Zur Ersatzfähigkeit der Kosten eines Schadensgutachtens im Rahmen der beschränkten Haftung des Frachtführers

OLG München, Urteil vom 15.12.2011 – 23 U 3178/11

Aus Art. 23 CMR ergibt sich kein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten: Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR unterscheidet zwischen dem Schaden, der durch den Verlust des Gutes eingetreten ist, und den transportbedingten Kosten des Absenders. Die Schäden werden gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 durch Wertersatz und darüber hinaus nicht kompensiert. Nach Art. 23 Abs. 4 CMR ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, die auch bei vertragsgemäßer Abwicklung der Beförderung entstanden wären. Ersatzlos bleiben daher vor allem Folgekosten, zu denen sämtliche schadensbedingten Aufwendungen gehören. Gutachterkosten entstehen erst aus Anlass des Schadens und sind daher nicht ersatzfähig (Rn. 5).

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10.06.2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.07.2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 5.509,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem 05.01.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird bzw. bleibt die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

I.

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Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 ZPO Bezug genommen. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung, das Urteil des Landgerichts Landshut aufzuheben, soweit die Beklagte über einen Betrag in Höhe von 5.509,20 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 05.01.2008 verurteilt wurde. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe

II.

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1. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

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1.1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten in Höhe von 1.336,45 Euro. Insoweit war das Urteil des Landgerichts abzuändern.

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Die Beklagte haftet nur beschränkt nach Art. 17, 23 CMR. Qualifiziertes Verschulden der Beklagten nach Art. 29 CMR liegt nicht vor, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

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Aus Art. 23 CMR ergibt sich kein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten: Art. 23 Abs. 1 bis 4 CMR unterscheidet zwischen dem Schaden, der durch den Verlust des Gutes eingetreten ist, und den transportbedingten Kosten des Absenders. Die Schäden werden gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 durch Wertersatz und darüber hinaus nicht kompensiert. Nach Art. 23 Abs. 4 CMR ersatzfähig sind nur solche Aufwendungen, die auch bei vertragsgemäßer Abwicklung der Beförderung entstanden wären. Ersatzlos bleiben daher vor allem Folgekosten, zu denen sämtliche schadensbedingten Aufwendungen gehören (BGH NJW-RR 2004, S. 31, 32; BGH NJW 2010, S. 1816, 1817; Koller, Transportrecht, 7. Auflage, 2010, Art. 23 CMR Rz. 10). Gutachterkosten entstehen erst aus Anlass des Schadens und sind daher nicht ersatzfähig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007, Az. I-18 U 138/06; 18 U 138/06, zitiert nach juris Tz. 28).

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1.2. Die Berufung der Beklagten hat auch insoweit Erfolg, als die Klägerin Zinsen nur in Höhe von 5 %, nicht aber in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen kann. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 27 CMR. Diese Regelung schließt einen weitergehenden Zinsanspruch wegen Verzugs nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB aus (BGH NJW 1992, S. 621, 623).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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