Zur Frage der Haftung für die Körperverletzung eines Omnibusfahrers auf einer „Sonderfahrt für Menschen mit Behinderungen“ im Zusammenhang mit dessen „Aussperren“ aus dem mit laufendem Motor stehenden Bus durch einen Fahrgast mit einer geistigen Behinderung

OLG Hamm, Beschluss vom 30. April 2019 – I-7 U 57/18

1. Zum Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB als Fahrgast im Busverkehr im Verkehrskreis „Sonderfahrt für Menschen mit Behinderung“.(Rn.49)(Rn.52)

2. Fahrlässig handelt nur, wer den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden kann und muss. Daran fehlt es, wenn der Schädiger wegen psychischer Einschränkungen (vorliegend einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit einer histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung) in der konkreten Situation nicht in der Lage war, entsprechend der grundsätzlich vorhandenen Einsichtsfähigkeit zu handeln und seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.(Rn.58)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die klägerische Berufung gegen das am 14.06.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 8 O 422/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 ZPO.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Gründe
I.

1
Der Kläger begehrt – in der zweiten Instanz nur noch von der Beklagten zu 1) – die Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden dem Grunde nach im Hinblick auf Verletzungen, die er erlitten hat, weil er nach dem Ausstieg aus dem von ihm mit laufendem Motor abgestellten Bus erfasst wurde.

2
Der Kläger war angestellter Busfahrer bei der Fa. Verkehrsbetrieb L4 GmbH, die von der Beklagten zu 2) mit der Personenbeförderung zwischen ihren Werkstätten und den Wohnheimen für Behinderte beauftragt war. Zu dem zu befördernden Personenkreis gehörte auch regelmäßig die geistig behinderte und unter Betreuung stehende Beklagte zu 1), die in der Einrichtung für Menschen mit Behinderung damals u.a. landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren bediente und fuhr.

3
Am 10.10.2011 erreichte der Kläger mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Kraftomnibus erst kurz vor planmäßiger Abfahrt den Parkplatz der Behindertenwerkstätten. Dort standen bzw. warteten bereits drei weitere Busse. Daher parkte der Kläger seinen Bus in zweiter Reihe an zweiter Stelle, also hinter einem dort bereits stehenden Bus. Nachdem er die Bustüren geöffnet hatte, um die Fahrgäste einsteigen zu lassen, verließ er seinen Bus, wobei er den Zündschlüssel stecken und den Motor laufen ließ. Als der Kläger sich – vor seinem Bus und zwischen den beiden Busreihen stehend – mit dem Zeugen K, einem weiteren Busfahrer, unterhielt, schlossen sich die Türen des klägerischen Busses. Anschließend setzte der Bus sich in Bewegung. Deshalb unternahm der Kläger den Versuch, in den Bus zu gelangen, um diesen zu stoppen. Dabei wurde er zwischen seinem fahrenden Bus und einem der geparkten Busse eingeklemmt und erlitt hierdurch mehrfache Frakturen sowohl im Becken- als auch Rippenbereich, die einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt in der erstbehandelnden Klinik wie auch in einer Rehabilitationseinrichtung erforderlich machten.

4
Der Kläger hat behauptet, den Bus mit gezogener Feststellbremse und herausgenommenem Gang abgestellt zu haben. Die Beklagte zu 1) habe die Feststellbremse gelöst, einen Gang eingelegt und die Türen geschlossen, weswegen sich der Bus in Bewegung gesetzt habe. Dabei habe die Beklagte zu 1) trotz geistiger Behinderung schuldhaft gehandelt.

5
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 15.000,00 EUR zu verurteilen und deren Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden dem Grunde nach festzustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

6
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien, Vernehmung der Zeugen C, Q, C2, K (im Wege der Rechtshilfe) und L5 sowie nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Erläuterung durch die Sachverständige Dr. L3 die Klage abgewiesen.

7
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere, da diese nicht schuldhaft gehandelt habe, jedenfalls ihr Verschulden hinter dem Mitverschulden des Klägers vollständig zurücktrete. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei nur festzustellen, dass die Beklagte zu 1) die Türen geschlossen habe, nicht jedoch, dass sie darüber hinaus einen Gang eingelegt und die Feststellbremse gelöst habe. Zwar habe der Zeuge K ausgesagt, dass er ein Bremszischen gehört habe, was für ihn bedeute, dass die Feststellbremse von dem Kläger gezogen worden sei. Ein solches Geräusch entstehe jedoch nach dem technischen Gutachten auch durch das Betätigen der Anfahrsperre, die durch das Öffnen der hinteren Türen ausgelöst werde. Zudem könne die Feststellbremse nur betätigt werden, wenn man auf dem Fahrersitz sitze. Dieses habe in Bezug auf die Beklagte zu 1) ebenfalls nicht festgestellt werden können. Die Beklagte zu 1) sei zwar deliktsfähig, es habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass sie schuldhaft gehandelt habe. Die Sachverständige habe ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) nicht in der Lage gewesen sei, komplexere Vorgänge, die nicht offensichtlich seien, zu verstehen und vorherzusehen, so dass sie nicht fahrlässig gehandelt habe. In jedem Fall treffe den Kläger aber ein erhebliches Mitverschulden, da er das Fahrzeug bei laufendem Motor verlassen habe. Dieses Verschulden überwiege derart, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten zu 1) dahinter zurücktrete.

8
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei unbegründet, weil eine Aufsichtspflichtverletzung nicht bewiesen sei. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) sei unbegründet, weil eine Gefährdungshaftung gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sei, denn der Kläger sei beim Betrieb des Fahrzeuges tätig gewesen.

9
Hiergegen wendet sich die ursprünglich gegen alle drei Beklagten gerichtete Berufung, die hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) bereits in der Berufungsbegründungsschrift zurückgenommen wurde.

10
Der Kläger rügt die landgerichtliche Feststellung, wonach nur das Schließen der Türen durch die Beklagte zu 1) feststellbar sei. Eine Verwechslung der Geräusche von Feststellbremse und Anhaltesperre durch den Zeugen K, auf die das Landgericht abgestellt habe, sei ausgeschlossen. Das von dem Zeugen wiedergegebene „Bremszischen“ sei nämlich ein typisches Geräusch, welches nur dann auftrete, wenn beim Abstellen des Fahrzeuges die Feststellbremse aktiviert werde. Auch sei zwingend ausgeschlossen, dass der Zeuge K, der ausgebildeter Busfahrer mit langjähriger Erfahrung sei, diese typischen und unverwechselbaren Geräusche verwechselt haben könnte.

11
Des Weiteren sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) nicht schuldhaft gehandelt habe. Die Sachverständige habe ausdrücklich angegeben, dass der Beklagten zu 1) mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst gewesen sei, dass ein Bus nach vorne fahre, wenn man an den Knöpfen oder Schaltern am Armaturenbrett etwas verändere, und dass die Beklagte zu 1) auch verstehe, dass, wenn ein Bus losfahre und jemand davor stehe, dieser dann umgefahren werde. Es dürfe zudem nicht verkannt werden, dass die Beklagte zu 1) schwere landwirtschaftliche Maschinen eigenständig und ohne Aufsicht bedient habe. Das Gericht habe daher fehlerhaft darauf abgestellt, dass die Beklagte zu 1) nach Auffassung der Sachverständigen nicht in der Lage gewesen sei, komplexere Vorgänge zu verstehen – zumal auch für Personen ohne Intelligenzminderung der spätere Geschehensablauf in seiner Gesamtheit nicht vorhersehbar gewesen sei.

12
Schließlich sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass ein etwaiges Mitverschulden in jedem Fall hinter einem Verschulden der Beklagten zu 1) zurücktrete. Zu Gunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser die Feststellbremse aktiviert und einen Gang nicht eingelegt habe. In einer derartigen Situation stelle es aber gerade kein grobes Verschulden dar, wenn sich ein Busfahrer so verhalte wie der Kläger.

13
Der Kläger beantragt,

14
das am 14.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Münster, Az. 8 O 422/14, aufzuheben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden ist, und

15
1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 zu zahlen, und

16
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 10.10.2011 entstanden sind oder entstehen werden, soweit derartige Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

17
Die Beklagte zu 1) beantragt,

18
die Berufung zurückzuweisen.

19
Die Beklagte zu 1) verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

20
Der Senat hat die Akte der Staatsanwaltschaft Münster, Az.: 72 Js 9479/11, beigezogen.

II.

21
Die Berufung ist zwar zulässig, nämlich form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat aber keine Aussicht auf Erfolg.

22
Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere – für den Kläger günstigere – Entscheidung.

23
Zu Recht hat das Landgericht einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB verneint; denn das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte zu 1) lediglich den Türschließmechanismus ausgelöst hat, dieses jedoch nicht schuldhaft erfolgte. Ob und in welchem Umfang den Kläger ein Mitverschulden trifft, bedurfte letztlich keiner Entscheidung.

1.

24
Der Kläger ist nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts durch den in Bewegung gesetzten Bus an dem Rechtsgut der Gesundheit und des Körpers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden, weil er bei dem Versuch, diesen wieder unter Kontrolle zu bringen, eingequetscht wurde und hierdurch multiple Frakturen erlitt. Auch ist das Landgericht in zutreffender Weise nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum einen zu der Feststellung gelangt, dass es die Beklagte zu 1) gewesen ist, durch die der Bus in Bewegung gesetzt worden ist, und zum anderen, dass dieses ausschließlich durch das Auslösen des Türschließmechanismus geschehen ist.

25
Zu Unrecht rügt die Berufung, das Landgericht habe nicht feststellen können, dass über das Schließen der Bustüren hinaus noch das Lösen der Feststellbremse des Busses sowie das Einlegen eines Ganges durch die Beklagte zu 1) erforderlich war, um den Bus in Bewegung zu setzen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind weitergehende Feststellungen als die von dem Landgericht getroffenen nicht gerechtfertigt.

26
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist dabei nicht auf Verfahrensfehler und damit auf den Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, NJW 2016, 713 unter Rn. 7). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer „fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des Einzelfalls, besteht (vgl. BGH, NJW 2016, 713 mwN). Aus der in § 529 I Nr. 1 ZPO vorgesehenen grundsätzlichen Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen lässt sich daher nicht ableiten, dass die Überzeugungsbildung des Erstgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft wird. Vielmehr können sich – die Bindungswirkung des § 529 I Nr. 1 ZPO aufhebende – Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen, also insbesondere daraus ergeben, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme auf Grund konkreter Anhaltspunkte anders würdigt als die Vorinstanz (vgl. BGH, NZM 2016, 718, beck-online unter Rn. 16).

27
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind Fehler des Landgerichts bei der Tatsachenfeststellung nicht ersichtlich. Das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung das richtige Beweismaß angelegt. Die von dem Kläger aufgezeigten Gesichtspunkte bieten auch keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, wie auch sonst Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich sind.

a.

28
Das Landgericht hat sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend auseinandergesetzt. Dabei hat es nicht nur das Ergebnis der Anhörung der Parteien, sondern auch die Aussagen der vernommenen Zeugen C, Q, C2, L5 und K eingehend gewürdigt, indem es nicht nur die Inhalte der Aussagen der Zeugen wiedergegeben, sondern diese auch in Hinblick auf ihre Schlüssigkeit überprüft hat. Die Auseinandersetzung mit den Aussagen erfolgte frei von Widersprüchen.

aa.

29
Wenn auch nach den Ausführungen des Landgerichts die Feststellungen zu der von der Beklagten zu 1) bestrittenen Täterschaft u.a. auch von den Angaben des Zeugen K getragen waren – nachvollziehbar deswegen, weil dieser durch seine Position unmittelbar vor dem Bus mit seitlichem Blick in Richtung auf dessen Frontscheibe eine besonders vorteilhafte Wahrnehmungsmöglichkeit auf das Geschehen hatte -, so steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass das Landgericht auf Grundlage seiner Bekundung, er habe ein Bremszischen an dem Fahrzeug des Klägers gehört, dennoch nicht zu der weiteren Überzeugung gelangt ist, die Feststellbremse sei gezogen gewesen, weswegen die Beklagte zu 1) sie gelöst haben müsste.

30
Nachvollziehbar hat das Landgericht erläutert, dass auch das Betätigen der Anfahrsperre mit entsprechenden, akustisch wahrnehmbaren Be- und Entlüftungsgeräuschen verbunden ist, welches sich aus dem in dem Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergibt und welches zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht.

31
Soweit der Kläger in seiner Berufung rügt, von einer möglichen Verwechslung hätte das Landgericht nicht ohne weiteres – jedenfalls ohne weitergehende Beweiserhebung – ausgehen dürfen, weil die mit der Betätigung der Feststellbremse verbundenen Geräusche nicht mit denen der mit dem Türschließ- und -öffnungsmechanismus verbundenen Geräuschen vergleichbar seien und/oder weil der Zeuge K als langjähriger und erfahrener Busfahrer diese jedenfalls nicht verwechselt hätte, bringt dies das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht zu Fall; denn – unabhängig davon, ob sich diese Geräusche unterscheiden lassen oder nicht – hat der Zeuge K die hieraus geschlussfolgerte Betätigung der Feststellbremse jedenfalls nicht mit einer solchen Eindeutigkeit bestätigt, dass darauf eine dahingehende Überzeugung iSd § 286 ZPO hätte gestützt werden können. So weist die vage gehaltene Formulierung des Zeugen selbst darauf hin, dass die von ihm wiedergegebene Wahrnehmung einer subjektiven Einschätzung unterlag und damit eine Verwechslung gerade nicht ausgeschlossen ist. Er hat nämlich lediglich bekundet, für ihn („für mich“) habe das Bremszischen an dem Bus bedeutet, dass der Kläger die Feststellbremse gezogen habe. Ausführungen bzw. Erläuterungen dazu, weshalb er sich überhaupt im Nachhinein so konkret an das Geräusch zu erinnern vermochte, fehlen. Immerhin hat sich der Zeuge zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg zurück zu seinem Bus befunden, wie er es in der Rechtshilfevernehmung geschildert hat, so dass seine Aufmerksamkeit jedenfalls nicht ausschließlich auf das Geschehen rund um die Ankunft des Klägers gerichtet sein konnte. Die Angaben zu der Betätigung der Bremse waren auch nicht von Kontinuität gekennzeichnet. So hat der Zeuge noch am Vorfalltag gegenüber den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten geschildert, dass er sich mit dem bereits ausgestiegenen Kläger hinter dem Bus befunden habe, als sich die vorderen Türen geschlossen hätten, „die Bremse zischte und der Bus losfuhr“. Hier kann das einzig geschilderte Bremszischen keinesfalls das von der Betätigung der Feststellbremse herrührende gewesen sein, weil dieses nämlich noch vor dem Aussteigen des Klägers hätte vernommen werden müssen. Von diesem berichtete er erst in seiner polizeilichen Vernehmung am 03.11.2011 („Herr L stellte den Bus ab, er ließ den Motor laufen, betätigte die Handbremse, das kann man hören, es gibt so ein typisches Geräusch.“), um die Deutung des Geräusches in der Rechtshilfevernehmung wieder in dem oben dargestellten Sinne zu relativieren. Diese Vernehmung wiederum zeigte auch Erinnerungslücken und Widersprüche zu den Angaben des Klägers auf. So konnte der Zeuge sich nicht konkret erinnern, ob der Kläger tatsächlich vor Verlassen des Busses den Motor abgestellt hatte. In seiner Rechtshilfevernehmung schlussfolgert der Zeuge dies lediglich. Zu dem Ansprechen des Klägers erklärte der Zeuge, diesen spontan wegen eines Fahrgastes angesprochen zu haben, wohingegen der Kläger darstellte, bereits auf dem Weg zu den Werkstätten von dem Zeugen über Funk um ein Gespräch gebeten worden zu sein. Das alles relativiert den Beweiswert der Zeugenaussage.

bb.

32
Eine nochmalige Vernehmung des Zeugen zu der Frage, ob er die jeweils nach der Behauptung des Klägers unterscheidbaren Geräusche möglicherweise verwechselt hat, war und ist nicht angezeigt, weil diese Frage zum einen in der im Wege der Rechtshilfe durchgeführten Vernehmung bereits implizit beantwortet worden ist. Wenn das wahrgenommene „Bremszischen“ für den Zeugen („für mich“) nur bedeutet hat, dass die Feststellbremse betätigt worden ist, impliziert dies denknotwendigerweise auch eine andere mögliche Erklärung. Eine bloße Deutung war und ist nicht geeignet, eine hinreichende Gewissheit im Sinne des § 286 ZPO zu begründen.

b.

33
Dies gilt umso mehr, als sich auch allein der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt, wonach die Beklagte zu 1) lediglich die Türen geschlossen hat und bereits hierdurch das Fahrzeug in Bewegung setzen konnte, plausibel in die zwischen den Parteien unstreitigen Gesamtumstände, die (weiteren) Angaben der Zeugen und letztlich auch in die von der Sachverständigen Dr. L3 beschriebenen Merkmale der geistigen Behinderung und der Persönlichkeit der Beklagten zu 1) nachvollziehbar und ohne Widersprüche einfügen lässt.

aa.

34
Zum einen passt zum erstinstanzlichen Beweisergebnis die Schilderung des Klägers, wonach er spät dran gewesen sei. Damit begründete er, warum er aus dem Bus ausgestiegen ist, ohne den Motor auszumachen und den Zündschlüssel abzuziehen. Dies bietet aber auch eine Erklärung dafür, warum vor dem Aussteigen die Feststellbremse nicht gezogen und die Gangschaltung schon auf der Einstellung „D“ stehen gelassen worden ist. Er stieg nämlich zum einen entgegen seiner üblichen Gewohnheit aus, welches bedeutet, dass er für eine solche Situation keine standardisierten Abläufe parat hatte. Zum zweiten handelte der Kläger spontan, welches erklärt, dass er keine ausreichende Zeit hatte, um die Situation und die zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen umfassend zu bedenken. Dies ergibt sich auch aus den Bekundungen des Zeugen K in der Rechtshilfevernehmung. Es sei üblicherweise der Kläger gewesen, der regelmäßig als letzter auf dem Parkplatz eingetroffen sei. Normalerweise sei er aber in seinem Bus sitzen geblieben, bis die übrigen Kollegen abfahrbereit waren. Der Zeuge erläuterte, dass der Kläger am Vorfalltag nur deswegen ausgestiegen sei, weil er von ihm wegen einer Information für einen Fahrgast hinausgerufen worden sei. Dem gegenüber hat der Kläger zwar angegeben, bereits über Funk von dem Zeugen K wegen einer Frage kontaktiert worden zu sein, weswegen er dann vor Ort ausgestiegen sei. Sowohl nach der Schilderung des Zeugen wie auch der des Klägers zum Anlass des Aussteigens ist es aber ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger – in diesem einen eiligen Moment – das Betätigen der Feststellbremse auf Grund eines Augenblicksversagens versehentlich unterlassen hat. Die Behauptung des Klägers, das Verlassen des Busses bei laufendem Motor sei üblich gewesen und damit ein normaler routinierter Vorgang, ist jedenfalls so nicht tragfähig.

bb.

35
Auch die in der Behinderung und der Persönlichkeit der Beklagten zu 1) begründeten Umstände sprechen dafür, dass sie nur die Türen des Busses schließen wollte, um einen „Spaß/Joke“ mit dem Busfahrer machen, indem sie ihn aussperrte. Dagegen überzeugt weder die Variante, die Beklagte zu 1) habe wahllos die Funktionstasten am Armaturenbrett des Busses bedient wie auch die Feststellbremse gelöst und damit quasi versehentlich den Bus in Bewegung gesetzt, noch die Variante, wonach die Beklagte zu 1) den Bus bewusst in Bewegung gesetzt hat, um diesen zu fahren.

36
Zweifelsohne hatte und hat die Beklagte zu 1) großes Interesse an Fahrzeugen und deren technischen Funktionsweisen, welches sich nicht nur an ihrem bereits Jahre währenden Einsatz beim Führen von landwirtschaftlichen Maschinen in dem Betrieb der Beklagten zu 2) zeigt, sondern sich auch aus den Angaben des Klägers selbst ergibt, der die Beklagte zu 1) als einen Fahrgast beschrieben hat, der dieses Interesse auch ihm gegenüber immer wieder durch Nachfragen zur Funktionsweise des von ihm geführten Busses zum Ausdruck gebracht hat. Dazu passt, dass die Beklagte zu 1) – wie von dem Kläger geschildert – regelmäßig, so auch am Vorfalltag, unmittelbar hinter dem Fahrersitz des Klägers gesessen hat, weil aus dieser Position Beobachtungen zu Abläufen wie auch Nachfragen bei dem Kläger möglich waren. Auch der Leiter der sozialen Dienste der Werkstätten der Beklagten zu 2) bezeugte ihr Interesse und den technischen Verstand für die von ihr im Betrieb geführten Maschinen, insbesondere Traktoren, und die Fähigkeit, diese fachgerecht einsetzen zu können, was die Sachverständige Dr. L3 in ihrem Gutachten vom 01.10.2017 ausführte.

37
Diese Schilderung des Mitarbeiters der Werkstätten der Beklagten zu 2), Herrn L2, gibt die Sachverständige Dr. L3 in ihrem Gutachten wieder. Diese führte u.a. aus, dass der Erwerb eines PKW-Führerscheins durch die Beklagte zu 1) erwogen und diskutiert worden sei. Allerdings sei dies zurückgestellt worden, weil die Beklagte zu 1) sich bezüglich der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr ängstlich und überfordert gezeigt habe. Hieraus lässt sich folgern, dass die Beklagte zu 1) offensichtlich einen gehörigen Respekt vor der Bedienung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr hatte.

38
Dagegen, dass die Beklagte zu 1) den Bus möglicherweise gar nicht versehentlich, sondern trotz ihrer Scheu einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr sogar bewusst in Bewegung gesetzt hat, um mit diesem zu fahren, spricht aber vor allem, dass die Abstellsituation des Busses ein Fahren desselben – jedenfalls in Vorwärtsrichtung – gar nicht ermöglichte. Es ist nicht ersichtlich, wohin die Beklagte zu 1) in dieser Situation überhaupt hätte fahren sollen. Der Bus wurde von dem Kläger in zweiter Reihe hinter einem dort bereits stehenden Bus abgestellt. Der Fahrweg war mithin versperrt. Die Beklagte zu 1) hätte an dem vor ihr stehenden Bus weder links vorbeifahren können, weil dort bereits ein anderer Bus stand. Sie hätte den Bus aber auch nicht rechts vorbeiführen können, weil sich dort eine Parkreihe mit quer parkenden Fahrzeugen befand, wie aus den in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern ersichtlich ist. Auch ist nicht erkennbar, ob die Beklagte zu 1) überhaupt hätte an den Bussen vorbeifahren können, ohne den Bus des Klägers zuvor zurückgesetzt zu haben. Wenn die Beklagte zu 1) zudem den Bus hätte fahren wollen, ist nicht nachvollziehbar, warum sie sich nicht auf den Fahrersitz gesetzt hat bzw. wenn davon ausgegangen wird, dass sie sich zumindest kurzweilig darauf befunden hat, warum sie nicht zum Zwecke des Führens des Busses dort verblieben sein sollte. Dies wäre nämlich bei einer solchen unterstellten Intention zu erwarten gewesen.

39
Im Ergebnis stellt sich daher allein das Verschließen der Türen durch die Beklagte zu 1) als nachvollziehbar dar. Denn nur eine solche Tathandlung ist auch ohne weiteres mit der von der Sachverständigen beschriebenen Persönlichkeitsstruktur der Beklagten zu 1) in Einklang zu bringen.

cc.

40
Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. L3 ist bei der Beklagten zu 1) nicht nur eine leichte Intelligenzminderung zu diagnostizieren, sondern auch eine Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung. Hierzu erläutert die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend, dass die Borderline-Störung charakterisiert durch ein tiefgreifendes Muster von Instabilität in zwischenmenschlichen Beziehungen, im Selbstbild und in den Affekten und deutlicher Impulsivität sei. Unter Berücksichtigung der von der Sachverständigen vorgenommenen fremdanamnestischen Angaben und dem klinischen Eindruck, den die Beklagte zu 1) bei der gutachterlichen Untersuchung gemacht hat, wurde deutlich, dass sie im Rahmen ihrer emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur über nur sehr eingeschränkte Ressourcen der Beziehungsgestaltung und der eigenen Affektkontrolle verfügt. Daraus folgend resümiert bereits die Sachverständige, dass – gerade unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte zu 1) sich trotz ihrer leichten Intelligenzminderung bezüglich des Fahrens von schweren Landmaschinen ansonsten durchgehend als verantwortungsvoll gezeigt hat – es wahrscheinlich ist, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen ihrer Borderline-Persönlichkeitsstörung impulshaft, unüberlegt und aufmerksamkeitssuchend agierte. Die Tat zeige sich in ihrem Ablauf impulshaft mit nur kurzem Vorlauf („Komm, wir machen einen Joke“), spontan, aus einer momentanen Entscheidung heraus.

41
Dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung kann sich der Senat ohne weiteres anschließen. Die Situation stellte sich für die Beklagte zu 1) als sich ihr plötzlich bietende Möglichkeit zur Selbstdarstellung und als Gelegenheit, Aufmerksamkeit zu erlangen, dar, wie sich diese ihr zuvor noch nicht geboten hatte. Wie bereits dargestellt entsprach es nämlich üblicherweise nicht der Gewohnheit des Klägers, den Bus bei laufendem Motor zu verlassen. So ergab sich für die Beklagte zu 1) quasi zufällig die einmalige Gelegenheit, die Armaturenbedienknöpfe mit dem entsprechenden Auslösen der Funktionen zu betätigen. In dieser Situation entstand offensichtlich spontan, aus einer momentanen Eingebung heraus, die Idee, „einen Spaß“ zu machen, wobei dieser gerade nicht – weil zu gefährlich und jedenfalls auch für die Beklagte zu 1) erkennbar gar nicht durchführbar – darin bestehen sollte, den Bus in Bewegung zu setzen, sondern vielmehr darin, den Kläger als Busfahrer aus dem Bus auszusperren, was auch vollkommen genügt hätte, um der Beklagten zu 1) die begehrte Aufmerksamkeit zu verschaffen. Der damit verbundene „Spaß“ hätte dann nachvollziehbar darin gelegen, die Versuche des Klägers, wieder in den Bus zu gelangen, bzw. seine Bitten, die Türen wieder zu öffnen, zu beobachten, möglicherweise zu kommentieren und auf diese zu reagieren. Dabei verfügte die Beklagte zu 1) nicht nur über den nahezu unmittelbaren Zugriff auf die Bedienknöpfe im Bereich des Fahrersitzes – sie saß schließlich direkt dahinter-, sondern auch über die nötigen Kenntnisse, um ihr Vorhaben der bloßen Türschließung umzusetzen. Die Knöpfe, die den Türschließmechanismus auslösten, waren der Beklagten zu 1) – im Gegensatz zu den anderen Bedienelementen – bekannt. Dies hat sie selbst bestätigt, wie auch der Kläger nicht ausgeschlossen hat, solche Nachfragen der Beklagten zu 1) beantwortet zu haben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände, ist es schlüssig, dass die Beklagte zu 1) dem aus ihrer Persönlichkeitsstruktur herrührenden Impuls, die Türen zu schließen und den Kläger so auszuschließen, in dieser Situation nachgegeben hat.

dd.

42
Letztlich fügt sich auch die auf das Losfahren des Busses erfolgte Reaktion der Beklagten zu 1) in diesen Sachverhalt. Sie zeigte sich offensichtlich überrascht und erschrocken darüber, dass sich der Bus in Bewegung setzte. Wenn sie tatsächlich zuvor auf dem Fahrersitz gesessen haben sollte, was ausschließlich der Zeuge K gesehen haben will, ist sie von diesem – voraussichtlich aus Schreck – jedenfalls wieder aufgesprungen. Sie selbst erklärte, den Versuch unternommen zu haben, die Türen des Busses durch Betätigen der Knöpfe wieder zu öffnen, was nicht gelungen sei. Auf Zurufen des Zeugen K, die Bremse zu ziehen, sah sie sich dazu nicht in der Lage. Dieser musste erst selbst in den fahrenden Bus gelangen, um die Bremse zu betätigen. All das spricht dafür, dass die Beklagte zu 1) den Bus allein durch das Auslösen des Türschließmechanismus in Bewegung gesetzt hat, wovon sie selbst überrascht wurde und sich in der Folge auch überfordert zeigte.

ee.

43
Dieses Geschehen fügt sich schließlich in seiner Gesamtheit auch in die Angaben der Zeugin C2, die in dem Ermittlungsverfahren den Ablauf des Geschehens konkret schildern konnte. Danach habe die Beklagte zu 1) „vorne an den Knöpfen herumgespielt“. Dann seien die Türen zugegangen und der Bus sei nach vorne gerollt. Zum Entstehen der Situation erklärte die Zeugin: „Die T hat im Bus gesagt, das sei ein Scherz, lass uns mal den Busfahrer ärgern, das sei ein Joke.“ Nachdem der Bus angerollt sei, habe die Beklagte zu 1) versucht, die Türen zu öffnen, was aber nicht gelungen sei. Zu der von der Sachverständigen Dr. L3 wiedergegebenen Persönlichkeitsstruktur der Beklagten zu 1), die manipulativ und dominant, sei, passt in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin von Versuchen der Beklagten zu 1) berichtete, durch Drohungen auf den Inhalt der Zeugenaussagen Einfluss zu nehmen.

44
Nach alledem ist das Landgericht rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, die Beklagte zu 1) habe lediglich die Türen des Busses geschlossen, wodurch dieser in Bewegung gesetzt wurde.

2.

45
Das Schließen der Türen ist sowohl nach der Äquivalenz-, aber auch nach der Adäquanztheorie kausal für die von dem Kläger erlittenen Gesundheits- und Körperverletzungen. Der Kläger hat zwar den Versuch unternommen, in den Bus zu gelangen, um diesen aufzuhalten, und wurde erst so verletzt. Dennoch ist die von der Beklagten gesetzte Ursache nach der sogenannten Herausforderformel adäquat kausal. Die Beklagte zu 1) hat eine Nothilfesituation geschaffen, die den Kläger dazu motiviert hat, helfend einzugreifen, was schließlich zu einer Rechtsgutsverletzung bei ihm geführt hat. In dieser Situation ist dem Schädiger diese Rechtsgutsverletzung zuzurechnen, wenn der vom Schädiger geschaffene Gefahrenzustand von solchem Gewicht war, dass der Verletzte sich durch das vorwerfbare Tun des Schädigers zu der Nothilfemaßnahme herausgefordert fühlen durfte, der Willensentschluss des Verletzten auf einer im Ansatz billigenswerten Motivation beruhte und sich in dem Unfall die gesteigerte Gefahrenlage realisiert hat, die der Schädiger zu verantworten hat (Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 58 m.w.N. – juris; BGH, Urteil vom 16. April 2002 – VI ZR 227/01, Rn. 13 -, juris ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.

3.

46
Im Ergebnis ist dem Landgericht darin zu folgen, dass nicht festgestellt werden kann, dass das Auslösen des Türschließmechanismus durch die Beklagte zu 1) – auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen Verkehrskreises – schuldhaft im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB erfolgte. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist es wahrscheinlich, dass die Beklagte zu 1) auf Grund der leichten Intelligenzminderung und der Borderline-Störung nicht in der Lage war, den einmal aufgetretenen Impuls, die Türen zu schließen, abzuwägen und der Versuchung, dem Impuls nachzugehen, zu widerstehen. In Verschulden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen von dem Kläger als Geschädigten zu beweisen ist, steht damit nicht fest.

a.

47
Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) trotz ihrer geistigen Behinderung und der Persönlichkeitsstörung verschuldensfähig im Sinne des § 827 S. 1 BGB ist, wonach für einen Schaden u.a. nicht verantwortlich ist, wer in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einen anderen diesen Schaden zufügt. Für das Vorliegen der Deliktsunfähigkeit trägt der Schädiger die Beweislast (Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 827 BGB, Rn. 9 – juris). Nach dem in erster Instanz eingeholten Gutachten und der mündlichen Erläuterung des Gutachtens kann eine die Verschuldensfähigkeit ausschließende Erkrankung jedenfalls nicht positiv festgestellt werden, so dass der von der Beklagten zu 1) zu führende Beweis nicht erbracht ist. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass sie weder sicher feststellen könne, dass die freie Willensbildung der Beklagten zu 1) komplett ausgeschlossen gewesen sei, noch könne sie das ausschließen. Das non liquet wirkt sich zu Lasten der Beklagten zu 1) aus. Dies hat auch das Landgericht so gesehen.

b.

48
Gemäß § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

49
Es gilt ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, der zwar auf die konkrete Handlungssituation bezogen ist sowie nach Verkehrskreisen differenziert und typisiert, auf individuelle Unzulänglichkeiten des Schädigers aber keine Rücksicht nimmt (MüKoBGB, 7. Auflage 2017, § 823 Rn. 38). Es kommt deshalb darauf an, ob die Sorgfalt beachtet worden ist, die nach den Erfordernissen des Verkehrs in der konkreten Lage erwartet werden muss; die persönliche Eigenart des Handelnden, seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sind für die Beurteilung am standardisierenden Maßstab grundsätzlich ohne Bedeutung. Dabei ist wegen der Verkehrserwartungen auf die Verhältnisse des jeweiligen Verkehrskreises abzuheben, mithin auf das Maß von Umsicht und Sorgfalt abzustellen, das von einem Menschen in der Rolle erwartet werden kann und muss, in der der Betroffene im Verkehr auftritt (MüKoBGB, 7. Auflage 2016, § 276 Rn. 56). Zu beachten ist weiterhin, dass auch für Kinder und Jugendliche einer bestimmten Altersgruppe, alte Menschen, Kranke und Behinderte (wobei auf Art und Ausmaß der Behinderung abgestellt werden müsste) teilweise besondere Verkehrskreise gebildet werden (BeckOGK, BGB, Stand: 01.12.2018, § 276 Rn. 74; MüKoBGB/Grundmann BGB § 276 Rn. 66, 67 – beck-online; HK-BGB/Reiner Schulze, 10. Aufl. 2019, BGB § 276 Rn. 14 – beck-online). Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss die durch das Schädigerhandeln herbeigeführte Rechtsgutverletzung für den betroffenen Verkehrskreis vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein.

aa.

50
Folglich bestimmt sich der Sorgfaltsmaßstab im Streitfall zunächst nicht danach, was vom durchschnittlichen Fahrgast im Busverkehr erwartet werden kann; denn im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Sonderfahrt für Beschäftige der von der Beklagten zu 2. betriebenen Werkstätten für Menschen mit Behinderung nach deren Arbeitsende.

51
Mithin ist für den Sorgfaltsmaßstab grundsätzlich entscheidend, welches Maß von Umsicht und Sorgfalt von einem Menschen dieses Verkehrskreises in der konkreten Situation erwartet werden kann und muss.

52
Angesichts dessen, dass nicht nur Menschen mit physischen Einschränkungen, sondern auch – wie das Beispiel der Beklagten zu 1) belegt – Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und Störungen zu den Fahrgästen gehörten, erscheint bereits fraglich, ob grundsätzlich von dem durchschnittlichen Angehörigen dieses Verkehrskreises die Einsicht erwartet werden kann, dass nicht nur dem Führen eines Kraftfahrzeuges an sich, sondern auch dem Bedienen jedweder technischen Einrichtungen desselben ohne Kenntnisse von den Funktionszusammenhängen dieser Elemente eine solche potentielle Gefährlichkeit innewohnt, die es gebietet, dies tunlichst zu unterlassen. Ein Kraftomnibus ist ein potentiell gefährlicher Gegenstand, dessen Bedienung ausschließlich dazu befugten und ausgebildeten Personen obliegt. Im Zusammenhang mit den schwerwiegenden Schäden, die durch ein solches schweres, der Fortbewegung und Personenbeförderung dienendes Fahrzeug verursacht werden können, kann dies nur bedeuten, dass jeder Außenstehende sich jeglicher Betätigung an den technischen Ein- und Vorrichtungen des Busses zu enthalten hat.

bb.

53
Ob diese Einsicht vom durchschnittlichen Fahrgast der streitgegenständlichen Sonderfahrt erwartet werden konnte, kann letztlich dahinstehen; denn selbst unterstellt, die Beklagte zu 1) bzw. ihre besonderen individuellen Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse im Umgang mit Maschinen und Traktoren bestimmten bzw. verschärften die durchschnittlichen Sorgfaltsanforderungen, ist ihr kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen:

54
Für die Annahme von Fahrlässigkeit genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolges, der konkrete Ablauf braucht dagegen in seinen Einzelheiten nicht vorhersehbar zu sein. Die Vorhersehbarkeit braucht sich nicht darauf zu erstrecken, wie sich der Schadenshergang im Einzelnen abspielt und in welcher Weise sich der Schaden verwirklicht. Es genügt vielmehr, dass der Schädiger die Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im Allgemeinen hätte voraussehen und vermeiden können (std. Rspr.: u.a. BGH, Urteil vom 10.11.1992, Az.: VI ZR 45/92, Rn. 12 -, juris; Grüneberg in Palandt, BGB, 78. Auflage, 2019, § 276 Rn. 20).

55
Die Ausführungen der erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen lassen insoweit zwar darauf schließen, dass die Beklagte zu 1) grundsätzlich in der Lage war, das gebotene Unterlassen des Betätigens der Knöpfe am Armaturenbrett des Busses zu erkennen. Die Beklagte zu 1) wusste und weiß nach den Ausführungen der Sachverständigen nämlich „mit hoher Wahrscheinlichkeit“, dass „ein Bus nach vorne fährt, wenn man dort an den Knöpfen oder Schaltern etwas verändert“. Sie wusste und weiß, dass das Verstellen eines Wahlhebels bei laufendem Motor mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Losfahren des Fahrzeugs führt. Sie wusste und weiß auch, dass „wenn ein Bus losfährt und jemand davorsteht, dass dieser dann umgefahren werden kann“. Dies sind auch alles Vorgänge, die Grundlage des Verhaltensmaßstabes sind, wonach sich jeder nicht Geschulte der Betätigung der Bedienknöpfe an einem Fahrzeug zu enthalten hat. Daraus ist zudem ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) ein grundsätzliches Verständnis von der potentiellen Gefährlichkeit eines Busses, dessen Betrieb geeignet ist, andere zu verletzen („dass dieser dann umgefahren werden kann“), aufwies. Dieses bei der Beklagten zu 1) vorhandene Bewusstsein bestätigt sich auch vor dem Hintergrund, dass sie in den Behinderten-Werkstätten jahrelang tagtäglich schwere Landmaschinen gefahren hat und ihr daher der Umgang mit solchen motorgetriebenen Maschinen vom Grundsatz her vertraut ist, sie diesen Umgang aber immer verantwortungsbewusst und zuverlässig ausgeübt hat. Dazu passt nicht zuletzt, dass die Beklagte zu 1) eine gewisse Ängstlichkeit und Überforderung im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gezeigt hat, weswegen sie eine PKW-Fahrerlaubnis nicht erwerben wollte.

56
Dass die Beklagte zu 1) nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht in der Lage war, die Komplexität der Situation, nämlich wie sich der Schadenshergang im Einzelnen abspielen und in welcher Weise sich der Schaden verwirklichen wird, zu erkennen, ist als solches ohne Relevanz.

57
Wenn die Beklagte zu 1) einerseits erkennen konnte und kann, dass „ein Bus nach vorne fährt, wenn man dort an den Knöpfen oder Schaltern etwas verändert“ und andererseits erkennen konnte und kann, dass „wenn ein Bus losfährt und jemand davorsteht, dass dieser dann umgefahren werden kann“, genügte dies isoliert betrachtet, um die erforderliche Vorhersehbarkeit zu bejahen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte zu 1) – wovon auszugehen ist – nicht konkret erkennen konnte, dass schon das Türenschließen den Bus in Bewegung setzen würde, wenn die Tathandlung, an die der Schuldvorwurf geknüpft wird, nicht die, dass die Beklagte zu 1) gerade diesen einen Knopf zum Schließen der Türen gedrückt hat, ist, sondern die, dass sie überhaupt einen Knopf gedrückt hat.

58
Eine solche isolierte Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeit der Beklagten zu 1) vernachlässigt allerdings die konkreten Umstände des Einzelfalls; konkret, dass nach den Feststellungen der erstinstanzlich hinzugezogenen Sachverständigen nicht feststeht, dass die Beklagte zu 1) auf Grund ihrer leichten Intelligenzminderung und der Borderline-Persönlichkeitsstörung in der konkreten Situation in der Lage war, einsichtig zu handeln.

59
Es handelt nur fahrlässig, wer den Eintritt des schädigenden Erfolges vermeiden kann und muss (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 223/05 -, juris), wobei es gilt, jede vorhersehbare Verwirklichung eines Haftungstatbestands zu verhindern.

60
Dass Menschen in der Lage der Beklagten zu 1) entweder ihre fehlende Impulssteuerung hätten voraussehen und dieser Gefahr hätten begegnen können und müssen und wenn ja, den schädigenden Erfolg in der konkreten streitgegenständlichen Situation durch Verzicht auf die Betätigung der Knöpfe zum Türschluss hätten vermeiden können, steht nicht fest.

61
Die Sachverständige hat insoweit in ihrem Gutachten wie auch in der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens ausgeführt, dass die leichte Intelligenzminderung der Beklagten zu 1) in Kombination mit der Diagnose der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ und der histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung sie außerstande gesetzt hat, zum Unfallzeitpunkt ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Das bedeutet, die Beklagte zu 1) war nicht in der Lage, in der konkreten Situation ihrer grundsätzlichen Einsicht folgend zu handeln. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten insoweit aus, dass sich die Tat nach den von den Zeugen beschriebenen Angaben in ihrem Ablauf als impulshaft mit nur kurzem Vorlauf, spontan, aus einer momentanen Entscheidung heraus zeige, welches ein Kriterium sei, das für eine forensisch relevante Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei vorliegender Persönlichkeitsstörung spreche. Untermauert wird dies durch die mündliche Erläuterung ihres Gutachtens. Danach war/ist die Fähigkeit der Beklagten zu 1), einem natürlichen Impuls nicht nachzugeben, wegen eines nicht ausreichend gegebenen Hemmungsvermögens erheblich eingeschränkt. Das krankheitsbedingte Defizit der Beklagten zu 1) lag/liegt daher in der Unfähigkeit, sich in der konkreten Situation entsprechend ihrer grundsätzlich gegebenen Einsicht zu verhalten. Die Sachverständige hat dies in ihrem Gutachten wie auch in der mündlichen Erläuterung anhand von Beispielen untermauert. So hat die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit auf Grund eines Kopfsprunges in seichtes Wasser eine Skalpierungsverletzung erlitten. Auch hat sie einmal einen Roller eines Bekannten genommen und ist mit diesem gefahren, ohne einen Helm aufgesetzt zu haben. In beiden Fällen hat sie (nur) sich auch für sie erkennbar gefährdet, konnte aber gleichwohl dem spontanen Impuls nicht widerstehen.

62
Gegen die Annahme der fehlenden Vorhersehbarkeit und/oder Vermeidbarkeit für die Beklagte zu 1) spricht dabei nicht, dass sie die beschriebenen Defizite in der Steuerungsfähigkeit nicht immer und durchgehend aufweist, was dadurch belegt ist, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, verantwortungsvoll landwirtschaftliche Maschinen zu führen. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang zwar zum Ausdruck gebracht, zur konkreten Situation nicht genau beurteilen zu können, welche Umstände die impulsive Handlung der Beklagten zu 1) mitbedingt haben. So sei ihr zur konkreten Situation zB nicht bekannt, ob es vorher einen Konflikt gegeben habe oder ein anderes Ärgernis für die Beklagte zu 1) aufgetreten sei. Aus Sicht des Senats ist jedoch der verantwortungsvolle und zuverlässige Umgang mit landwirtschaftlichen Maschinen durch die Beklagte 1) in einem ihr bekannten und vertrauten sowie geschützten Bereich der Betriebsstätte der Beklagten zu 2) nicht vergleichbar mit der Situation, in der sich durch das Aussteigen des Klägers als Busfahrer plötzlich und ohne Vorlauf eine Möglichkeit ergab, ihrem Drang nach Aufmerksamkeit nachzugehen. In dieser für sie neuen – also gerade nicht vertrauten und bekannten – Situation war die Beklagte zu 1) auf Grund der Persönlichkeitsstörung und der Intelligenzminderung nicht in der Lage, ihrem Impuls, der sicherlich auch von ihrem grundsätzlichen Interesse an Maschinen und Fahrzeugen getragen war, zu widerstehen. Dies löst auch den Widerspruch auf, der sich auf Grund des Umgangs der Beklagten zu 1) mit landwirtschaftlichen Maschinen und den Feststellungen der Sachverständigen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zunächst vordergründig auftut. Der geschützte Bereich der Werkstätten überforderte die Beklagte zu 1) in ihren Fähigkeiten nicht, die neu aufgetretene Situation am Vorfalltag hingegen schon.

63
Nach alledem kann nicht der Beklagten zu 1) vorgeworfen werden, in der für sie „reizenden“ Situation nicht nach den Möglichkeiten ihrer grundsätzlichen Einsicht gehandelt zu haben. Eine solche Wertung verschöbe die Verantwortungsbereiche; denn es oblag jedenfalls nicht der Beklagten zu 1) dafür Sorge zu tragen, nicht in eine sie überfordernde „Reiz-Situation“ dergestalt zu kommen, die Türen des schon mit Fahrgästen (konkret: Kolleginnen und Kollegen) besetzten, aber fahrerlosen Busses schließen und so den Busfahrer aussperren zu können, um sich in den Mittelpunkt des Geschehens zu bringen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn man – anders als der Senat – davon ausgeht, dass die Beklagte zu 1) nicht nur die Türen schließen, sondern den Bus (in zusätzlicher Verkennung der Blockierung jeglichen Fahrweges nach vorne) hätte fahren wollen.

64
Auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers und damit auch auf die mit der Berufung angegriffene Bewertung des Grads des ihm anzulastenden Mitverschuldens, kam es daher letztlich nicht an.

III.

65
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

66
Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

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