Zur Bewertung einer irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage im Straf- und im Zivilprozess

LG Traunstein, Urteil vom 14. März 2007 – 8 O 3929/05

Zur Bewertung einer irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage im Straf- und im Zivilprozess

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.161,21 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2005 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden als Folge der fahrlässigen Körperverletzung des Beklagten zum Nachteil des Polizeibeamten … vom 17.12.2003 zu ersetzen, soweit diese gemäß Art. 96 I 1 BayBG auf den Kläger übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über auf den Kläger übergegangene Schadensersatzansprüche aus einer Körperverletzungshandlung.

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Am 17.12.2003 gegen 00.15 Uhr kam es auf dem Parkplatz vor dem Lokal … in … zu einem lautstarken Streit, in dessen Verlauf zumindest eine Frau einen lauten Schrei ausstieß. Diesen vernahm der Zeuge und Geschädigte … der den Schrei als Hilfeschrei deutete, in seiner Wohnung und eilte deshalb zum Parkplatz, um dort in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter nach dem Rechten zu schauen. Auf dem Parkplatz angekommen, sah er eine Gruppe junger Männer und Frauen, darunter auch den Beklagten, der sich lautstark gegen zwei weitere junge Männer wandte. Der Zeuge ging angesichts der sich ihm darstellenden Situation von einem bevorstehenden tätlichen Angriff des Beklagten aus, versetzte sich deshalb in den Dienst, packte den Beklagten von hinten und schubste ihn zur Seite, um die Situation zu beruhigen. Bevor sich der Zeuge … als Polizeibeamter ausweisen konnte, trat der Beschuldigte ihm mit dem Fuß gegen das linke Knie. Hierdurch erlitt der Zeuge … eine laterale Tibiakopfimpressionsfraktur links, einen Außenmeniskuskorbhenkelriss links (Anlage K 1), einen Knorpelschaden sowie eine Synovialitis am linken Kniegelenk (Anlage K 3). Die Verletzungen sind bis heute nicht vollständig ausgeheilt. Der Zeuge … klagt nach wie vor über belastungsbedingte Schmerzen, über Kraftminderung und Wetterfühligkeit. Ferner besteht ein erhöhtes Arthroserisiko für das linke Knie des Zeugen … Die Verletzungen wurden als Dienstunfall anerkannt (Anlagen K 2 und K 3). Der Zeuge … war vom 17.12.2003 bis 29.08.2004 dienstunfähig (Anlage K 4). Für den Dienstausfall sind Kosten in Höhe von 27.170,32 EUR angefallen (Anlage K 5). Ferner sind unfallbedingt Heilbehandlungskosten in Höhe von 12.990,89 EUR angefallen (Anlagen K 6 und K 8). Die Erstattung dieser Beträge wurde mit Schreiben vom 07.02.2005 beim Beklagten angemahnt. Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit seinen Fäusten um sich geschlagen und der Zeuge … habe daher bei einer ex-ante-Betrachtung davon ausgehen dürfen, dass vom Beklagten die Gefahr einer Tätlichkeit ausgehe. Der Zeuge … habe mehrfach so etwas wie „Polizei, was ist da los, aufhören!“ gerufen und den Beklagten zur Gefahrenabwehr mit beiden Händen packen und zur Seite schubsen dürfen. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt sich zu entfernen und hätte keinen Tritt gegen den Zeugen … führen dürfen. Das im Strafverfahren vom Beklagten abgegebene Geständnis sei auch im Zivilverfahren als Geständnis zu Lasten des Beklagten zu werten.

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Der Kläger beantragt zuletzt zu erkennen:

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I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.161,21 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2005 zu bezahlen.

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II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aufgrund der vorsätzlichen Körperverletzung des Beklagten zum Nachteil des Polizeibeamten … am 17.12.2003 zu ersetzen, soweit diese gemäß Art. 96 I 1 BayBG auf den Kläger übergegangen sind bzw. noch übergehen.

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III. Es wird festgestellt, dass die Forderungen gemäß den Klageanträgen zu Ziff. I. und Ziff. II. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, der Streit sei nicht von ihm ausgegangen und er habe nicht mit den Fäusten um sich geschlagen. Eine Gefahr von Tätlichkeiten sei nicht von ihm ausgegangen, so dass es für den Zeugen … der sich nicht als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe, keinen Grund gegeben habe, ihn mit beiden Händen von hinten zu packen. Infolge des Stoßes des Zeugen … sei er zunächst hingefallen und habe dann nach dem Aufstehen als Verteidigung gegen weitere Angriffe nach dem Zeugen … getreten. Erst danach habe sich der Zeuge … als Polizeibeamter zu erkennen gegeben. Der Beklagte ist der Auffassung, in Notwehr gehandelt zu haben. Das Einschreiten des Zeugen … sei in der geschehenen Weise nicht nötig gewesen. Eine verbale Intervention sowie das Vorzeigen des Dienstausweises hätten ausgereicht. Jedenfalls müsse sich der Zeuge … ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, weil er überreagiert und sich nicht als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe. Im Strafverfahren sei eine vorsätzliche Körperverletzung taktisch nur deshalb eingeräumt worden, weil seitens des Gerichts für den Fall eines Geständnisses eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt worden sei. Aufgrund der Abgeltungsklausel, auf die sich der Zeuge … und der Beklagte in dem zwischen beiden geführten Rechtsstreit im Vergleichswege geeinigt hätten, sei die Geltendmachung von Zukunftsschäden durch den Kläger ausgeschlossen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … und … Ferner wurde die beigezogene Akte des Jugendschöffengerichts Rosenheim, Az.: 4 Ls 530 Js 6982/04, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2006 Bezug genommen.

12
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2006.

Entscheidungsgründe
I.

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Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

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1. Dem Kläger stehen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs nach Art. 96 BayBG auf ihn übergegangene Schadensersatzansprüche des Zeugen … nach § 823 I BGB, § 823 II BGB i. V. m. § 229 StGB gegen den Beklagten zu.

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Entgegen dem Schuldspruch im gegen den Beklagten geführten Strafverfahren, der eine vorsätzliche Körperverletzung ausweist, und entgegen der Auffassung der Klagepartei hat die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass dem Beklagten lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der von ihm begangenen Körperverletzungshandlung zu machen ist. Das Geständnis des Beklagten im Strafverfahren, das zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung führte, entfaltet im Zivilprozess keine Bindungswirkung. Dass der Beklagte in Notwehr gehandelt hat, hat die Beweisaufnahme hingegen nicht ergeben.

16
a. Der Zeuge … hat den Tathergang nachvollziehbar und absolut glaubhaft geschildert. Er gab an, er habe sich in der ehelichen Wohnung befunden und dort von draußen das Kreischen einer Frau gehört, das nach seinem Dafürhalten eine Vergewaltigung vermuten ließ. Daraufhin habe er das Mäppchen mit seinem Dienstausweis genommen und sich auf den Parkplatz vor dem Lokal … begeben, wo er ein oder zwei schreiende Mädchen vorfand. Daneben seien mehrere junge Männer gestanden, von denen einer, nämlich der Beklagte, wild um sich geschlagen habe, während zwei andere junge Männer versucht hätten, ihm Herr zu werden. Diese seien vor dem Beklagten zurückgewichen. Schläge bzw. Tätlichkeiten des Beklagten gegen diese beiden Männer habe der Zeuge … zwar nicht wahrgenommen. Er habe jedoch den Eindruck gehabt, dass sie Schlägen ausgewichen seien, weil sie die Hände schützend vor sich gehalten hätten. Daher sei er in seiner Eigenschaft als Polizist zum Beklagten gerannt bzw. schnell zu diesem hingegangen, wobei er mehrmals „Halt, Polizei, aufhören!“ oder etwas Ähnliches gerufen habe. Er habe den Beklagten dann – vermutlich mit beiden Händen an den Schultern – von hinten gepackt und ihn von sich weggedreht und -geschubst, um ihm seinen Dienstausweis zu zeigen. Dabei meinte sich der Zeuge … daran erinnern zu können, dass der Beklagte, als er ihn weggeschubst habe, zu Sturz gekommen sei. Bevor er jedoch seinen Dienstausweis habe vorzeigen können, habe der Beklagte ihm mit seinem rechten Fuß in einer halbkreisförmigen Bewegung gegen das linke Knie getreten und ihm die unstreitigen Verletzungen zugefügt.

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b. Angesichts dieser Schilderung des Zeugen … an dessen Glaubwürdigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, kann sich der Beklagte nicht auf Notwehr berufen. Vielmehr durfte der Zeuge … bei der hinsichtlich einer effektiven Gefahrenabwehr für ihn als Polizeibeamten veranlassten ex-ante-Betrachtung davon ausgehen, dass ein Angriff des Beklagten, der wild um sich schlug, unmittelbar bevorsteht, und durfte deshalb einschreiten. Die Rechtswidrigkeit des Einschreitens des Zeugen … ist daher jedenfalls zu verneinen, so dass der Tritt des Beklagten nicht in Notwehr geschehen konnte.

18
c. Allerdings hat der Zeuge … auch angegeben, er sei sich nicht sicher, ob der Beklagte sein Rufen „Halt, Polizei, aufhören!“ vernommen habe und sei sich dessen auch zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht sicher gewesen, weshalb er dem Beklagten noch seinen Dienstausweis habe zeigen wollen. Da weder der Beklagte noch die Zeugin … die ansonsten zum Vorfall selbst keine weiterführenden Angaben machen konnte, noch die Zeugen … und … die sich im Rahmen des Strafverfahrens geäußert hatten (Bl. 15 und 17 der Akte 4 Ls 530 Js 6982/04 des Jugendschöffengerichts Rosenheim) und auf deren Vernehmung im vorliegenden Rechtsstreit verzichtet wurde, sich daran erinnern konnten, die Worte „Halt, Polizei, aufhören!“ oder Ähnliches gehört zu haben, ist seitens der Klagepartei der Nachweis einer vorsätzlichen Körperverletzung nicht geführt. Wenn man aber davon ausgeht, dass der Beklagte nicht wahrgenommen hat, dass es sich bei dem Einschreiten des Zeugen … um eine polizeiliche Maßnahme gehandelt hat, so liegen die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandsirrtums vor. Der Beklagte hat irrtümlich eine tatsächlich nicht vorliegende Notwehrlage angenommen. Wenn sich der Beklagte eines tatsächlich nicht vorliegenden rechtswidrigen Angriffs ausgesetzt wähnte, wird man im Rahmen einer Verteidigungshandlung bei der vorliegenden Konstellation keine sogenannte „Schutzwehr“ fordern können, sondern dem Beklagten zugestehen müssen, sich gegen das Festhalten und Schubsen des Zeugen … auch aktiv zu verteidigen, da in der vorgefundenen Situation aus der Sicht des Beklagten weitere entsprechende Handlungen des Zeugen … nicht auszuschließen waren. Angesichts des vom Zeugen … geschilderten Vorverhaltens des Beklagten war allerdings die irrige Vorstellung über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes jedenfalls vermeidbar. Der Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass jemand schlichtend in die Auseinandersetzung eingreift. Nach der sogenannten „rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie“, der sich das Gericht anschließt, ist somit die Vorsatzschuld des Beklagten zu verneinen mit der Folge, dass ihm angesichts der Vermeidbarkeit seines Irrtums lediglich Fahrlässigkeit in Bezug auf die von ihm begangene Körperverletzung vorzuwerfen ist.

19
d. Der Zeuge … hat die beim Zeugen … eingetretenen Verletzungen und den Behandlungsverlauf dargestellt. Die vordergründig zu diagnostizierende Tibiakopffraktur hat er dabei als durchaus gravierende Verletzung eingestuft. Die Verletzungen und Verletzungsfolgen – hier sind neben der Tibiakopffraktur insbesondere noch ein Außenmeniskusabriss und eine Kreuzbandüberdehnung sowie ein Knorpelschaden zu nennen – sind zwischen den Parteien unstreitig.

20
e. Mit Schriftsatz vom 22.01.2007 hat die Beklagtenpartei den Haftungsausfüllungstatbestand, also die Kausalität der Verletzungshandlung für den entstandenen Schaden und den Schaden als solchen unstreitig gestellt, so dass die seitens der Klagepartei angegebenen und geltend gemachten Dienstausfallkosten in Höhe von insgesamt 27.170,32 EUR und bislang vom Kläger erstattete Heilbehandlungskosten in Höhe von 12.990,89 EUR zu Grunde gelegt werden können.

21
f. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger auch in voller Höhe zu. Sie sind nicht durch ein Mitverschulden des Zeugen … gemindert. Der Zeuge … hat entgegen dem Vortrag der Beklagtenpartei glaubhaft und glaubwürdig bestätigt, dass er sich sehr wohl mehrfach vor und bei seinem Einschreiten als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hat. Falls der Beschuldigte dies, aus welchem Grund auch immer, möglicherweise weil er in aufgebrachter Stimmung war, nicht mitbekommen haben sollte, so ist dies nicht im Sinne einer Mitverursachung dem Geschädigten … zuzurechnen. Ferner kann ihm angesichts der sich bietenden Situation auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe überreagiert. Sein Einschreiten war keineswegs übertrieben. Dass er den bei einer ex-ante-Beurteilung sich als Angreifer darstellenden Beklagten packte und wegstieß, ist eine zur effektiven Gefahrenabwehr geeignete, erforderliche und gebotene Handlungsweise. Die Grenze der Erforderlichkeit ist durch die Art und Weise seines Vorgehens nicht überschritten. Darauf, dass er mit Worten und durch Vorzeigen seines Dienstausweises dasselbe Ergebnis erzielen würde, musste er sich nicht verlassen.

22
2. Die Rechtsprechung hat an die Darlegung der für ein Feststellungsinteresse erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse des Geschädigten an einem Schutz vor der Verjährung seiner Ersatzansprüche maßvolle Anforderungen gestellt. Es genügt, dass der Geschädigte die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (vgl. BGH 1991, 779 f.). Die gravierenden Verletzungen des Geschädigten … reichen bei diesem Maßstab aus.

23
Der Zeuge … führte hinsichtlich einer Zukunftsprognose aus, dass als Spätfolge der Verletzungen des Geschädigten … ein Knorpelabbau in Betracht komme. Ferner ergebe sich aus dem Vorhandensein einer Gelenkstufe und der vorhandenen Kreuzbandlockerung beim Geschädigten … eine deutlich erhöhte Arthrosegefahr. … hält Spätfolgen und damit in Zusammenhang stehende Kosten für wahrscheinlich bzw. sogar zu erwarten. Bei Knochenbrüchen kann im Übrigen nie sicher ausgeschlossen werden, dass später nachteilige Sekundärfolgen der Verletzungen auftreten.

24
Das Feststellungsinteresse steht vorliegend auch dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu, da er als Dienstherr des Geschädigten … für künftige Dienstausfall- und Heilbehandlungskosten einzustehen hätte. Der Feststellungsantrag ist daher zulässig und begründet. Die Abgeltungsklausel in dem zwischen dem Beklagten und dem Zeugen … abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich schließt die Geltendmachung des Zukunftsschadens im Verhältnis der Parteien nicht aus.

25
3. Der Klageantrag war unbegründet und die Klage daher abzuweisen, soweit in Ziffer III. Feststellung begehrt wurde, dass die Forderungen gemäß den Klageanträgen zu Ziffer I. und Ziffer II. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen, da nach den Feststellungen des Gerichts lediglich eine fahrlässige Körperverletzung vorliegt. Dieser Umstand war im Urteilstenor auch insoweit zu berücksichtigen, als in Ziffer II. abweichend vom Antrag, der von einer vorsätzlichen Körperverletzung ausgeht, festzustellen war, dass der Beklagte für über den bereits bezifferten und eingeforderten Schadensersatzbetrag hinausgehende Schäden ersatzpflichtig ist, die aus der fahrlässigen Körperverletzung des Beklagten resultieren.

II.

26
1. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Bereits mit Schreiben vom 20.12.2004 hat die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis 10.01.2005 gesetzt, die von diesem nicht eingehalten wurde. Ab Zugang des weiteren Mahnschreibens vom 07.02.2005 befand sich der Beklagte somit jedenfalls in Zahlungsverzug.

27
Die in diesem Schreiben genannte Frist bis 21.02.2005 war für den Verzugseintritt nicht mehr maßgeblich. Dem Kläger waren daher antragsgemäß Verzugszinsen zuzusprechen.

28
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Klageabweisung betrifft den Streitwert nicht erhöhende Punkte und hat daher auf die Kostenquote keinen Einfluss. Selbst wenn man eine Streitwerterhöhung annehmen würde, käme man über § 92 II Nr. 1 ZPO zum gleichen Ergebnis.

29
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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