Zur Frage des Verstoßes gegen ein gerichtlich verfügtes Kontaktaufnahmeverbot durch herabwürdigende Äußerungen bei Facebook

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2021 – 6 WF 147/21

1. Herabwürdigende Äußerungen über den Inhaber eines Vollstreckungstitels in einem Facebook-Account stellen keine Verstöße gegen ein Kontaktaufnahmeverbot im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GewSchG dar, die mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden können.

2. Die Äußerung, es dem Inhaber eines Vollstreckungstitels „gewaltig heimzuzahlen“, stellt keine Drohung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewSchG dar und kann ebenfalls nicht mit Ordnungsmitteln belegt werden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert. Der Antrag der Antragsteller auf Verhängung eines Ordnungsgelds vom 06.09.2021 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Beteiligten hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung eines Ordnungsmittels in einem Gewaltschutzverfahren.

2
Die Antragsgegnerin ist die ehemalige Mieterin der Antragsteller. Das Mietverhältnis endete im Streit.

3
Mit Beschluss vom 19.05.2021 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung im schriftlichen Verfahren bis 18.11.2021 untersagt, sich der Wohnung der Antragsteller bis auf eine Entfernung von 20 Metern zu nähern, Verbindung zu den Antragstellern auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen, ein Zusammentreffen mit den Antragstellern herbeizuführen und die Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden der Antragsgegnerin Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Wegen des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe wird auf den Beschluss vom 19.05.2021 Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 21.05.2021 zugestellt. Auf ihren Antrag hin hat das Amtsgericht eine mündliche Verhandlung auf den 25.06.2021 anberaumt und die Sache erörtert. Zu dem Termin ist die Antragsgegnerin nicht erschienen. Am Terminstag hat ein von ihr beauftragter Rechtsanwalt Terminsverlegung beantragt, die das Amtsgericht abgelehnt hat. Mit Beschluss vom 28.06.2021, für den kein Zustellungsnachweis vorliegt, hat das Amtsgericht den Beschluss vom 19.05.2021 aufrechterhalten.

4
Im August 2021 stellte die Antragsgegnerin auf ihrer Facebook- bzw. Instagramseite u. a. folgende Kommentare ein: „Vorname1 Nachname1 und Vorname2 Nachname1, Vorname1 Nachname2 und Vorname2 Nachname2, Vorname3 Nachname2 und Vorname4 Nachname2!!! Irgendwann ist Zahltag. Jeder bekommt das, was er verdient. Die einen früher und die anderen später.“

5
„Dumme Scheisse Labbern aber nie etwas Schriftlich darlegen können, im Gegensatz zu mir!!! Ich werde Euch jede Lüge so gewaltig heimzahlen!!!“ In weiteren Posts warf sie den Antragstellern Lügen und Betrug vor.

6
Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss nach Anhörung der Antragsgegnerin, die mit Schreiben vom 11.10.2021 zum Antrag Stellung genommen hat, gegen diese wegen am 13.08.2021 und am 31.08.2021 erfolgter Zuwiderhandlungen gegen die Untersagungsanordnung vom 19.05.2021/28.06.2021 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 5 Tagen verhängt.

7
Mit ihrer am 27.10.2021 eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihr am 27.10.2021 zugestellten Beschluss macht die Antragsgegnerin geltend, dass sich aus dem Beschluss nicht ergebe, was sie konkret gemacht haben solle. Nur zwei Daten hinzuschreiben, reiche nicht aus.

8
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragsteller hätten durch Vorlage zahlreicher Ausdrucke von Veröffentlichungen auf der Internetplattform „Facebook“ dargelegt, dass die Antragsgegnerin Bedrohungen ihnen gegenüber ausgesprochen habe. Die als Rechtfertigung vorgebrachten Äußerungen der Antragsgegnerin überzeugten hingegen nicht.

9
Nach der ihm erst im Beschwerdeverfahren gewährten Akteneinsicht hat der Antragsgegnervertreter die Beschwerde weiter begründet. Die Antragsgegnerin habe die Antragsteller im Anschluss an den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.05.2021 zu keinem Zeitpunkt i. S. v. § 241 StGB bedroht. Sie habe sich im sozialen Netzwerk über von den Antragstellern vorgetragene Umstände und deren Verhalten ausgelassen und sich möglicherweise in der Wortwahl vergriffen. Aus den der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegten Unterlagen könne keine Bedrohung hergeleitet werden.

II.

10
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden und hat auch in der Sache Erfolg.

11
Das Amtsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Antragsgegnerin am 13.08.2021 und am 31.08.2021 gegen die Untersagungsanordnung vom 19.05.2021/28.06.2021 verstoßen hat. Zwar führt der Umstand, dass der amtsgerichtliche Beschluss keine Begründung enthält, nicht zwangsläufig zu dessen Aufhebung. Denn ein entgegen § 38 FamFG nicht mit Gründen versehener Beschluss ist grundsätzlich wirksam. Es liegt vielmehr ein mit dem statthaften Rechtsmittel geltend zu machender Verfahrensfehler vor (Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG – Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 20. Auflage 2020, § 38 FamFG Rn. 73), der im Beschwerdeverfahren durch Nachholung der Begründung geheilt werden kann.

12
Der von den Antragstellern vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt allerdings die Verhängung eines Ordnungsgelds nicht, so dass der Beschluss aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen war. Durch die seit dem 07.08.2021 auf ihrer Facebookseite veröffentlichten Posts hat die Antragstellerin nicht gegen das ihr in dem Beschluss vom 19.05.2021 auferlegte Verbot, Verbindung mit den Antragstellern, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, verstoßen. Denn hierfür reicht es nicht aus, bestimmte Inhalte in das eigene Profil in den sozialen Medien einzustellen (Schulte-Bunert, beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Wellenhofer, Stand 01.01.2021, § 1 GewSchG, Rn. 45; AG Bergheim, Beschluss vom 01.10.2018 – 61 F 219/18 -, BeckRS 2018, 23574). Vielmehr ist eine aktive Kontaktaufnahme erforderlich, um den Tatbestand der Verbindungsaufnahme zu erfüllen. Die Antragsgegnerin hat die vorliegenden herabwürdigenden Posts in ihr eigenes Profil eingestellt, so dass die Antragseller selbst erst durch Anklicken des Accounts der Antragsgegnerin aktiv werden mussten, um den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist keine Verbindungsaufnahme, die vom Wortlaut des Gewaltschutzgesetzes umfasst ist.

13
Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen das ihr auferlegte Verbot verstoßen, die Antragsteller zu bedrohen. Unter einer Drohung i. S. d. § 1 GewschG ist das Inaussichtstellen einer künftigen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit zu verstehen. Andere als die aufgeführten Rechtsgüter sind nicht geschützt. Auch bloße Verwünschungen und Beschimpfungen stellen keine von dem Gewaltschutzgesetz erfasste Drohung dar (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2020 – 13 UF 140/20 -, BeckRS 2020, 35764). Die Drohung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, sofern die Verletzung mit der gedroht wird, hinreichend zum Ausdruck kommt (OLG Brandenburg, NZFam 2017, 817) und sie muss einen ernsten Hintergrund haben (Schulte-Bunert, in: beck-online GROSSKOMMENTAR, a. a. O., Rn. 28). Ob es sich um eine ernsthafte Drohung handelt, bestimmt sich aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsmenschen in der Situation des Bedrohten (OLG Bremen, NJW-RR 2010, 1591).

14
Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin in ihren Posts im August 2021 entgegen der Ansicht des Amtsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung keine Drohungen mit einer Körperverletzung oder mit dem Tode gegenüber den Antragstellern ausgesprochen. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Posts das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Antragsteller haben mehrere Screenshots vom 31.08.2021 und u. a. einen Eintrag mit Bild auf ihrer Instagramseite vorgelegt. Ausdrückliche Drohungen i. S. d. § 1 Abs. 2 GewschG finden sich hier nicht. Auch stellen weder die Formulierung, „Zahltag“ noch „ich werde Euch jede Lüge so gewaltig heimzahlen“, eine konkludente Drohung mit einer Körperverletzung oder mit einer Tötung dar. Die Antragsteller haben auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Insbesondere hat die Antragsgegnerin bisher gegenüber den Antragstellern keine Gewalt ausgeübt und größtenteils in ihren Posts auf das frühere Mietverhältnis bezogene Beschimpfungen verbreitet. Mit welcher Art von Gewaltanwendung die Antragsteller aufgrund der von der Antragsgegnerin verwendeten Formulierungen rechnen, kann nicht nachvollzogen werden.

15
Die von der Antragsgegnerin veröffentlichten Posts mit Beschimpfungen der Antragsteller sind zwar inakzeptabel, sie stellen aber keinen Verstoß gegen die erlassene Gewaltschutzverfügung dar. Einer Verletzung anderer durch § 823 Abs. 1 und 2 BGB geschützter Rechtsgüter, die nicht dem Gewaltschutzgesetz unterfallen, kann nur mit deliktischen Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüchen außerhalb des Gewaltschutzgesetzes begegnet werden (Dürbeck, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 1 GewSchG, Rn. 6 f.).

16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 87 Abs. 5 und § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. Zwar sind die Antragsteller mit ihrem Antrag unterlegen. Jedoch hat die Antragsgegnerin durch ihre herabwürdigenden Posts auf ihrer Facebookseite Veranlassung zum Tätigwerden der Antragsteller gegeben.

17
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG. Der Senat bemisst den Wert einer sofortigen Beschwerde gegen ein Ordnungsgeld in der Regel nach dem erstinstanzlich festgesetzten Betrag.

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