LG Potsdam, Urteil vom 31. Januar 2018 – 6 O 482/16
Zur Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung durch Vorlage einer modifizierten Vertragsurkunde
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 753.686,12 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt restliches Architektenhonorar aus einem seiner Meinung nach frei gekündigten Architektenvertrag, den die Beklagte als angefochten bzw. aus wichtigem Grund gekündigt ansieht.
2
Die Beklagte befasste sich mit einem Projekt zur Bebauung eines Grundstücks in E am Ufer der L . Grundlage sollte der von der Stadt entworfene, bis heute nicht bestandskräftig festgestellte Bebauungsplan „S “ sein. Das Bauvorhaben sollte durch eine von der Beklagten gegründete Tochtergesellschaft, die L W GmbH, errichtet werden, die hierfür im Folgenden die erforderlichen Grundstücke erwarb.
3
Am 10. März 2016 schlossen die unter Vermittlung des Zeugen Dr. T miteinander bekannt gewordenen Parteien die als Anlage K1 eingereichte „Vereinbarung“ zum „Objekt / Auftrag: Neubau MFH-Wohnanlage in E L , Architektenleistungen LP1-8“. Danach wird der erste Teil der Vorplanung (Grundkonzeption) ab sofort bearbeitet. Bis zur schriftlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Grundstückseigentümer zum Grundstückserwerb beträgt nach Nr. 02 der Vereinbarung das Honorar 7.500 € netto für die Grundkonzeption (Flächenkonzept alle Ebenen, Ansichten, Schnitt, Flächenaufstellungen und Berechnung), zu zahlen in zwei Raten. Nach Nr. 03 werden zusätzliche und besondere Leistungen auf Stundennachweis mit 65 € für den Architekten und mit 60 € für Mitarbeiter vergütet. Nach Nr. 04 werden Nebenkosten pauschal mit 5 % auf die Nettobeträge berechnet. Nach Nr. 05 erhält der Auftragnehmer Vollmacht für die Gespräche mit Behörden. Handschriftlich ist bei 02 ergänzt: „Es werden keine Nebenkosten berechnet.“ Zudem wurde handschriftlich als Nr. 06 ergänzt: „Ziel ist die gemeinsame Weiterbearbeitung und Beauftragung zunächst LP 1-4 und baukünstlerische Bauleitung durch [den Kläger]“.
4
Der Kläger erarbeitete erste Entwürfe.
5
Am 16. März 2016 kündigte der Kläger dem Geschäftsführer K der Beklagten per SMS an: „Die Konzeption wird wie besprochen heute 15:00 Uhr übergeben. Können wir uns bitte vor unserem Termin heute Nachmittag kurz sprechen? Das wäre sehr nett. Danke. Es geht mir noch mal um die Vereinbarung der Zusammenarbeit – das habe ich noch mal ordentlich geschrieben.“ Bei dem genannten Termin übergab der Kläger der Beklagten die genannten ersten Entwürfe und stellte sie möglichen Investoren vor. Ebenfalls im Zusammenhang mit dieser Besprechung legte der Kläger dem Geschäftsführer K der Beklagten die als Anl. K3 eingereichte Vereinbarung mit Datum „10. und 16.3.2016“ zur Unterschrift vor. Darin heißt es unter 02 nunmehr: „Auftrag LP 1-8 nach HOAI ist hiermit erteilt, die Bearbeitung/Abrechnung über das Grundkonzept hinaus erfolgt erst nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung durch den AG oder nach schriftlicher Vereinbarung des AG zum Grundstückskauf. Bauleitung über die baukünstlerische Bauleitung hinaus wird bei Bedarf noch konkret vereinbart.“ Unter 03 heißt es nunmehr „bei diesen ersten beiden Rechnungen werden vorerst keine Nebenkosten abgerechnet.“ Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete diese Vereinbarung unter zwischen den Parteien streitigen Umständen.
6
Der Kläger stimmte das weitere Vorgehen, insbesondere die Verhandlungen mit der Stadt ab. Er übergab der Beklagten die mit Blick hierauf, insbesondere auf die Bedenken der Stadt hinsichtlich der Geschossflächenzahl, geänderte Planung und übersandte der Beklagten überarbeitete 3-D Modellbilder, die insbesondere Änderungen an den Dächern zeigten. Der Kläger erstellte eine weitere Visualisierung.
7
Am 11. Mai 2016 erstellte der Kläger eine „3. Abschlagsrechnung“ „auf der Grundlage unserer Vereinbarungen (Vertrag vom 10./16.3.2016)“ „zu den beauftragten Leistungsphasen 1-8“ über 50.000 € netto zuzüglich Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die Parteien besprachen weitere Einzelheiten des Vorhabens. Am 31. Mai 2016 fand eine weitere Besprechung auch über die genannte Abschlagsrechnung sowie über den von dem Kläger entworfenen Zahlungsplan für die Leistungsphasen 1-4 statt. In deren Ergebnis überwies die Beklagte an diesem Tag 24.990 € an den Kläger und überarbeitete der Kläger am 1. Juni 2016 den Entwurf des Zahlungsplans.
8
Mit E-Mail vom 6. Juni 2016 erklärte die Beklagte, der Kläger habe sich in den Erörterungen der Rechnung und des Zahlungsplans auf eine Vereinbarung vom 10./16.03.2016 berufen. Sie habe daraufhin den Text der Vereinbarung, den der Kläger ihr am 16. März 2006 als Reinschriftexemplar der Vereinbarung vom 10. März 2016 zur Unterschrift vorgelegt habe, durchgesehen und Änderungen festgestellt. Sie habe diese Regelungen nicht treffen wollen, die auch nicht besprochen worden und angesichts der geschlossenen Vereinbarung vom 10. März 2016 auch gar nicht notwendig gewesen seien. Vor weiteren Erörterungen einer Honorarvereinbarung müsse klar sein, dass die auf den 10./16.03.2016 datierte Vereinbarung gegenstandslos sei. Sie erkläre daher die Anfechtung und fristlose Kündigung der Vereinbarung unter jedem gesetzlichen Gesichtspunkt. Sie sei zum Abschluss einer Honorarvereinbarung bereit bei Vorlage einer Berufshaftpflichtversicherung und eines Zahlungsplans sowie Vereinbarung eines Pauschalvertrages über die Leistungsphasen 1-4. Abschließend erbat sie eine Rechnung für die erfolgte Zahlung in Höhe von 24.990 €, zu stellen an die Projektgesellschaft. Der Kläger widersprach dem Schreiben am 8. Juni 2016 unter Hinweis darauf, dass die Änderungen in der genannten Vereinbarung zur ursprünglichen genau so besprochen worden seien. Offenbar seien der Beklagten die Investoren abgesprungen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe genug Zeit gehabt, die einseitige Vereinbarung zu prüfen. Er sei Immobilienprofi genug. Im Folgenden bot er seine Leistungen erneut an und stellte weitere Rechnungen. Die Beklagte bat um Stornierung der an die Projektgesellschaft gerichteten Rechnungen; es bestehe kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dieser Gesellschaft. Es bestehe nur der Vertrag vom 10. März 2016. Die darin vereinbarten Leistungen seien erbracht, abgerechnet und vergütet worden. Danach habe der Kläger weitere Teilleistungen erbracht, allerdings ohne entsprechenden Auftrag. Die Vereinbarung vom „10. und 16.3.2016“ sehe ungeachtet der Frage ihres Zustandekommens jedenfalls keine unbedingte Beauftragung weiterer Leistungsphasen vor, sondern eine „nochmalige schriftliche Aufforderung durch den AG“, an der es fehle. Die weiteren Teilleistungen seien mit 24.990 € ausreichend vergütet. Für weitere Zahlungen sehe sie keine Grundlage. Nunmehr sei allerdings auch jegliches Vertrauen in eine weitere vertrauensvolle und damit erfolgreiche Zusammenarbeit verloren gegangen, weswegen sie weitere Leistungen des Klägers weder abfordern noch entgegennehmen werde.
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Der Kläger stellte am 26. Juli 2016 eine erste Schlussrechnung über von ihm erbrachte Leistungen, ausgehend von anrechenbaren Kosten von über acht Millionen Euro für die Gebäude und von über 650.000 € für Freianlagen, der Honorarzone IV und erbrachten Leistungen in der Leistungsphase 1 und 2 sowie anteilig 3 hinsichtlich der Gebäude und der Außenanlagen; die Rechnung endet mit 110.578,45 € brutto. Die Beklagte wies die Schlussrechnung anwaltlich vertreten zurück. Der Kläger erstellte hieraufhin am 26. Oktober 2016 eine weitere Honorarschlussrechnung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen über gesamt brutto 753.686,12 €, die Klagesumme. Diese setzt entsprechend anrechenbare Kosten an, geht von der Honorarzone III aus und setzt nur die Leistungsphasen 1 und 2 als erbracht, die Leistungsphasen 3-8 damit als nicht erbracht an. Hinsichtlich der Freianlagen enthält sie einen Abzug für ersparte Aufwendungen in Höhe von 39.600 €.
10
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn mit der Vereinbarung vom „10. und 16.3.2016“ mit der Erbringung der Leistungsphasen 1-8 hinsichtlich der Gebäude und der Freianlagen beauftragt, jedenfalls aber nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, nachdem die Vereinbarung nur das bereits zuvor telefonisch Vereinbarte wiedergebe. Die Urkunde trage die Vermutung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit unter Aufhebung aller älteren Abreden, weshalb Abweichendes vom Beklagten zu beweisen sei. Erst im Nachhinein habe die Beklagte eine Beschränkung auf die Leistungsphasen 1-4 ins Spiel gebracht unter Inaussichtstellung von Folgeaufträgen.
11
Die Bedingungen, unter denen die weitere Beauftragung gestellt worden sei, seien jeweils eingetreten. Die Beklagte habe ihn zum einen wiederholt zur Weiterarbeit aufgefordert, dies auch per SMS und E-Mail, also schriftlich. Zudem habe die Beklagte die „schriftliche Vereinbarung des AG zum Grundstückskauf“ geschlossen, und zwar durch den Grundstückserwerb ihrer Tochtergesellschaft. Das noch fehlende Grundstück der Stadt E sei zu klein und daher nicht relevant; im Übrigen habe es die Beklagte in der Hand, die Bedingungen der Stadt zum Grundstückserwerb zu erfüllen und damit auch diese Bedingung eintreten zu lassen, weshalb sie sich nicht auf den Nichteintritt berufen könne.
12
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe die Vereinbarung nicht wirksam angefochten. Ein Anfechtungsgrund habe ihr nicht zur Seite gestanden. Weder habe der Geschäftsführer sich über den Inhalt der einen A4-Seite irren können noch habe er, der Kläger, ihn darüber getäuscht. Beide Parteien seien Kaufleute, keine Verbraucher. Er behauptet, der Geschäftsführer K der Beklagten habe sich die ihm vor der Besprechung mit den Investoren übergebene A4-Seite vor der Unterzeichnung mehrfach durchgelesen. Sie enthalte nur das am 10. März 2016 bereits mündlich Vereinbarte.
13
Im Übrigen sei die Anfechtung auch nicht unverzüglich erfolgt. Es sei von der Beklagten zu erwarten gewesen, dass sie das ihr übergebene Dokument sofort prüft. Sie habe auch am 25. Mai 2016 schon davon gewusst, das heißt zwölf Tage vor der Anfechtungserklärung, und von der Beauftragung mit allen Leistungsphasen schon am 12. Mai 2016 sowie 22. Mai 2016.
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Auch einen wichtigen Grund zur Kündigung habe es nicht gegeben, insbesondere keine Mängelrügen. Die Erklärung der Beklagten vom 6. Juni 2016 sei damit als freie Kündigung zu verstehen mit der Folge, dass er volle Vergütung fordern könne unter Abzug nur der ersparten Aufwendungen.
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Selbst bei einer wirksamen Anfechtung der Vereinbarung vom 16. März 2016 böte aber die dann unverändert bestehen bleibende Vereinbarung vom 10. März 2016 eine ausreichende vertragliche Grundlage für eine Vergütung seiner in den Leistungsphasen 1 bis 4 erbrachten Leistungen. Diese bildeten zudem den ihm zu ersetzenden Vertrauensschaden.
16
Jedenfalls aber habe er Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag, so dass es auf die Wirksamkeit der ursprünglichen Beauftragung insoweit nicht ankomme, als er Leistungen erbracht habe. Diese seien nach den HOAI-Mindestsätzen zu vergüten. Seine Leistungen erfüllten die Leistungsphasen 1 und 2 vollständig. Das habe die Beklagte durch die Abschlagszahlung von 24.990 € gemäß dem Zahlungsplan vom 1. Juni 2016 auch anerkannt. Im Übrigen stehe der Beklagten kein Minderungsrecht zu angesichts der unberechtigten Kündigung, die ihm die Nacherfüllung abgeschnitten habe. Jedenfalls sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, nachdem sie seine Pläne in Finanzierungsverhandlungen und gegenüber Behörden habe nutzen können, was seine Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI begründe. Nach der Teilerfolgsrechtsprechung müsse die Beklagte darlegen und beweisen, welche Teil-Werkleistungen er, der Kläger, angeblich – obwohl erforderlich – nicht erbracht habe. Minderungsrechte der Beklagten bestünden nicht. Die Pläne seien genehmigungsfähig. Er habe auch auftragsgemäß Leistungen hinsichtlich der Freianlagenplanung erbracht.
17
Der Kläger beantragt mit seiner am 18. Januar 2017 zugestellten Klage,
18
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 753.686,12 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
19
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
21
Sie ist der Ansicht, die von dem Kläger erbrachten Leistungen seien mit den – unstreitigen – Zahlungen von 7.500 € netto sowie von 24.990 € ausreichend vergütet. Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen bestehe nicht. Der Vertrag vom „10. und 16.3.2016“ sei wirksam angefochten.
22
Sie behauptet hierzu, ihr Geschäftsführer K habe bereits bei Abschluss der Vereinbarung vom 10. März 2016 deutlich gemacht, dass er sie nur abschließe, wenn keine Nebenkosten anfielen und die Beauftragung auf die Leistungsphasen 1-4 beschränkt werde. Die Leistungsphasen 5-8 seien für sie deshalb nicht interessant gewesen, weil sie einen Gesamtverkauf des Projekts angestrebt habe, was zur Folge gehabt hätte, dass der Erwerber das Projekt hätte realisieren müssen. Der Beklagte habe dies nach Erläuterung akzeptiert. Am 16. März 2016 hätten bereits alle Beteiligten einschließlich der Investoren am Besprechungstisch gesessen, als der Kläger ihrem Geschäftsführer K das streitgegenständliche Dokument hingeschoben habe mit dem Bemerken, er habe nur die handschriftlichen Änderungen in der ursprünglichen Vereinbarung eingearbeitet. Der Geschäftsführer habe hierauf vertraut und das Dokument dementsprechend ohne nähere Prüfung gezeichnet und im Folgenden abgeheftet. Die Abweichungen seien ihm erst aufgefallen anlässlich der Prüfung der Rechnung vom 11. Mai 2016 und des Gesprächs am 31. Mai 2016. Für die Änderungen, insbesondere die Einbeziehung nunmehr auch der Nebenkosten sowie insbesondere die Beauftragung auch der weiteren Leistungsphasen, habe es keinerlei Grund gegeben; in der kurzen Zeit von weniger als einer Woche seit der Unterzeichnung des ursprünglichen Vertrages sei nichts Entsprechendes vorgefallen.
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Sie sieht sich entsprechend auch arglistig getäuscht, was auch einen Schadensersatzanspruch aus c. i. c. begründe.
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Am 31. Mai 2016 sei man dann übereingekommen, dass sie, die Beklagte, auf die Rechnung vom 11. Mai 2016 als Abschlag 24.990 € zahlt für den Fall, dass der Kläger einen den Vereinbarungen entsprechenden Vertrag über die Leistungsphasen 1-4 vorlegt. Stattdessen habe er aber nur Zahlungspläne vorgelegt mit der Folge, dass sie das Vertrauen in ihn verloren habe und daher die Zusammenarbeit beendet vorbehaltlich des Abschlusses einer entsprechenden Vereinbarung, wie in dem Schreiben vom 6. Juni 2016 ausgeführt.
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Sie ist ferner der Auffassung, die in der geänderten Vereinbarung enthaltenen Bedingungen seien auch noch nicht eingetreten. Die – von ihr verschiedene – Projektgesellschaft habe noch immer kein Eigentum an den Grundstücken erworben. Das Flurstück 77 sei noch nicht einmal von der Stadt angekauft; die hierfür erforderliche Einigung mit dem Nutzer sei jetzt erst erfolgt. Eine schriftliche Beauftragung des Klägers mit den Leistungsphasen 3 bis 8 habe es nicht gegeben.
26
Die Leistungen des Klägers entsprächen auch nicht dem von den Leistungsphasen 1 und 2 Geforderten. Die vorgelegten Entwürfe seien kaum mehr als Ideenpapiere, wesentliche Leistungen fehlten. Inhaltlich sei vereinbart gewesen, dass der Kläger sich an dem Entwurf des Bebauungsplans orientiert. Dem entsprächen die Planungen weder hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse noch in der Grundflächenzahl oder der Geschossflächenzahl. Eine Freianlagenplanung sei wieder beauftragt noch erbracht worden; allenfalls könne man von einem „sachübergreifenden Blick“ sprechen.
27
Sie habe mit den ihr überreichten Unterlagen auch nichts Verwertbares erlangt; Grundlage aller weiteren Verhandlungen seien stets die Pläne ihres nunmehrigen Architekten gewesen.
28
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21. Juni 2017 über die Umstände der Zeichnung der Vereinbarung vom 16. März 2016 durch Vernehmung des Zeugen Dr. T sowie durch Vernehmung des Zeugen T ; auf das Protokoll der Zeugeneinvernahme und mündlichen Verhandlung vom 13. September 2017 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
29
Die ohne weiteres zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu.
1.
30
Die Vereinbarung der Parteien vom 10. März 2016 begründet keinen (weiteren) Anspruch des Klägers.
a)
31
Nach der ursprünglich geschlossenen Vereinbarung vereinbarten die Parteien „bis zur schriftlichen Vereinbarung des [Auftraggebers] mit dem Grundstückseigentümer zum Grundstückserwerb“ ein Honorar von 7.500 € netto für die Grundkonzeption, zu zahlen in zwei Raten. Dieser Betrag ist unstreitig gezahlt, die Forderung mithin erloschen gemäß § 362 BGB. Daneben vereinbarten die Parteien in Nr. 03 der Vereinbarung ein Stundenlohn von 65 €/h für den Architekten und 60 €/h für Mitarbeiter für zusätzliche und besondere Leistungen auf Stundennachweis. Solche Leistungen im Rahmen der Grundkonzeption sind weder in Ausführung noch Abrechnung vorgetragen oder sonst ersichtlich.
b)
32
Weitere Leistungspflichten der Beklagten begründete die Vereinbarung nicht. Insbesondere beauftragte die Beklagte damit den Kläger nicht mit weiteren, nach HOAI abzurechnenden Leistungen.
33
Die vom Kläger darin übernommenen Leistungen werden in der Vereinbarung dahingehend konkretisiert, dass er zunächst den ersten Teil der Vorplanung erstellen sollte. Diese wird als „Grundkonzeption“ bezeichnet und sollte bestehen aus einem Flächenkonzept, Ansichten, einem Schnitt, Flächenaufstellungen und –berechnungen. Weitere Aufgaben des Klägers enthält die Vereinbarung nicht. Sie trägt lediglich als Nr. 06 den folgenden handschriftlichen Zusatz: „Ziel ist die gemeinsame Weiterbearbeitung und Beauftragung zunächst LP 1-4 und baukünstlerische Bauleitung durch [den Kläger]“. Schon das macht deutlich, dass eine Auftragsvergabe selbst hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 noch nicht erfolgen soll, sondern nur – als „Ziel“ – ebenso angestrebt ist wie die „baukünstlerische“ Bauleitung durch ihn. Der Bezugnahme auf die „Architektenleistungen LP1-8“ im Kopf der Vereinbarung kommt angesichts dessen keine Bedeutung zu.
2.
34
Die Vereinbarung vom 16. März 2016 begründet ebenso wenig Ansprüche des Klägers. Denn sie wurde wirksam durch die Beklagte angefochten und ist daher nichtig, § 142 BGB.
a)
35
Der Beklagten stand ein Anfechtungsrecht gemäß § 123 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Diese Voraussetzung liegt vor. Der Kläger hat den Geschäftsführer K der Beklagten arglistig über den Inhalt des von diesem am 16. März 2016 unterzeichneten Schriftstücks dahingehend arglistig getäuscht, er unterschreibe nur eine Reinschrift des bereits am 10. März 2016 geschlossenen Vertrages, der aber noch handschriftliche Zusätze aufwies, und nicht einen gänzlich neuen, deutlich weitergehenden Auftrag.
36
Das hat die Beweisaufnahme am 13. September 2017 zur Überzeugung der Kammer ergeben.
37
Die Zeugen Dr. T und – vor allem – T haben zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar und plausibel und damit insgesamt überzeugend den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass der Kläger die von ihm in der SMS vom Morgen des 16. März 2016 angekündigte „noch mal ordentlich geschrieben[e]“ Vereinbarung dem Geschäftsführer des Beklagten kurz vor der Besprechung am Nachmittag dieses Tages vorgelegt habe, woraufhin dieser sie ungelesen unterschrieben und dem Kläger zurückgereicht habe.
38
Insbesondere der Zeuge T hat den gesamten Vorgang ruhig und plausibel darzustellen vermocht. Er wusste zahlreiche Einzelheiten und konnte auch auf Nachfragen das von ihm Geschilderte jeweils nachvollziehbar und schlüssig ergänzen. Seine Aussage beschränkte sich nicht nur auf das Kerngeschehen, sondern bezog auch das Randgeschehen ein und machte damit insgesamt den Eindruck, dass sie erlebnisbasiert war. Seine Anwesenheit bei der Besprechung ist ohnehin unstreitig. Die Kammer konnte aber auch den Eindruck gewinnen, dass er den Dokumentenaustausch und die Unterschrift sowie das dabei Geäußerte so erlebt hat, wie er es angegeben hat. Danach hat er sogar noch Herrn K nach dem Inhalt des Dokumentes gefragt, weil ihm das ungewöhnlich vorgekommen sei, zumal es in den Niederlanden in einer so frühen Phase eines Projektes noch keine schriftlichen Vereinbarungen mit dem Architekten gebe. Das erklärt sein Interesse an diesem Vorgang, der ihn ansonsten tatsächlich nicht betraf.
39
Die damit insgesamt überzeugende Aussage verliert nicht dadurch an Wert, dass der Zeuge T sich nicht an den nach dessen eigener Angabe zufolge ebenfalls anwesenden weiteren Geschäftsführer P der Beklagten erinnerte. Denn dieser war offenbar mit technischen Dingen wie dem Beamer befasst; es ist nachvollziehbar, dass sich der Zeuge hierfür nicht näher interessierte. Auch der Zeuge Dr. T hat die Darstellung der Beklagten bestätigt, ohne dass es auf die Bewertung seiner Aussage im einzelnen ankommt.
40
Die entgegenstehende Darstellung des Klägers, die er in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer nochmals bekräftigt hat, hat dagegen kein Zeuge bestätigt. Beide haben schon das Randgeschehen anders bekundet als der Kläger. Sie stützten insbesondre nicht seine Angabe, der Geschäftsführer K der Beklagten habe den geänderten Vertrag in einem ruhigen Moment gelesen und dann unterschrieben, als sie beide vor der allgemeinen Besprechung allein im Besprechungszimmer gesessen hätten. Im Gegenteil gaben beide Zeugen übereinstimmend mit dem Geschäftsführer K der Beklagten an, die Beteiligten hätten sich zunächst vor dem Gebäude getroffen und seien dann gemeinsam in den Besprechungsraum gegangen. Der Zeuge T sei hierbei jeweils dabei gewesen.
41
Auch für sich genommen kommt der Aussage des Klägers in seiner persönlichen Anhörung keine Überzeugungskraft zu, die geeignet wäre, das dargestellte Beweisergebnis in Zweifel zu ziehen. Nach Ansicht der Kammer ist die Darstellung des Klägers von Widersprüchen und nicht nachvollziehbaren Umständen geprägt, die ganz erhebliche Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt begründen. So ist schon widersprüchlich, dass der Kläger per SMS am 16. Mai 2016 vor der Besprechung ankündigte, die Vereinbarung noch einmal „ordentlich geschrieben“ zu haben, tatsächlich aber wesentliche Vertragsänderungen präsentierte. Auch die Erweiterung des Auftragsumfangs innerhalb von sechs Tagen bei einem Bauvorhaben mit einem Investitionsvolumen von 8 Mio. Euro, dessen Finanzierung offen war und dessen Realisierung durch die Beklagte als Projektiererin ohnehin nicht auf der Hand lag, vor einem Gesprächstermin über die Finanzierung liegt weit außerhalb der Erfahrung der Kammer.
b)
42
Der Kläger handelte arglistig. Das gesamte wie erwähnt festgestellte Geschehen lässt nur auf den hierfür erforderlichen Vorsatz des Klägers schließen. Er wusste und wollte ganz offensichtlich den Geschäftsführer K der Beklagten durch die Täuschung über den Inhalt des von ihm vorbereiteten Dokumentes zur Abgabe einer Willenserklärung veranlassen, die er anderenfalls (so) nicht abgegeben hätte (vgl. zum Maßstab Wendtland, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, § 123 BGB Rdnr. 17). Das wird ganz besonders deutlich aus der noch am Morgen des fraglichen Tages übersandten SMS, mit der der Kläger lediglich eine „noch mal ordentlich geschrieben[e]“ Vereinbarung ankündigte.
c)
43
Der Vertreter der Beklagten unterlag auch einem entsprechenden Irrtum. Zwar fehlt es an einem solchen, wenn der Erklärende eine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen und er sich auch bewusst keine nähere Vorstellung über ihre Bedeutung macht. Wer etwa eine Urkunde bewusst ungelesen, das heißt „blind“ unterschreibt, um sich die in ihr enthaltene Erklärung zu eigen zu machen, ohne sich zuvor von ihr in Kenntnis zu setzen, kann sich nicht darauf berufen, über ihren Inhalt geirrt zu haben (vgl. Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck [Hrsg.] ebd., § 119 BGB Rdnr. 24). Anders ist dies freilich, wenn der Erklärende ein Schriftstück zwar ungelesen unterschreibt, hierbei aber eine bestimmte, wenngleich unrichtige Vorstellung über seinen Inhalt hat (vgl. Wendtland ebd. Rdnr. 25; BGH NJW 1995, 190). Hiervon ist vorliegend nach der Beweisaufnahme aber auszugehen.
44
Das Anfechtungsrecht der Beklagten ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie ein in Immobiliengeschäften erfahrener Kaufmann ist. Auch einem Kaufmann ist es nicht verwehrt, sich auf einen Irrtum zu berufen, den er „verschuldet“ hat. Denn nach dem gesetzlichen Leitbild kann eine Willenserklärung auch bei verschuldetem Irrtum angefochten werden. Ein entgegenstehender Handelsbrauch ist nicht erkennbar. Aus diesem Grunde ist dem Kaufmann eine Anfechtung auch dann nicht verwehrt, wenn der Irrtum auf „professioneller Unsorgfalt“ beruht (vgl. Staudinger/Singer [2017], Rdnr. 68 und 70 zu den Vorbemerkungen zu §§ 116 ff BGB, m. w. N., auch zur a. A.). Auf das Vorliegen eines solchen, vom Kläger behaupteten Sorgfaltsverstoßes der Beklagten kommt es mithin nicht an.
d)
45
Die Irrtumsanfechtung erfolgte in der Jahresfrist des § 124 BGB.
e)
46
Die Anfechtung war nicht wegen Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts ausgeschlossen gemäß § 144 BGB. Die hierfür erforderliche Bestätigungserklärung ist vorliegend nicht zu erkennen. Eine solche muss, auch wenn sie konkludent abgegeben wurde, den Willen des Anfechtungsberechtigten eindeutig zum Ausdruck bringen, das Geschäft trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit endgültig als wirksam gelten zu lassen (vgl. nur Wendtland, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck [Hrsg.], Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 43. Edition mit Stand 15.06.2017, § 144 BGB Rdnr. 6). Hieran fehlt es. Der Kläger stellt diesbezüglich auf die Zahlung weiterer 24.990 € durch die Beklagte ab, dies allerdings zu Unrecht. Denn die Zahlung ist für sich unspezifisch. Sie entspricht keiner vom Kläger gestellten und auf diesen Vertrag gestützten Rechnung. Sie soll vielmehr nach dem im zeitlichen Zusammenhang mit der Zahlung von der Beklagten Erklärten die bis dahin vom Kläger erbrachten weiteren Teilleistungen vergüten, das heißt das über die „Grundkonzeption“ hinausgehend Erbrachte. Entsprechend kann die Zahlung ohne weiteres auch als Vergütung des gegenüber der Beklagten ohne Vertragsgrundlage und damit ohne Rechtsgrund Geleisteten angesehen werden.
3.
47
Dem Kläger steht auch kein gesetzlicher Zahlungsanspruch zu.
48
Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber nicht schadensersatzpflichtig. Nach § 122 Abs. 1 BGB hat zwar der seine Willenserklärung nach den §§ 119 bzw. 120 BGB Anfechtende dem Anfechtungsgegner den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Die Schadensersatzpflicht tritt nach Absatz 2 der Norm aber nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). Schon die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Denn die Beklagte konnte die Erklärung wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger und damit gemäß § 123 BGB anfechten. Im Übrigen begründet die Arglist des Klägers auch den Ausschluss der Schadensersatzpflicht nach Absatz 2 der Vorschrift.
49
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Dieses begründet zwar mit §§ 677, 683, 670 BGB den Anspruch des Geschäftsführers gegen denjenigen, dessen Geschäft er ohne Auftrag geführt hat, auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die er zu Recht für erforderlich halten durfte, um das Geschäft in dessen Interesse zu führen. Es ist aber nicht erkennbar, dass der Kläger Leistungen im Interesse der Beklagten in einem Umfang erbracht hat, die über das ihm bereits Vergütete hinausgingen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das – objektiv zu bestimmende – Interesse der Beklagten in dem hier in Rede stehenden Zeitraum darauf beschränkt war, die Möglichkeiten der weiteren Projektrealisierung und ihrer Finanzierung zu eruieren. Hierfür bedurfte sie noch keiner detaillierten Entwurfs- oder Genehmigungspläne, die ohnehin – auch für den Kläger ersichtlich – mehr für die Bauherrin, also die L W GmbH, von Interesse waren.
50
Auch Bereicherungsrecht stützt den geltend gemachten Anspruch nicht. Zwar kann in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Architekt die Vergütung der von ihm auf der Grundlage eines nichtigen Vertrages Geleisteten begehrt, seine rechtsgrundlos erbrachten Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen der HOAI richtet. Das erfordert indes, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden sind, das heißt prinzipiell, dass das Bauwerk tatsächlich unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist (BGH, BauR 1994, 651; OLG Brandenburg, BeckRS 2012, 4773 = BauR 2012, 546 L). Diese Voraussetzungen sind nicht erkennbar gegeben. Der Kläger hat auch auf den entsprechenden Hinweis der Kammer hin nicht dargetan, dass gerade die Beklagte – und nicht eine das Bauvorhaben nun umsetzende Gesellschaft – die von ihm erbrachten Leistungen verwendet hat und so eigene Aufwendungen erspart hat. Noch weniger hat er den Umfang der so zu bestimmenden Bereicherung erläutert, so dass nicht erkennbar ist, ob sie über die von der Beklagten bereits bezahlten 24.990 € hinausgeht.
II.
51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertbemessung folgt § 43 GKG.