Zur Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregress wegen fehlerhaft geführter Unterhaltsabänderungs- und Scheidungsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2018 – 13 U 1/15

1. Anwaltshaftung bei Untätigkeit – zur Unterbrechung der Kausalität durch Gerichtsfehler oder Verhalten Dritter.

2. Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern, auf der Grundlage des Parteivorbringens im Regressprozess, selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen.

3. Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregress wegen fehlerhaft geführter Unterhaltsabänderungs- und Scheidungsverfahren.

4. Die Schadensermittlung im Anwaltsregress erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen. Dies umfasst im Falle einer Scheidung die damit einhergehenden Vermögensnachteile.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24.11.2015, Az. 3a O 221/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe
1
Sollten weiterer tatsächlicher Vortrag oder die Darlegungen der Parteien zu den aufgeworfenen Rechtsfragen keine wesentlich andere Beurteilung erfordern, wird sich die Berufung als unbegründet erweisen, weil ein Schaden des Klägers aus vielfältigen Gründen nicht festzustellen ist.

2
1. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Rechtsberaterverträgen.

3
Der am … 1948 geborene Kläger heiratete am … 1969 die am … 1949 geborene … . Nach Trennung der Eheleute am 16.06.1998 beauftragte er im November 1999 den Beklagten mit der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens.

4
Nach Titulierung eines Trennungsunterhaltsanspruches über 300 € monatlich zu Gunsten der Ehefrau ab 01.04.2005 in einem Unterhaltsabänderungsverfahren (AG Perleberg …) beauftragte der Kläger, ein Polizeibeamter, den Beklagten in der Folgezeit mit einer weiteren Abänderung des bestehenden Titels auf Null, da sich seine Bezüge ab Juni 2008 wegen Eintritts in den Vorruhestand vermindert hatten.

5
Anfang 2013 kündigte der Kläger die Mandate mit dem Beklagten. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 20.06.2013, rechtskräftig seit dem 03.09.2013, geschieden, unter Durchführung des Versorgungsausgleichs und Zurückweisung eines Antrags der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt (23 f.).

6
Der Kläger hat vom Beklagten 18.900 € Schadensersatz beansprucht und diesen hergeleitet aus Untätigkeit des Beklagten sowie aus Trennungsunterhaltszahlungen über monatlich 300 € während der 63 Monate vom 01.06.2008 bis 31.08.2013. Bei pflichtgemäßer Tätigkeit wäre seiner Ansicht nach der Trennungsunterhalt ab Juni 2008 auf Null abgeändert worden. Zudem wäre bei pflichtgemäßer Tätigkeit des Beklagten die Ehe des Klägers im Juni 2008 geschieden worden, ohne dass er nachehelichen Unterhalt hätte zahlen müssen.

7
Der Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Dessen Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt hätte in Ansehung der Einkommensverhältnisse der Eheleute unvermindert fortbestanden. Auch hätte ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau mindestens in bisheriger Höhe bestanden, da sie nach Wegfall ihrer Beihilfeberechtigung in 2008 monatliche Aufwendungen für private Krankenversicherung in Höhe von mindestens 800 € gehabt hätte.

8
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil i.H.v. 2841,30 € aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe das Abänderungsverfahren schuldhaft unterlassen. Bei einem bereinigten Einkommen des Klägers von 1423,97 € und der Ehefrau von 914,17 € ergebe sich ein Trennungsunterhaltsanspruch von nur noch 254,90 €, also ein Abänderungsbetrag zu Gunsten des Klägers von monatlich 45,10 € und bei 63 Monaten ein Gesamtschaden von 2841,30 €. Einen weitergehenden Schaden hat das Landgericht mit der Begründung verneint, dass die Dauer des Scheidungsverfahrens auf kein Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen sei und die Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt im Scheidungsbeschluss keinen Rückschluss auf eine gleiche Entscheidung in den Vorjahren trage.

9
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche im Umfang seines erstinstanzlichen Unterliegens uneingeschränkt weiter. Das Landgericht habe dem Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau fälschlich ein bereinigtes Einkommen von 914,17 € zu Grunde gelegt, statt richtigerweise 1123 €. Darüber hinaus habe es die Ursächlichkeit der Untätigkeit des Beklagten für die Verzögerung der Scheidung, die bei ordnungsgemäßem Betreiben spätestens im Jahre 2004 erfolgt wäre, nicht tragfähig verneint und einen nachehelichen Unterhaltsbedarf der Ehefrau für Krankenversicherung zu Unrecht mit 800 € monatlich angesetzt.

10
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

11
2. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Berufung deshalb zurückzuweisen, weil ein Schaden nicht feststellbar ist.

12
Das Bestehen von Mandatsverhältnissen zwischen den Parteien und Pflichtverletzungen des Beklagten in Gestalt von Untätigkeit sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

13
Die Untätigkeit eines Anwalts ist typischerweise geeignet, gerichtliche Entscheidungen zu verzögern, zumal in Verfahren mit Beibringungsgrundsatz. Der damit gegebene Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert. Der Beklagte hat schon keine Untätigkeitsphasen des Gerichts erwiderungsfähig dargestellt, ebenso wenig unabwehrbare Verschleppungshandlungen der Ehefrau mit daraus folgenden unvermeidbaren Verzögerungszeiten. Der pauschale Antrag auf Beiziehung von Gerichtsakten ist im Zivilprozess als Ausforschungsbeweis unzulässig.

14
Ein Gerichtsfehler könnte im Übrigen den Zurechnungszusammenhang nur dann unterbrechen, wenn das Gericht durch eine völlig ungewöhnliche, sachwidrige und daher schlechthin unvertretbare Rechtsverletzung zu der Schadensentstehung beiträgt, welche die vorangegangene anwaltliche Pflichtverletzung mit Rücksicht auf Art, Gewicht und wechselseitige Abhängigkeit der Schadensbeiträge so sehr in den Hintergrund gerückt hätte, dass bei wertender Betrachtung gleichsam nur der Gerichtsfehler als einzige, endgültige Schadensursache erschienen wäre und der Anwaltsfehler nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung gegenüber dem vom Gericht zu verantwortenden Schadensursache gehabt hätte. Dafür ist nichts ersichtlich.

15
Auch das Verhalten Dritter beseitigte die Zurechnung nur, sofern es als ganz ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist, wofür nicht genügt, dass ein von der Pflichtwidrigkeit begünstigter Dritter den ihm zu Unrecht zugefallenen Vorteil bewusst zum Nachteil des Mandanten ausnutzt. Denn gerade vor solchen Risiken muss der rechtliche Berater seinen Mandanten schützen. Für eine den Geschehensablauf ganz ungewöhnliche Beeinflussung durch Dritte, die für einen gewissenhaften Prozessbevollmächtigen nicht abwehrbar gewesen wäre, ist gleichfalls nichts ausgeführt.

16
Indessen ist ein Schaden des Klägers aus vielfältigen Gründen nicht feststellbar.

17
Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern, auf der Grundlage des Parteivorbringens im Regressprozess, selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen. Damit entfaltet der Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 20.06.2013 entgegen der Ansicht des Klägers keine Indizwirkung für das Fehlen von Ehegattenunterhaltsansprüchen in 2008.

18
Vielmehr lässt sich schon weder feststellen, dass bei ordnungsgemäßer Prozessführung ein Abänderungsverfahren auf weniger als 300 € monatlich erfolgreich gewesen, noch dass im Falle einer Scheidung in 2008 nachehelicher Trennungsunterhalt auf weniger als 300 € festzusetzen oder gar zu versagen gewesen wäre; und selbst in diesem Fall wäre ein Schaden nicht hinreichend dargetan.

19
Ein Abänderungsverfahren in 2008 wäre unzulässig gewesen.

20
§ 323 Abs. 1 ZPO verlangte für die Abänderungsklage die wesentliche Veränderung derjenigen Verhältnisse, die für Grund, Höhe und Dauer der Verurteilung zur Unterhaltsrente maßgebend waren; ferner war der dem titulierten Unterhalt zu Grunde liegende Rechenweg darzutun. Prozessvoraussetzung war danach die schlüssige Behauptung des Abänderungsklägers, die variablen Bemessungsfaktoren hätten sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses wesentlich geändert. Behauptete der Abänderungskläger dafür zu wenig, war die Abänderungsklage bereits unzulässig (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2008, 797 Rn. 3 m.w.N.).

21
So liegt es hier. Der Kläger hat zur Begründung einer in 2008 erstrebten Abänderung eines Titels aus 2005 lediglich das Endergebnis des Abänderungsverfahrens … AG Perleberg mitgeteilt, aber schon nicht die dem abzuändernden Titel zu Grunde liegenden variablen Bemessungsfaktoren und schon gar nicht den ihm zu Grunde liegenden Rechenweg. Damit ist dem Regressgericht eine Abänderungsprüfung verschlossen.

22
Zudem waren Abänderungsgründe auch nicht schlüssig vorgebracht. Der Kläger hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht ausgeführt, warum seine getrennt lebende Ehefrau die rückläufige Entwicklung seiner Einkünfte in 2008 hinzunehmen gehabt hätte. Allein der Rentenbezug aufgrund des Erreichens einer flexiblen Altersgrenze lässt die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen nicht entfallen (vgl. BGH FamRZ 1999, 708).

23
Ohne dass es darauf noch ankommt, weist der Senat der Vollständigkeit halber darauf hin, dass das Landgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung das Einkommen der Ehefrau für 2008 zutreffend in der vom Kläger selbst bis dahin vorgebrachten Höhe angesetzt hat. Ein höheres Einkommen der Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt war und ist streitig und Angaben in dem Protokoll einer mündlichen Verhandlung vom 10.06.2013, das im Übrigen dem Schriftsatz des Klägers vom 12.10.2015 nicht beilag und sich nicht bei der Akte befindet, tragen so keinen Schluss auf eine aus damaliger Sicht bereits 5 Jahre zurückliegende Einkommenssituation.

24
Weiter lässt sich nicht feststellen, dass die Ehefrau des Klägers im Falle einer Scheidung im Jahre 2008 keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gehabt hätte. Für das Einkommen des unterhaltspflichtigen Klägers ist nicht ausgeführt, warum seine geschiedene Ehefrau rückläufige Entwicklungen seiner Einkünfte in 2008 hinzunehmen gehabt hätte, wie bereits zum Trennungsunterhalt ausgeführt. Schon für 2005 räumt der Kläger immerhin ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2164,24 € ein (72).

25
In Ansehung der Bedarfsposition der Ehefrau für Krankenvorsorge räumt der Kläger ein, dass die Ehefrau noch mit Schriftsatz vom 04.06.2013 einen Betrag von 649,29 € monatlich geltend gemacht hat. Warum sie sich auf einen Basistarif von max. 200 € monatlich hätte einlassen müssen, erschließt sich nicht. Zum einen ist die Existenz eines Basistarifs im Jahre 2008 bestritten, zum anderen war der unterhaltsberechtigte Ehegatte, dessen Beihilfeberechtigung mit der Scheidung entfiel, auch nach der Ehescheidung grundsätzlich zur Fortführung der privaten Krankenvollversicherung im Umfange des während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft gewährten Versicherungsschutzes berechtigt (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 789). Dass der Basistarif dem ehelichen Versicherungsschutz gleichwertig gewesen wäre, ist nicht vorgebracht. Dass die Ehefrau, die eine Erwerbsunfähigkeitsrente und eine Unfallrente bezog, bei einer Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der ihr verbliebenen Möglichkeiten ihren Bedarf selbst hätte decken können, macht der Kläger so gleichfalls nicht geltend.

26
Schließlich ließe sich ein Schaden des Klägers auch dann nicht feststellen, wenn die Klägerin bei einer Scheidung im Jahre 2008 keinen nachehelichen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. In diesem Fall fehlt es noch immer an einem stets erforderlichen Gesamtvermögensvergleich.

27
Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Es muss daher im Rahmen der Differenzhypothese die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Dies erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst. Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen. Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, wie etwa einzelne Steuerverluste, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage.

28
Dem wird der Klägervortrag nicht gerecht; vielmehr berechnet der Kläger seinen Schadensersatzanspruch lediglich aus einer Einzelposition in Gestalt fortlaufenden Trennungsunterhalts. Es fehlt aber an einer Gegenüberstellung seiner tatsächlichen Vermögens- und Einkommenslage mit der hypothetischen, die sich im Falle einer Scheidung in 2008 ohne nachehelichen Unterhalt entwickelt hätte. Unberücksichtigt lässt der Kläger insoweit insbesondere die mit einer Scheidung seit 2008 einhergehenden Einkommensnachteile, wie beispielsweise der Wegfall eines Familienzuschlages oder Kürzungen seiner Versorgungsbezüge durch den Versorgungsausgleich. Damit ist schon die Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO nicht möglich.

29
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats.

30
Ihm wird anheimgestellt, innerhalb dieser Frist zu überdenken, ob die Berufung zur Vermeidung unnötiger weiterer Kosten zurückgenommen werden kann.

Dieser Beitrag wurde unter Anwaltsrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.