Zur Feststellung des Vereinszweckes kommt es nicht nur auf die Vereinssatzung an

KG, Beschluss vom 03.06.2016  – 22 W 122/15

Zur Feststellung, ob der Zweck eines Vereines auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, sind nicht nur die Angaben in der Satzung heranzuziehen, sondern auch tatsächlichen Verhältnis. Insoweit treffen den Vereinsvorstand Aufklärungspflichten. Das Amtsgericht darf von einem wirtschaftlichen Zweck aber nur ausgehen, wenn die entsprechenden Tatsachen feststehen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. September 2015 wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die beantragte Eintragung des Beteiligten vorzunehmen.

Gründe
I.

1
Der Beteiligte ist ausweislich eines Protokolls vom 15. Februar 2015 mit dem Ziel, eine Eintragung in das Vereinsregister zu erlangen, gegründet worden. Nach Nr. 2 der an diesem Tag beschlossenen Satzung ist Zweck des Vereins die Verbesserung der Situation benachteiligter Menschen unter besonderer Berücksichtigung der Migranten aus der EU und Menschen mit Migrationshintergrund. Unter Ziff. 5 “Finanzierung” heißt es in Abs. 1: “Der Verein finanziert sich durch Spenden, Beiträge, Fundraising, Stiftungen und Einnahmen aus verkauften Leistungen.”

2
Mit einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 7. September 2015 hat der am 15. Februar 2015 gewählte alleinige Vorstand die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister angemeldet und das Gründungsprotokoll mit Anwesenheitsliste sowie die Vereinssatzung eingereicht. Mit einer Zwischenverfügung vom 8. September 2015 hat das Amtsgericht verschiedene Punkte der Satzung beanstandet und unter anderem aufgegeben mitzuteilen, welche Art von Leistung der Verein verkauft, in welchem Umfang dies der Finanzierung des Vereins dienen soll und welchen Umfang dies im Verhältnis zu den übrigen Mitteln einnimmt.

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Auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung in der Satzung hat der Vorstand mit einem Beschluss vom 15. September 2015 die Satzung gemäß den Hinweisen des Amtsgerichts geändert. Ziff. 5 Abs. 1 hat dabei folgenden Wortlaut erhalten: “Der Verein finanziert sich durch Spenden, Beiträge, Fundraising, Stiftungen und Einnahmen aus verkauften Leistungen. Bis Spenden und Fundraising den Verein finanzieren, wird die wirtschaftliche Tätigkeit Haupteinnahmequelle des Vereins sein. Sie muss sich im Rahmen des Vereinszwecks halten, ihm zugeordnet und darf nicht zum Selbstzweck sein. Der Verein leistet gegen Entgelt an EU-Ausländer verschiedene Dienstleistungen, die zur Stärkung ihrer Position, größeren Selbständigkeit und besseren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland beitragen sollen. Die Preise der Dienstleistungen sind an die finanziellen Möglichkeiten der Interessenten angepasst und das Angebot der Dienstleistungen erfolgt mit dem Ziel der Kostendeckung des Vereins und nicht vorwiegend mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.” Der zur Eintragung erforderliche Kostenvorschuss ist eingezahlt worden.

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Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 7. September 2015 mit einem Beschluss vom 30. September 2015, zugestellt am 6. Oktober 2015, zurückgewiesen. Es hat insoweit ausgeführt, dass eine Eintragung nach § 21 BGB nur für nichtwirtschaftliche Vereine in Betracht komme. Ein solcher sei hier gegeben, weil sich der Verein hauptsächlich aus Entgelten für Dienstleistungen verpflichte. Ob überhaupt andere Finanzierungsquellen aufgebracht werden könnten, sei nicht ersichtlich. Aus Mitgliedsbeiträgen könne sich der Verein nicht finanzieren, weil die ordentlichen Mitglieder nach der Satzung keine Beiträge zu leisten hätten. Hinzu trete, dass eines der Gründungsmitglieder eine UG sei, zu deren Gegenstand u.a. die Erbringung und Vermittlung von industriellen Dienstleistungen sowie die Erbringung von Managementfunktionen und Personaldienstleistungen zähle. Dies erleichtere dem Verein die Hilfeleistung von EU-Bürgern bei der Arbeitssuche.

5
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte durch seinen Vorstand mit einem am 19. Oktober 2015 eingegangenen Schreiben vom 15. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat der Beteiligte zugleich mit einem weiteren Schreiben vom 15. Oktober 2015 unter Einreichung eines weiteren satzungsändernden Beschlusses vom gleichen Tag und einer Satzungsneufassung näher begründet. Nach Ziff. 5 Abs. 1 finanziert sich der Verein nun durch Spenden, Beiträge, Fundraising und Schenkungen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde gleichwohl nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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1. Die Beschwerde des Beteiligten ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 61 Abs. 1 FamFG ist durch den Eingang der Rechtsmittelschrift am 19. Oktober 2015 gewahrt, weil der angefochtene Beschluss am 6. Oktober 2015 zugestellt worden ist. Durch die Zurückweisung ist auch der Beteiligte, der die Eintragung in das Vereinsregister anstrebt, nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwert. Die Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2015 erfüllt auch die notwendigen Anforderungen nach § § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG.

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2. Die Beschwerde hat Erfolg. Die Ablehnung der Eintragung des Beteiligten auf der Grundlage der zuletzt gefassten Satzungsänderung ist zu Unrecht erfolgt.

9
Zu Recht ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Eintragung nur dann in Betracht kommt, wenn der Zweck des Beteiligten nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Denn anderenfalls käme eine Eintragung in das Vereinsregister nicht in Betracht, der Beteiligte könnte Rechtsfähigkeit nach § 22 Satz 1 BGB nur durch staatliche Verleihung erlangen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 W 269/04 -, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996 – 3 Wx 484/95 -, juris). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dabei vor, wenn der Verein unternehmerisch am Markt auftreten soll und dabei gegen Entgelt Leistungen für Dritte anbietet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 25 W 14/10 -, juris, Rn. 9; KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 25 W 35/10 -, juris, Rn. 9). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich hierbei nicht nur um einen untergeordneten Nebenzweck handelt (vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 25 W 14/10 -, juris, Rn. 15). Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es in keinem Fall an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 25 W 14/10 -, juris, Rn. 13). Allein die Tatsache, dass der Verein durch die Steuerverwaltung als gemeinnützig anerkannt ist, schließt die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2014 – 12 W 66/12 -, juris, Rn. 19; KG, Beschluss vom 11. April 2016, 22 W 40/15, S. 10 der BA – nicht veröffentlicht). Insoweit hat das Amtsgericht aufgrund der Satzungsfassungen zu Recht geprüft, ob hier ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eröffnet werden soll. Die Satzung des Beteiligten ist aber am 15. Oktober 2015 so geändert worden, dass danach ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht mehr bezweckt ist. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit weiter geprüft, ob dies auch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Denn bei der Klärung der Frage, ob der gegründete Verein tatsächlich als Idealverein anzusehen ist, ist nicht allein auf die Satzungsfassung abzustellen, sondern es kommt auch auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2004 – 1 W 269/04 -, juris, Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 1996 – 3 Wx 484/95 -, juris). Allerdings hat das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Zweck des Vereins in tatsächlicher Hinsicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckt. Die eine solche Annahme nahelegende Fassung des Ziff. 5 Abs. 1 der Satzung ist durch den Beschluss vom 15. Oktober 2015 geändert worden. Die Finanzierung soll nunmehr durch Spenden, Beiträge, Fundraising und Schenkungen erfolgen.

10
Die vom Amtsgericht in dem Nichtabhilfebeschluss aufgestellte Annahme, die Änderung sei erfolgt, um eine Eintragung in das Register zu erreichen, dürfte zutreffend sein. Für den daraus gezogenen Schluss, dass der Beteiligte gleichwohl die Eröffnung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs plane oder bereits eröffnet hat, fehlt es aber an ausreichenden Tatsachen. Der Vorstand ist dieser Annahme in den eingereichten Schreiben entgegen getreten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärungen unzutreffend sind, sind nicht gegeben. Insbesondere ist der Beteiligte seinen Erläuterungspflichten, die seine gesetzlichen Vertreter bei Zweifeln im Rahmen des Eintragungsverfahrens zur Aufklärung treffen (vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 25 W 14/10 -, juris, Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 25 W 35/10 -, juris, Rn. 10; jeweils mwN), in ausreichendem Maße nachgekommen. Dann aber muss in einem Eintragungsverfahren davon ausgegangen werden, dass die nach dem Gesetz erforderlichen Unterlagen, die hier keinen Schluss auf die Durchführung eines Geschäftsbetriebes erlauben, als Nachweis dafür ausreichen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung als Idealverein gegeben sind.

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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an, eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus.

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