OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 169/20 – Beschluss vom 18.05.2020
Zur Außervollzugsetzung einer infektionsschutzrechtlichen Verordnung
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag zu 1. der Antragsteller zu 1. bis 8. angeht, § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios untersagt ist.
Auf den Antrag zu 2. der Antragsteller zu 2., 5., 6. und 9. ergeht folgende Entscheidung:
§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Piercing-Studios untersagt ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 45.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 15. Mai 2020 (Bl. 25 f. der GA) den Rechtsstreit hinsichtlich des von den Antragstellern zu 1. bis 8. nach Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellten, auf Dienstleistungen in Tattoo-Studios bezogenen Antrags zu 1. aus der Antragsschrift vom 12. Mai 2020 (Bl. 3 der GA) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Normenkontrolleilverfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II. Dem von den Antragstellern zu 2., 5., 6. und 9. gestellten Antrag zu 2. aus der Antragsschrift vom 12. Mai 2020 (Bl. 3 der GA) in der Fassung des Schriftsatzes vom 15. Mai 2020 (Bl. 26 R der GA) war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entsprechen.
Er ist darauf gerichtet, nach § 47 Abs. 6 VwGO die Norm des § 7 Abs. 2 Satz 1 der Nds. Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit damit die Erbringung von Dienstleistungen in Piercing-Studios untersagt ist. Nach dieser Vorschrift sind „alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, … untersagt“. Allenfalls diese Vorschrift entfaltet bezogen auf Piercing-Studios eine Verbotswirkung. Hierdurch sind der Antragsteller zu 9., der ein reines Piercing-Studio betreibt, sowie die Antragsteller zu 2., 5. und 6., die in ihren Studios neben den Tätowierungsleistungen auch Piercings anbieten, betroffen. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Norm ist in Bezug auf die körpernahe Dienstleistung des Piercings wegen eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig, und durch einen weiteren Normvollzug drohten sowohl für die genannten Antragsteller als auch für Dritte in vergleichbarer Situation so gewichtige Nachteile, dass eine vorläufige Regelung unaufschiebbar erscheint. Für das Piercing gelten dabei dieselben Erwägungen, die der Senat in seinem Beschluss vom 14. Mai 2020 – 13 MN 165/20 – (juris Rn. 17 ff., insbes. Rn. 24 bis 49) für Dienstleistungen in Tattoo-Studios ausgeführt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die einstweilige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten der Antragsteller zu 2., 5., 6. und 9. in diesem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 611). Der Antragsgegner hat die hierauf bezogene Entscheidungsformel in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO unverzüglich im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des als erledigt eingestellten Teils (Tattoo-Studios, oben I.) auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und hinsichtlich des streitig zusprechenden Teils (Piercing-Studios, oben II.) auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. – juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren und sodann gemäß § 39 Abs. 1 GKG für jeden der neun Antragsteller in Ansatz zu bringen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).