Zur Geltung der Wertgrenze für die außertarifliche Befreiung von Einfuhrabgaben für im persönlichen Gepäck im Reiseverkehr nur vorübergehend eingeführte Waren

FG Kassel, Urteil vom 11.07.2017 – 7 K 433/15

Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und § 2 Abs. 3 EF-VO sind nicht dahin gehend zu verstehen, dass im persönlichen Gepäck enthaltene vorübergehend eingeführte oder nach einer vorübergehenden Ausfuhr wiedereingeführte Waren ungeachtet der Voraussetzungen der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben b zw. der Voraussetzungen einer Einfuhrabgabenbefreiung als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit wären.Benutzt eine auf einem Flughafen einreisende Person, deren Flug zwar ein Hinflug war, die aber ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat, den grünen Ausgang „anmeldefreie Waren“, so gehen die von dieser Person im persönlichen Gepäck mitgeführten Waren im Zeitpunkt der Benutzung dieses Ausgangs auch dann im Steuergebiet des Mitgliedstaats, in dem der Flughafen gelegen ist, in den Wirtschaftskreislauf der Union ein, wenn die Person die Absicht hat, die Waren auf dem Rückflug wieder mitzunehmen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob die Wertgrenze für die außertarifliche Befreiung von Einfuhrabgaben für im persönlichen Gepäck im Reiseverkehr eingeführte Waren auch dann gilt, wenn die Waren nur vorübergehend eingeführt werden, und ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Einreise seinen gewöhnlichen Wohnsitz in den USA hatte.

Der Kläger ist 1993 geborener deutscher und schweizerischer Staatsangehöriger. Er reiste am 27.11.2014 aus den USA kommend auf dem Flughafen Stadt A in das Zollgebiet der Europäischen Union ein, wo er den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren benutzte. Er wurde in diesem Ausgang von einem Zollbeamten angehalten und aufgefordert, seine Gepäckstücke zu öffnen. In einer Umhängetasche des Klägers fand der Beamte ein MacBook Air und ein Apple iPhone 6. Der Dienstlichen Erklärung des Beamten zufolge gab der Kläger auf Befragen an, sein Hauptwohnsitz sei in Deutschland. Da er in den USA studiere, habe er dort ebenfalls einen Wohnsitz. Als Anschrift in Deutschland gab er -straße in Stadt B an. Rechnungen konnte der Kläger nicht vorlegen. Er erklärte dazu, so der Zollbeamte in seiner Erklärung, das iPhone 6 sei ein Geschenk gewesen und das MacBook Air habe er vor ca. einem Jahr in den USA gekauft. Allerdings heißt es in der Anlage zu dem späteren Abgabenbescheid bezüglich des MacBook Air, der Wert betrage „gemäß Angaben“ des Zollbeteiligten, also des Klägers, 1.125,87 USD. Den Wert des iPhone 6 hingegen schätzte der Zollbeamte auf 814,54 USD. Auf der Grundlage dieser Werte erhob er für die beiden zollfreien Geräte die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von zusammen 290,46 €, die der Kläger an Ort und Stelle entrichtete.

In dem Einspruchsschreiben der Bevollmächtigten des Klägers heißt es, der Kläger sei in Stadt B gemeldet und in Stadt C, USA als Student der Betriebswissenschaften wohnhaft. In der Einspruchsbegründung wurde dieser Vortrag dahin gehend präzisiert, dass sich der Kläger „seit einiger Zeit“ als Student in Stadt C, USA gewöhnlich aufhalte und am 27.11.2014 für einige Tage zu Besuch seiner Eltern in Stadt B gewesen sei. Rechtlich berief sich der Kläger darauf, dass bei vorübergehend eingeführtem persönlichem Gepäck von Reisenden nach § 2 Abs. 3 der Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) dessen Wert bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt bleibe. Er gelte als Reisender gemäß Art. 236 Buchst. A der ZollkodexDurchführungsverordnung (ZK-DVO), wobei es unerheblich sei, ob er als Person im Sinne der Nummer 1 angesehen werde, weil er seinen gewöhnlichen Wohnsitz derzeit in den USA habe, oder als Person im Sinne der Nummer 2. Beide Geräte seien nur vorübergehend eingeführt worden, denn er habe sie bei seiner Rückreise am 30.11.2014 wieder mitgenommen. Außerdem seien die Voraussetzungen des Art. 230 Buchst. a ZK-DVO erfüllt, wo Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden erfasst seien.

Auf Anforderung des Beklagten legte der Kläger im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens Kopien der jeweiligen Kaufrechnung der beiden Geräte und seines amerikanischen Studentenvisums vor. Den Rechnungen zufolge kostete das am 19.12.2013 gekaufte Notebook 1.414,29 USD und das am 26.09.2014 gekaufte Smartphone 815,47 USD. Bei dem am 19.07.2013 in Stadt A ausgestellten Visum handelte es sich um ein fünf Jahre gültiges F1-Visum für ein Studium an der Universität Stadt C.

Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass der ledige Kläger seit dem 17.05.2013 mit Hauptwohnung in Stadt B gemeldet war, wo auch sein Vater gemeldet ist. Ferner war der Kläger seit Juli 2014 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der X-GmbH und der Y-GmbH, beide mit Sitz unter derselben Anschrift wie diejenige des Klägers und seines Vaters.

Aufgrund der vorgelegten Kaufrechnungen ermittelte der Beklagte den Zollwert der beiden Geräte neu, wobei er das jeweilige Kaufdatum und die sich daraus bis zum 27.11.2014 ergebende Wertminderung berücksichtigte. Dies führte zu einem Zollwert von 772,16 € für das Notebook und 624,45 € für das Smartphone.

Nachdem der Kläger an seiner Auffassung festgehalten hatte, auch bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren nach Art. 230 Buchst. a ZK-DVO käme es wegen § 2 Abs. 3 EF-VO auf den Wert der Waren nicht an, entschied der Beklagte am 03.02.2015, dass 24,09 € erstattet werden und der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen wird.

Am 04.03.2015 erhob der Kläger Klage. Er trägt ergänzend vor, er studiere seit August 2013 in den USA. Er meint weiterhin, dass es gemäß § 2 Abs. 3 EF-VO bei vorübergehend eingeführten Waren auf deren Wert nicht ankomme. Auf den Lebensmittelpunkt des Klägers komme es ebenfalls nicht an, weil die einschlägige Befreiungsvorschrift nicht in dem vom Beklagten allein in Betracht gezogenen Art. 563 ZK-DVO liege.

Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass sein Lebensmittelpunkt sehr wohl in den USA liege, denn er habe wegen persönlicher oder beruflicher Beziehungen enge Bindungen zu einem Ort in den USA. Bereits 2008, im Alter von 15 Jahren, habe er sich in Stadt B abgemeldet, da er in England zur Schule ging. Wenn er dort nicht im Internat war, habe er bei seiner Mutter, die 2009 in die Schweiz gezogen sei, in der Schweiz gelebt, und zwar bis unmittelbar vor Beginn seines Studiums in den USA am 25.08.2013. Er lebe ca. 10 Monate des Jahres in den USA.

In den USA studiere er nicht nur, sondern kümmere sich auch um die Firmen der Familie in den USA. Er sei dort Gesellschafter der Firma Z-LLC. Seine Meldung in Stadt B seit dem 17.05.2013 sei einzig der Tatsache geschuldet, dass ein Studium in den USA für Ausländer ohne Greencard nur dann möglich sei, wenn ein Wohnsitz außerhalb der USA bestehe.

In Stadt B lebe nur sein Vater. Er selbst verbringe max. 14 Tage im Jahr in Stadt B, und zwar nicht hintereinander.

Bei den Firmen X und Y sei er nur als zusätzlicher Geschäftsführer bestellt. Ein operatives Geschäft werde von diesen Firmen nicht verfolgt, vielmehr beschränke sich die Tätigkeit auf das Halten von Beteiligungen.

Der Kläger legte eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters, V, vor. Darin versichert der Vater, der Kläger sei General Manager zweier 2014 gegründeter Immobilienfirmen und haftender General Partner einer weiteren Immobiliengesellschaft in den USA, die die Familie seit 2000 besitze und verwalte. Er selbst sei dazu aufgrund einer Krebserkrankung und Immunschwäche nicht mehr in der Lage. Der Kläger sei in den USA steuerpflichtig. Ein beträchtlicher Anteil seines Einkommens stamme aus Quellen in den USA.

Der Kläger selbst trägt ferner vor, dass er in den USA keine unselbständige Arbeit angenommen habe, sondern dort als Investor selbständig tätig sei. Er investiere Geld seiner Familie.

Im Verlauf des Klageverfahrens legte der Kläger weitere Unterlagen als Beleg seiner Tätigkeit als Investor der Familie in den USA vor, unter anderem zwei von ihm selbst verfasste Beurteilungen – einmal als „Entscheidungspapier“, einmal als E-Mail – betreffend ins Auge gefasste Investments in Stadt D, VA, und Stadt E, IL, sowie Dokumente betreffend die Firmen ZZ- LLC und Z-LLC.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung und in nachgereichten erläuternden Schriftsätzen erklärten die Klägervertreter, es gehe um die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Der Kläger nehme die Regelung des Art. 230 Buchst. a ZK-DVO in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 in Anspruch. Die vorübergehende Einfuhr des Smartphones und des Tablets unterfalle auch deshalb nicht den Vorschriften der vorübergehenden Verwendung.

Für seine Auffassung, der Wert des Notebooks und des Smartphones hätte nicht berücksichtigt werde dürfen, da er diese Waren nur vorübergehend eingeführt habe, beruft sich der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 02.06.2016 C-226 und 228/14, wo der EuGH die Entstehung der Zollschuld getrennt von der Entstehung der Mehrwertsteuerschuld betrachtet habe. Dies seien nämlich unterschiedliche Rechtsmaterien, die keineswegs miteinander verknüpft seien. Vor diesem Hintergrund könne in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie (RL) 2007/74/EG nicht einfach hineingelesen werden, vorübergehend eingeführtes Gepäck unterfalle dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung. Dem Wortlaut der Vorschrift lasse sich kein Bezug zum Zollrecht und insbesondere kein Anhaltspunkt entnehmen, dass die vorübergehende Einfuhr des Gepäcks einer zollamtlichen Überwachung wie bei der vorübergehenden Verwendung im Zollrecht unterliegen müsse. Vorübergehend eingeführte Waren seien nicht nur von der Mehrwertsteuer befreit, sondern gemäß Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 auch von Zöllen. Eine zollamtliche Überwachung solcher Waren wäre im Hinblick auf Millionen von Touristen nicht praktikabel.

Der Kläger beantragt,

den Abgabenbescheid vom 27.11.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet. Die beiden Geräte seien nicht als sog. Reisemitbringsel einfuhrabgabenbefreit, weil jedes mehr wert sei als 430 €. Die Ausführungen des Klägers zu § 2 Abs. 3 EF-VO gingen fehl, weil der Wert des persönlichen Gepäcks des Klägers nicht berücksichtigt worden sei.

Eine vorübergehende Verwendung der Geräte komme zum einen deshalb nicht in Betracht, weil es hierfür einer ausdrücklichen Zollanmeldung im roten Ausgang bedurft hätte. Zum anderen habe der gewöhnliche Wohnsitz des Klägers nicht außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegen. Der Beklagte legte dazu unter anderem einen Internetauszug betreffend die Firma ZZ-LLC, ein Schreiben des Finanzamts betreffend die Einkommensteuer 2013, die von den Steuerberatern des Klägers erstellte Anlage „Ausländische Einkünfte“ zur Einkommensteuererklärung 2013 und die von diesen vorgelegte amerikanische In-come Tax Return 2013 – jeweils des Klägers – vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Dem Gericht lag ein Heft des Beklagten betreffend das Besteuerungs- und das Einspruchsverfahren vor. Die erbetene amerikanische Einkommensteuererklärung (Income Tax Return) 2014 des Klägers wurde von der Klägerseite nicht vorgelegt. Die Sache wurde am 11.07.2017 verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Für den Fall seines Unterliegens beantragte der Kläger die Zulassung der Revision.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Abgabenbescheid vom 27.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO]).

1. Durch das Benutzen des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“ ohne Abgabe einer ausdrücklichen Zollanmeldung entstand für die beiden aus den USA eingeführten streitgegenständlichen Waren gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Art. 202 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a des Zollkodex (ZK) die Einfuhrumsatzsteuer.

a) Der Kläger war nicht berechtigt, die beiden Geräte gemäß Art. 61 Buchst. c, 2. Alt. ZK i.V.m. Art. 233 Abs. 1 Buchst. a, 1. Anstrich ZK-DVO durch Benutzen des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“ zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Denn die in Art. 230 Buchst. a ZK-DVO hierfür genannten Voraussetzungen waren nicht erfüllt.

Zwar handelte es sich bei beiden Geräten um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck des Klägers enthalten waren. Sie waren aber weder als Rückwaren – was unstreitig ist – noch nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (nachfolgend: ZollbefreiungsVO), die mit Wirkung ab dem 01.01.2010 die in Art. 230 Buchst. a ZK-DVO noch genannte Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ersetzt hat (vgl. Art. 133 f. ZollbefreiungsVO), abgabenfrei. aa) Gemäß Art. 41 UAbs. 1 ZollbefreiungsVO sind Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender von den Einfuhrabgaben befreit, wenn die eingeführten Waren gemäß den im Einklang mit der RL 2007/74/EG über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern verabschiedeten Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit sind. Diese Rechtslage galt aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 bereits seit dem 01.12.2008 (Neufassung des Art. 45 Verordnung [EWG] Nr. 918/83).

Die RL 2007/74/EG sieht in ihrem Artikel 7 „Schwellenwerte“ für den Gesamtwert eingeführter Waren, die nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren sind – für solche gelten Höchstmengen (Art. 8-12) -, vor. Bis zu dem einschlägigen Wert sind die betreffenden Waren von der Mehrwertsteuer befreit. Gemäß Absatz 1 UAbs. 2 beträgt dieser Schwellenwert für Flug- und Seereisende 430,00 €. Bei Anwendung der dieser Norm entsprechenden in Deutschland verabschiedeten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EF-VO war die Anmeldung der beiden Geräte zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch Benutzen des grünen Ausgangs nicht zulässig, weil deren Wert unstreitig jeweils mehr als 430,00 € betrug.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers stehen Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und der im Einklang damit verabschiedete § 2 Abs. 3 EF-VO der Anwendung des Schwellenwerts bzw. der Wertgrenze von 430,00 € auf das Notebook und das Smartphone nicht entgegen.

aaa) Allerdings ist dem Gericht nicht die Ansicht des Beklagten verständlich, der Wert des persönlichen Gepäcks des Klägers habe bei der Anwendung der „Freimengen“ gemäß § 2 Abs. 1 EF-VO keine Berücksichtigung gefunden (Schriftsatz vom 22.06.2017, S. 2). Wenn dem so wäre, hätten die beiden Geräte abgabenfrei belassen werden müssen. Möglicherweise meint der Beklagte mit „Gepäck“ lediglich die Gepäckstücke wie Koffer, Trolleys oder Taschen ohne deren Inhalt. Der Ausdruck „persönliches Gepäck“ umfasst jedoch nach Auffassung des Gerichts sämtliche Gepäckstücke eines Reisenden einschließlich deren Inhalts (vgl. Art. 4 f. RL 2007/74/EG, § 1 Nrn. 5 f. EF-VO und Art. 1 Nrn. 5 und 21 des Unionszollkodex-Delegated Act [UZK-DA]).

bbb) Für Waren, die zu dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben überlassen werden, entstehen unabhängig vom Wert der Waren weder Einfuhrabgaben (Art. 137 ZK) noch die Einfuhrumsatzsteuer des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. nunmehr Art. 250 Abs. 1 Buchst. a UZK und ferner Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie [MwStSystRL] sowie – klarstellend für das deutsche Steuergebiet – § 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung [EUStBV]).

Gleichermaßen sind sog. Rückwaren – also Waren, die nach einer vorübergehenden Ausfuhr wieder eingeführt werden – unter bestimmten Voraussetzungen von den Einfuhrabgaben befreit, ohne dass es auf ihren Wert ankommt (Art. 185 Abs. 1 ZK, nunmehr Art. 203 Abs. 1 UZK). Die Befreiung gilt gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL und § 5 Abs. 2 Nr. 3 UStG i.V.m. § 1 Abs. 2a EUStBV grundsätzlich auch hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer.

Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG und § 2 Abs. 3 EF-VO tragen diesen Regelungen für den Bereich des Reiseverkehrs mit nichtkommerziellen Waren Rechnung. Ihnen kommt für vorübergehende Einfuhren aus Drittländern und vorübergehende Ausfuhren in Drittländer im privaten Reiseverkehr lediglich klarstellende Bedeutung zu. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Klägers, diese Bestimmungen wollten die Steuerfreiheit für vorübergehend eingeführte Waren unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer vorübergehenden Verwendung gewähren. Entsprechendes müsste dann auch bezüglich wiedereingeführter Waren nach einer vorübergehenden Ausfuhr gelten. Diese wären unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung als Rückware (insbesondere der Frist von drei Jahren seit der Ausfuhr) abgabenfrei. Hinsichtlich vorübergehend eingeführter Waren wie im vorliegenden Fall würde die Auffassung des Klägers bedeuten, dass jegliche von einem Reisenden mitgebrachten nichtkommerziellen Waren ungeachtet ihrer Art, des gewöhnlichen Wohnsitzes dieses Reisenden und der beabsichtigten Dauer des Verbleibs der Waren in dem betreffenden Mitgliedstaat einfuhrumsatzsteuerfrei wären, was aufgrund von Art. 41 UAbs. 1 ZollbefreiungsVO auch für die Einfuhrabgaben im Sinne von Art. 4 Nr. 10 ZK (nunmehr Art. 5 Nr. 20 UZK, der nicht die bei der Einfuhr zu erhebende Mehrwertsteuer oder besonderen Verbrauchsteuern der Mitgliedstaaten umfasst) gelten würde – obschon das Zollrecht in Art. 229 Abs. 1 Buchst. b, 232 Abs. 1 Buchst. a und d, 563, 569 Abs. 1a und 579 ZK-DVO (nunmehr Art. 136 Abs. 1 Buchst. b und i, 139 Abs. 1, 219 und 226 Abs. 2 UZK-DA) die vorübergehenden Verwendung von im (auch privaten) Reiseverkehr eingeführter Waren regelt und zudem Vorschriften über die vorübergehende Verwendung enthält, die auch dann gelten, wenn die betreffenden Waren nichtkommerzieller Art sind und im Reiseverkehr eingeführt werden (z.B. Berufsausrüstung, Art. 569 Abs. 1 ZK-DVO, nunmehr Art. 226 Abs. 1 UZK-DA). Diese Vorschriften würden unterlaufen, wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, im persönlichen Gepäck enthaltene, vorübergehend eingeführte Waren nichtkommerzieller Art könnten ohne jede weitere Voraussetzung abgabenfrei mittels konkludenter Zollanmeldung in den freien Verkehr übergeführt werden.

Gleiches gilt im Hinblick auf die zollamtliche Überwachung, der Waren in der vorübergehenden Verwendung unterliegen (Art. 37 Abs. 2 ZK, nunmehr Art. 134 Abs. 1 UAbs. 4 UZK). Handelt es sich um Waren, die zwar in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden können (Art. 141 ZK i.V.m. Art. 555 ff. ZK-DVO, nunmehr Art. 253 UZK i.V.m. Art. 207 ff. UZK-DA), für die es aber einer ausdrücklichen Zollanmeldung bedarf, so erfolgt eine förmliche zollamtliche Überwachung mittels eines Verwendungsscheins, die die fristgerechte Wiederausfuhr der Waren sicherstellt (vgl. die Dienstvorschrift VSF Z 1901 Abs. 87).

Nur dann ist gewährleistet, dass die Ware auch tatsächlich und fristgemäß wiederausgeführt wird. Bei einer abgabenfreien Überführung in den freien Verkehr hingegen, wie sie sich der Kläger vorstellt, wäre zur Prüfung der Voraussetzung „das vorübergehend eingeführt wird“ in Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG mangels anschließender zollamtlicher Überwachung allein auf die Absicht des Einführers im Zeitpunkt der Willensäußerung im Sinne des Art. 233 Abs. 1 ZK-DVO (jetzt: Art. 141 Abs. 1 UZK-DA) abzustellen mit der Folge, dass eine nachträglich geänderte Absicht und der Verbleib der Ware im Zollgebiet ohne zollschuldrechtliche Konsequenz bliebe.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass bei vorübergehend verwendeten Waren eine Sicherheitsleistung in Betracht kommt (Art. 88 ZK i.V.m. Art. 581 ZK-DVO, nunmehr Art. 211 Abs. 3 Buchst. c und 89 Abs. 8 Buchst. c UZK i.v.m. Art. 81 Buchst. a UZK-DA). Die Auffassung des Klägers würde auch diese Bestimmungen ins Leere laufen lassen.

Anders ist der dritte in Art. 7 Abs. 4 RL 2007/74/EG geregelte Fall zu beurteilen, nämlich die Einfuhr von Arzneimitteln im Reiseverkehr, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechen. Dieser Regelung kommt eine konstitutive Bedeutung zu, weil sie eine Höchstmengenregelung für bestimmte Waren beinhaltet, der keine Vorschrift im Abschnitt 3 von Kapitel II der Richtlinie, der Mengenbeschränkungen regelt, entspricht. Der Verordnungsgeber in Deutschland hat dies in § 2 Abs. 1 Nr. 3 EF-VO für seinen Regelungsbereich nachgeholt, weshalb § 2 Abs. 3 EF-VO insoweit wiederum nur klarstellende Bedeutung hat. Bei Vorschriften, die die abgabenfreie Einfuhr an bestimmte Mengen knüpfen – mit Ausnahme von Arzneimitteln betrifft dies verbrauchsteuerpflichtige Waren -, kommt es auf den Wert der Ware gerade nicht an. Aus diesem Grund besagt Art. 12 der Richtlinie nur Selbstverständliches und wurde vom deutschen Verordnungsgeber auch nicht wiederholt.

Der Hinweis des Klägers auf „Millionen von Touristen“ (79,7 Millionen Übernachtungen von Ausländern in Deutschland 2016), deren Gepäck zu überwachen nicht praktikabel wäre, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Weder geht es um Touristen im Allgemeinen noch um Ausländer, sondern allein um Personen, die aus einem Drittland in das Zollgebiet der Europäischen Union einreisen und die Waren mit sich führen, die sie voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausführen werden. Das mögen immer noch viele Millionen Personen sein. Der Gesetzgeber hat dem aber dadurch Rechnung getragen, dass er Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland haben, die Überführung der Waren in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben durch eine konkludente Zollanmeldung ermöglicht und damit praktisch auf eine zollamtliche Überwachung der Waren verzichtet – offensichtlich in der Annahme, dass sich solche Personen auch nur vorübergehend im Zollgebiet der Union aufhalten -, allerdings unter Beschränkung im Wesentlichen auf persönliche Gebrauchsgegenstände, die freilich das persönliche Gepäck von Reisenden weitgehend ausmachen dürften (vgl. dazu die Erläuternde Liste in den ZK-DVO-Leitlinien zu Art. 563).

b) Eine Berechtigung des Klägers zur Benutzung des grünen Ausgang „anmeldefreie Waren“ ergab sich auch nicht aus Art. 232 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO. Der Kläger war kein Reisender im Sinne des Art. 236 Buchst. A Nr. 1 ZK-DVO, wie es bei persönlichen Gebrauchsgegenständen, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt werden sollen, erforderlich ist (Art. 563 ZK-DVO, nunmehr Art. 219 Buchst. a UZK-DA).

aa) Reisender im Sinne des Art. 236 Buchst. A Nr. 1 ZK-DVO ist nur eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Der Kläger war eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangte. Jedoch hatte er im Zeitpunkt der Einreise – 27.11.2014 – nach den Umständen des Falles seinen Wohnsitz noch in Stadt B.

aaa) Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“, der sich auch in anderen Gemeinschafts- bzw. Unionsrechtsakten einschließlich anderer zollrechtlicher Verordnungen (vgl. die Überschrift des Kapitels I von Titel II ZollbefreiungsVO) findet, ist der gewöhnliche Wohnsitz der Ort, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (Urt. v. 23.04.1991 C-297/89, Ryborg, Slg. 1991 I- 1943 Rn. 19).

Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. EG Nr. L 105, 59) nennt Kriterien zur Bestimmung des ständigen Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen, auf die nach Auffassung des Gerichts auch bei der Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft als o.g. Richtlinie zurückgegriffen werden kann. Das gilt auch hinsichtlich Art. 236 Buchst. A Nr. 1 ZK-DVO, weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, die Frage des gewöhnlichen Wohnsitzes in Bezug auf Drittländer großzügiger zu beurteilen als in Bezug auf andere Mitgliedstaaten, zumal eine Wohnsitzverlegung innerhalb der Union aufgrund der heute gegebenen Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union im Grundsatz leichter durchzuführen ist als die Wohnsitzverlegung in ein Drittland.

Diese Kriterien sind zum einen die persönlichen und zum anderen die beruflichen Bindungen. Bei Personen ohne berufliche Bindungen stellt die Vorschrift auf persönliche Bindungen ab, die „enge Beziehungen zwischen den Personen und dem Wohnort erkennen lassen“. Ein drittes Kriterium ist schließlich die Dauer der betreffenden Bindung, wobei ein Wohnsitz erst als gewöhnlich gelten kann, wenn die Person mindesten 185 Tage im Kalenderjahr an dem Ort wohnt. Ist der Ort der beruflichen Bindungen ein anderer als derjenige der persönlichen Bindungen und ist die Person deshalb veranlasst, sich abwechselnd an zwei verschiedenen Orten aufzuhalten, so räumt der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Ort der persönlichen Bindungen den Vorrang ein, sofern die Person regelmäßig dorthin zurück kehrt (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 RL 83/182/EWG).

bbb) Hinsichtlich Aufenthalten im Ausland zu Ausbildungszwecken sagt Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 RL 83/182/EWG lapidar: „Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.“

Auch die Rechtsprechung ist bei Personen, die im Ausland studieren, äußerst restriktiv. In dem Fall Benzler (Urt. v. 10.07.1992 T-63/91, Slg.1992 II-2095) urteilte das Gericht erster Instanz zur Auslegung des Begriffs „Hauptwohnsitz“ in beamtenrechtlichen Bestimmungen, dass die dauerhaften Bindungen der in Belgien geborenen Klägerin, die ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft hatte und deren Eltern aus beruflichen Gründen in Brüssel lebten, zu Belgien durch eine insgesamt vierjährige Fachhochschul- und Berufsschulausbildung einschließlich einer praktischen Ausbildung im Rahmen von zwei Ausbildungsund Lehrlingsverträgen in Düsseldorf und Neuss nicht abgebrochen worden seien, obwohl die Klägerin nach Abschluss ihrer Berufsausbildung nicht etwa sogleich nach Belgien zurückging, sondern zunächst noch eine befristete Berufstätigkeit in Neuss ausübte, bevor sie dann aufgrund einer erfolgreichen Bewerbung um eine Stelle bei der Kommission nach Brüssel zurückkehrte. Das Gericht stellte dabei im Wesentlichen auf die seines Erachtens mangelnde Integration der Klägerin „in das soziale und berufliche Milieu“ in Deutschland ab – trotz der (sogar alleinigen) deutschen Staatsangehörigkeit und des Umstands, dass die Muttersprache der Klägerin deutsch war. Zu Lasten der Klägerin wertete das Gericht die regelmäßige Rückkehr während der Ferien „in den Kreis ihrer Familie“, das Fehlen einer dauernden Berufstätigkeit – was bei Studenten gerade typisch ist – und die finanzielle Abhängigkeit von den Eltern – was ebenfalls bei den meisten Studenten der Fall sein dürfte.

Der Grund für diese Rechtsprechung – und auch Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 3 RL 83/182/EWG – mag darin liegen, dass alsständigerMittelpunkt der Lebensinteressen offenbar nur ein Ort angesehen wird, an dem sich die Person nicht nur mindestens sechs Monate im Kalenderjahr aufhält – diese Voraussetzung wäre bei der großen Mehrzahl der Studenten bezüglich ihres Studienorts zu bejahen -, sondern an dem sich die Person dauerhaft, d.h. über viele Jahre hinweg überwiegend aufhält – woran es bei Studenten typischerweise fehlt, weil sie den Ausbildungsort nach Abschluss der Ausbildung wieder verlassen, um sich an den Ort zu begeben, wo ihre Berufstätigkeit beginnt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass abzustellen ist auf einen konkreten Ort und nicht etwa auf ein Land. Es genügt daher nicht, dass ein Student – wie hier der Kläger, der 2014 verschiedene Immobilien für mögliche Investments der Gesellschaften der Familie V, deren Sitz nicht in Stadt C, sondern in unterschiedlichen anderen US-Bundesstaaten (Illinois, Virginia) ist, in Augenschein nahm – auch außeruniversitäre Tätigkeiten an verschiedenen Orten in den USA ausübt. So betonte das Gericht im Fall Benzler (a.a.O.), dass die Klägerin „nur wegen ihres Studiums in Düsseldorf wohnte und diese Stadt nicht als ständigen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen wählte“.

Danach kommt bei Studenten die Annahme einer Wohnsitzverlegung an den drittländischen Ausbildungsort nur in Frage, wenn die Brücken zu dem Wohnsitz in der Union weitgehend abgebrochen werden. Davon kann bei dem in Stadt B gemeldeten Kläger nicht gesprochen werden, da er jedenfalls in seinem ersten Studienjahr an der Universität Stadt C und noch bis zum Einreisetag im November 2014 mehrere Male – wenn auch offenbar immer nur für kurze Zeiträume – nach Stadt B kam, um seinen Vater zu besuchen. Den sich aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung des Vaters vom 04.03.2015, ergebenden Umständen zufolge ist es naheliegend, dass diese Besuche des Klägers nicht nur aus persönlichen, sondern auch beruflichen Gründen erfolgten, da der Kläger und sein Vater auch Angelegenheiten der Gesellschaften der Familie besprochen haben werden. Auch wenn man deshalb berufliche Bindungen des Klägers an einen Ort in den USA annehmen wollte, wäre festzuhalten, dass – neben den persönlichen Bindungen – auch solche an Stadt B bestanden, zumal der Kläger aufgrund seiner fortbestehenden unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland weiterhin seine Einkommensteuererklärungen bei dem für Stadt B zuständigen Finanzamt abzugeben hatte. Danach war jedenfalls am 27.11.2014 der gewöhnliche Wohnsitz des Klägers in Stadt B.

Die nach dem EuGH-Urteil vom 12.07.2001 C-262/99 (Louloudakis, ZfZ 2001, 411, Rn. 57) vorzunehmende Gesamtbewertung aller erheblichen Tatsachen führt zu keinem anderen Ergebnis. Weder die etwa durch die in den USA abzugebenden Steuererklärungen begründeten „verwaltungsmäßigen Beziehungen“ zu dortigen staatlichen Stellen noch etwaige, aber nicht näher dargelegte soziale Beziehungen des damals gerade mal 21 Jahre alten Klägers bringen dessen Willen zum Ausdruck, Stadt C als „dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen“ (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 55). Insbesondere führt der Umstand, dass sich Studierende weit überwiegend am Studienort aufhalten, nicht dazu, auf einen solchen Willen schließen zu können. Alle von auswärts kommenden – in- wie ausländischen – Studierenden, die im Studienjahr 2013/2014 ihr Studium an der Universität Stadt C aufnahmen, hatten sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt (27.11.2014) bereits ca. 14 Monate in Stadt C aufgehalten. Kein Unterschied zu den anderen Studenten seines Jahrgangs besteht auch hinsichtlich der Gesamtdauer des Studiums von 3-4 Jahren und ggf. weiterer zwei Jahre als Master-Student. Der Aufenthalt am Studienort ist für die nicht heimischen Studenten grundsätzlich vorübergehender Natur und deshalb kein Anhaltspunkt dafür, dass der Studienort zum gewöhnlichen Wohnsitz geworden ist, solange die Bindungen an den Heimatort nicht abgebrochen werden.

Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 563 ZK-DVO bedeutet zum einen (materiell-rechtlich), dass die vorübergehende Verwendung der beiden Geräte unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht nach zollrechtlichen Vorschriften bewilligt war (Art. 554 UAbs. 1 ZK-DVO) und es somit nicht zulässig war, die Geräte in dieses Zollverfahren zu überführen (vgl. Art. 85 ZK), sodass sie auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 EUStBV einfuhrumsatzsteuerfrei waren, und zum anderen (verfahrensrechtlich), dass sie nicht gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. a ZK-DVO durch Benutzen des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“ zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden konnten.

bb) Es kann dahinstehen, ob die vorübergehende Verwendung der ohne gewerbliche Absicht eingeführten Geräte unter vollständiger Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV bewilligt war. Denn nach Auffassung des Gerichts ergänzt § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV die Zollvorschriften in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer nicht dahin gehend, dass die Waren konkludent, also durch eine Handlung im Sinne des Art. 233 Abs. 1 ZK-DVO, zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden können.

aaa) Vorab ist klarzustellen, dass (auch) § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV nicht etwa Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr vorsieht, wie das in den Fällen des § 1 Abs. 1 EUStBV der Fall ist, sondern – ebenso wie die Nummer 1 des Absatzes 2 – eine auf die Einfuhrumsatzsteuer bezogene Regelung der vorübergehenden Verwendung ist. Das ergibt sich aus der „sinngemäßen Anwendung der genannten Vorschriften“, nämlich derjenigen der vorübergehenden Verwendung (vgl. Nummer 1), und auch dem zweiten Halbsatz des Absatzes 2, wonach die Vorschriften über die vorübergehende Verwendung bei teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben nicht anzuwenden sind. Schließlich steht der gesamte Absatz 2, mithin auch dessen Nummer 2, unter dem Vorbehalt des § 11. Dieser sieht in seinem Absatz 2 vor, dass die Verwendungsfrist in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 längstens sechs Monate beträgt.

bbb) Die Bedeutung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV ist darauf beschränkt, den Kreis der Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden können, für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer auf alle Waren zu erweitern, sofern es nur um gelegentliche private Einfuhren geht. Steuerfrei sind demnach gelegentlich und ohne gewerbliche Absicht eingeführte Waren, hinsichtlich derer der Verwender nicht oder nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Hillek/Roscher in Rau/Dürrwächter, UStG, § 5 Anm. 1211). Die Vorschrift sagt nichts aus über die Form der Anmeldung der Waren zur vorübergehenden Verwendung. Selbst wenn man die Vorschrift im vorliegenden Fall für anwendbar hielte, obschon die beiden hier streitgegenständlichen Waren als persönliche Gebrauchsgegenstände bereits von der Nummer 1 des § 1 Abs. 2 EUStBV erfasst sind, würde sich deshalb hinsichtlich der Form der Anmeldung nichts an der Anwendbarkeit der einschlägigen Zollvorschriften ändern mit der Folge, dass die Waren mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO nicht durch Benutzen des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“ zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden konnten. Anderenfalls hätte auch die Zollbehörde die in § 11 Abs. 2 EUStBV vorgesehene Bestimmung der Verwendungsfrist nicht vornehmen können und wäre die Wiederausfuhr mangels Überwachung durch die Zollbehörde nicht gewährleistet gewesen.

ccc) Nur ergänzend sei bemerkt, dass nach Auffassung des Gerichts kein Raum ist für nationale Vorschriften wie § 1 Abs. 2 Nr. 2 EUStBV, die den Kreis der Waren, die nach zollrechtlichen Vorschriften in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden können, für die Einfuhrumsatzsteuer erweitern. Denn die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (vgl. Art. 161 Buchst. a) ermächtigt die Mitgliedstaaten nicht zu einer solchen Erweiterung.

c) Fehl geht nach Auffassung des Gerichts die Berufung des Klägers auf das EuGH-Urteil vom 02.06.2016 C-226/14 und C-228/14 (Eurogate Distribution II/DHL Hub Leipzig, veröffentlicht u.a. in ZfZ 2016, 193). In diesem Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung fortentwickelt (Hinweis auf das Urteil vom 08.11.2012 C-165/11, Profitube, EU:C:2012:692, Rn. 46-48), wonach keine Einfuhrmehrwertsteuer entsteht, solange die eingeführten Gegenstände einer Regelung u.a. nach Art. 156 MwStSystRL, der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegen (vgl. Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 MwStSystRL). Das gilt auch dann, wenn ein Zollschuldentstehungstatbestand erfüllt worden ist (vgl. nunmehr auch das Urteil vom 01.06.2017 C-571/15, Wallenborn, MwStR 2017, 575, Rn. 52-56 m.Anm. Vobbe). Im vorliegenden Fall bestand das Fehlverhalten des Klägers, durch das – sieht man von der fehlenden Zollpflichtigkeit der beiden Geräte ab – ein Zollschuldentstehungstatbestand erfüllt wurde, in der Benutzung des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 230 oder des Art. 232 ZK-DVO erfüllt waren, mit der Folge, dass die beiden Geräte jeweils gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht galten. Durch dieses Fehlverhalten des Klägers gelangten die beiden Geräte im Moment der Benutzung des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“ im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Wirtschaftskreislauf der Union, weil die Waren zu diesem Zeitpunkt keinem der in Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 MwStSystRL genannten Zollregime unterlagen – insbesondere galten die Waren nicht gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO als gestellt, wodurch sie sich in der vorübergehenden Verwahrung befunden hätten – und sich bereits in den Händen des Klägers und damit des Endverbrauchers befanden.

Anders als der Kläger offenbar meint, steht diesem Gelangen in den Wirtschaftskreislauf der Union nicht seine Absicht entgegen, die beiden Geräte auf dem Rückflug drei Tage später wieder mitzunehmen. Denn die Frage, ob eine in das Zollgebiet der Union verbrachte Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, ist nach Sinn und Zweck der Besteuerung der Einfuhr als steuerbarem Umsatz (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, Art. 30, 60 f. und 70 f. MwStSystRL) zu beantworten, der darin besteht, in die Union eingeführte Gegenstände letztlich – wie bei der allgemeinen Umsatzsteuer – unter Belastung des privaten Endverbrauchs zu besteuern (vgl. Flick in Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Anm. 1157). Die Einfuhrumsatzsteuer ist daher (jedenfalls auch) eine Verbrauchsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL und § 21 Abs. 1 UStG sowie Bunjes/Robisch UStG Vor § 1 Rn 25), die bei der Einfuhr durch einen Unternehmer in der Regel allerdings nur die erste Stufe der sich über alle Wirtschaftsstufen erstreckenden Umsatzsteuer ist (vgl. Flick, a.a.O., Anm. 22). Erfolgt die Einfuhr hingegen im privaten Reiseverkehr wie hier, stellt die Einfuhrumsatzsteuer zugleich die erste und die letzte Stufe im System der Mehrwertsteuer dar. Der Verbraucher ist das letzte Glied in der umsatzsteuerlichen Lieferkette. Welche Vorstellungen er hinsichtlich der Verwendung der von ihm eingeführten Waren hat, ist unerheblich.

2. Alleiniger Steuerschuldner wurde der Kläger als die Person, die das Notebook und das Smartphone in das Zollgebiet der Union verbrachte (§ 13a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG und Art. 202 Abs. 3, 1. Anstrich ZK). Nach der Korrektur des Zollwerts in der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2015 ist auch die Höhe der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Berechnung des Abgabenbetrags wurde von dem Kläger im Klageverfahren zudem nicht geltend gemacht.

3. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der erst nach deren Schließung eingereichten Schriftsätze des Klägervertreters vom 13.07.2017 sah das Gericht keine Veranlassung, weil diese Schriftsätze ausschließlich Rechtsausführungen enthielten und der Beklagte auf sie – trotz Fristsetzung für eine etwaige Äußerung – auch nicht reagiert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Dem Antrag auf Zulassung der Revision war nicht stattzugeben, weil der Einzelrichter weder der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst noch einen anderen Zulassungsgrund als gegeben ansieht (vgl. § 115 Abs. 2 FGO).

Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage ist ein allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu verneinen.

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