Zur Frachtführerhaftung für einen Wasserschaden an einer Umverpackung

OLG München, Urteil vom 22. Januar 2020 – 7 U 3950/19

Zur Frachtführerhaftung für einen Wasserschaden an einer Umverpackung

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.6.2019 (Az.: 12 HK O 6762/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe
1
A. Die Parteien streiten um die Regulierung eines Transportschadens.

2
Die A. GmbH [im folgenden: A.] verkaufte diverse Medizinprodukte (Implantate, Fadenanker, OP-Kits; vgl. im einzelnen das schriftliche Sachverständigengutachten, Bl. 203 ff. der Akten, dort S. 2) an die LMS L. M. S. Ltd. [im folgenden: L.] in D. (Irland). Mit dem Transport der Ware wurde von der A. die Beklagte beauftragt.

3
Das aus zwölf braunen Transportkartons bestehende Transportgut wurde von der Beklagten am 9.1.2017 im Auslieferungslager der A. in Odelzhausen übernommen. In den braunen Kartons befanden sich jeweils mehrere weiße Kartons. In jedem weißen Karton befanden sich mehrere in Sterilverpackungen (Beuteln) verpackte sterile Medizinprodukte.

4
Bei Anlieferung des Transportguts in Irland am 10.1.2017 lehnte die L. zwei der braunen Kartons wegen Durchfeuchtung ab. Diese beiden Kartons nebst Inhalt wurden von der Beklagten an die A. zurück geliefert. Sowohl bei der L. als auch bei der A. wurden Lichtbilder von den fraglichen Kartons gefertigt (vgl. Anlagen BLD 4, 5 sowie weitere nicht numerierte Anlagen, im Anlagenheft nach BLD 15). Bei der A. wurden diejenigen weißen Kartons, die Feuchtigkeitsspuren oder sonstige Beschädigungen aufwiesen, ausgesondert und später vernichtet, ohne sie je zu öffnen. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist der Inhalt der vernichteten Kartons.

5
Die Beklagte zahlte an die A. auf den hierdurch entstandenen Schaden (entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Anlage B 1) einen Betrag von 510,- €. Die Klägerin behauptet, als Transportversicherer der A. deren Restschaden in Höhe der Klageforderung beglichen zu haben, und nimmt die Beklagte auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.

6
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.163,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.3.2017 zu bezahlen.

7
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen E, K. und N. sowie durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige Dipl. Ing. S. unter dem 7.3.2019 erstattet und im Termin von 23.5.2019 erläutert hat. Hinsichtlich der Ausführungen der Beweispersonen wird auf das schriftliche Gutachten (Bl. 203 ff. der Akten) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 19.10.2017 (Bl. 72 ff. der Akten), 19.4.2018 (Bl. 153 ff. der Akten) und 23.5.2019 (Bl. 242 ff. der Akten) Bezug genommen.

9
Das Landgericht hat sodann der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

B.

10
Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klage unter dem Gesichtspunkt der §§ 425, 429, 431, 435 HGB in voller Höhe stattgegeben.

11
I. Zu Recht hat das Landgericht die aufgeworfenen Rechtsfragen nach § 407 ff. HGB beurteilt. Dies ergibt sich aus §§ 452, 452 a HGB.

12
Beauftragt und durchgeführt wurde ein Multimodaltransport im Sinne der genannten Vorschriften. Denn der Transport sollte teils auf der Straße und teils in der Luft erfolgen (letzteres ergibt sich schon aus den unstreitigen Terminen der Übernahme und Ablieferung; anders als per Luftfracht wäre die Lieferung nach Irland binnen eines Tages nicht zu bewältigen gewesen). Hätten die Parteien gesonderte Verträge über die Teilstrecken abgeschlossen, unterlägen diese verschiedenen Rechtsregimen, nämlich einmal dem CMR und zum anderen dem Montrealer Übereinkommen.

13
Folglich sind die §§ 407 ff. HGB anzuwenden, sofern nicht feststeht, auf welcher Teilstrecke der Schaden eingetreten ist. Darlegungs- und beweisbelastet ist hierfür die Beklagte, die sich auf das Montrealer Übereinkommen und damit auf einen Schadenseintritt auf der Luftstrecke beruft. Nachdem die Beklagte zu den näheren Umständen des Schadenseintritts nichts vorträgt, ist sie ihrer Darlegungslast insoweit nicht nachgekommen. Damit verbleibt es bei der Geltung der §§ 407 ff. HGB.

14
II. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus § 86 VVG. Das Landgericht hat sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin Transportversicherer der A. ist und wegen des streitgegenständlichen Transportschadens Versicherungsleistungen in Höhe der Klageforderung an die A. erbracht hat. Diese Überzeugungsbildung des Landgerichts wird von der Berufung nicht angegriffen und lässt auch ansonsten Rechtsfehler nicht erkennen. Damit ist ein Schadensersatzanspruch der A. aus dem gegenständlichen Transport in dieser Höhe auf die Klägerin übergegangen.

15
III. Der A. stand (nach Berücksichtigung der unstreitigen Teilzahlung der Beklagten an sie) gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung zu.

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1. Das Landgericht hat sich nach durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte zwei braune Transportkisten in unversehrtem Zustand übernahm und diese von unten her durchfeuchtet bei L. ablieferte, wobei es auch zur Durchfeuchtung derjenigen (später aussortierten) weißen Innenverpackungen kam, die die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Medizinprodukte enthielten. Diese Überzeugungsbildung, gegen die die Berufung auch nichts erinnert, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Damit ist der Schaden in der Obhut der Beklagten eingetreten, mit der Folge, dass die Beklagte für daraus resultierende Beschädigungen am Transportgut (also an den Medizinprodukten) haftet (§ 425 HGB).

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2. Bei Beschädigungen ist Wertersatz zu leisten, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten und des beschädigten Gutes (§ 429 Abs. 2 HGB). Es ist hiernach nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese Differenz (unter Berücksichtigung der genannten Teilzahlung) in Höhe der Klageforderung bemessen hat.

18
a) Hinsichtlich des Wertes der Medizinprodukte in unbeschädigtem Zustand durfte sich das Landgericht, nachdem die Medizinprodukte unmittelbar vor der Übernahme zum Transport von A. an L. verkauft worden waren, an der von A. an L. gestellten Rechnung orientieren (§ 429 Abs. 3 S. 2 HGB). Es ist hiernach zur Klageforderung (zuzüglich der Teilleistung der Beklagten) gekommen. Hiergegen erhebt die Berufung keine Beanstandungen.

19
b) Hinsichtlich des Wertes der Medizinprodukte in beschädigtem Zustand ist das Landgericht auch unter Berücksichtigung der hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung zu Recht von einem Totalschaden ausgegangen, hat also deren Restwert mit 0,- € bemessen.

20
aa) Das Landgericht ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner Anhörung zu dem Ergebnis gelangt, dass die sterilen Medizinprodukte wegen der Gefahr des Verlustes der Sterilität nicht mehr verwertbar waren (also einen Restwert von 0,- € hatten). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Durchfeuchtung der weißen Kartons die darin befindlichen Sterilverpackungen (Beutel) kontaminiert wurden, so dass es bei deren Öffnung im Operationssaal zu Kontaminationen der sterilen Medizinteile selbst kommen kann. Andererseits würde eine Überprüfung der Sterilverpackungen auf Kontaminationen ihrerseits zur Aufhebung der Sterilität führen.

21
Diese Erwägungen des Sachverständigen, denen das Landgericht gefolgt ist, leuchten unmittelbar ein und führen auch nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Medizinprodukte auf dem Markt nicht mehr verwertbar und damit wertlos waren.

22
bb) Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

23
(1) Der Hauptangriff der Berufung knüpft daran an, dass der Sachverständige (nachdem die fraglichen Kartons nebst Inhalt nicht mehr existieren) die genaue Art der Sterilverpackungen nicht klären konnte. Er hielt es für wahrscheinlich (da üblich), dass deren eine Seite aus Pappe und deren andere Seite aus Folie bestand, konnte aber auch nicht ausschließen, dass es sich um eine Ganzfolienverpackung handelte. Die Berufung meint, dies hätte geklärt werden müssen (offenbar mit Blick darauf, dass bei einer Ganzfolienverpackung anders als bei einer teilweise aus Pappe bestehenden Verpackung eine Durchfeuchtung des Beutelinneren ausgeschlossen sei).

24
Dem ist entgegen zu halten, dass der Sachverständige – zu dieser Problematik befragt – bei seiner Anhörung vor dem Landgericht eindeutig ausgesagt hat, dass sich an seiner Beurteilung nichts ändert, wenn eine Ganzfolienverpackung vorlag. Diese Aussage ist entgegen der Auffassung der Berufung auch unmittelbar plausibel, nachdem der Sachverständige bereits zuvor ausgeführt hatte, dass allein die Öffnung der möglichweise (außen) kontaminierten Innenverpackung zu Sterilitätsrisiken führt. Das bedeutet aber, dass es nicht darauf ankommt, ob Feuchtigkeit in den Beutel selbst eingedrungen ist. Dieser Angriff der Berufung geht daher aus tatsächlichen Gründen ins Leere.

25
(2) Soweit die Berufung eine Klärung durch den Sachverständigen vermisst, ob eine möglicherweise kontaminierte Sterilverpackung nochmals hätte sterilisiert werden können oder ob bei sachgemäßer Handhabung durch geschultes Personal die Implantate auch ohne Kontaminierungsgefahr aus einer möglicherweise kontaminierten Sterilverpackung hätten entnommen werden können, ist sie mit diesen Einwänden nach § 295 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte hätte Gelegenheit gehabt, den Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hiernach zu fragen. Dies hat sie nicht getan. Stattdessen hat sie nach der Anhörung des Sachverständigen ihre Anträge wiederholt, ohne die ihrer nunmehrigen Meinung nach unzureichende Aufarbeitung der Problematik durch den Sachverständigen zu rügen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 23.5.2019, a.a.O., dort S. 4).

26
3. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht der Sendung begrenzt, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte den Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob man insoweit auf § 431, 435 HGB oder auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 1) abstellt, weil auch nach deren Ziffer 9.2 die Haftungsbeschränkungen bei vorsatzgleichem Verschulden in dem genannten Sinne entfallen (so dass die vom Landgericht verneinte Frage offen bleiben kann, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Vertragsverhältnis zwischen der A. und der Beklagten einbezogen wurden).

27
Grundsätzlich trifft die Darlegungslast für qualifiziertes Verschulden den Anspruchsteller, also vorliegend die Klägerin. Allerdings trifft den Transporteur eine sekundäre Darlegungslast für die Art der Entstehung des Schadens, wenn der Anspruchsteller Tatsachen bzw. Umstände vorträgt, die ein qualifiziertes Verschulden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahe legen. Solche Umstände können sich auch aus dem Schadensbild ergeben (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 435 HGB Rz. 21 e, mwNachw.).

28
Zu Recht ist das Landgericht vorliegend von diesem Grundsatz ausgegangen. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass angesichts des Schadensbildes das Transportgut über längere Zeit in einer Pfütze gestanden habe. Hierfür spricht angesichts der vorgelegten Lichtbilder eine sogar erhebliche Wahrscheinlichkeit. Die Bilder zeigen, dass die braunen Kartons von unten her derart durchfeuchtet waren, dass sie sogar ihre Tragfähigkeit eingebüßt hatten und mit Klebeband gesichert werden mussten. Dieses Schadensbild ist durch Wassereinwirkung von oben, etwa einen Platzregen, nicht erklärbar, weil dann auch die oberen Bereiche der Kartons Feuchtigkeitsspuren zeigen müssen. Die braunen Kartons müssen also im Wasser gestanden haben, was nahe legt, dass sie vom Personal der Beklagten dort hineingestellt wurden. Das Stellen von Transportgut, welches (unstreitig und ausweislich einiger vorgelegter Lichtbilder) mit der Aufschrift „Vorsicht! Medizinische Produkte“ versehen und mit dem Regenschirmsymbol gekennzeichnet ist, in Flüssigkeit wertet der Senat als leichtfertig; auch ist unter diesen Umständen von dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, auszugehen.

29
Damit hat die Klägerin die nahe liegende Möglichkeit vorsatzgleichen Verschuldens hinreichend dargetan und ist damit der ihr obliegenden Darlegungslast nachgekommen. Damit traf die Beklagte die sekundäre Darlegungslast, andere plausible Schadensursachen darzutun. Nachdem die Beklagte zu den Umständen der Entstehung des Schadens nichts vortragen konnte, ist vom klägerischen Vortrag und damit von qualifiziertem Verschulden der Beklagten auszugehen.

30
4. Der hiernach bestehende Anspruch ist nicht durch ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin (Arthrex) gemindert. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte insoweit auf Verpackungsmängel (§ 411 HGB); wenn das Transportgut so nässeempfindlich sei, habe die Arthrex die Ware durch entsprechende Verpackung besser gegen Nässe schützen müssen.

31
Ein Mitverschulden würde nach allgemeinen Regeln einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen die Arthrex im Sinne eines Verstoßes gegen die gebotene Eigenvorsorge voraussetzen. Mit Blick auf das vorliegende Schadensbild sieht der Senat dergleichen nicht. Angesichts der oben dargestellten Kennzeichnung der Transportkartons musste die Arthrex nicht damit rechnen, dass es zu einer Durchfeuchtung von unten, also das Einbringen der Kartons in vorhandene Flüssigkeit kommen würde. Die unterbliebene Sicherung des Transportguts gegen Durchfeuchtung von unten wertet der Senat daher nicht als fahrlässigen Verstoß gegen die gebotene Eigenvorsorge.

32
IV. Eine Verurteilung der Beklagten nur Zug um Zug gegen Herausgabe der beschädigten Medizinprodukte kam nicht in Betracht.

33
Systematischer Standort der insoweit erhobenen Einrede ist die Vorteilsausgleichung, also der Grundsatz, dass der Geschädigte am Schadensfall nichts verdienen soll, was aber möglich wäre, wenn er vollen Wertersatz erhält und zusätzlich den Restwert der beschädigten Sachen realisieren kann. Die Einrede setzt damit voraus, dass ein solcher Restwert existiert.

34
Hiernach hat die Beklagte vorliegend keinen Anspruch auf Zug-um-Zug-Verurteilung. Wie dargestellt ist das Landgericht beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert der streitgegenständlichen Medizinprodukte bei 0,- € liegt, ein solcher Restwert also nicht besteht. Damit verbleibt der geschädigten A. also kein Vorteil, der nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen wäre.

35
V. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

C.

36
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

37
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

38
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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