Zur Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung gegenüber demjenigen, der sich schuldlos über die zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO berechtigenden tatsächlichen Umstände irrt

OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2015 – I-9 U 103/14

Zur Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung gegenüber demjenigen, der sich schuldlos über die zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO berechtigenden tatsächlichen Umstände irrt.(Rn.17)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-4 ZPO.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten zu 1) wird für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Dem Beklagten zu 2) wird für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten, Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Vorfall vom 23.06.2013 in Anspruch.

2
Die Beklagten waren damit beauftragt, außerhalb der Ladenöffnungszeiten die Filiale des Baumarkts I in R zu überwachen, da aus dieser in der Vergangenheit des Öfteren Gasflaschen entwendet worden waren. Die Beklagten hatten den Kläger und den Zeugen X gegen 23:00 h am Abend des 23.06.2013 in der Nähe des Baumarktgeländes angetroffen, wobei diese einen Kunststoffkanister mitführten. Der von ihnen zunächst angenommene Verdacht des Diebstahls von Materialien vom Baumarktgelände bestätigte sich alsbald nicht. In dem Fahrzeug des Klägers befanden sich jedoch mehrere größere (60 l) und kleinere Kunststoffbehälter und Pumpen. Ein 20-l Kanister war mit Dieselkraftstoff befüllt. Die Umstände erschienen den Beklagten verdächtig, so dass sie die Polizei informierten, worüber der Beklagte zu 2) den Kläger in Kenntnis setzte. Der Kläger war – was die Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht wussten – nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Die am nicht versicherten Fahrzeug angebrachten Kennzeichen hatte der Kläger von einem Bekannten zuvor für 10,- EUR erworben. Der Beklagte zu 2) unterband die Versuche des Klägers, in sein Auto einzusteigen mehrfach, indem er die Fahrertür zudrückte. Der Kläger schlug dem Beklagten zu 2) daraufhin ins Gesicht. Der Beklagte zu 2) reagierte darauf mit einem Faustschlag in das Gesicht des Klägers. Der Kläger erlitt infolge des von dem Beklagten zu 2) geführten Schlages eine komplexe Gesichtsschädelfraktur links mit Impressionsfrakturen der ventralen und deutlicher der lateralen Kieferhöhlenwand links, eine Orbitabodenfraktur links mit leichter Dislokation, eine Mehrfachfraktur des linken Jochbogens mit leichter Dislokation. Der Kläger befand sich vom 24. bis zum 29.06.2103 in stationärer Behandlung. Dauerschäden sind nicht eingetreten.

3
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten ihn gemeinschaftlich attackiert und geschlagen. Zudem hätten sie ihm bei dieser Gelegenheit einen mit 800,- EUR gefüllten Briefumschlag entwendet.

4
Der Kläger verlangt mit vorliegender Klage ein von ihm als angemessen angesehenes Schmerzensgeld von 4.000,- EUR, die Zahlung von 800,- EUR, Erstattung von Attestkosten iHv 43,01 EUR und Zahlung von 489,45,- EUR außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

5
Der Beklagte zu 1) hat bestritten, den Kläger angefasst oder geschlagen zu haben, und dass dieser die von ihm behaupteten Verletzungen erlitten habe. Des Weiteren hat er bestritten, dass der Kläger in seiner hinteren, linken Gesäßtasche einen Briefumschlag mit 800,- EUR bei sich geführt habe und er, der Beklagte zu 1), diesen entwendet habe.

6
Der Beklagte zu 2) hat behauptet, in Notwehr gehandelt zu haben. Jedenfalls sei das Schmerzensgeldverlangen überhöht. Das Geschehen um den mit Geld gefüllten Briefumschlag hat er bestritten.

7
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Anhörung der Parteien und der Vernehmung des Zeugen X die Klage abgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt: Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beklagten den Kläger gemeinschaftlich an Körper oder Gesundheit verletzt hätten. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beklagten sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) nach der Erkenntnis, dass kein Diebstahl einer Gasflasche vorlag, den Kläger durch ein Zuhalten der Autotür daran gehindert habe, in das Auto einzusteigen. Daraufhin habe der Kläger den Beklagten zu 2) mit der Faust in das Gesicht geschlagen, woraufhin der Beklagte zu 2) ebenfalls mit einem Faustschlag geantwortet habe. Der Beklagte zu 2) habe in Notwehr gehandelt, denn der Schlag in das Gesicht des Klägers sei zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich gewesen. Der vorangehende Faustschlag des Klägers sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Beklagte zu 2) diesen am Einsteigen in das Fahrzeug gehindert habe. Hierin habe zwar ein rechtswidriger Angriff gelegen, da dem Beklagten zu 2) nicht das Recht zur vorläufigen Festnahme i.S.d. § 127 StPO zugestanden habe, jedoch sei die Handlung des Klägers zur Abwehr des rechtswidrigen Angriffs des Beklagten zu 2) über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinausgegangen. Der Kläger hätte den Beklagten zu 2) zunächst auffordern müssen, sich vom Fahrzeug zu entfernen, und sodann vom Fahrzeug wegschubsen müssen, bevor er ihn mit der Faust in das Gesicht schlägt.

8
Die Handlung des Beklagten zu 2) sei dagegen zur Abwehr des Angriffs nach der objektiven Sachlage erforderlich gewesen.

9
Ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 800,- EUR wegen einer Entwendung eines Briefumschlags mit Geld bestehe nicht, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass die Beklagten einen Briefumschlag mit einem entsprechenden Betrag entwendet hätten.

10
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt, und für die er Prozesskostenhilfe beantragt.

11
Die Akten 46 Js 588/13 Staatsanwaltschaft Paderborn lagen zu Informationszwecken vor.

II.

A.

12
Die Berufung des Klägers bietet nach dem einstimmigen Votum im Senat keine Aussicht auf Erfolg.

13
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten aus dem Vorfall vom 23.06.2013 keine Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 Abs. 1 StGB, 253 Abs. 2, 249 BGB zu.

14
1. Der Kläger ist durch einen Schlag des Beklagten zu 2) an seiner Gesundheit verletzt worden. Er hat hierdurch die unter I. dieses Beschlusses ausgeführten Verletzungen erlitten. Insoweit wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen, von denen abzuweichen aus Sicht des Senats kein Anlass besteht, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

15
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Rechtswidrigkeit der Körperverletzungshandlung des Beklagten zu 2) mit der Begründung verneint, der Schlag des Beklagten zu 2) sei gem. § 227 BGB als Notwehrhandlung gerechtfertigt gewesen.

16
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Beklagte zu 2) sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht doch auf die sich aus § 32 StGB und § 127 Abs. 1 StPO ergebenden Rechtfertigungsgründe berufen kann. Zwar hatte der Beklagte zu 2) alsbald erkannt, dass der Kläger und der Zeuge X keine Gasflaschen oder andere Gegenstände vom Gelände der Firma I entwendet hatten. Ein solches Festnahmerecht ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der nachträglich gewonnenen Erkenntnisse, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Führen des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr strafbar gemacht hat, weswegen er anderweitig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. Daraus resultierende Straftaten des Klägers waren dem Beklagten zu 2) nicht bekannt.

17
Gleichwohl spricht einiges dafür, den Kläger als auf frischer Tat im Sinne des § 127 Abs. 1 StPO betroffen anzusehen, was dem Beklagten zu 2) ein Festnahmerecht gegeben hätte, gegen dessen Ausübung der Kläger sich nicht durch einen Schlag hätte wehren dürfen, so dass der Beklagte zu 2) seinerseits bei Ausführen des Faustschlags gerechtfertigt gehandelt hätte. Die Zusammenschau aller im Tatzeitpunkt vorliegenden erkennbaren äußeren Umstände haben den Beklagten zu 2) ohne vernünftigen Zweifel zu der Annahme berechtigt, dass in Bezug auf die Ausrüstung des Klägers, der im Moment des Antreffens zudem noch Einweghandschuhe trug, die die Polizeibeamten später in seiner Kleidung fanden, der Kläger und der Zeuge X auf frischer Tat betroffen worden waren. Denn in Bezug auf die von dem Kläger und dem Zeugen X mitgeführten Werkzeuge und Behältnisse bestand ein hoher Verdachtsgrad dafür, dass der Kläger und der Zeuge X tatsächlich eine Straftat – nämlich einen Diebstahl von Dieselkraftstoff – begangen hatten (vgl. OLG Hamm, NStZ 1998, 370; BayObLG, MDR 1986, 956).

18
Aber auch dann, wenn man dies anders beurteilen wollte, und die Voraussetzungen eines Festnahmerechts nach § 127 Abs. 1 StPO verneinte, hätte dem Kläger ein Notwehrrecht gegen die Festnahme nicht zugestanden. Denn in diesem Fall irrte der Beklagte zu 2) schuldlos über die tatsächlichen Umstände, die ihn zur Festnahme berechtigten. Dass der Beklagte zu 1) davon ausging, dass der Kläger und der Zeuge X eines nicht näher bestimmbaren Vermögensdelikts verdächtig waren, hatte der Kläger spätestens in dem Moment erkannt, in dem der Beklagte zu 2) ihn darüber in Kenntnis setzte, dass die Polizei informiert sei und gleich eintreffen werde. In dieser Situation, in der die Aufklärung des verdächtig anmutenden Sachverhalts unmittelbar bevorstand, war der von dem Kläger geführte Schlag gegen den Beklagten zu 2) keine erforderliche Verteidigung mehr, um die von dem Beklagten zu 2) aufrechterhaltene Nötigung zu beenden und in das Innere des Fahrzeugs zu gelangen, um sich anschließend von dem Ort zu entfernen. Eine besonnen reagierende Person an der Stelle des Klägers hätte das Eintreffen der Polizei abgewartet, um eventuelle Missverständnisse aufzuklären, und die Gefahr einer Eskalation vermieden, zumal beide Beklagte in Bezug auf den Kläger und den Zeugen X bis dahin jeden körperlichen Kontakt vermieden hatten. In dieser Situation wäre es dem Kläger ohne Preisgabe wesentlicher berechtigter eigener Interessen möglich gewesen, einen eventuellen Irrtum der Beklagten im Wege einer nur kurzfristig andauernden und damit wenig belastenden Wartezeit aufzuklären (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 370; BayOblG MDR 1986, 956). Die später offenbar gewordenen Umstände, die eine empfindliche Verurteilung des Klägers nach sich gezogen haben, lassen den Schluss zu, dass der Kläger das Eintreffen der Polizeibeamten nur deshalb nicht abwarten wollte, weil er – zu Recht – befürchten musste, dass bei einer Überprüfung durch die Polizeibeamten die zur späteren Verurteilung führenden Straftaten aufgedeckt werden würden.

19
3. Eine Haftung des Beklagten zu 1) scheidet schon deshalb aus, weil dieser nicht selbst gehandelt hat und er sich das Verhalten des Beklagten zu 2) in keinem Fall mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen bzw. gemeinschaftlichen Begehung, § 830 Abs. 1 S.1 BGB zurechnen lassen müsste.

20
4. Der Kläger kann zudem den geltend gemachten Betrag von 800,- EUR nicht ersetzt verlangen. Auch insoweit hat die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die mit der Berufungsbegründung nicht substantiiert angegriffen werden.

B.

21
Da die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ohne weitere Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers zurückzuweisen, § 114 ZPO.

C.

22
Der Kläger erhält Gelegenheit zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von 3 Wochen Stellung zu nehmen.

D.

23
Den Beklagten war gemäß § 119 Abs.1S.2 ZPO zur Abwehr der mit der Berufung verfolgten Ansprüche des Klägers auf der Grundlage der als unverändert bezeichneten wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen.

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