbewegung befunden hat oder vor der Kollision zum Stillstand gekommen war. Jedenfalls hätte der Zweitbeklagte, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, bei dem von ihm beabsichtigten Passieren mit sehr geringem Abstand sicherstellen müssen, dass der Radladerfahrer ihn vor diesem Manöver wahr genommen hat. Dies hat der Beklagte zu 2 nach seiner eigenen Einlassung nicht getan.
38
2. Der Senat teilt indessen nicht die Ansicht des Landgerichts, dass die Betriebsgefahr des Radladers in der Abwägung der Haftungsanteile vollständig zurück tritt.
39
a) Wie das Landgericht im Ansatz richtig sieht, erfasst die in § 7 StVG geregelte Gefährdungshaftung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen auch Unfälle auf nicht öffentlichen Wegen unabhängig von der Geltung der StVO, soweit diese beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Beide Fahrzeuge befanden sich im Betrieb, auch wenn man davon ausgeht, dass der Lkw zum Zeitpunkt der Kollision stand; denn jedenfalls war er kurz zuvor rückwärts bewegt worden und hatte erst kurz vor der Kollision angehalten. Der Radlader befand sich in Rückwärtsbewegung, um vom Sieb weg zu rangieren.
40
Der Unfall hat sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum ereignet. Vielmehr wurde die – wenn auch große – Baustelle nur von einem fest umrissenen Personenkreis befahren, nämlich denjenigen, die mit dem Fortgang der Bauarbeiten zu tun hatten. Die Vorschriften der StVO sind somit nicht unmittelbar auf das Verhalten der beteiligten Kraftfahrer anzuwenden. Dem Landgericht ist insoweit zuzustimmen, als es davon ausgeht, dass die Regelungen der StVO zur Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren unmittelbar nicht anwendbar sind.
41
Allerdings enthält § 1 Abs. 1 und 2 StVO Grundregeln, die auch für den Verkehr auf nichtöffentlichen Flächen Bedeutung haben. Das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot sowie das Verbot, andere zu schädigen, zu gefährden, vermeidbar zu behindern oder zu belästigen, können bei der Beurteilung der Frage, inwieweit jeder der Unfallbeteiligten zum konkreten Unfallgeschehen beigetragen hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Gleiches gilt für den Rechtsgedanken, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die in der konkreten Situation erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines Schadensersatzanspruches hinnehmen muss.
42
Bei der Pflicht, hinzuschauen, wo man sich hinbewegt, handelt es sich um ein elementares Gebot sozialen Miteinanders, das auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts – beispielsweise auf einem Baustellengelände – gilt (vgl. KG VersR 2005, 135). Die mit dem Rückwärtsfahren oder auch nur Rückwärtsrollenlassen eines großen Radladers verbundene Gefahr ist generell so bedeutend, dass ihr nur mit einer hinreichenden Beobachtung des rückwärtigen Raumes wirksam begegnet werden kann.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts ist vor der Kollision der Fahrzeuge der Radlader über eine kurze Strecke rückwärts gerollt. Der Führer des Radladers, der Zeuge B. hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eingeräumt, dass er vor der Kollision nicht nach hinten geschaut habe. Es sei aber so gewesen, dass der LKW nicht hinter sondern seitlich hinter ihm gewesen sei. Bevor er zurück gerollt sei, habe er in den Spiegel geschaut.
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Er hat damit sich nicht in dem erforderlichen Maß vergewissert, dass sich hinter, bzw. seitlich hinter ihm kein anderes Fahrzeug befand, mit dem er kollidieren könnte. Der (ausweislich der vorgelegten Lichtbilder) hohe und lange LKW wäre bei einer entsprechenden Rückschau nicht zu übersehen gewesen.
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b) Bei der Ursachenabwägung unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren beider großen Baustellenfahrzeuge, die jeweils rückwärts bewegt worden waren, sowie der Sorgfaltspflichtverletzungen ihrer Führer, fällt das Fahrverhalten des zweitbeklagten Lkw-Führers stärker ins Gewicht. Zwar war – anders als bei dem der Entscheidung des OLG Köln (VersR 2002, 216) zugrunde liegenden Sachverhalt – hier dem Radlader weder durch Schilder auf dem Fahrzeug noch auf dem Baustellengelände ausdrücklich grundsätzlich Vorfahrt eingeräumt worden, und der Arbeitsbereich beschränkte sich auch nicht auf eine ausschließlich dem Radlader zugewiesene „Boxengasse“; gleichwohl erkannte der zweitbeklagte Lkw-Führer dass er einen konkreten Rangierbereich des Radladers kreuzen würde und wartete deshalb auch zunächst eine vermeintlich gefahrlose Gelegenheit dazu ab.
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Der Radladerführer durfte jedoch – wie oben unter lt. a) ausgeführt – seinerseits nicht rückwärts fahren oder auch nur sein Fahrzeug rückwärts rollen lassen, ohne diesen Verkehrsraum zu beobachten. Denn er konnte in der konkreten Situation nicht ausschließen, dass auf der Großbaustelle andere Fahrzeuge seinen Weg kreuzen könnten.
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Es war aber in erster Linie Sache des zweitbeklagten Lkw-Führers, zur Unfallvermeidung bei dem von ihm beabsichtigten Passieren in geringem Abstand dafür Sorge zu tragen, dass der Radladerführer ihn vor dem Manöver wahrnehmen würde. Soweit ihm dies durch Hupen nicht gelang, hätte der Lkw-Führer gegebenenfalls aussteigen und – in sicherem Abstand – Sichtkontakt mit dem Radladerführer aufnehmen müssen, um sich mit diesem zu verständigen.
48
3. Dem Grunde nach sind die mit dem Klageantrag verlangten und vom Landgericht zuerkannten Sachverständigenkosten von 1.143,40 Euro gerechtfertigt, da sie in dessen Rechnung vom 17.5.2010 über einen Nettobetrag von 1.143,40 Euro (AHK 2) zweifelsfrei ausgewiesen sind. Der von den Beklagten aufgezeigte Zahlendreher beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler, der auch ohne Berichtigung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu einer teilweisen Klageabweisung führt.
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Bei einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser freilich dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen (ständige Rechtspr. des Senats, z.B. Urt. v. 5.3.2012 – 1 U 161/11 – sowie BGH NZV 2012, 217).
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Bei der Haftungsquote von 70 % können mithin anteilige, im zweiten Rechtszug nicht mehr streitige Instandsetzungskosten in Höhe 27.300,00 Euro und vorgerichtliche Sachverständigenkosten in Höhe von 800,38 Euro, insgesamt also ein Betrag von 28.100,38 Euro ersetzt verlangt werden.
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4. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 sowie aus § 291 BGB. Mit der Begleichung der Hauptforderung befinden sich die Beklagten, nachdem die Beklagte zu 1 ihre Eintrittspflicht mit Schreiben vom 12. Juni 2010 verneint hat, spätestens seit dem 17. Juni 2010 in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Zinsen auf die Schadensposition außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sind erst ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, wobei die Klage an die Beklagte zu 1 am 25. August 2010 und an den Beklagten zu 2 am 08. November 2010 zugestellt wurde, so dass jeweils ab dem Folgetag Prozesszinsen anfallen. Da Rechtshängigkeit gegenüber den unterschiedlichen Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingetreten ist, waren diese Zinszeitpunkte getrennt auszuweisen.
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5. Die Kostenentscheidung für den Berufungsrechtszug folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für die erste Instanz ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
54
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) lagen nicht vor.