Zur Amtshaftung wegen Ausstellung einer unzutreffenden ärztlichen Bescheinigung durch einen Polizeiarzt

OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. November 2019 – 11 U 85/18

1. Die Heilfürsorge für Polizeibeamte der Bundespolizei ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet mit der Folge, dass die Wahrnehmung der ärztlichen Aufgaben der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

2. Wenn die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung auf Erkenntnissen beruht, die bei der Untersuchung des Beamten als Teil der öffentlich ausgestalteten Heilfürsorge gewonnen worden sind, steht sie mit dieser in derart engem Zusammenhang, dass auch sie als Teil der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen ist.

3. Soweit ein Polizeiarzt einem Polizeibeamten auf dessen Antrag bzw. in dessen Interesse eine Auskunft über seinen Gesundheitszustand erteilt, hat diese sachlich zutreffend und vollständig zu erfolgen. Die an eine Auskunft der öffentlichen Hand zu stellenden Anforderungen (Wahrheit, Klarheit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit) bestehen unabhängig davon, ob der Beamte zur Erteilung der Auskunft verpflichtet oder auch nur befugt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 21. April 2005 – III ZR 264/04).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22.05.2018 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Amtshaftung auf Schadensersatz wegen der Ausstellung einer unzutreffenden ärztlichen Bescheinigung durch einen Polizeiarzt in Anspruch.

2
Der Kläger ist bei der Bundespolizei – Abteilung D. – tätig und hat dort den Posten eines Polizeihauptmeisters inne. Auf seiner Dienststelle ist Herr Ministerialdirektor Dr. med. W. als Polizeiarzt tätig.

3
Der Kläger erlitt am 03.10.2011 infolge eines Motorradunfalls Knochenbrüche an beiden Unterarmen.

4
Der Kläger meldete dies seiner privaten Unfallversicherung. Diese stellte ihm zur Anmeldung von Dauerschäden ein Blankoformular mit der Überschrift „Ärztliche Bescheinigung zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs“ zur Verfügung.

5
Der Kläger überreichte dieses Formular Herrn Dr. W. mit der Bitte, die Feststellung der unfallbedingt erlittenen Dauerschäden zu bescheinigen. Herr Dr. W. füllte dieses Formular unter dem Datum des 19.12.2012 aus (vgl. Anlage K9). Eintragungen betreffend den rechten Arm nahm er dabei nicht vor.

6
Der Kläger reichte dieses Formular fristgemäß bei seiner Unfallversicherung ein. Diese erbrachte in der Folgezeit nur Versicherungsleistungen bezüglich eines Dauerschadens im linken Arm, weil ein weiterer Dauerschaden im rechten Arm nicht fristgerecht ärztlich bestätigt worden war. Eine klageweise Durchsetzung entsprechender weitergehender Ansprüche gegen den Unfallversicherer blieb erfolglos.

7
Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Ersatz der ihm bei einer fristgerechten Anmeldung des entsprechenden Dauerschadens im rechten Arm zustehenden Versicherungsleistungen in Höhe von 33.620,- EUR in Anspruch.

8
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

9
den Beklagten zur Zahlung an ihn in Höhe von 33.620,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 zu verurteilen.

10
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

11
die Klage abzuweisen.

12
Das Landgericht Göttingen hat durch Urteil vom 22.05.2018 (Bl. 114 ff. d. A.), den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 24.05.2018 (Bl. 122 d. A.), die Beklagte verurteilt, an den Kläger 26.896,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

14
Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem Folgendes ausgeführt:

15
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

16
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Amtshaftungsanspruch wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung des Polizeiarztes Dr. W. zustehe, der lediglich wegen eines Mitverschuldens des Klägers bei der Schadensverursachung zu kürzen sei.

17
Bei der Beurteilung der für diesen Rechtsstreit erheblichen medizinischen Feststellungen und Zusammenhänge folge die Kammer den Ausführungen der gerichtlich bestellten chirurgischen Sachverständigen Dr. B., deren fachliche Qualifikation als Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung Handchirurgie und Funktionsoberärztin der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie am Universitätsklinikum M. außer Zweifel stehe. Die Sachverständige habe unter Auswertung der beigezogenen Behandlungsunterlagen ein in jeder Hinsicht in sich schlüssiges, nachvollziehbares und mit wissenschaftlichen Belegen versehenes schriftliches Gutachten erstattet. Ihre Darlegungen seien dabei klar, widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen die Denkgesetze gewesen.

18
Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Polizeiarzt Dr. W. eine in seinen dienstlich übertragenen Aufgabenbereich fallende, dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt habe.

19
Das Ausfüllen des hier streitgegenständlichen Formulars sei in den vom Polizeiarzt dienstlich übertragenen Aufgabenbereich gefallen. Dr. W. sei gemäß § 6 Abs. 1 BPolHfV der (grundsätzlich ausschließlich) für die ärztliche Behandlung des Klägers zuständige Polizeiarzt gewesen. Unstreitig sei der Kläger nicht im Besitz einer allgemeinen Heilfürsorgekarte, sodass ihm für die regelmäßige ambulante Behandlung grundsätzlich der Zugang zu niedergelassenen Allgemeinmedizinern gar nicht eröffnet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei für den Kläger im Dezember 2012 zur ärztlichen Feststellung der verbliebenen Dauerschäden zunächst gar kein anderer Behandler als der Polizeiarzt verfügbar und erreichbar gewesen.

20
Etwas anderes könne zugunsten der Beklagten auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger daneben tatsächlich auch durch weitere Ärzte und Kliniken mitbehandelt worden sei. Der Polizeiarzt sei jedenfalls auch in die Behandlung des Klägers eingebunden gewesen, denn er habe ihn unstreitig am 03.02.2012 selbst hinsichtlich der Unfallfolgen untersucht.

21
Darüber hinaus stände selbst dann, wenn man eine Überschreitung der internen Zuständigkeiten des Polizeiarztes annehmen wollte, eine derartige Zuständigkeitsüberschreitung der Einstandsverpflichtung der Beklagten keineswegs entgegen. Denn nach allgemeinen Grundsätzen schließe eine Überschreitung der Zuständigkeit ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes nicht aus, wenn die Handlung noch in einer Beziehung zu dem Kreis der Tätigkeiten stehe, die die Ausführung des Amtes darstellen würde, wenn also die Amtshandlung nicht völlig außerhalb des Rahmens der Amtsbefugnisse liege.

22
Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung vom 19.12.2012 habe in einem engen inneren Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit des Polizeiarztes im Allgemeinen und zu dem Arzt-Patienten-Verhältnis zum Kläger im Besonderen bestanden.

23
Der Polizeiarzt habe eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt, indem er das Formular unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt unvollständig ausgefüllt habe. Insoweit sei anerkannt, dass Auskünfte, die ein Beamter gebe, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend vollständig, richtig und unmissverständlich sein müssten, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Beamte zur Erteilung der Auskunft befugt gewesen sei oder nicht.

24
Aufgrund der überzeugenden Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten vom 06.11.2017 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass am 19.12.2012, also zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars durch den Polizeiarzt, am rechten Arm des Klägers eine durch den Verkehrsunfall vom 03.10.2011 bedingte Anlage für einen Dauerschaden vorhanden gewesen sei.

25
Die Verletzungen des Klägers am rechten Arm seien nach den weiteren Ausführungen der Sachverständigen am 19.12.2012 für den Polizeiarzt jeweils auch sicher als Dauerschaden bzw. als Dauerschadenanlage erkennbar gewesen. Dies folge zum einen aus dem Inhalt der dem Polizeiarzt zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Behandlungsunterlagen einschließlich der Berichte externer Mitbehandler. Zum anderen habe eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks und der Umwendbewegung rechtsseitig sowie eine Einschränkung der Ellenbogenbeweglichkeit rechtsseitig auch durch eine einfache klinische Untersuchung der Bewegungsausmaße des rechten Unterarms und der rechten Hand erkannt werden können. Die Nichtaufnahme dieser Dauerschäden in die Bescheinigung habe nicht dem ärztlichen Standard entsprochen und sei fehlerhaft gewesen.

26
Diese Amtspflichtverletzung sei zugleich ursächlich für einen dem Kläger entstandenen Schaden in Höhe von 33.620,- EUR gewesen. Zwischen den Parteien sei unstreitig gewesen, dass dem Kläger bei rechtzeitiger, nämlich am 19.12.2012 durch den Polizeiarzt erfolgter ärztlicher Bescheinigung der den rechten Arm betreffenden unfallbedingten Dauerschäden gegen den privaten Unfallversicherer ein weitergehender Anspruch auf Versicherungsleistungen in dieser Höhe zugestanden hätte. Dabei habe zwischen der Amtspflichtverletzung des Polizeiarztes und dem hier eingetretenen Schaden auch ein Zurechnungszusammenhang bestanden, denn die dem Polizeiarzt obliegende Amtspflicht zur vollständigen und richtigen Auskunft Erteilung habe gerade der Verhinderung des hier eingetretenen Schadens dienen sollen.

27
Schließlich sei ein dem Grunde nach bestehender Amtshaftungsanspruch auch nicht wegen des Prinzips der Subsidiarität der Amtshaftung ausgeschlossen. Der Versuch einer klageweisen Durchsetzung eines vertraglichen Leistungsanspruchs gingen privaten Unfallversicherer über zwei Instanzen im Vorprozess sei erfolglos geblieben.

28
Dieser Anspruch des Klägers bestehe jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe sondern sei wegen eines Mitverschuldens bei der Schadensentstehung gemäß § 254 BGB anteilig um 20 % zu kürzen. Der Kläger habe, indem er das vom Polizeiarzt unvollständig ausgefüllte Formular ohne weiteres an den privaten Unfallversicherer weitergeleitet habe, eine eigene Obliegenheit verletzt. Es hätte in der Situation des Klägers einer aufmerksamen und sorgfältigen Besorgung eigener Angelegenheiten entsprochen, die von dem Polizeiarzt in dem Formular vorgenommenen Eintragungen zur Kenntnis zu nehmen und diese mit seinen eigenen Wahrnehmungen über die unfallbedingt erlittenen Verletzungen abzugleichen. In diesem Fall wäre es möglich und zu erwarten gewesen festzustellen, dass in dem Formular als verletztes Körperteil lediglich der linke Arm genannt werde, der rechte – ebenfalls stark verletzte – Arm indes keine Erwähnung gefunden hatte. Dass der Kläger ein medizinischer Laie sei, entbinde ihn nicht von der Obliegenheit, zur Wahrung eigener Leistungsansprüche gegenüber dem privaten Unfallversicherer den Polizeiarzt mindestens auf ein etwaiges Versehen bzw. eine Unvollständigkeit bei der Eintragung hinzuweisen. Ein solches Vorgehen hätte den Eintritt des Schadens verhindert, da dann der Polizeiarzt seine lediglich versehentlich unterbliebene Eintragung der Dauerschäden hinsichtlich des rechten Armes umgehend nachgeholt hätte. Dies sei dem Kläger im konkreten Fall auch zumutbar gewesen. Das Formular umfasse lediglich eine übersichtlich gestaltete Druckseite, die sowohl nach ihrer äußeren Gestaltung als auch nach ihrer sprachlichen Fassung auch einem Laien leicht verständlich sei.

29
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

30
Hiergegen richtet sich die am 15.06.2019 eingegangene und am 24.07.2019 begründete Berufung der Beklagten.

31
Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie unter anderem vor, dass das Landgericht nach ihrer Einschätzung nicht deutlich gemacht habe, ob der Anspruch aus einer Amtshaftung des Beamten bei privatrechtlichem Handeln resultiere oder der Schadensersatzanspruch auf einer Amtshaftung bei hoheitlichem Handeln beruhe. Dies sei jedoch entscheidungserheblich.

32
Zunächst sei festzuhalten, dass sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob es sich hier um eine Amtspflicht handele, die gegenüber einem Dritten wahrzunehmen sei. Vielmehr verhalte sich das Landgericht dahingehend, dass der Polizeiarzt Dr. W. in amtlicher Funktion tätig gewesen sei. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sei jedoch nicht, dass das Gericht die Überzeugung habe, dass eine bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt worden sei, sondern dass es hierfür auch rechtliche – für Dritte nachvollziehbare Grundlagen – gebe.

33
Solche Normen würden jedoch in der Entscheidung auf Seite 7 und Seite 8 nicht genannt. Sie seien auch nicht existent. Richtig sei, dass Herr Dr. W. als Polizeiarzt Amtsträger sei. Dies genüge jedoch nicht. Vielmehr müsse dargelegt werden, dass die Heilfürsorge, die gegenüber dem Kläger zu erbringen sei, zum einen beinhalte, dass die Beklagte auch verpflichtet wäre, zutreffende Auskünfte gegenüber dem Unfallversicherer abzugeben und weiterhin die zutreffenden Auskünfte Gegenstand einer Amtspflicht seien und nicht etwa eine typische vertragliche Verpflichtung, die keine besondere Amtspflicht sei.

34
Ärztliche Behandlungspflichten seien grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlicher Natur, sodass es sehr wohl einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft hätte, ob eine Verletzung einer entsprechenden Auskunftspflicht – hier Ausformulieren einer Stellungnahme für den Unfallversicherer – öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich zu beurteilen sei. Dabei differenziere das Gesetz sehr wohl zwischen der Amtshaftung des Beamten bei privatem Handeln – § 839 BGB – und der Amtshaftung bei hoheitlichem Handeln – § 839 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG. Diese Differenzierung sei hier zu keinem Zeitpunkt vorgenommen worden, sodass auch die Verschuldensfrage davon unabhängig erörtert worden sei.

35
Wie unstreitig sei, sei Herr Dr. W. nicht behandelnder Arzt gewesen, sondern er habe lediglich die Behandlungen der Ärzte zur Kenntnis genommen, wie dieses sich auch aus der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung vom 22.05.2014 zu Ziffer 6 ergebe. Die Verletzung einer Amtspflicht setzt aber voraus, dass der „Beamte“ tatsächlich behandelt habe. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. Insoweit fehle es auch an näheren Darlegungen, aus welchem Grunde sich hier eine Amtspflichtverletzung aus den Vorschriften des § 70 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung vom 22.05.2014 ergebe. Zudem sei dort mit keinem Satz ausgeführt, dass der behandelnde Arzt die Aufgabe habe, zutreffende Informationen gegenüber der Unfallversicherung im Interesse des Behandelten zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund fehlte es ebenfalls an der rechtlichen Anknüpfung des Landgerichts eine gesetzliche Vorschrift, die hier zu eine Amtspflichtverletzung führen könnte.

36
Wie das Landgericht G. in seiner Entscheidung 8 O … rechtskräftig festgestellt habe, sei zum Zeitpunkt der Invaliditätsfeststellung nicht erkennbar gewesen, dass auch der rechte Arm im Rahmen eines Dauerschadens zu berücksichtigen gewesen sei. Zu dem damaligen Zeitpunkt hätten die positiven Feststellungen nach hiesiger Einschätzung seitens des Arztes Dr. W. nicht weiter gehen können. Wenn das Landgericht zu dem damaligen Zeitpunkt die Auffassung vertreten habe, dass die vorhandenen Unterlagen hierzu nicht reichten, sei nicht nachvollziehbar, wie hier eine schuldhafte Amtspflichtverletzung angenommen werden sollte. In dem in Bezug genommenen Rechtsstreit hätten sich die Feststellungen ergeben, dass die Arztberichte der Asklepios Klinik nicht ausgereicht hätten, um den Dauerschaden am rechten Arm festzustellen. Mit diesem Wertungswiderspruch wiederum habe sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt. Es hätte darlegen müssen, aus welchem Grunde die Ansichten des Landgerichts Göttingen im Rahmen der Streitverkündung in dem Verfahren 8 O … anders zu bewerten seien als die Erkenntnisse, die sich in diesem Verfahren aufgrund des Sachverständigengutachtens ergeben hätten.

37
Die Allzuständigkeit des Polizeiarztes der Bundespolizei und der Rückgriff auf § 6 Abs. 1 in Verbindung § 6 Abs. 3 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung mit der Nichtherausgabe einer allgemeinen Heilfürsorgekarte an den Kläger könne nicht Anspruchsgrundlage sein. Vielmehr sei die allgemeine Heilfürsorge zwar eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber den Beamten. Die Verletzung dieser Pflicht sei allerdings keine Amtspflicht. Denn diese Amtspflicht müsste auch gegenüber Dritten bestehen, was im Beamtenverhältnis der Kläger und Berufungsbeklagte gerade nicht sei. Er sei Teil der staatlichen Organisation.

38
Aus der Heilfürsorge heraus und den entsprechenden angezogenen Vorschriften sei keine Amtspflicht zu einer zutreffenden Ausfertigung von Auskünften und Formularen zugunsten des Klägers zur Begründung eines Invaliditätsanspruchs zu erkennen. Für den Kläger folge daraus lediglich, dass er gegenüber dem Polizeiarzt keinen amtshaftpflichtigen Anspruch habe. Denn jeder Arzt hätte diese Bescheinigung ausstellen können, insbesondere die tatsächlich behandelnden Ärzte.

39
Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass nach Feststellung der Sachverständigen auch der rechte Arm hätte berücksichtigt werden müssen, was allerdings unterblieben sei, widerspreche dies den Vorstellungen des Landgerichts G. in Sache 8 O …, in dem – wie in diesem Verfahren – völlig offengeblieben sei, aus welchem Grunde die Berücksichtigung des rechten Armes in dem Antrag unterblieben sei. Es dränge sich auf, dass hier allenfalls lediglich einfache Fahrlässigkeit die Ursache gewesen sei, weil – wie zutreffend dargelegt worden sei – der behandelnde Arzt sich nicht habe erklären können, warum dies unterblieben sei. Dies habe jedoch zur Folge, dass aufgrund der mangelnden Differenzierung des Landgerichts bezüglich der Rechtsgrundlage die Regelung des § 831 Abs. 1 BGB unbeachtet geblieben sei. Entsprechende Hinweise habe das Landgericht auch in keiner Weise gegeben, sodass die Entscheidung überraschend sei. Handele es sich nämlich um die Handlung eines Beamten bei privatrechtlichem Handeln, komme ein Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB in Betracht, insbesondere wenn – wie hier – für die Beklagtenseite nicht nachvollziehbar sei, warum ihr Mitarbeiter dieses unterlassen habe und es auch dem Mitarbeiter selbst nicht erklärlich sei. Eine Gelegenheit zur Darlegung, dass der entsprechende Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und überwacht worden sei, habe bisher nicht erfolgen können.

40
Die Beklagte beantragt,

41
das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 22.05.2018 zum Aktenzeichen 12 O 49/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

42
Der Kläger beantragt,

43
die Berufung zurückzuweisen.

44
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist.

45
Im Übrigen beantragt der Kläger im Wege der Anschlussberufung, die am 08.08.2018 vor Ablauf der ihm gesetzten Berufungserwiderungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist,

46
in Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Göttingen – AZ: 12 O 49/16 – vom 22.05.2018 die Beklagte zur Zahlung an den Kläger von weiteren EUR 6.724,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2016 zu verurteilen.

47
Die Beklagte beantragt,

48
die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

49
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1.

50
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

a)

51
Die Beklagte ist nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert, weil Herr Dr. W. in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat.

52
Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art. 34 Satz 1 GG – im Wege der befreienden Haftungsübernahme – der Staat bzw. die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat; in diesem Falle scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014 – III ZR 320/12 -, juris Rn. 29). Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (BGH, Urteil vom 06.03.2014, a. a. O., Rn. 31). Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014, a. a. O.; Beschluss vom 01.08.2002 – III ZR 277/01 -, juris Rn. 8). Darüber hinaus ist zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte – teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art – aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2014, a. a. O.; Beschluss vom 01.08.2002, a. a. O., Rn. 13).

53
Die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet mit der Folge, dass die Wahrnehmung der ärztlichen Aufgaben der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen ist.

54
Gemäß § 70 Abs. 2 BBesG in der hier maßgeblichen, vom 01.07.2009 bis zum 31.07.2013 gültigen Fassung (nachfolgend: a. F.) wird den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei Heilfürsorge gewährt. Diese gewährt den betreffenden Polizeibeamten eine kostenlose Sicherstellung ihrer ärztlichen Betreuung und ist auf die speziellen Erfordernisse ihres Dienstes ausgerichtet (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.1994 – 1 A 2246/90 – juris Rn. 21). Demgegenüber hat der Beamte lediglich Anspruch auf teilweise Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die Inanspruchnahme eines von ihm selbst gewählten Arztes oder einer anderen zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Person entstanden sind (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

55
Hinsichtlich des Umfangs des Heilfürsorgeanspruchs kann nur die zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung (19.12.2012) existente Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei nach § 70 Abs. 2 BBesG (nachfolgend: HfVBPOL) des Bundesministeriums des Innern vom 06.11.2005 herangezogen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 33/12 – juris Rn. 10 f.); die von der Beklagten zitierte Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung datiert auf den 22.05.2014 und ist daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

56
Nach § 70 Abs. 2 BBesG a. F. i. V. m. Nr. 1.1 HfVBPOL hat der Kläger als aktiver Polizeivollzugsbeamter im Krankheitsfall (Nr. 1.3 HfVBPOL) grundsätzlich Anspruch auf Heilfürsorge als Sachleistung (Nr. 1.4 HfVBPOL). Die ärztliche Behandlung wird durch die zuständige Polizeiärztin/den zuständigen Polizeiarzt der Bundespolizei (beamtete/angestellte Ärztin/beamteter/angestellter Arzt, Vertragsärztin/Vertragsarzt) nach den Bestimmungen für den Ärztlichen Dienst der Bundespolizei gewährt (Nr. 3.1 HfVBPOL).

57
Die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung durch Herrn Dr. W., der ausweislich der Klageerwiderung den Dienstposten eines Ministerialdirektors innehat, beruht auf Erkenntnissen, die Herr Dr. W. bei der ärztlichen Untersuchung des Klägers als Teil der Heilfürsorge gewonnen hat, und stand damit in einem derart engen Zusammenhang mit der dem Kläger zu gewährenden öffentlich ausgestalteten Heilfürsorge, dass auch sie als Teil der hoheitlichen Tätigkeit anzusehen ist, zumal der gesamte Tätigkeitsbereich – wie oben ausgeführt – als Einheit beurteilt werden muss. Bei der Erstellung einer ärztlichen Bescheinigung über den Gesundheitszustand eines Heilfürsorgeberechtigten – hier dem Kläger – handelte der Polizeiarzt mithin in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes.

b)

58
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht vor.

59
Es kann dahinstehen, ob Herr Dr. W. zur Erteilung der Bescheinigung nach den Vorschriften der HfVBPOL verpflichtet war, denn Herr Dr. W. hat dem Kläger die Auskunft über seinen Gesundheitszustand erteilt, indem er das vom Kläger vorgelegte Formular von dessen Unfallversicherer ausgefüllt hat.

60
Eine amtspflichtwidrige Falschauskunft kann eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1985 – III ZR 109/83 – juris Rn. 10).

61
Auskünfte, die ein Beamter erteilt, müssen dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, d. h. vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2005 – III ZR 264/04 – juris Rn. 17; Urteil vom 26.04.2018 – III ZR 367/16 – juris Rn. 21; Staudinger-Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 150; Zimmerling, in: jurisPK-BGB, 8. A., § 839 Rn. 85). Dies ist insbesondere dann geboten, wenn der Empfänger weitreichende Dispositionen an das Ergebnis der Auskunft knüpft (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2005, a. a. O.). Die an eine Auskunft zu stellenden Anforderungen (Wahrheit, Klarheit, Unmissverständlichkeit und Vollständigkeit) bestehen unabhängig davon, ob der Beamte zur Erteilung der Auskunft verpflichtet oder auch nur befugt ist (vgl. BGH a. a. O.); auch dort, wo eine Amtspflicht zur Erteilung der Auskunft nicht besteht, muss die Auskunft, wenn sie gleichwohl erteilt wird, diesen Erfordernissen genügen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018, a. a. O.; Staudinger-Wöstmann, a. a. O.; Zimmerling, in: jurisPK-BGB, a. a. O.). Der Umfang der Auskunftspflicht hängt vom Inhalt der Frage ab, die der Auskunftssuchende an die Behörde richtet (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018, a. a. O.; Zimmerling, in: jurisPK-BGB, a. a. O.).

62
Im vorliegenden Fall hat Herr Dr. W. nach den Feststellungen des Landgerichts dem Kläger eine unvollständige und somit unzutreffende Auskunft erteilt. In dem ihm vom Kläger mit der Bitte um Beantwortung vorgelegten Formular waren unter Ziff. 1 die verletzte(n) Körperteil(e) anzugeben sowie worin der Dauerschaden bestand (mit kurzer Begründung). Herr Dr. W. hat im Formular allerdings nur Dauerschäden im linken Arm angegeben, nicht hingegen ebenfalls bestehende Dauerschäden im rechten Arm des Klägers.

aa)

63
Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, dass die Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zum Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (vgl. Staudinger-Wöstmann, a. a. O., Rn. 129).

64
Ausgehend von den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils hat sich Herr Dr. W. vor dem Ausfüllen des Formulars einen Überblick über den Gesundheitszustand des Klägers verschafft. Anlässlich einer Untersuchung des Klägers am 03.02.2012 habe Herr Dr. W. ein Streckdefizit von 15 Grad für den rechten Ellenbogen festgestellt (S. 2 des Urteils). Herr Dr. W. habe zudem im Schreiben vom 23.04.2015 (Anlage K 12 zum vom Landgericht beigezogenen Verfahren 8 O …) ausgeführt, dass ihm die ärztlichen Berichte des Dr. V. vom 24.10.2012, des Dr. P. vom 25.10.2012 und von Dr. M. vom 22.11.2012 vorgelegen hätten (S. 4 des Urteils).

65
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt, z. B. weil sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2003 – XI ZR 361/02 – juris Rn. 6).

66
Vorliegend bestehen indes keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen.

67
Die Beklagte selbst hat im Schriftsatz vom 20.12.2017 (Bl. 83 d. A.) ausgeführt, dass Herr Dr. W. unter Hinzuziehung der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung von Dr. V., Dr. P. und Dr. M. eigene Untersuchungen angestellt habe.

68
Hinzu kommt, dass der Beamte seine Auskunft ausdrücklich beschränken und den Auskunftssuchenden möglichst an die zuständige Stelle verweisen muss, sofern er nicht alle Gesichtspunkte, die eine Bitte um Auskunft aufwirft, übersehen oder beurteilen kann (vgl. Zimmerling, in: jurisPK-BGB, a. a. O., Rn. 86). Herr Dr. W. hätte den Kläger folglich informieren müssen, falls ihm die ihm vorliegenden Unterlagen bzw. eigenen Erkenntnisse nicht genügt hätten, um zutreffende Angaben zu machen bzw. die Beantwortung der Fragen ablehnen und den Kläger an die weiteren behandelnden Ärzte verweisen müssen.

69
Soweit die Beklagte ausgeführt hat, dass Herr Dr. W. die Verletzungen des Klägers nicht selbst ärztlich behandelt habe, kommt es hierauf aus den vorgenannten Gründen nicht an.

bb)

70
Nach den Feststellungen des Landgerichts war für Herrn Dr. W. zum Zeitpunkt des Ausfüllens des Formulars erkennbar, dass am rechten Arm des Klägers eine durch den Verkehrsunfall vom 03.10.2011 bedingte Anlage für einen Dauerschaden vorhanden war. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Dr. B. sind mit der Berufung nicht weiter angegriffen worden.

71
Soweit sich die Beklagte auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts G. im Verfahren 8 O …, in welchem sie mit Schriftsatz vom 13.08.2015 dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist, nachdem dieser ihr mit Schriftsatz vom 31.07.2015 den Streit verkündet hatte, beruft, besteht im hiesigen Rechtsstreit keine Bindungswirkung an diesen Vorprozess. Zwar erstreckt sich die Interventionswirkung i. S. d. §§ 74, 68 ZPO grundsätzlich auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 467/13 – juris Rn. 6). Allerdings tritt diese Wirkung nur gegen den Dritten ein, nicht aber auch gegen die Partei, die ihm im Vorprozess den Streit verkündet hat (vgl. BGH a. a. O., juris Rn. 7 m. w. N.; Zöller-Althammer, ZPO, 32. A., § 68 Rn. 6). Die Interventionswirkung des Verfahrens 8 O … gilt mithin nicht zu Lasten des Klägers.

72
Im Übrigen ist auch kein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Landgerichts im hier angefochtenen Urteil und den Feststellungen im Urteil … im Verfahren 8 O … erkennbar. Der Senat hat die Akten dieses Verfahrens beigezogen. In dem Urteil … befasste sich das Landgericht mit der Frage, inwieweit – über die Bescheinigung von Herrn Dr. W. hinaus – eine ärztliche Feststellung der Invalidität für den rechten Arm des Klägers den Arztberichten vom 24.10.2012, 25.10.2012 und 22.11.2012 zu entnehmen sein könnte und verneinte dies. Im hiesigen Rechtsstreit ist das Landgericht hingegen der Frage nachgegangen, ob für Dr. W. anhand seiner eigenen Untersuchung des Klägers und der vorgenannten Arztberichte die Anlage eines Dauerschadens im rechten Arm erkennbar war.

cc)

73
Die Amtspflicht des Polizeiarztes Dr. W., dem Kläger eine sachlich zutreffende Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu erteilen, ist auch drittgerichtet.

74
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine Drittgerichtetheit hier nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger sich in einem Beamtenverhältnis bei der Beklagten befindet.

75
Die generell drittschützende Wirkung von Amtspflichten kann nur gegenüber den Menschen bestehen, die unmittelbar in ihrer physischen und psychischen Integrität durch die behauptete Amtspflichtverletzung betroffen sind (vgl. Zimmerling, in: jurisPK-BGB, a. a. O., Rn. 97). Auch innerhalb des öffentlichen Dienstes ist eine Amtspflichtverletzung möglich (vgl. Zimmerling, in: jurisPK-BGB, a. a. O., Rn. 105). Die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der „Dritten“ im Sinne von § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht – wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch – den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018, a. a. O., juris Rn. 25; Staudinger-Wöstmann, a. a. O., Rn. 169). Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2018, a. a. O.). Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Rede stehende Amtshandlung (vgl. BGH a. a. O.). Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat (vgl. BGH a. a. O.). Da eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (vgl. BGH a. a. O.). Die Amtspflicht zu richtiger Auskunft besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag sie erteilt wird (vgl. BGH a. a. O., juris Rn. 26).

76
Im vorliegenden Fall diente die von Herrn Dr. W. durch das Ausfüllen des Formulars erteilte Auskunft über den Gesundheitszustand des Klägers dessen Geltendmachung von Leistungsansprüchen gegenüber dem Unfallversicherer. Bei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019 – IV ZR 73/18 – juris Rn. 17 m. w. N.). Das Risiko der Wahrung dieser Frist liegt bei der versicherten Person (BGH a. a. O., juris Rn. 27), hier also beim Kläger. Sie erfolgte mithin im Interesse des Klägers, nicht hingegen im Interesse des Unfallversicherers. Der Kläger ist daher als Dritter im vorstehend genannten Sinn anzusehen.

c)

77
Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass Herr Dr. W. unter Außerachtlassung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt die Eintragungen ins Formular unvollständig vorgenommen habe, trifft ihn ein auf Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden. Es gilt der Maßstab des § 276 BGB. Für einen objektivierbaren Sorgfaltsmaßstab kommt es auf die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an; fehlen sie, muss der Amtsträger sie sich verschaffen (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 78. A., § 839 Rn. 52). Hier war es für den Arzt Herr Dr. W. – wie bereits ausgeführt – erkennbar, dass auch im rechten Arm des Klägers Dauerschäden angelegt waren, so dass er dies im Formular hätte vermerken müssen.

2.

78
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

3.

79
Im Hinblick auf die von dem Kläger erhobene Anschlussberufung wird darauf hingewiesen, dass diese nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.

III.

80
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen.

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