LG Heilbronn, Urteil vom 29. April 2020 – I-4 O 82/20
Zur Frage des Anspruchs des Inhabers eines Friseursalons auf Entschädigung für schließungsbedingte finanzielle Einbußen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert wird auf € 1.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Entschädigung von reklamierten Einbußen durch die Schließung ihres Friseursalons im Zug der sog. „Corona-Pandemie“.
2
Die Klägerin betreibt in selbständiger Tätigkeit einen Friseursalon in der … .
3
Das beklagte Land gab in der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 („künftig: „Coronaverordnung“) mit Wirkung zum 23.3.2020 vor, dass dieser Friseursalon den Geschäftsbetrieb einstellen muss. Die Geschäftstätigkeit des von der Klägerin betriebenen Friseursalons ruht seitdem.
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Die Klägerin wurde am 3.4.2020 (ASt 1) beim Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn vorstellig mit dem Begehren, ihr – Klägerin – Entschädigung für Verdienstausfall, für angefallene Aufwendungen zur sozialen Sicherung sowie zeitanteilig für Mietaufwendungen ab dem 23.3.2020 zu entrichten.
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Bis heute reagierte das Gesundheitsamt auf dieses Ansinnen in der Sache nicht.
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Die Klägerin meint,
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sie sei durch die Coronaverordnung an ihrer Geschäftstätigkeit gehindert bzw. sie könne in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht mehr tätig werden. Sie – Klägerin – sei damit insgesamt der Lebensgrundlage beraubt. Ihr – Klägerin – stehe somit eine Entschädigung in Geld zu; im Rahmen einer einstweiligen Regelung seien ihr als Vorschuss € 1.000,00 für Betriebsausgaben und für Verdienstausfall zuzuerkennen. Das ergebe sich aus direkter bzw. zumindest analoger Anwendung von § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (künftig: „IfSG“). Ein inhaltsgleicher Anspruch auf Entschädigung folge auch aus § 55 PolG BW und/oder aus den Grundsätzen des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs. Das Eilbedürfnis für das Begehren folge schon aus der gesetzgeberischen Konzeption des § 56 Abs. 12 IfSG als „Vorschuss“; eines konkreten Bedürftigkeitsnachweises bedürfe es nicht. Die Situation sei insgesamt existenzbedrohend.
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Die Klägerin beantragt (AS 3),
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dem beklagten Land im Wege der einstweiligen Verfügung aufgrund besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung aufzugeben, der Antragstellerin einen Vorschuss auf den mit ihrem Antrag an das Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn vom 3.4.2020 geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz in Höhe von € 1.000,00 zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Das beklagte Land führte im Verhandlungstermin vom 29.4.2020 aus,
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der Klägerin nichts weiter zu schulden. Es gebe für den Erlass einer Leistungsverfügung weder einen hinreichenden Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund.
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Das Landratsamt Heilbronn übermittelte im Übrigen am 27.4.2020 eine Stellungnahme dahingehend, dass eine Vertretung des Gesundheitsamtes des Landkreises Heilbronn für das beklagte Land nicht gegeben sei; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei daher – so das Landratsamt Heilbronn – unzulässig.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Klägerin wird auf die Antragsschrift vom 17.4.2020 (AS 2) nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 29.4.2020 verwiesen.
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Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin datiert auf den 7.4.2020 (ASt 2) vorgelegt.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
I.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung entsprechend § 940 ZPO liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls am Verfügungsgrund.
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1. Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Verfügungen sind nach § 940 ZPO auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung gleich welcher Art setzt demnach einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus. Da die hier begehrte Leistungsverfügung zudem zu einer endgültigen Befriedigung des Antragstellers betreffend zumindest eines Teils seines Entschädigungsverlangens führt, sind vor allem an das Vorliegen des Verfügungsgrundes hohe Voraussetzungen geknüpft. Es muss ein akutes Bedürfnis für den Erlass der begehrten Verfügung bestehen. Das bedingt, dass der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung existentiell angewiesen ist. Eine Leistungsverfügung bedingt deshalb die Darlegung und die Glaubhaftmachung eine Existenzgefährdung und Notlage. Nur in diesem Rahmen ist sie statthaft. Eine solche Eilmaßnahme ist insgesamt (nur) dann zulässig, wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nicht anderweitig abwendbare Nachteile für den Lebensunterhalt des Antragstellers entstünden und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (ua. OLG Thüringen, MDR 2012, 488).
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2. Im zur Entscheidung stehenden Fall fehlt hieran gemessen jedenfalls der Verfügungsgrund. Die Kammer erachtet die notwendige Existenzgefährdung schon nicht als hinreichend dargelegt.
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a. In der Antragsschrift erklärt sich die Klägerin nicht weiter zu ihrer wirtschaftlichen Situation. Sie spricht zwar davon, sie sei in ihrer „Existenzgrundlage“ gefährdet (AS 12). Nähere Ausführungen dazu fehlen allerdings. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung vom 7.4.2020 (ASt 2) ergeben sich insoweit keine belastbaren Erkenntnisse. Die Klägerin merkt dort nur an, ggfls. aus dem „bundesweiten Programm“ erhaltene Leistungen zu melden. Tatsächlich stellen sich die Verhältnisse nun so dar, dass die Klägerin mittlerweile € 9.000,00 aus dem Soforthilfeprogramm des Bundes für Kleinunternehmen erhalten hat. Stellt man dazu nun das in der mündlichen Verhandlung erörterte Zahlenwerk zur wirtschaftlichen Belastung durch die Coronapandemie in Relation, dann ist die Klägerin in ihrem Betrieb im Wesentlichen mit Kosten von etwas mehr als € 2.000,00 für Miete (Monat) belastet. Dazu kommen Personalkosten von bezifferten rund € 7.300,00 monatlich. Schon das zeigt, dass der Hauptkostenanteil nach Schließung des Friseursalons im Kern bereits aufgefangen ist. Zudem bezahlt(e) die Klägerin die 4 in ihrem Betrieb beschäftigten € 450,- Kräfte schlicht weiter, um diese zu halten. Das ist sicherlich für sich genommen ein nobles nachvollziehbares Motiv, kann aber gleichsam nicht dazu führen, sich dafür nun bei staatlichen Stellen schadlos zu halten. Zudem sind die weiteren 5 Kräfte in Kurzarbeit, so dass daraus keine dauerhafte Belastung erwächst. Insgesamt stellt sich die Situation damit für die Kammer nicht als dringend abhilfebedürftige existenzielle Notlage dar; dies zumal der Existenzgefährdung auch ein prognostisches Element innewohnt. Die Klägerin wird ihren Friseursalon schon in kürzester Zeit ab dem 4.5.2020 wieder öffnen können und dann Umsatz generieren. Die nun geklagte existenzielle Notlage dürfte somit schon in kurzer Zeit beseitigt sein. Im Übrigen wird die Klägerin gegenwärtig auch von ihrem Lebensgefährten finanziell unterstützt. Das mag zwar kein „klagbarer“ verfestigter Rechtsanspruch sein. Faktisch prägt diese Hilfeleistung aber die wirtschaftliche Lebensstellung der Klägerin.
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Die Kammer verkennt im Übrigen nicht, dass die Klägerin genau wie eine Vielzahl weiterer Kleinunternehmer mit großen (auch und gerade wirtschaftlichen) Herausforderungen konfrontiert ist. Das rechtfertigt für sich genommen aber nicht die Annahme einer akuten existenziellen Notlage, wie sie für eine Leistungsverfügung aber erforderlich wäre.
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b. Die Kammer geht nicht davon aus, dass in diesem Eilverfahren auf das Erfordernis akuter Dringlichkeit der begehrten Zahlung verzichtet werden kann. Natürlich ist § 56 Abs. 12 IfSG als Vorschussanspruch konzipiert. Das impliziert aber nicht schon für sich genommen eine Dringlichkeit ohne Berücksichtigung der Einzelfallumstände. Nach der gesetzgeberischen Konzeption ist es vielmehr so, dass die (wenigen) Fallkonstellationen, in denen auf das Vorliegen besonderer Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz ausnahmsweise verzichtet werden kann, ausdrücklich so gekennzeichnet sind (arg. §§ 885 Abs. 1 S. 2, 899 Abs. 2 S. 2 BGB). Das fehlt bei § 56 IfSG. Aus dem Wesen eines Vorschusses ergibt sich für die Kammer nichts Anderes. Auch beim – insoweit vergleichbaren – werkvertraglichen Vorschussanspruch des § 637 Abs. 3 BGB wird auf das Erfordernis eines Verfügungsgrundes gemeinhin nicht verzichtet. Diese Sichtweise führt auch nicht zu „einem unerträglichen Widerspruch zur … gesetzlichen Anordnung“ und/oder zu einer „Verweigerung effektiven Rechtsschutzes“ (AS 12). So eine existentielle Notlage denn tatsächlich vorliegt, kann sie auch unschwer im Eilverfahren näher und belastbar dargelegt und zur Überprüfung gestellt werden.
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3. Für die Kammer ist prima facie auch ein Verfügungsanspruch nicht ersichtlich. Weder § 56 IfSG noch § 55 PolG noch die Grundsätze zum enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriff dürften die begehrte Rechtsfolge decken.
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§ 56 Abs. 4 IfSG dürfte deshalb nicht zur begehrten Entschädigung für die streitbefangene Betriebsschließung führen, weil Selbständige wie die Klägerin zwar zum anspruchsberechtigten Personenkreis zählen. Das gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb „während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1“ der Norm ruht. Aus der von der Klägerin angeschnittenen Unterscheidung in Rechtsgrund- und Rechtsfolgenverweisung (AS 6/7) ergibt sich insoweit nichts Anderes. § 56 Abs. 1 IfSG wiederum spricht (nur) von den „Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder sonstigen Trägern von Krankheitserregern“. Das trifft auf die Klägerin (glücklicherweise) nicht zu. Die Klägerin ist gesund. Sie kann entgegen der Antragsschrift (AS 7/8) auch nicht als „ansteckungsverdächtig“ eingestuft werden. Als ansteckungsverdächtig qualifiziert § 2 Nr. 7 IfSG die Personen, von denen anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen haben, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Nach der Rechtsprechung (BVerwG, NJW 2012, 2823) verlangt der Ansteckungsverdacht die Annahme, dass die Aufnahme von Krankheitserregern wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Selbst wenn man nun zu den bekannten Fallzahlen in Deutschland und speziell Baden-Württemberg gedanklich eine hohe Dunkelziffer zusetzt, so sind die aktuellen Verhältnisse (glücklicherweise) weit weg von einer überwiegenden Infektionswahrscheinlichkeit. Aus eben diesem Grund kann entgegen der Antragsschrift auch nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin könne als „sonstige Trägerin von Krankheitserregern“ (AS 8) eingestuft werden. Ob die Coronaverordnung dabei auf § 31 IfSG oder § 28 IfSG (AS 10) zurückzuführen ist, spielt für die Kammer keine entscheidende Rolle, wenn es – wie hier – um die Voraussetzungen der Entschädigung nach § 56 IfSG geht. Für eine analoge Anwendung des § 56 IfSG dürfte das zwingende Erfordernis nach Schließung der Lücke durch Rechtsfortbildung fehlen. Dies deshalb, da durch die Soforthilfemaßnahmen für Selbständige auf Bundes- und Landesebene umfangreiche „Rettungspakete“ auf den Weg gebracht worden sind, die die wirtschaftlichen Lasten der Unternehmen und Unternehmer abfedern.
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§ 55 PolG BW dürfte deshalb nicht einschlägig sein, weil für die Fälle pandemiebedingter Beeinträchtigungen das IfSG abschließend konzipiert ist und als spezielleres Recht den Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln sperrt. Zudem verlangt § 55 PolG tatbestandlich eine (individuelle) „Maßnahme“. Die allgemeine Betriebsschließung auf der Grundlage der Coronaverordnung ist für die Kammer darunter nicht ohne weiteres zu ziehen.
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Der Rückgriff auf die Grundsätze des enteignenden und/oder des enteignungsgleichen Eingriffs und/oder den Aufopferungsgedanken dürfte schließlich daran scheitern, dass Schutzgut dieser Rechtsfigur die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist (ua. BGH, Urteil vom 15.8.2019 – III ZR 18/19 Rd. 64 juris). Um die Beeinträchtigung des Eigentums geht es vorliegend bei Lichte betrachtet aber nicht. Die Klägerin reklamiert im Kern entgangene Erwerbs- und Betriebsaussichten in ihrem Handwerk. Das stellt gerade noch keine verfestigte Eigentumsposition dar. Insbesondere wird über dieses Rechtsinstitut kein Schutz dahingehend gewährt, dass sich – wie im Streitfall – die allgemeinen Verhältnisse, unter denen der Gewerbebetrieb tätig ist, zu dessen Nachteil verändern (Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 21 Rd. 31b). Im Übrigen beinhalten die § 56 Abs. 4, Abs. 12 IfSG spezialgesetzliche Ausprägungen der besagten richterrechtlich entwickelten Grundsätze zum enteignungsgleichen Eingriff. Ein Rückgriff auf die von der Klägerin bemühten verfassungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätze dürfte deshalb ohnehin nicht in Betracht kommen (ähnlich MüKo-BGB, 8. Aufl., vor § 903 BGB Rd. 113).
II.
28
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens (§ 91 ZPO). Die Entscheidung ist nach den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
III.
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Der mit € 1.000,00 festgesetzte Gebührenstreitwert basiert auf § 3 ZPO (Nennwert des Leistungsbegehrens).