AG Lichtenberg, Urteil vom 11.11.2015 – 7 C 140/15
Zur Frage der Vermieterhaftung wegen Sturz des Mieters im gewischten Treppenhaus
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte und die Streithelferin Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten im Haus … in … Berlin. Die Beklagte hat die Streithelferin mit der regelmäßigen Hausreinigung beauftragt.
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Am 2. Oktober 2014 gegen 13:30 Uhr hat die Klägerin unmittelbar nach Abschluss der Hausreinigung, von der Straße kommend, das Haus betreten und ist gestürzt.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen dieses Sturzes.
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Die Kläger behauptet, dass sie nach dem Überschreiten der Türschwelle ausgerutscht sei, weil der Fußboden an der Stelle nach dem Wischen durch die Reinigungsfirma ziemlich nass gewesen sei. Die Nässe habe die Klägerin nicht erkennen können beim Betreten des Hauses. Hinweisschilder, wie im Regelfall üblich, seien nicht aufgestellt gewesen.
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Nach dem Sturz seien die Rückenbeschwerden am Abend so stark geworden, dass sie sich in die Rettungsstelle des Unfallkrankenhauses Berlin begeben habe. Dort sei eine schwere Prellung der Lendenwirbelsäule ohne Anhalt für eine Fraktur und ein Anpralltrauma der rechten Hand diagnostiziert worden. Wegen des bevorstehenden Feiertages und dem Wochenende sei ein Krankschreiben nicht erfolgt. Die Klägerin habe am 10. Oktober 2014 der Beklagten den Unfall angezeigt und eine geplante und gebuchte Reise angetreten. Wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule habe sie mehrfach einen Arzt aufsuchen müssen. Am 22.Oktober 2014 sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt worden. Nach Rückkehr aus dem Urlaub sei nach mehreren Untersuchungen schließlich eine Fraktur des ersten Lendenwirbels festgestellt worden. Die Krankschreibung sei durchgehend darauf bis zum 2. April 2015 fortgesetzt worden. Auch danach würde die Klägerin und anhaltenden Beschwerden leiden.
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Für die Wahrnehmung von Arzt – und Physiotherapieterminen seien seit dem Unfallgeschehen Fahrtstrecke von 314,60 km und 135,60 km für 16 Arztbesucher und 24 physiotherapeutische Behandlungen mit den Kosten von 0,30€/km entsprechend der Aufstellungen in den Anlagen K6 und K8 erforderlich gewesen.
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Spätfolgen und Erforderlichkeit einer Operation aufgrund der am 3. Oktober 2014 erlittenen Verletzung der Lendenwirbelsäule seien nicht auszuschließen auch wegen der noch anhaltenden Schmerzen. Die Klägerin beabsichtige, einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, als die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten auf den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (8. Juli 2015) und Schadenersatz wegen der Fahrtkosten in Höhe von 195,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten auf den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (30. Oktober 2015) zu zahlen,
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ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Sturz vom 2. Oktober 2014 im Foyer des Hauses … , … Berlin entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Die Beklagte hat der Streithelferin wirksam den Streit verkündet. Die Streithelferin ist beigetreten.
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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte und die Streithelferin bestreiten, dass die Klägerin wegen Nässe im Foyer ausgerutscht und zu Fall gekommen ist sowie die Ursächlichkeit dieses Sturzes für die von der Klägerin dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
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Außerdem berufen sie sich darauf, dass keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei.
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Sie behaupten, die regelmäßig durchgeführten Reinigungsarbeiten seien durch Aushänge im Haus angekündigt worden. Ein Aufstellen von Warnschildern sei nicht erforderlich gewesen. Nach dem ersten Wischvorgang würde im Eingangsbereich der Fußboden noch trocken gewischt, so dass lediglich Restfeuchte verbleiben würde.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Wachschützer … und … sowie der Reinigungskraft … als Zeugen. Ihre Zeugenaussagen sind dem Protokoll vom 4. November 2015 zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrages zulässig jedoch unbegründet.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch gemäß § 823 BGB zu.
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Wegen einer vertraglichen Haftung der Beklagten aus dem Mietverhältnis der Parteien fehlt es an einem erforderlichen schuldhaften Handeln der Beklagten, welches ursächlich für den Sturz der Klägerin gewesen sein soll.
22
Die Beklagte hat mit der Hausreinigung mit der Streithelferin eine fachlich qualifizierte Firma beauftragt, welcher die übertragenen Putzarbeiten als eigenständiges selbstverantwortlich agierendes Reinigungsunternehmen zuverlässig und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Die Streithelferin war somit nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten (vgl. LG Hannover VersR 1967, 962, Palandt 73. Aufl. BGB § 831 Rn 6).
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Die Klägerin hat nach dem Bestreiten nicht nachgewiesen, dass der Sturz wegen einem Ausrutschen auf nassen Fußboden erfolgt ist. Dies konnten die von ihr angegebenen Zeugen so nicht bestätigen, da sie den Sturz selber nicht gesehen haben und wegen vorhandener Nässe auf den Fußboden nur vage Aussagen getroffen haben, aus denen sich eine konkrete Rutschgefahr nicht ergibt.
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Es kommt hinzu, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Beklagte und die Streithelferin keine Versicherungspflicht verletzt haben, wenn sie nach einer Hausreinigung keine Warnschilder wegen Rutschgefahr aufgestellt haben. Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass eine grundsätzliche Verpflichtung, nach einem Wischen eines Treppenhauses wegen verbleibender Feuchtigkeit bis zum Trocknen Warnschilder aufzustellen, nicht besteht (vgl. OLG Koblenz MDR 2002, 630; LG Gießen NJW-RR 202, 1388).
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Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, Dritte mit zumutbaren Maßnahmen vor im Bereich des Verpflichteten entstandenen Gefahren zu schützen. Damit kann aber nicht jeder Unfall ausgeschlossen werden.
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Dieser Grundsatz bedeutet hier, dass wenn bei der Hausreinigung die feuchten Fußböden eine ernsthafte Rutschgefahr darstellen, das Aufstellen von Warnschildern nicht ausreichen dürfte, da Passanten die Gefahrenstelle trotzdem betreten würden, und zur Gefahrenabwendung dann das Absperren der Gehflächen erforderlich wäre (LG Berlin GE 2009, 654). Außerdem würde aus der Pflicht, Warnschilder aufzustellen, sich ergeben, die Warnschilder auf allen Etagen und in allen Bereichen eines Hauses dem Wischen gut sichtbar aufzustellen und den Trocknungsprozess zu überwachen.
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Dass die Streithelferin hier mit der Reinigung eine erhöhte Gefahrenstelle zum Ausrutschen an der Unfallstelle geschaffen hat, ist weder dem Vorbringen der Klägerin nach dem Sachverhalt oder der Beweisaufnahme zu entnehmen.
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Die Durchführung einer regelmäßigen Hausreinigung, die hier der Klägerin durch einen Hausaushang und den sauberen Zustand des Treppenhauses auch bekannt sein konnte, ist ein alltäglicher Vorgang, auf denen sich sowohl die Hausbewohner wie auch Besucher einstellen können (vgl. OLG München NJW-RR 2013, 1360). Sie können nicht erwarten, dass die Fußböden stets vollständig getrocknet sind. Die Streithelferin hat mit dem zweiten Wischen zum Abtrocknen dafür gesorgt, das nur Restfeuchte auf dem Boden bleibt. Wenn diese Restfeuchte dann nicht erkennbar gewesen sein soll, kann die Abwehr der möglichen aber nicht vorhersehbaren Gefahr auch nicht von Dritten verlangt werden und es handelt sich demnach um ein nicht versicherbares, allgemeines Risiko.
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Außerdem hat, wie bereits festgestellt, die Klägerin den Beweis nicht erbracht, dass sie wegen eines nassen Fußbodens ausgerutscht ist.
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Die Klage ist demnach abzuweisen, ohne dass die Prüfung der Schadenersatzforderung der Höhe nach und für die Zukunft erforderlich ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.