Zur Aufklärungspflicht einer Schulkonferenz hinsichtlich eines Sachverhaltes vor Entscheidung über einen Schulverweis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2020 – 19 E 477/20

Zur Aufklärungspflicht einer Schulkonferenz hinsichtlich eines Sachverhaltes vor Entscheidung über einen Schulverweis

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U. aus Y. beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt.

Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er ist nach den vorgelegten Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Mutter nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Klage bietet auch die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Soweit Tatsachen im Streit stehen und Ermittlungen erforderlich sind, ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zugleich dürfen schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen nicht schon im Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe „durchentschieden“ werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen soll.

BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. August 2018 – 2 BvR 2647/17 -, NVwZ-RR 2018, 873, juris, Rn. 14, vom 4. August 2016 – 1 BvR 380/16 -, juris, Rn. 12, und vom 30. April 2007 – 1 BvR 1323/05 -, NVwZ-RR 2007, 569, juris, Rn. 23.

Daran gemessen steht dem Kläger die begehrte Prozesskostenhilfe zu. Seine Anfechtungsklage gegen die Entlassung von der Schule in der Ordnungsverfügung der X. -G. -H. (damals noch H. Y. -T. ) vom 9. September 2019 hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist weiterhin zulässig (I.) und auch begründet (II.), ohne dass für diese Feststellungen weitere Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht erforderlich sind oder sich schwierige oder ungeklärte Rechtsfragen stellen.

I. Die Anfechtungsklage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Bezirksregierung Düsseldorf weiterhin zulässig. Diese Ordnungsmaßnahme hat sich nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 43 Abs. 2 VwVfG NRW deshalb erledigt, weil der Kläger seit Anfang September 2019 auf der Grundlage einer Zuweisung der Bezirksregierung die T1. B. besucht und nach eigenen Angaben nicht beabsichtigt, an die X. -G. -H. zurückzukehren.

Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen, und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist.

BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 24.12 -, BVerwGE 147, 170, juris, Rn. 19 m. w. N.

Ob diese Steuerungsfunktion entfallen ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Klägerinteresse her zu beurteilen.

BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49.87 -, NVwZ 1991, 570, juris, Rn. 22 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 11 A 2734/93 -, juris, Rn. 15; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. April 2016 – 5 A 202/14 -, juris, Rn. 17.

Nach diesen Maßstäben erledigt sich eine Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW grundsätzlich erst dann, wenn der entlassene Schüler seine Schullaufbahn mit dem angestrebten Schulabschluss beendet hat. Die Regelungswirkung einer Schulentlassung besteht darin, das Schulverhältnis zwischen Schüler und Schule einseitig zu beenden, wobei diese Wirkung im Fall eines schulpflichtigen Schülers nach § 47 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW nur in Verbindung mit einem nachgewiesenen Schulwechsel im Sinn des § 46 Abs. 8 SchulG NRW eintritt, also erst mit dem Nachweis der Begründung eines Schulverhältnisses zu einer anderen Schule, an welcher der entlassene Schüler seine Schulpflicht erfüllen kann.

Damit löst eine Schulentlassung bei den Eltern die Handlungspflichten aus, ihr schulpflichtiges Kind bei einer anderen Schule anzumelden (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) und, falls der Schulleiter dieser Schule es nach § 46 SchulG NRW aufnimmt, den damit eingeleiteten Schulwechsel der bisher besuchten Schule nach § 47 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW nachzuweisen, etwa indem sie ihr eine Aufnahmebestätigung des Schulleiters der aufnehmenden Schule übermitteln. Haben die Eltern diese Handlungspflichten erfüllt und damit den Schulwechsel vollzogen, kommt der Schulentlassung nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW darüber hinaus eine Sperrwirkung für die Zukunft zu. Sie behält weiter ihre Steuerungsfunktion insofern, als sie auch für die weitere Dauer der Schullaufbahn des entlassenen Schülers seinen Aufnahmeanspruch in die Wunschschule, der ihm und seinen Eltern aus der Schulwahlfreiheit grundsätzlich erwächst, für diejenige Schule ausschließt, welche ihn entlassen hat, einen erneuten Schulwechsel zurück an diese Schule also allenfalls nach Ermessen des Schulleiters ermöglicht. Insofern schränkt eine Schulentlassung die Schulwahlfreiheit der Eltern auch über den vollzogenen Schulwechsel hinaus so lange ein, wie dieser Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben ist oder er sich etwa durch Beendigung der Schullaufbahn des Schülers im Sinn des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW in sonstiger Weise erledigt hat. In Bezug auf diese fortdauernde Regelungswirkung der Schulentlassung gilt Entsprechendes, wenn die Schulaufsichtsbehörde, wie hier, den entlassenen Schüler nach den §§ 46 Abs. 7, 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW einer anderen Schule zuweist und damit auch das Schulverhältnis zu seiner neuen Schule einseitig durch Verwaltungsakt zustande bringt.

Davon ausgehend ist allein infolge des Schulwechsels keine Erledigung des Bescheides über die Schulentlassung eingetreten, weil dieser Wechsel reversibel ist und der Kläger seine Schullaufbahn noch nicht beendet hat. Dass der Kläger nicht die Absicht hat, an die X. -G. -H. zurückzukehren, führt nach den vorstehenden Maßgaben nicht zur Erledigung der Schulentlassung, da es – wie dargelegt – nicht auf das subjektive Interesse des Adressaten ankommt. Ebenso wenig stellt dieser Umstand entgegen der Auffassung der Bezirksregierung im Widerspruchsbescheid das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für das Anfechtungsbegehren in Frage. Denn das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich jedenfalls aus denjenigen Gründen, auf die das Verwaltungsgericht das von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorausgesetzte Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt hat (S. 2 des Beschlusses).

II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der X. -G. -H. vom 9. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. Dezember 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die ohne vorherige Androhung verfügte Entlassung von der Schule findet in der hierfür allein in Betracht kommenden gesetzlichen Ermächtigung des § 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW keine Grundlage.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW können Ordnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (Satz 3). Gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW sind die Androhung der Entlassung von der Schule nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und die Entlassung von der Schule nach Nr. 5 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Dabei ist die Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung nur in begründeten Ausnahmefällen verhältnismäßig, nämlich wenn zu dem in § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorausgesetzten schweren oder wiederholten Fehlverhalten weitere erschwerende Umstände wie insbesondere gewalttätiges Handeln oder schweres kriminelles Tun hinzu kommen. Diese schon zu § 19 der bis zum 31. Juli 2005 geltenden Allgemeinen Schulordnung (ASchO) entwickelten Grundsätze sind als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips bei der Anwendung des § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW weiterhin maßgebend.

OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 – 19 B 742/06 -, NWVBl. 2006, 429, juris, Rn. 4 ff.

Nach diesen Grundsätzen kann hier offenbleiben, ob dem Kläger im Zusammenhang mit dem Vorfall am 30. August 2019, der zu seiner Entlassung von der Schule durch den Bescheid vom 9. September 2019 führte, ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur Last zu legen war, auf das Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nrn. 4 und 5 gestützt werden konnten. Denn selbst bei Annahme eines solchen Fehlverhaltens fehlte es jedenfalls an Feststellungen zu erschwerenden Umständen, die es hätten rechtfertigen können, den Kläger ohne vorherige Androhung von der Schule zu entlassen.

Maßgeblich für diese Würdigung ist, dass die Schlägerei zwischen dem Kläger und seinem Mitschüler Z. C. C1. , der nach einem gegen seinen Kopf geführten Faustschlag des Klägers zu Boden stürzte und einen akut lebensgefährdenden Schädelbruch mit massiven Gehirnblutungen erlitt, nach den vorliegenden Erkenntnissen von Z. initiiert worden war und der Kläger – auch nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft L. im Ermittlungsverfahren 508 Js 395/19 und des Generalstaatsanwalts in E. (4 Zs 1963/19) – bei jenem Schlag auf mehrere Faustschläge von Z. reagierte, so dass die Justizbehörden den Faustschlag des Klägers strafrechtlich als Notwehr (§ 32 StGB) gewertet haben. Diese Abwehrsituation hat auch schulordnungsrechtlich das Gewicht eines dem Kläger vorzuwerfenden Fehlverhaltens in nicht unerheblichem Ausmaß gemindert.

Dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts, das „Ausmaß des körperlichen Übergriffs des Klägers“ werde „im Hinblick auf zu verhängende schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen“ nicht dadurch relativiert, dass der Kläger vor seinem Faustschlag von dem anderen Schüler attackiert worden sei und die Staatsanwaltschaft das gegen ihn (den Kläger) gerichtete strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe (S. 3 des Beschlusses), folgt der Senat nicht. Vielmehr drängt sich auf, dass die Frage, ob dem Kläger ein Fehlverhalten im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW anzulasten ist und wie schwer dieses zu gewichten ist, erheblich davon abhängt, ob sich der Kläger gegen den gewaltsamen Angriff des Z. insgesamt nur verteidigt hat. Wenn das Verwaltungsgericht – zutreffend – auf die Gefährlichkeit von Faustschlägen gegen den Kopf eines anderen hinweist, galt dies auch für die Schläge, die – zuerst – gegen den Kläger geführt wurden. Dass diese den Kopf des Klägers nicht oder nur leicht trafen, war nur seinem Ausweichen oder dem Zufall zu verdanken. Auch der Kläger musste in der damaligen Situation mit der Gefahr rechnen, dass weitere Schläge des Angreifers ihn schwer treffen und zu erheblichen Verletzungen führen könnten.

Das bedeutet indes nicht, dass diese Verteidigungssituation ein schulordnungsrechtlich relevantes Fehlverhalten des Klägers von vornherein ausschloss. Im Interesse des Schulfriedens ist von einem Schüler grundsätzlich zu erwarten, dass er körperliche Auseinandersetzungen, auch wenn diese von anderen ausgehen, meidet und sich solchen Situationen entzieht, soweit ihm das möglich ist.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 – 19 B 734/07 -, n. v., S. 4 f. des Beschlusses, und vom 23. November 2006 – 19 B 2483/06 -, n. v., S. 3 des Beschlusses; für das dortige Landesrecht Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 2 ME 179/20 -, juris, Rn. 8 f..

Inwieweit hiernach ein dem Kläger vorwerfbares Fehlverhalten verblieb und wie dieses mit Blick auf in Betracht kommende Schulordnungsmaßnahmen zu gewichten war (auch vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit gegen den Kläger bereits verhängten Maßnahmen), bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner näheren Prüfung, weil jedenfalls keine tatsächlichen Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die Schwelle zu einem gravierenden Fehlverhalten, bei dem eine Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung verhältnismäßig sein konnte, im vorliegenden Fall erreicht war. Die Auswertung der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. (Az.: 508 Js 395/19 A) hat solche Erkenntnisse nicht zutage gebracht; sie waren auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Teilkonferenz nicht ersichtlich. Das gilt sowohl für die Frage, ob sich der Kläger mit Z. zu der Schlägerei verabredet hat, als auch für die weitere Frage, ob sich der Kläger der körperlichen Auseinandersetzung vor deren Beginn hätte entziehen können.

Die Entscheidung der Teilkonferenz an der X. -G. -H. ist zudem ermessensfehlerhaft, weil sie auf einer in wesentlicher Hinsicht unvollständigen Tatsachengrundlage beruht.

Vgl. zu diesem Typus des Ermessensfehlers: Decker, in: BeckOK VwGO, 54. Ed. 1. Juli 2020, § 114, Rn. 21; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 114, Rn. 20; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 114 VwGO, Rn. 48.

Das gilt schon deshalb, weil die Teilkonferenz bei ihrer Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt hat, dass die gegen den Kläger geführten drei Faustschläge seines Mitschülers Z. C. C1. dem Faustschlag des Klägers bei der Schlägerei am 30. August 2019 vorausgingen. Von der Existenz des Handy-Videos, das diesen Hergang belegte, hatte die Teilkonferenz Kenntnis.

Zudem hat die Teilkonferenz dem Kläger ein Mitverschulden an dem Zustandekommen der Schlägerei vorgehalten, ohne konkrete tatsächliche Erkenntnisse hierfür zu benennen. Die Darstellung des Klägers, er habe auf vorherige Provokationen des Z. nicht reagiert, ist in der Teilkonferenz „hinterfragt“ worden von dem klassenleitenden Lehrer, und zwar „vor dem Hintergrund von K. bekannten Schwierigkeiten mit Selbstkontrolle und der Erfahrungen, die in der Schule bereits mit K. und dessen Neigung zu körperlicher Übergriffigkeit gemacht wurden“. Weiter ist „die Vermutung, dass eine Verabredung zu der Schlägerei stattgefunden hat“, geäußert worden. Aussagen des Klägers „zu seinem Anteil an der Vorgeschichte der Schlägerei“ hat die Teilkonferenz „aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen“ mit ihm als „nicht glaubwürdig“ eingestuft (Protokoll der Teilkonferenz vom 9. September 2019, S. 1). Ausreichende Ermittlungen zu jener Vorgeschichte, die es ermöglicht hätten, die Entscheidung auf eine – über Vermutungen und Erfahrungen hinausgehende – hinreichende Tatsachengrundlage zu stützen, hat die Teilkonferenz nicht angestellt.

Damit hat die Teilkonferenz auch gegen ihre Sachaufklärungspflicht verstoßen. Denn bevor von der Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule, die empfindlich in die Rechtsstellung des betroffenen Schülers eingreift und mit erheblichen Nachteilen für ihn verbunden ist, Gebrauch gemacht werden kann, muss die Schule den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und ihre Ermittlungen sorgfältig dokumentieren.

Zum bayerischen Schulrecht: Bay. VGH, Urteil vom 13. Juni 2012 – 7 B 11.2651 -, juris, Rn. 18.

Im vorliegenden Fall lagen am 9. September 2019, dem Tag der Sitzung der Teilkonferenz, sowohl die Zeugenaussagen aller von der Polizei vernommenen Mitschüler als auch die polizeiliche Auswertung des Handy-Videos bereits vor. Gleichwohl wird aus dem Protokoll der Teilkonferenz und der Begründung des Bescheides vom 9. September 2019 nicht deutlich, dass die Teilkonferenz diese Erkenntnisse verwertet und berücksichtigt hat, dass sich der Kläger in einer Verteidigungssituation befand, in der ihm ein Ausweichen unter Umständen nicht mehr möglich war.

Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten erfolgt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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