Amtsgericht München, Urteil vom 10.9.14 – 262 C 15455/13
Arglistige Bank
Es kann eine arglistige Täuschung sein, wenn die Bank bei einem Kunden den Irrtum erweckt, dass er sich nicht einseitig, sondern nur mit ihrer Zustimmung aus dem Darlehensvertrag lösen kann.
Ein Ehepaar aus Oer-Erkenschwick hat bei einer Bank mit Sitz in München am 13.10.2008 einen Darlehensvertrag über 105.000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen. Das Darlehen hatte eine Zinsbindung bis 31.1.19. Das Ehepaar kündigte den Darlehensvertrag vorzeitig im Jahr 2010, da es die Immobilie wegen ihres Umzugs verkaufen wollte.
Unter dem 18.10.10 schrieb die beklagte Bank an die Kläger:
?Mit der von Ihnen gewünschten außerplanmäßigen Rückzahlung sind wir grundsätzlich einverstanden, soweit uns der dadurch entstehende Schaden ersetzt wird. Den Schaden haben wir entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelt und in der beigefügten Rückzahlungsaufstellung ausgewiesen. Bitte senden Sie uns innerhalb von 10 Tagen ab Datum dieses Schreibens eine vollständig unterzeichnete Ausfertigung der ebenfalls beigefügten Vereinbarung zurück.?
Diesem Schreiben war beigefügt die Vereinbarung über die Rückzahlung vom 18.10.10, die die Beklagten unterschrieben zurücksandten. Darin wird u.a. vereinbart, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Wiederanlagerenditen vom 6.10.10 maßgebend sein sollen, wenn der Rückzahlungsbetrag bis 29.12.10 bei der Bank eingeht. Die Bank berechnete Euro 16465,95 Vorfälligkeitsgebühren und Euro 200 Bearbeitungsgebühren.
Am 3.12.10 zahlten die Kläger Darlehen samt Vorfälligkeitsentschädigung, weiterer Kosten und Zinsen in Höhe von 119.764,50 Euro zurück. Die Bank hat vereinbarungsgemäß die Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Zinsniveau am 6.10.10 berechnet und nicht mit den Renditen am Tag der tatsächlichen Rückzahlung (3.12.10), an dem das Zinsniveau höher war.
Im März 2010 informierte die Verbraucherzentrale Bremen das Ehepaar, dass sie 4687,35 Euro zu viel bezahlt haben. Die Differenz errechnet sich insbesondere daraus, dass üblicherweise für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Tag der tatsächlichen Rückzahlung maßgeblich ist. Die Vereinbarung vom 18.10.10, die die Bank dem Ehepaar zur Unterschrift vorgelegt hat, legte jedoch als Berechnungszeitpunkt für die Vorfälligkeitsentschädigung den 6.10.10 fest.
Mit Schreiben vom 30.7.12 ließ das Ehepaar die Vereinbarung über die Rückzahlung vom 18.10.10 anfechten und verlangten die zu viel bezahlten Euro 4687,35 von der Bank zurück.
Diese weigerte sich, den Betrag zurückzuzahlen.
Die Bank ist der Meinung, dass die Vereinbarung wirksam ist und keine Anfechtungsgründe bestehen.
Das Ehepaar erhob Klage vor dem Amtsgericht München und der zuständige Richter gab ihnen Recht. Er verurteilte die Bank auf Rückzahlung von Euro 4687,35. Denn die Vereinbarung sei wirksam wegen arglistiger Täuschung des Ehepaars durch die Bank angefochten worden.
Das Gericht stellt fest, dass die Bank durch ihr Verhalten das Ehepaar arglistig getäuscht hat. Denn in dem Schreiben vom 18.10.10 hat die Bank dem Ehepaar mitgeteilt, dass sie nur dann mit der vorzeitigen Vertragsauflösung einverstanden sei, wenn die Kläger die Vereinbarung mit der Vorfälligkeitsentschädigung unterschreiben. Dieses Schreiben hat dazu geführt, dass die Kläger irrtümlich davon ausgingen, dass sie sich nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung der Bank von dem Vertrag lösen konnten. Nach der tatsächlichen Rechts- und Gesetzeslage hätte sich das Ehepaar auch einseitig vom Vertrag lösen können (§ 490 Absatz 2 BGB). Daher stelle dieses Verhalten der Bank eine Täuschung im Sinne von § 123 BGB dar. Die Frage, die in der juristischen Fachliteratur kontrovers diskutiert wird, ob die Bank aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und des bestehenden Vertragsverhältnisses sogar gehalten gewesen wäre, das Ehepaar ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Fall des Verkaufs der Immobilie der Darlehensvertrag einseitig gekündigt werden kann, war für das Gericht nicht mehr entscheidungserheblich.
Quelle: Pressemitteilung 55/14 des AG München vom 12. Dezember 2014