Zur Frage des Haftungsausschlusses des Streupflichtigen wegen Leichtsinnigkeit des Geschädigten

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2015 – 1 U 34/15

1. Auch das Betreten einer erkannt glatten Eisfläche führt für sich betrachtet nicht notwendig über § 254 Abs. 1 BGB zu einem die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließenden Mitverschulden des zu Fall gekommenen Geschädigten. Dem Handeln des Fußgängers können anzuerkennende Gründe zugrunde gelegen oder den Verkehrssicherungspflichtigen eine gesteigerte Sorgfalt getroffen haben.

2. Ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach Lage und Ausdehnung der Gefahrenstelle, bereits das Bestehen einer Räum- und Streupflicht zweifelhaft, trägt der sich der Gefahr leichtsinnig aussetzende Geschädigte seinen Schaden allein.

3. Neuer Sachvortrag des Klägers zum Mitverschulden und zur Abwägung der Verursachungsbeiträge ist im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen, wenn dieser rechtliche Gesichtspunkt Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Entscheidung war.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Februar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert der Berufung wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Klägerin war als Bürokraft in dem Unternehmen des Zeugen … (Landmaschinenhandel) beschäftigt, das auf Grund eines Mietvertrages auf dem Betriebsgelände der Beklagten ansässig ist (vgl. hierzu Luftbild – Anlage 1 ). Die Mitarbeiter des Landmaschinenhandels begannen mit ihrer Arbeit um 7.00 Uhr, während im Unternehmen der Beklagten erst ab 7.30 Uhr gearbeitet wird.

2
Das Grundstück der Beklagten ist durch eine Toreinfahrt mit zwei Flügeln (vgl. hierzu Fotos – Anlage 2 ) vom öffentlichen Verkehrsraum der …straße getrennt. Bei der …straße handelt es sich nach der Straßenreinigungssatzung der Stadt … (Bl. 84-87 d.A.) um eine Anliegerstraße, sodass die Beklagte für den Winterdienst auf dem Gehweg zuständig ist (vgl. §§ 3 I, II; 4 VI der Satzung). Um zu ihrem Arbeitsplatz und den Mitarbeiterparkplätzen zu gelangen, musste die Klägerin die Einfahrt passieren.

3
Am 14.3.2013, es herrschten trockenes, kaltes Frostwetter und auf die Vortage zurückgehende winterliche Verhältnisse, zog sich die Klägerin Brüche des Oberarmknochens und des Oberarmkopfes mit Affektion des Nervus ulnaris zu. Die Verletzung musste operativ versorgt werden und hatte jedenfalls zeitweise Arbeitsunfähigkeit sowie weitere Behandlungen der Klägerin und Eingriffe zur Folge.

4
Die Klägerin hat behauptet, sich die Verletzungen bei einem Sturz auf dem Gelände der Beklagten zugezogen zu haben. Kurz vor 7.00 Uhr sei sie als Erste zur Arbeit erschienen und habe das Tor zum Grundstück noch verschlossen vorgefunden. Sie sei deshalb aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen, um das Tor zu öffnen. Dies habe die Klägerin tun müssen, um an ihren Arbeitsplatz und zu den vor dem Bürogebäude angeordneten Mitarbeiterparkplätzen zu gelangen. Nach dem Aufmachen der linken Torseite habe sie zum Öffnen des rechten, im Boden verankerten Flügels zwingend eine in der Mitte der Tores gelegene geschlossene Eisfläche betreten müssen, die sich dort regelmäßig durch in einer Senke stehen bleibendes und im Winter gefrierendes Regen- und Schmelzwasser bilde. Hierzu hat die Klägerin auf die in der Anlage 2 ersichtliche Pfütze verwiesen (Bl. 73 d.A.). Trotz ihres äußerst vorsichtigen Agierens sei die Klägerin auf dem Weg zum rechten Torflügel auf der Eisfläche ausgerutscht und zu Fall gekommen. Die dabei erlittenen erheblichen Verletzungen würden auf Dauer zur Arbeitsunfähigkeit und zur Verrentung der Klägerin führen.

5
Die Klägerin hat weiter behauptet, die Beklagte habe nahezu nie Winterdienst auf dem Betriebsgelände durchgeführt. Selbst nach sporadischen Räumversuchen mit eigenen Fahrzeugen der Beklagten sei das Grundstück spiegelglatt geblieben. Angesichts dessen sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, dass es auf dem Grundstück zu irgendeinem Glätteunfall, wie ihn nun die Klägerin erlitten habe, komme. Beanstandungen durch die Klägerin und andere Personen habe die Geschäftsleitung der Beklagten unter Hinweis auf begrenzte finanzielle Mittel abgetan. So sei es dann auch unterblieben, den sich abzeichnenden Unfallschwerpunkt im Bereich des Tores zu beseitigen.

6
Die Beklagte hat den Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und weiter behauptet, die Klägerin habe zumindest die Möglichkeit gehabt, die Situation bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu bewältigen. Das Grundstück habe sicher befahren und begangen werden können. Es gereiche der Klägerin schon zum anspruchsausschließenden Mitverschulden, dass sie die vermeintliche Eisfläche angesichts des noch nicht durchgeführten Winterdienstes betreten habe. Hierfür habe kein nachvollziehbarer Grund bestanden. Die Klägerin habe bis zum Streuen und/oder Öffnen des Tors durch Mitarbeiter der Beklagten warten können. Mit dem weiterhin verschlossenen Tor habe die Beklagte hinreichend zum Ausdruck gebracht, das Grundstück noch nicht für den Verkehr eröffnet zu haben. Der Winterdienst werde nach gängiger und auch der Klägerin bekannter Praxis durch die Beklagte stets um 7.30 Uhr zum Arbeitsbeginn und gegen 15.30 Uhr bei Arbeitsschluss durchgeführt.

7
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat mit Urteil vom 13.2.2015, auf das wegen der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, die Klägerin könne von der Beklagten keinen Schadensersatz wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Unter Berücksichtigung der Satzung der Stadt … habe die Beklagte ihre Pflichten nicht verletzt. Zudem treffe die Klägerin ein massives Mitverschulden, hinter dem der potentielle Verursachungsbeitrag der Beklagten haftungsausschließend zurücktrete. Die von der Klägerin im Bereich des Tores behauptete Glätte sie eine typische und erkennbare Gefahr, auf die sich die Klägerin mit gesteigerter Vorsicht und Aufmerksamkeit habe einstellen müssen, wenn sie sich bewusst dieser Gefahr aussetze.

8
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel und trägt vor:

9
Grundlage für den Umfang der Pflichten der Beklagten könne keinesfalls die Straßenreinigungssatzung der Stadt sein, weil sich der Unfall auf dem Betriebsgelände der Beklagten ereignet habe. Der Winterdienst habe mit Rücksicht auf die um 7.00 Uhr mit der Arbeit beginnenden Mitarbeiter der Fa. … organisiert werden müssen.

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Es komme nicht darauf, dass sich die Klägerin nach dem Öffnen des einen Torflügels auf die vorhandene Eisfläche begeben habe. Dies sei zwingend notwendig gewesen, um weiter auf das Grundstück und an den Arbeitsplatz zu gelangen. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts führe dazu, dass bei besonders deutlichen Gefahrenlagen eine zugrunde liegende gewichtige Verletzung der Räum- und Streupflicht folgenlos bliebe.

11
Das vom Landgericht erwogene haftungsausschließende Mitverschulden der Klägerin entbehre jeder Abwägung der Verursachungsbeiträge. Angesichts der von ihr geschuldeten Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht vor dem Tor warten können.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 13.2.2015 abzuändern und

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.332,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 14.751,15 EUR seit 22.8.2013 und auf 581,11 EUR seit dem 21.7.2014 sowie weitere 1.034,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2013 zu zahlen

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sowie

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr anlässlich des Unfallereignisses vom 14.3.2013 noch entstehen wird, soweit dieser nicht auf Dritte übergeleitet worden ist oder übergeleitet wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

19
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der Arbeitgeber der Klägerin und die Beklagte seien sich über die Ordnungsmäßigkeit der Winterdienstpraxis der Beklagten einig gewesen. Erst nach dem morgendlichen Winterdienst sei das Grundstück für den Verkehr eröffnet gewesen. Wenn die Klägerin dementgegen früher zur Arbeit erschienen sei, so habe sie auf eigene Gefahr gehandelt. Dabei sei schon nicht ersichtlich, wieso die Klägerin einen anderen Weg habe nutzen müssen als denjenigen, den sie beim Öffnen des linken Torflügels gegangen sei. Im Übrigen habe bereits ein geöffneter Flügel ausgereicht, um auf das Grundstück zu gelangen. Gerade wenn die Klägerin die Eisfläche erkannt habe, hätte sie diese meiden müssen.

20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen.

II.

21
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 513 I ZPO. Im Ergebnis hat der Einzelrichter des Landgerichts die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin trifft unabhängig von der Grundlage einer möglichen Haftung der Beklagten ein überwiegendes Mitverschulden, das nach § 254 I BGB die Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Beklagte soweit zurücktreten lässt, dass die Klägerin keinen Schadensersatz verlangen kann.

22
1. Die Beklagte wäre der Klägerin nicht nur wegen der Eröffnung des Grundstücks für den Personenverkehr und der Verletzung daraus folgender Verkehrssicherungspflichten aus unerlaubter Handlung, sondern vor allem unter Berücksichtigung mietvertraglicher Sicherungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet (§ 280 I BGB). Als Arbeitnehmerin des Mieters war die Klägerin in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 328 Rdn. 28). Der Winterdienst gehört zur Gewährung und Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs im Sinne von § 535 I 1, 2 BGB (BGH VersR 1965, 364; OLG Hamm VersR 1982, 1081; 1997, 68). Die Beklagte hatte dafür zu sorgen, dass ihr Mieter und dessen Mitarbeiter den Arbeitsplatz ohne Gefahr erreichen konnten. Das sieht die Berufung also ganz richtig.

23
2. Die Klägerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Straßenreinigungssatzung für die Entscheidung keine Rolle spielen kann. Gemäß § 1 I der Satzung gilt diese nur für den öffentlichen Verkehrsraum, während sich der Unfall der Klägerin auf dem Betriebsgelände der Beklagten ereignet haben soll. Außerdem hat die Satzung keinen Einfluss auf die vertraglichen Pflichten der Beklagten zur Gewährung des Mietgebrauchs.

24
3. Dem Landgericht ist allerdings bei der Annahme eines haftungsausschließenden Mitverschuldens der Klägerin kein Fehler unterlaufen. Nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen hat die Klägerin den behaupteten Unfall nahezu allein (mit-)verschuldet (§ 254 I BGB).

25
a) Nach dem Vorbringen der Klägerin wusste sie seit Längerem um die Gefahrenquelle am Tor. Ihr war bekannt, dass sich dort eine Pfütze bildete, die bei Frost gefror und damit zu Glatteis führte. Auf eisglatten Flächen kann der Fußgänger auch bei größtmöglicher Sorgfalt ausrutschen und sich schwerwiegende Verletzungen zuziehen. Das weiß auch die Klägerin. Dementsprechend behauptet sie, mit großer Vorsicht gehandelt zu haben. Angesichts der von Eisflächen ausgehenden Gefahren durfte die Klägerin aber schon im eigenen Interesse das Eis nicht betreten. Tut sie dies dennoch, führt das zu einem Mitverschulden.

26
b) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde (§ 254 I BGB).

27
aa) Die Klägerin hat nicht nur wissentlich eine Eisfläche betreten. Sie kann sich beim Öffnen des Tores auch nicht so vorsichtig verhalten haben, wie sie behauptet. Nach den vorliegenden Fotos beschränkte sich die Pfütze auf die Mitte der Toranlage. Man konnte gefahrlos die Pfütze und damit das Eis umgehen. Diese Möglichkeit hat die Klägerin vor dem Senat im Grunde eingeräumt, indem sie erklärt hat, sie habe versucht, um die Eisfläche herumzugehen. Es ist nicht nachzuvollziehen, wieso die Klägerin sich erstens nicht darauf beschränkte, den linken Torflügel zu öffnen, um ggf. zunächst zu Fuß zur Arbeitsstelle zu gelangen. Angesichts der erkannten Gefahr musste die Klägerin davon absehen, mit ihrem Fahrzeug auf das Grundstück zu fahren, wenn dies nur unter Betreten der Eisfläche möglich war. Zweitens hatte die Klägerin selbst im Falle des Öffnens des rechten Flügels keine Veranlassung, auf die Eisfläche zu treten, wenn sie von außen an den rechten Flügel herangetreten wäre, von dort aus die Arretierung gelöst und dann den Flügel aufgestoßen hätte. Anschließend hätte die Klägerin um die Pfütze herum gehen und den geöffneten Flügel befestigen können.

28
bb) Soweit die Klägerin vor dem Senat erklärt hat, die Eisfläche nicht betreten, sondern beim Herumgehen versehentlich auf das Eis gelangt und auf Grund ständiger Übung im Rahmen ihrer Arbeitsaufgabe gehalten gewesen zu sein, das Tor vollständig zu öffnen, lässt der Senat dieses, vom Klägervertreter sich zu Eigen gemachte Vorbringen im Berufungsrechtszug nicht zu.

29
Es handelt sich um neue Tatsachen, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 529 I Nr. 2; 531 II 1 ZPO zu berücksichtigen sind. Dabei erfassen die Fälle des § 531 II 1 Nr. 1, 2 ZPO Vorbringen, dessen Unterlassen auf das erstinstanzliche Gericht zurückzuführen ist. Wird Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begehrt, stellt sich die Frage nach einem Mitverschulden des Geschädigten indes fast immer. So hat auch hier die Beklagte eingewandt, die Klägerin treffe ein haftungsausschließendes Mitverschulden. Dem hat sich das Landgericht angeschlossen, also das Mitverschulden gerade nicht für unerheblich gehalten oder übersehen (vgl. § 531 II 1 Nr. 1 ZPO).

30
Kommt es für die Entscheidung auf das Mitverschulden an, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. § 254 I BGB) und damit vorzutragen. Welche Umstände das sind, wissen allein die Parteien. Die Klägerin hat sich hierzu in erster Instanz vor allem auf ihre Pflicht zur Arbeitsleistung und die Notwendigkeit, an ihren Arbeitsplatz zu gelangen, berufen. Um dem zu genügen, habe sie zwingend das Eis betreten müssen. Es bedurfte keines Hinweises des Landgerichts, dass dies ein (überwiegendes) Mitverschulden nicht ausschließt, denn der Sachvortrag der Klägerin war nicht erkennbar lückenhaft (kein Fall des § 139 I 2 ZPO). Dass es für die Entscheidung auf das Mitverschulden ankam, war der Klägerin bekannt (kein Fall des § 139 II 1 ZPO). Ein Verfahrensfehler des Landgerichts im Sinne von § 531 II 1 Nr. 2 ZPO ist danach ebenfalls nicht zu erkennen.

31
Wenn die Klägerin in zweiter Instanz erstmals behauptet, sie habe die Eisfläche zu umgehen versucht und pflichtgemäß das Tor öffnen müssen, um für ihren Arbeitgeber und Mieter der Beklagten einen schon ab 07.00 Uhr beginnenden Landmaschinenverkehr zu ermöglichen, hätte dies schon in erster Instanz vorgetragen werden können, weil ersichtlich Umstände betroffen sind, auf die es für die Beurteilung des Mitverschuldens ankommt. Nicht vollständig vorgetragen zu haben, beruht dementsprechend auf Nachlässigkeit (vgl. insoweit schon § 138 I ZPO), sodass auch der Zulassungsgrund des § 531 II 1 Nr. 3 ZPO nicht greift.

32
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung auch unstreitige Tatsachen zugrunde zu legen. Die Beklagte hat den neuen Sachvortrag der Klägerin mit dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 22.9.2015 dagegen bestritten.

33
cc) Die Klägerin hat ihren Schaden allein zu tragen, da sie nahezu allein ihren Sturz verursacht hat.

34
Der Senat verkennt dabei nicht, dass nur der Umstand der Kenntnis des Geschädigten von der Gefahrenlage für sich keinen Verursachungsbeitrag begründet, dem gegenüber die Pflichtverletzung des Schädigers stets zurücktreten oder auch nur weniger schwer wiegen müsste (BGH NZV 2013, 534, 535). Eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn das Handeln des Geschädigten von ganz besonderer schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit gekennzeichnet ist, etwa wenn sich der Fußgänger grundlos auf eine spiegelglatte Eisfläche begibt (BGH NZV 2013, 534, 536; NJW 1985, 482, 483).

35
Aber auch das muss nicht immer zum Haftungsausschluss führen. Unter Umständen kann den Verkehrssicherungspflichtigen eine schwerer wiegende gesteigerte Sorgfaltspflicht treffen (OLG Naumburg NZV 2014, 269, 271; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 2004, 386). Von Letzterem ist hier jedoch nicht auszugehen. Vielmehr scheint die Beklagte unter den gegebenen Umständen im Hinblick auf die Pfützen- und daraus folgende Glättebildung sogar eher keine Streupflicht getroffen zu haben, womit eine vermeintliche Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten zumindest so gering erscheint, dass der erhebliche Sorgfaltsverstoß der Klägerin als nahezu alleinursächlich zu werten ist.

36
Zunächst hängt die Streupflicht der Beklagten von einer allgemeinen Glättebildung ab (BGH MDR 2015, 1001, 1002), wozu bereits nichts vorgetragen ist. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht und auch der Räum- und Streupflicht richtet sich im Übrigen nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art und Häufigkeit der Benutzung der Verkehrsfläche, deren Wichtigkeit, der Gefährlichkeit der betroffenen Stelle und den damit einher gehenden Sicherheitserwartungen der betroffenen Verkehrskreise. Die Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Es sind nur die Gefahren zu beseitigen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die man sich nicht rechtzeitig einstellen kann; jedem vor Augen stehende Gefahren, vor denen sich der Benutzer ohne weiteres selbst schützen kann, lösen keine Verkehrssicherungspflichten aus (BGH NJW 1985, 1076 f.; MDR 2015, 1001 f.; OLG München NJW-RR 2013, 856, 857 m.w.N.; Palandt/Sprau, § 823 Rdn. 51; Mergner/Matz, NJW 2014, 186, 188). Haftungsbegründend wurde die Gefahrenquelle für die Beklagte erst dann, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend die nahe liegende Gefahr einer Rechtsgutsverletzung Dritter ergab (Palandt/Sprau, § 823 Rdn. 46). Es musste also ein echtes Sicherungsbedürfnis bestehen (Palandt/Sprau, § 823 Rdn. 221). Daran fehlte es weitestgehend.

37
Schaut sich der Senat die von der Klägerin vorgelegten Bilder an, insbesondere die Lage der Pfütze, die der Eisfläche entsprechen soll, bestand die vermeintlich gefährliche Stelle mittig unter dem Tor und zwar ausschließlich zum Grundstück der Beklagten gerichtet. Die Gefahrenstelle nahm nicht die gesamte Torbreite ein und erfasste lediglich den Bereich, der normalerweise ausschließlich von Fahrzeugen genutzt wird. Fußgänger konnten links oder rechts vorbeigehen und damit dem Eis mühelos ausweichen. Zu räumen ist normalerweise aber nur dort, wo der Weg von Fußgängern benutzt wird (Palandt/Sprau, § 823 Rdn. 226).

38
Nichts anderes trägt die Klägerin vor. Nach ihrer Darstellung war die begrenzte Eisfläche nur für denjenigen gefährlich, der das Tor öffnete und dabei unachtsam handelte. Auch leichter Unaufmerksamkeit hatte die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht Rechnung zu tragen. Allerdings musste die Klägerin das Tor nicht öffnen und wenn sie es tat, war sie gewarnt und konnte mit gehöriger Sorgfalt einen Schaden vermeiden. Stattdessen ging die Klägerin auf das Eis und verließ sich darauf, dass schon nichts passieren werde. Dies ist Leichtsinn und wiegt im Verhältnis zum eher geringfügigen Pflichtverstoß der Beklagten so schwer, dass die Klägerin allein für ihren Schaden aufkommen muss.

39
4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.9.2015 bietet dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a; 156 I; II Nr. 1 ZPO).

III.

40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10; 713 ZPO.

41
Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts.

42
Der Streitwert ist nach §§ 47 I 1; 39 I; 43 I; 45 I; 48 I 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.

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