Zur Frage der Amtshaftung bei Beschädigung von Nachbarhäusern infolge eines im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Hausabrisses

OLG Dresden, Urteil vom 11.04.2018 – 1 U 1135/17

Die Gemeinde ist bei Abriss eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme nicht verpflichtet, die Bestandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit einer Kommunmauer herzustellen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Zwickau vom 30.06.2017 – Az.: 5 O 1108/10 – unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Beklagten und des Streithelfers vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe
A.

1
Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz im Zusammenhang mit den Folgen eines Abrisses eines seinem Mietshaus benachbarten Gebäudes.

2
Vorab wird auf die vom Landgericht Zwickau festgestellten Tatsachen Bezug genommen, vgl. § 539 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3
Das Landgericht Zwickau hat mit Schlussurteil vom 30.06.2017 der Klage teilweise stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Urteilsgründe im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

4
Gegen das ihr am 06.07.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit beim Oberlandesgericht am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 02.08.2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr bis zum 04.10.2017 verlängerten Frist begründet.

5
Die Beklagte trägt in der Berufungsinstanz vor:

6
Das Urteil des Landgerichts Zwickau werde hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.238,33 € zur Überprüfung gestellt. Das Urteil werde diesbezüglich der Sach- und Rechtslage nicht gerecht und könne insofern in der Gesamtschau keinen Bestand haben.

7
Das Landgericht sei zunächst fehlerhaft davon ausgegangen, dass es zu den Amtspflichten der Beklagten als die den Abriss verfügende Körperschaft gehört habe, eine Vertikalsperre als Feuchtigkeitsschutz in Bezug auf die nunmehr freistehende Giebelwand anzubringen. Insofern habe sich das Gericht auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bezogen, dass sich bei der Planung und Vorbereitung des Abrisses förmlich aufgedrängt hätte, das Unterbleiben der Anbringung eines entsprechenden Feuchtigkeitsschutzes durch eine Vertikalsperre würde zu einem Feuchtigkeitseintrag in die Giebelwand und somit auch in das benachbarte Gebäude des Klägers führen. Insoweit sei zwar festgestellt worden, dass eine Vertikalabdichtung erforderlich gewesen sei, nicht jedoch aber, ob deren Anbringen eine Verpflichtung der Beklagten darstelle, die weder Eigentümerin des Nachbargebäudes noch der Giebelwand gewesen sei, sondern vielmehr im Wege der Ersatzvornahme im Zuge der öffentlichen Gefahrenabwehr die Abbrucharbeiten angewiesen und durch Fachbetriebe habe durchführen lassen. Insoweit habe sich das Landgericht von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen leiten lassen, dass die Beklagte nach den Regeln der HOAI eine sogenannte „Vollarchitektur“ geschuldet habe. Die Beklagte habe jedoch nicht als Grundstückseigentümerin des Grundstückes F… Straße … die Abbruchmaßnahme realisiert, sondern als Bauordnungsbehörde zur Abwendung öffentlich-rechtlicher Gefahren durch das – unstreitig – einsturzgefährdete Gebäude des Grundstückes F… Straße … fungiert. Daher sei sie gehalten gewesen, zur Abwendung öffentlich-rechtlicher Gefahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen am einsturzgefährdeten Gebäude vorzunehmen. Insoweit definierten sich auch der Umfang der Abbruchmaßnahmen aus den Aufgaben der Beklagten aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften, namentlich der Sächsischen Bauordnung. Die eigentliche Vorfrage, nämlich welche Amtspflichten die Beklagte überhaupt innegehabt habe, sei vom Landgericht in rechtsfehlerhafter Weise nicht geklärt worden. Demgemäß habe weder das Landgericht noch der gerichtliche Sachverständige klar feststellen können, ob die Beklagte bei Durchsetzung der Abbruchverfügung eine ihr obliegende Verpflichtung verletzt habe und somit dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. §§ 921 ff. BGB richteten sich nur gegen den Nachbarn.

8
Darüber hinaus habe das Landgericht fehlerhaft vermeintliche Schäden am Eigentum des Klägers auf die Abbrucharbeiten der Beklagten zurückgeführt. Insbesondere die Feuchtigkeitsschäden sollen im Wesentlichen auf die Abbrucharbeiten und die angeblich nicht durchgeführten Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen sein. Dabei habe weder das Landgericht noch der gerichtliche Sachverständige das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten zur Kausalitätsproblematik berücksichtigt. Vor Abbruch des Gebäudes habe die Beklagte – unstreitig – eine Beweissicherung durch den Streithelfer durchführen lassen. Bereits im damaligen Zustand seien deutliche Schäden im Gebäude des Klägers festgestellt worden, welche auf Feuchtigkeitseinwirkungen haben zurückgeführt werden können. Insoweit sei durch den gerichtlichen Sachverständigen zwar festgestellt worden, dass eine Vertikalabdichtung in jedem Fall erforderlich gewesen wäre, nicht jedoch, ob die Feuchtigkeitsschäden tatsächlich durch das Weglassen der Vertikalabdichtung entstanden seien. Diesbezüglich hätte sich das Landgericht nicht einfach über das Ergebnis der Beweissicherung des Streithelfers, die dieser vor Abbruch des Gebäudes vorgenommen habe, hinwegsetzen dürfen, wonach schon damals eindeutig Feuchtigkeitserscheinungen im und am Gebäude des Beklagten nachgewiesen worden seien. Deswegen sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das Gericht die Beklagte für die Feuchtigkeitsschäden in vollem Umfang verantwortlich gemacht habe.

9
Auch im Hinblick auf die zuerkannte Schadensersatzpositionen sei die Begründung des Landgerichts mehr als dürftig. Insofern habe es sich weder mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt noch mit der Frage, ob diese Schäden tatsächlich im Verantwortungsbereich der Beklagten lägen bzw. auf Feuchtigkeitserscheinungen zurückzuführen seien, die infolge des Abbruchs des nachbarlichen Gebäudes entstanden seien. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, es würde auf der Hand liegen, sich sachverständiger Hilfe zu bedienen, weshalb die Kosten für die Leistungen des Dipl.-Ing. S. W. als Schaden zu ersetzen seien, habe es übersehen, dass bereits vor dem Abbruch Feuchtigkeitserscheinungen im Gebäude des Klägers vorhanden gewesen seien. Ebenso wenig könne die Begründung des Landgerichts zur Erstattung der Kosten für den beauftragten Baubiologen Lenk nachvollzogen werden, als diese allein damit gerechtfertigt werden, dass durch Feuchtigkeit Schimmel entstanden und es darum gegangen sei, die Schadensursache festzustellen. Die Leistungen der Firma B… seien damit begründet worden, der gerichtliche Sachverständige habe festgestellt, dass das Treppenhaus im Eingangsbereich neu gemacht worden sei und die Preise und dargestellten Arbeiten einen Zusammenhang mit den Arbeiten im Treppenhaus unproblematisch erkennen ließen. Weshalb diese Leistungen jedoch eine Schadensposition darstellten, die im Verantwortungsbereich der Beklagten liege, könne der Entscheidung nicht entnommen werden. Auch diesbezüglich werde nicht deutlich, dass Feuchtigkeitsschäden bereits vor Abbruch des nachbarlichen Gebäudes vorhanden gewesen seien. Letzterer Einwand gelte auch für die Leistungen der Mauerwerkstrocknungsarbeiten durch die P… Bautrocknung GmbH. Diesbezüglich sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet sein solle, obwohl das Gebäude vor dem entsprechenden Eingriff bereits durchfeuchtet gewesen sei. Ebenso leide das Urteil des Landgerichts in Bezug auf die Erstattung der Kosten der Fa. Holz- und Bautenschutz für die Erbringung einer vertikalen Abdichtung an einem erheblichen Begründungsmangel, weil nicht geklärt worden sei, ob die Beklagte überhaupt eine vertikale Abdichtung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Ersatzvornahme geschuldet habe.

10
Die Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz:

11
1. Das Schlussurteil des Landgerichts Zwickau vom 30.06.2017 – Az.: 5 O 1108/10 – wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.238,33 € zuzüglich Zinsen zu zahlen.

12
2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

13
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

14
Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

15
Der Kläger erwidert im Berufungsverfahren:

16
Die streitbefangene Giebelwand sei unstreitig von der zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Abrissgrundstück verlaufenden Grenze im Wesentlichen geradlinig und mittig geschnitten. Somit weise die fragliche Giebelwand die Qualität einer Nachbar- bzw. Kommunwand auf.

17
Die Beklagte habe sich – wiederum unstreitig – zur Vorbereitung, Planung und Überwachung der Dienste des Streithelfers bedient. Dieser habe im Rahmen der von ihm durchgeführten Beweissicherung festgestellt, dass das klägerische Anwesen nicht von nennenswerten Vor- bzw. Feuchteschäden betroffen sei und die infolge der Abbruchmaßnahmen freigelegte und dann als Außenwand fungierende erdberührte Grenzgiebelwand vor der Wiederanfüllung mit einer Vertikalabdichtung versehen werden müsse.

18
Das Landgericht habe die Anforderungen an das Pflichtenprofil der Beklagten nicht überspannt. Es habe zutreffend herausgearbeitet, dass es der Beklagten oblegen habe, die Abbruchmaßnahme so auszuführen und damit auch – vor- und nachsorgend – zu planen und zu überwachen, dass Rechtsgüter Dritter, namentlich unvermeidbar betroffene Nachbarn, nach Möglichkeit nicht verletzt würden. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht die aus Sicht der Beklagten der Beweiserhebung vorgreifende Frage unter dem Gesichtspunkt, dass hier eine im Wege öffentlich-rechtlicher Ersatzvornahme zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgeführte Maßnahme in Rede gestanden habe, geklärt. Die Frage, ob in einem solchen Zusammenhang die den Abriss anordnende und alsdann auch vornehmende Behörde zur Durchführung von Feuchteschutzmaßnahmen verpflichtet sei, unterliege demgegenüber sachnotwendig einer bautechnischen Würdigung. Dies gelte schon deshalb, weil die Beklagte als zuständige Sicherheitsbehörde darauf zu achten und hinzuwirken gehabt habe, dass beim Abbruch die öffentlichen Vorschriften eingehalten werden. Hierzu gehöre auch, sicherzustellen, dass aufgrund des Abbruchs kein Zustand geschaffen werde, durch den Gefahren hervorgerufen werden und unzumutbare Belästigungen entstehen.

19
Zu Recht habe das Landgericht dem Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von wenigstens 15.238,33 € zugesprochen, weil die vom Kläger geltend gemachten Schäden auf die fehlende Vertikalabdichtung zurückzuführen seien. Die Feststellung des Landgerichts, die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die vom Kläger angeführten Feuchtigkeitserscheinungen seien Folge des Unterbleibens der im Zuge der Abbruchnachsorge erforderlichen Anbringung einer Vertikalabdichtung, seien plausibel, sei nicht zu beanstanden. Dies gelte umso mehr, als Nässe und Feuchtigkeit im Mauerwerk im zeitlichen Zusammenhang mit dessen „erstmaliger“ Freilegung und anschließender Erdberührung aufgetreten seien. Zudem habe der gerichtliche Sachverständige bestätigt, dass der Kläger mit den von ihm lange Zeit vor dem Abriss – nämlich im Jahre 2002 – durchgeführten Abtrennungsmaßnahmen weitere wirkungsvolle Vorkehrungen gegen das Eindringen vom nachmals abgerissenen Gebäude überwirkender Feuchtigkeit getroffen habe. Schließlich habe auch der Streithelfer keine erheblichen „Vorschäden“ im klägerischen Anwesen festgestellt. In seiner Beweissicherung bezeichnete er letzteres unterteilt nach mehreren Abschnitten als insgesamt ordentlich und uneingeschränkt nutz- bzw. bewohnbar. Er spreche mit wenigen Ausnahmen von einem infolge der Sanierung und Erneuerung insgesamt neuwertigen Eindruck und dem Fehlen sichtbarer Schäden. Selbst im unsanierten Erdgeschossbereich habe der Streithelfer keine wesentlichen Baumängel in der vorhandenen Substanz festgestellt. Vor diesem Hintergrund habe sich das Landgericht mit den auf angebliche Vorschäden gestützten Einwendungen der Beklagten hinreichend auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen.

20
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsprotokolle des Landgerichts vom 10.05.2011, 18.10.2011, 04.12.2012, 26.06.2014 und 23.01.2017 sowie des Senats vom 17.01.2018 Bezug genommen.

21
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung des Zeugen J. H.. Auf die Beweisbeschlüsse wird Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. vom 22.08.2012 und 02.02.2015 sowie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 und auf die Aussage des Zeugen vom gleichen Tage verwiesen.

B.

I.

22
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

23
Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu, weil die Beklagte es im Anschluss des Abrisses unterließ, eine Vertikalsperre anzubringen.

1.1

24
Die Beklagte wurde zwar bei der Anordnung und Durchführung der Ersatzvornahme gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 SächsBO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG hoheitlich tätig.

25
Sie hat aber dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten hierbei nicht verletzt. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, im Rahmen des Abrisses des Nachbargebäudes F… Straße … eine Vertikalsperre in die Giebelwand zur Absicherung gegen Eindringen von Feuchtigkeit anzubringen.

1.2

26
Zwar ist jeder Amtsträger verpflichtet, sich bei seiner Amtsausübung rechtswidriger Eingriffe in den Rechtskreis der Bürger, insbesondere unerlaubter Handlungen, zu enthalten (BGH, Urt. v. 07.02.1980, Az.: III ZR 153/78, NJW 1980, 1679 m.w.N.). Auch stellt die Vorschrift des § 922 Satz 3 BGB, die hier verletzt sein könnte, im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urt. v. 15.10.1999, Az.: V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 5; Staudinger/Roth [2016] § 922 BGB Rn. 5). Die Beklagte ist aber nicht Normadressat der §§ 921, 922 BGB. Diese richten sich ausschließlich gegen den Nachbarn und nicht gegen die Baubehörde (VG Koblenz, Urt. v. 01.07.2010, Az.: 7 K 352/10.KO, juris, Rn. 38) mit der Folge, dass die Beklagte nicht amtspflichtwidrig handelte, als sie es im Anschluss an den Abriss unterließ, eine Vertikalabdichtung anzubringen.

a)

27
Allerdings handelt es sich bei der in Streit stehenden Giebelwand um eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.09.2012 in Frage gestellt, ob es sich hier um eine Kommunmauer oder Grenzwand handelt. Sie ist aber dem weiteren Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 02.11.2012, dass sein Rechtsvorgänger aufgrund eines damals geltenden baurechtlichen Anbaugebots gehalten war, das Gebäude F… Straße xy an das bereits bestehende Gebäude F… Straße … ohne eigenen „äußeren“ Abschluss bündig anzuschließen, und im Schriftsatz vom 16.07.2014, wonach in dem als Anlage K 44 vorgelegten Vermessungsnachweis vom 27.09.1893 auf beiden Seiten der diversen Grenzlinien, u.a. derjenigen zwischen den Flurstücken … t (= klägerisches Grundstück) und … s (= Abrissgrundstück), eine gestrichelte Linie eingezeichnet ist und dies in der „Vermessungssprache“ bedeutet, dass die Grenze die in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude trennende Wand geradlinig, in der Mitte schneidet, nicht entgegengetreten. Die Beklagte, die als Kommune über eigene Fachbehörden verfügt, wäre gehalten gewesen, auf diesen Vortrag des Klägers substantiiert zu erwidern, wenn sie ihn in Abrede stellen wollte. Da dies nicht geschehen ist, gilt das Vorbringen des Klägers als zugestanden i.S.v. § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 10a). Verläuft die Grundstücksgrenze in der Mitte der Wand und steht jeweils zur Hälfte auf den Grundstücken der Nachbarn, handelt sich um eine Nachbarwand, die auch als halbscheidige Giebelmauer oder Kommunmauer bezeichnet wird, und die dazu bestimmt ist, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf sein eigenes Grundstück benutzt zu werden. Das hierdurch begründete Rechtsverhältnis der Nachbarn ist durch die §§ 921, 922 BGB sowie – gegebenenfalls – durch landesrechtliche Vorschriften besonders geregelt (BGH, Urt. v. 18.02.2011, Az.: V ZR 137/10, GE 2011, 609, Tz. 8; BGH, Urt. v. 27.07.2012, Az.: V ZR 2/12, GE 2012, 1309, Tz. 7).

28
Eine halbscheidig auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Giebelmauer, an die von beiden Seiten angebaut ist, steht im Miteigentum der beiden Grundstücksnachbarn je zur Hälfte (BGH, Urt. v. 28.11.1980, Az.: V ZR 148/79, NJW 1981, 866, 867; Staudinger/Roth [2016] § 921 BGB Rn. 36 ff., Grziwotz, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 132 f., jeweils m.w.N.).

b)

29
Mit dem Abbruch des Hauses F… Straße … ist die Giebelmauer freigelegt und dadurch der Gefahr witterungsbedingter Feuchtigkeitsschäden ausgesetzt worden. Damit ist die Mauer in einer Weise verändert worden, dass sie ihre Funktionsfähigkeit für das Nachbargebäude nicht mehr erfüllen konnte. Ein solcher, ohne Zustimmung des betroffenen Nachbarn vorgenommener Eingriff verstößt grundsätzlich gegen § 922 Satz 3 BGB. Darunter fallen nicht nur Eingriffe in die Substanz einer Grenzeinrichtung, sondern auch Handlungen, die den Bestimmungszweck der Einrichtung und ihre bisherige Brauchbarkeit für diesen Zweck zum Nachteil des Miteigentümers aufheben oder mindern. Denn nach dem Schutzzweck des § 922 BGB kann jeder der Nachbarn verlangen, dass sein Recht auf ungehinderte Benutzung der Grenzeinrichtung unangetastet bleibt. Diesem Schutzzweck widerspricht es, wenn ein Nachbar durch Abriss seines Hauses die Bestandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nachbar gezwungen ist, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die ihm die Mauer bislang bot. Es kommt daher hier nicht darauf an, dass die Giebelmauer äußerlich unverändert geblieben ist; entscheidend ist, dass ihr durch den Abriss des angebauten Hauses der bisherige Schutz gegen Feuchtigkeitseinwirkungen genommen wurde und dass sie folglich in dem freigelegten Zustand für den Nachbarn nicht mehr als Hausabschlusswand nutzbar ist (BGH, NJW 1981, 866, 867; BGH, Urt. v. 21.04.1989, Az.: V ZR 248/87, LM § 922 BGB Nr. 7; BGH, GE 2012, 609, Tz. 8; OLG Dresden, Urt. v. 03.08.2007, Az.: 11 U 19/07, NJW-RR 2008, 613; OLG Dresden, Urt. v. 01.07.2009, Az.: 11 U 568/08, OLGReport 2009, 937 f.; Staudinger/Roth [2016] § 922 BGB Rn. 10).

c)

30
Die Beklagte handelte, als sie aus Gründen der Gefahrenabwehr den Abriss des Nachbargebäudes anordnete und ihn im Wege der Ersatzvornahme durchführen ließ, aber nicht amtspflichtwidrig.

aa)

31
Die Voraussetzungen für die Durchführung der Ersatzvornahme nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SächsBO i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG lagen unstreitig vor. Das Nachbargebäude war einsturzgefährdet und stellte deswegen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar; der Nachbar als eigentlicher Verantwortliche war nicht auffindbar und zudem vermögenslos.

32
Der Abriss selbst erfolgte sachgerecht. Unmittelbare Eingriffe in das Sacheigentum des Klägers, insbesondere in die Wand, erfolgten durch den Abriss nicht; zumindest konnte solche der Kläger nicht nachweisen. Maßnahmen zur Sicherung des Gebäudes des Klägers wurden durchgeführt. So wurde u.a. die Giebelwand des Wohnhauses F… Straße … im Nachgang mit dem Gebäude des Klägers verankert, gleichsam verschmolzen.

bb)

33
Zu weiteren Schutzmaßnahmen, insbesondere dazu, zum Schutz vor Eindringen von Feuchtigkeit eine Vertikalsperre anzubringen, war die Beklagte im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht verpflichtet.

34
Die unter Ziffer I.1.2 lit. b) zitierte Rechtsprechung betrifft lediglich das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis, nur insoweit ist § 922 Satz 3 BGB ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Sie ist nicht auf das Verhältnis zur öffentlichen Hand anwendbar. Denn Schutzzweck des § 922 BGB ist es – wie bereits dargelegt -, innerhalb des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis den Nachbarn die ungehinderte Benutzung der Grenzeinrichtung zu ermöglichen. Normadressat ist daher nur der jeweilige Nachbar. Die Beklagte als Vollstreckungsbehörde wurde indes zum Schutz der Allgemeinheit tätig. Verantwortlich für den Abriss des Gebäudes F… Straße … war der Nachbar. Dieser war bauordnungsrechtlich Verhaltens- bzw. Zustandsstörer (Spiekermann, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: April 2017, § 58 Rn. 29) und hat das Einschreiten der Vollstreckungsbehörde und den Einsatz des Zwangsmittels der Ersatzvornahme durch sein Untätig bleiben herausgefordert (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 05.05.2010, Az.: 1 U 679/09, juris, Rn. 29). Ihm oblagen weiterhin im Verhältnis zum Kläger die Pflichten und Rechte aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Insbesondere traf ihn die Verpflichtung, die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Giebelmauer nach Abriss des Gebäudes aufrechtzuerhalten bzw. wieder herzustellen. Als Eigentümer des Nachbargrundstücks ist er im Verhältnis zum Kläger Zustandsstörer. Dadurch, dass die Beklagte im Wege der Ersatzvornahme für diesen bei der Gefahrenabwehr, das heißt in einem anderen Pflichtenkreis tätig wurde, trat sie im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht an dessen Stelle und war daher nicht verpflichtet, die Bestands- und Funktionsfähigkeit der Giebelmauer wieder herzustellen.

35
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Nachbar nicht auffindbar und vermögenslos ist. Dies führt lediglich dazu, dass der Kläger den gegen seinen Nachbarn bestehenden Anspruch auf Wiederherstellung der Bestands- und Funktionsfähigkeit der Kommunmauer nicht durchsetzen kann, gewährt ihm aber keinen Anspruch gegen die öffentliche Hand.

2.

36
Ansprüche des Klägers aus enteignungsgleichem Eingriff scheiden aus, da – wie dargelegt – die Beklagte nicht rechtswidrig handelte.

3.

37
Der Kläger kann die von ihm geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus enteignendem Eingriff herleiten.

3.1

38
Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu – meist atypischen und unvorhergesehenen – Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (BGH, Urt. v. 11.03.2004, Az.: III ZR 274/03, BGHZ 158, 263, 267; Staudinger/Wöstmann [2013] § 839 BGB Rn. 465 m.w.N.). Solche Nachteile können ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer darstellen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der hoheitlichen Maßnahme stehen. Dafür genügt es nicht, dass sie deren adäquat kausale Folge sind; das würde auf die Annahme einer allgemeinen Gefährdungshaftung der öffentlichen Hand hinauslaufen, für die das geltende Recht keine Grundlage bietet. Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine besondere Gefahr verwirklicht, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist, so dass sich der im konkreten Fall eingetretene Nachteil aus der Eigenart dieser Maßnahme ergibt (Staudinger/Wöstmann [2013] § 839 BGB Rn. 465 m.w.N.).

3.2

39
Dahinstehen kann, ob Unmittelbarkeit im oben genannten Sinne zu bejahen ist. Denn es fehlt jedenfalls an einem Sonderopfer. Den Kläger trifft hier letztlich das sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebende Risiko, zwar Ansprüche gegen den Nachbarn aus § 922 Satz 3 BGB auf Anbringung einer Vertikalabdichtung zu haben, diese aber nicht durchsetzen zu können, weil der Nachbar nicht auffindbar bzw. vermögenslos ist mit der Folge, dass der Kläger nunmehr selbst auf eigene Kosten die Nutzungsmöglichkeit der Giebelwand wieder herstellen muss. Dieses Risiko hätte den Kläger auch dann getroffen, wenn der Nachbar zwar noch den Abriss selbst veranlasst hätte, aber nicht das Anbringen einer Vertikalsperre oder wenn das Nachbargebäude eingestürzt wäre mit der Folge, dass aus diesem Grunde die bisherige Kommunwand zur Außenwand geworden wäre.

II.

40
Die Entscheidung über die Kostentragungslast folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

41
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

42
Soweit ersichtlich ist weder über die hier in Streit stehende Frage, ob entsprechend § 922 Satz 3 BGB die öffentliche Hand dem Nachbarn aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Schadensersatz haftet, wenn sie im Wege der Ersatzvornahme ein auf dem Nachbargrundstück stehendes mit einer Kommunwand verbundenes Gebäude abreißt, bisher in der Rechtsprechung eine Entscheidung ergangen noch wird diese Frage in der Literatur thematisiert. Im Hinblick darauf, dass bekanntlicherweise in den neuen Bundesländern eine Vielzahl von Häusern stehen, deren Einsturz wegen jahrelanger Verwahrlosung drohen und deren Eigentümer unmittelbar nicht in Anspruch genommen werden können, weil sie entweder unbekannt und/oder vermögenslos sind, ist das Auftreten der Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten. Die Frage ist für die Kommunen von erheblicher (finanzieller) Bedeutung. Bejaht man die Frage, sind sie verpflichtet, gegebenenfalls im Rahmen der Ersatzvornahme eine Vertikalabdichtung bzw. u.U. sogar eines Wärmeverbunddämmsystems anzubringen.

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