OLG Hamm bewilligt Prozesskostenhilfe für Klage gegen VW

OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016 – 28 W 14/16

Das OLG Hamm hat einer Klägerin Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen VW im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal bewilligt. Dies ist einer Mitteilung der juris-Nachrichten zu entnehmen.

Nachdem die Klägerin vom Hersteller im Jahr 2011 ein fabrikneues Fahrzeug vom Typ VW Polo Trendline 1,6 l TDI erworben hatte, erfuhr sie im Oktober 2015, dass in das Fahrzeug Software zur „Optimierung“ der Abgaswerte eingebaut ist. Die Antragsgegner – der Hersteller – lehnte die von ihr geforderte Rücknahme des Fahrzeuges gegen Lieferung eines mangelfreien Fahreuges mit der Begründung ab, das Fahrzeug könnte für weniger als hundert EUR nachgearbeitet werden. Das Landgericht lehnte daraufhin den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, das gelieferte Fahrzeug sei zwar mangelhaft, die geforderte Nachlieferung aber unverhältnismäßig.

Das OLG Hamburg hat im Beschwerdeverfahren die Prozesskostenhilfe nun bewilligt. Die beabsichtigte Klage, so das OLG, habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin habe schlüssig das Vorliegen eines Mangels bei Fahrzeugübergabe dargelegt.

Es sei noch nicht abschließend geklärt, ob die Antragsgegnerin die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern dürfe. Es sei noch nicht geklärt, dass der Antragsgegnerin die von ihr bevorzugte Nachbesserung überhaupt ist, eine diesbezügliche Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes liege bislang nicht vor. Es sei auch unklar, wann mit einer Freigabe zu rechnen sei und bis wann die Nachbesserung dann durchgeführt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei zweifelhaft, dass die Antragsgegnerin auf eine Nachbesserung verweisen könne, wenn ihr diese nicht innerhalb angemessener Frist möglich sei. Dieser rechtliche Gesichtspunkt sei jedoch nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klären.

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