Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Schulverweis

VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2020 – 18 K 129/20

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einer Schulentlassung eines Schülers

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U. wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, denn die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.Verb. mit § 114 ZPO).

Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, noch nicht abschließenden Prüfung dürfte die vom Kläger erhobene Klage jedenfalls unbegründet sein. Die mit Bescheid vom 9. September 2019 gegenüber dem Kläger angeordnete Entlassung von der Gesamtschule Y. T. wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.

Da der Kläger ausweislich des Verwaltungsvorganges ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, auf die Gesamtschule Y. T. nicht mehr zurückkehren und seine Schullaufbahn auf der von ihm nunmehr besuchten Sekundar-Schule in B. fortsetzen zu wollen und aus dem bisherigen gerichtlichen Verfahren keine dem entgegenstehende Erkenntnisse ersichtlich sind, ist seine Klage allenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der gegenüber ihm mit Bescheid vom 9. September 2019 angeordneten Entlassung festzustellen. Zur Zulässigkeit einer derartigen Fortsetzungsfeststellungsklage ist das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses erforderlich. Der Kläger muss konkrete Anhaltspunkte vortragen, aus denen sich ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entlassung ergeben könnte. Da die Entlassung und der Vorfall, auf dem diese beruht, zeitlich noch nicht lange zurückliegen, über den Vorfall nach Vortrag des Klägers öffentlich in Presse und Fernsehen berichtet wurde, wo er als brutaler Schläger dargestellt worden sei und nicht auszuschließen ist, dass auch in Zukunft außenstehende Institutionen, wie etwa zukünftige Arbeitgeber oder Ausbildungsstätten Kenntnis von der Entlassung bekommen, weil sich diese unmittelbar in der nachzuvollziehenden Schullaufbahn niederschlägt, ist dem Kläger nach der hier vorzunehmenden Prüfung ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form eines Rehabilitierungsinteresses zuzubilligen.

Ein derartiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren wäre jedoch unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Entlassung von der Schule ist § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW).

Der Bescheid dürfte sich als formell rechtmäßig erweisen. Insbesondere sind die Verfahrensregelungen des § 53 Abs. 7 und Abs. 8 SchulG NRW sowie die Formvorschrift des § 53 Abs. 9 SchulG NRW beachtet worden. Die nach § 53 Abs. 4 S. 2 SchulG NRW beim schulpflichtigen Kläger notwendige Bestätigung der Entlassung durch die Schulaufsichtsbehörde liegt inzident in der nach Auskunft der Bezirksregierung Düsseldorf Anfang September 2019 erfolgten Zuweisung des Klägers an die Sekundarschule in B. , sodass jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 2 VwVfG NRW Heilung eingetreten sein dürfte, falls die Zuweisung zeitlich nach dem Erlass des in Streit stehenden Bescheides vom 9. September 2019 erfolgt ist. Insofern kann offen bleiben ob § 46 VwVfG NRW greift, nachdem die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

In materieller Hinsicht setzt die Entlassung von der Schule voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend erfüllt sein.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass der Kläger am 00.0.2019 kurz nach Schulschluss auf dem Gehweg zwischen Schulhof und Bushaltestelle im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler diesem einen Faustschlag versetzte, sodass dieser zu Boden stürzte, mit dem Kopf aufschlug, lebensgefährliche Verletzungen erlitt und mehrere Tage im Koma lag. Bei dem Vorfall, der auch gefilmt wurde, waren andere Schüler und Schülerinnen sowie außenstehende Personen anwesend. Der Kläger räumt den körperlichen Übergriff auch ein, dessen Ausgang er nicht beabsichtigt habe. Er sei bereits am Vortag von dem geschädigten Mitschüler, den er vorher nicht gekannt habe, provoziert worden und dieser habe ihn aufgefordert, sich mit ihm zu schlagen, was er aber abgelehnt habe. Aus einem Video von dem Vorfall ergibt sich ausweislich des Verwaltungsvorganges, dass der geschädigte Mitschüler den Kläger mehrfach mit Faustschlägen attackiert habe, bevor dieser mit einem Schlag ausholte, der geschädigte Schüler zusammengesackt und auf den Boden gefallen sei. Diese Angaben sowie der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, relativieren das Ausmaß des körperlichen Übergriffes des Klägers im Hinblick auf zu verhängende schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen, die anderen Zwecken als eine Kriminalstrafe dienen, nicht. Das Handeln des Klägers hat eine lebensgefährliche Verletzung seines Mitschülers verursacht und verdeutlicht, warum Schläge auf den Kopf, die einen Aufprall auf den Kopf aus einer gewissen Höhe auf einen harten Untergrund zur Folge haben können, erhebliche Gesundheitsgefahren verursachen können und daher unbedingt zu unterbleiben haben. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger zuvor von dem geschädigten Mitschüler provoziert worden ist, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn einem Schüler durch Schulordnungsmaßnahmen deutlich gemacht wird, dass er, selbst wenn er von einem Mitschüler provoziert worden sein sollte, nicht mit körperlicher Gewalt oder der Androhung körperlicher Gewalt reagieren darf,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 – 19 B 735/07 – und 23. November 2006 – 19 B 2483/06 -.

In der vierjährigen Schullaufbahn des Klägers an der Gesamtschule Y. T. war dies auch nicht der erste tätliche Übergriff des Klägers auf seine Mitschüler, sondern es ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge bereits zu einer Reihe von verbalen und tätlichen Zwischenfällen gekommen, die pädagogische Maßnahmen sowie Schuldordnungsmaßnahmen nach sich gezogen haben. Zudem ist der Kläger wegen seines Verhaltens mehrfach nach § 54 Abs. 4 SchulG vorübergehend vom Schulbesuch ausgeschlossen worden. Da der Kläger jeweils angeben habe, nicht absichtlich gehandelt zu haben und eine komplett andere Wahrnehmung der Situation gezeigt habe, haben am 23. Januar 2018 und am 25. September 2019 amtsärztliche Untersuchungen stattgefunden. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger seit 2014 an einer ADHS-Störung leide. Ihm sei Ritalin verordnet worden, dessen Einnahme er auf Grund von Nebenwirkungen im Juni 2017 eingestellt habe. Die Mutter des Klägers erklärte sich ausweislich des Berichtes der ersten amtsärztlichen Untersuchung im Nachgang zu einer polizeilichen Anzeige gegen den Kläger bereit, individuell unterstützende Maßnahmen wie ein Anti-Aggressions-Training, Sozialtraining oder Erziehungskompetenztraining in Anspruch zu nehmen. Bei der zweiten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers wurde festgestellt, dass eine erneute Vorstellung bezüglich einer ADHS-Störung und eine eventuell mögliche medikamentöse Einstellung durch einen Jugendpsychiater nicht stattgefunden habe, da die Mutter des Klägers hierin keine Notwendigkeit gesehen habe. Der Kläger werde vom D. Verband Projekt „L. “ intensiv betreut und besuche eine Schülerhilfe, die ihn während der Hausaufgaben betreue. Bei beiden amtsärztlichen Untersuchungen konnte nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger ausgehende Gefahr auf einem krankhaften Verhalten mit Aggressionsstörungen beruhe. Es ist mithin weder ersichtlich, dass der Kläger von sich aus alles zumutbare unternommen hat, um seine schulischen aggressiven Verhaltensauffälligkeiten gegenüber anderen am Schulleben beteiligten Personen in den Griff zu bekommen, noch dass Ordnungsmaßnahmen gegenüber ihm nicht angewendet werden können, weil er auf Grund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, sein unangemessen aggressives Verhalten gegenüber anderen zu kontrollieren. Die angeordnete Entlassung von der Schule erscheint vor dem Hintergrund der gesamten Vorgeschichte des Klägers und der schwerwiegenden Rechtsverletzung auch verhältnismäßig, insbesondere dahingehend, dass die Teilkonferenz nicht nochmals mildere Ordnungsmaßnahmen, wie die Androhung der Entlassung von der Schule, ergriffen hat. Der Entlassung eines Schülers von der Schule hat zwar grundsätzlich eine Androhung der Entlassung voranzugehen. Die Schule kann allerdings im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, ausnahmsweise mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahem greifen; sie darf insbesondere auch die Entlassung eines Schülers von der Schule ohne deren vorherige Androhung verfügen, wenn die Schwere seines Fehlverhaltens dies rechtfertigt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 – 19 B 272/20 – m.w.Nachw. bezüglich eines ebenfalls an einer ADHS- Störung leidenden Schülers.

Weder ist ersichtlich, dass der Kläger sich von den bisher angewendeten pädagogischen und schulischen Ordnungsmaßnahmen nachhaltig im Sinne einer Verhaltensänderung hat beeindrucken lassen, noch, wie der angstfreie Schulbesuch seiner Mitschüler anderweitig gewährleistet werden könnte. Der Erziehungsauftrag der Schule – der gemäß §§ 42 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unter anderem darin besteht, Achtung vor der Würde des Menschen zu wecken – erfordert es, auf derartige Übergriffe in einer für den Schüler tatsächlich spürbaren Weise zu reagieren. Dem Kläger ist zum Schutz der körperlichen und psychischen Integrität seiner Mitschüler mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass sein Verhalten nicht tolerabel ist und konsequente schulische Maßnahmen nach sich zieht. Insofern ist nicht ersichtlich, mit welchen Mitteln die Schule noch eine vertrauensvolle und gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger unter gleichzeitigem Schutz der Mitschüler und Mitschülerinnen und anderer Personen im schulischen Umfeld erreichen bzw. gewährleisten kann.

Sollte es zutreffen, dass die Schule nur hinsichtlich des Fehlverhaltens des Klägers nicht aber hinsichtlich etwaigen Fehlverhaltens anderer Schüler in diesem Zusammenhang schulordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen hat, kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Eine Gleichheit im Unrecht gibt es nicht.

Dem Kläger war eine nahtlose Fortsetzung der Schullaufbahn auf Grund der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung möglich, indem er die Sekundarschule in B. besucht und dort auch verbleiben will.

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