Verschweigen einer Suchterkrankung den Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen

LG Dortmund, Urteil vom 09.06.2011 – 2 O 15/11

Das Verschweigen einer Suchterkrankung kann den Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen (Rn. 11).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 25.000,00 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit Antrag vom 19.10.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten u. a. den Abschluss einer Krankenversicherung. Bei den Gesundheitsfragen wurden lediglich ein Unfall und Erkältungen (grippale Effekte ohne Folgen) angegeben. Die Beklagte nahm den Antrag unverändert an. Als der Kläger Kostenerstattung für stationäre Behandlungen aus dem Jahre 2010 verlangte, erhielt die Beklagte Kenntnis von einer schon vor Antragstellung bestehenden Drogenabhängigkeit mit Behandlung und erklärte daraufhin die Anfechtung des Krankenversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und erklärte hilfsweise Rücktritt und Kündigung. Der Kläger räumt ein, dass bei Beantragung der Krankenversicherung keine Angaben zur ehemaligen Drogenabhängigkeit gemacht habe. Er sei davon ausgegangen, die Sucht überwunden und haben und habe daher sein vormals bestehendes Drogenproblem im Hinblick auf den Abschluss des Versicherungsvertrages für die Zukunft auch für irrelevant gehalten. In keinem Fall habe er die Beklagte täuschen wollen.

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Er beantragt,

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festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag weiterhin besteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf eine seit 1999 bestehende Kokainabhängigkeit des Klägers und eine im Jahre 2004/2005 stattgefundene ambulante Entwöhnungstherapie und hält deshalb an der erklärten Arglistanfechtung fest.

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Das Gericht hat den Kläger gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2011, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger den Fortbestand des Pflegepflichtversicherungsvertrages festgestellt wissen will. Denn insoweit ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gericht eröffnet. Zuständig für Streitigkeiten im Hinblick auf einen Pflegepflichtversicherungsvertrag sind vielmehr die Sozialgerichte (BSG VersR 1998, 486; r+s 2007, 144).

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Soweit der Kläger den Fortbestand der Krankheitskostenversicherung festgestellt wissen will, ist die Klage unbegründet, weil die Beklagte zu Recht die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt hat. Nach dem Ergebnis der Anhörung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger seine schon vor Antragstellung bestehende Kokainabhängigkeit und die durchgemachte ambulante Entwöhnungstherapie in dem Bewusstsein verschwiegen hat, damit auf die Entschließung der Beklagten Einfluss zu nehmen, ob sie den Antrag auf Abschluss der Krankenversicherung annehmen will.

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Die arglistige Täuschung nach § 123 BGB setzt voraus eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen unwahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf dem Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH VersR 2011, 337 m.w.N.). Für den Vorsatz reicht auch im Rahmen der Arglist und unter Geltung des VVG 2008 dolus eventualis aus (OLG Hamm VersR 2011, 469; Knappmann VersR 2011, 724; Looschelders VersR 2011, 697, 702; a. A. offenbar Römer/Klimke, Einführung zur Beck’schen Testausgabe VVG 2008 mit Synopsen und Materialien unter E I 3 b, die ausführen, dass das Gesetz die Arglist nicht mit bloßem „Eventual-„Vorsatz gleichsetzt).

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Daran gemessen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Verschweigen seiner Kokainabhängigkeit und der ambulanten Entwöhnungstherapie auf die Entschließung der Beklagten einwirken wollte, den Versicherungsantrag anzunehmen, zumindest hat der Kläger mit dieser Möglichkeit gerechnet. Zunächst glaubt das Gericht dem Kläger nicht, dass er bei Antragsaufnahme die Entwöhnungstherapie „nicht mehr auf dem Schirm hatte“. Dagegen spricht, dass sich diese Therapie nach den eigenen Angaben des Klägers über einen Zeitraum von einem ¾ bis zu 1 Jahr hingezogen hat und bis ½ Jahr vor Antragstellung andauerte.

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Das Gericht hält es für ausgeschlossen, dass dem Kläger bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen diese Therapie nicht mehr bewusst war, zumal er – wenn möglicherweise auch auf Nachfrage des Versicherungsvermittlers – Erkältungskrankheiten angegeben hat. Auch die von ihm nunmehr ins Feld geführte Erkrankung (ADHS) lässt das Gericht nicht daran zweifeln, dass der Kläger bei Antragstellung um seine – nach seiner Auffassung möglicherweise als überwunden angesehene – Kokainabhängigkeit wusste und ihm auch die langanhaltende ambulante Drogentherapie präsent war. Einen anderen Grund als die Einflussnahme auf die Entscheidung des Versicherers, den Antrag anzunehmen, vermag das Gericht in dem bewussten Verschweigen der Drogentherapie nicht zu sehen, zumal der Kläger harmlose Erkältungskrankheiten angegeben hat. Selbst wenn er geglaubt haben sollte, dass die Kokainabhängigkeit mit der Therapie für alle Zeiten überwunden war – die Erfahrung des Gerichts mit einschlägigen Sachverhalten sprechen dagegen – war dies bei den angegebenen Erkältungskrankheiten nicht anders. Dem Kläger musste klar sein und war nach der Überzeugung des Gerichts auch klar, dass dann, wenn der Versicherungsvermittler sogar Erkältungskrankheiten in das Antragsformular aufnahm um so mehr aufzunehmen war, dass sich der Kläger einer lang währenden Drogentherapie unterzogen hatte. Die unstreitigen Indizien sprechen eindeutig dafür, dass der Kläger bei Beantragung des Versicherungsschutzes arglistig gehandelt hat, so dass die Beklagte berechtigt war, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

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Die Anfechtung hat zur Folge, dass der Vertrag als von Anfang als nichtig anzusehen ist (§ 142 BGB), so dass dessen Fortbestand – wie vom Kläger begehrt – nicht festgestellt werden kann.

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Die Klage musste deshalb mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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