Zur Amtshaftung einer Rechtsanwaltskammer wegen verzögerter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

LG Köln, Urteil vom 03. August 2021 – 5 O 341/20

Zur Amtshaftung einer Rechtsanwaltskammer wegen verzögerter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin stellte bei der Beklagten am 28.08.2014 nach bestandener zweiter juristischer Staatsprüfung einen Antrag auf Zulassung zur Anwaltschaft. Zu diesem Zeitpunkt betrug die regelmäßige Bearbeitungsdauer drei Monate. Mit Bescheid vom 15.05.2015 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei derzeit gemäß § 7 Nr. 5 BRAO unwürdig, zur Anwaltschaft zugelassen zu werden, da sie mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 12.04.2013 wegen Beleidigung ihres Ausbilders in der Staatsanwaltsstation im Rahmen ihres Rechtsreferendariats zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EUR sowie bereits im Jahre 2008 wegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden war. Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage wurde vom Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 30.10.2015 (1 AGH 25/15) abgewiesen. Der Bundesgerichtshof lehnte den anschließenden Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 27.06.2016 (AnwZ (Brfg) 10/16) ab. Mit Beschluss vom 22.10.2017 (1 BvR 1822/16) gab das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde der Klägerin statt und stellte fest, dass die Entscheidung der Beklagten und das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen die Klägerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG verletzten. Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen beraumte daraufhin einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.08.2018 an, in der sich die Parteien dahingehend verständigten, dass die Beklagte die Klägerin nunmehr zur Anwaltschaft zulassen wollte, was am 05.09.2018 vollzogen wurde. Mit Schreiben vom 01.10.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 75.000,00 EUR auf.

2
Die Klägerin behauptet, sie habe im Jahre 2019 einen Nettogewinn in Höhe von 8.484,00 EUR, im Jahre 2020 von 15.029,00 EUR und im ersten Halbjahr 2021 von 12.033,00 EUR erzielt. Unter Berücksichtigung eines prognostizierten Gewinns für 2022 in Höhe von 40.000,00 EUR sei ihr ein Gewinn in Höhe von mindestens 75.000,00 EUR wegen der ihrer Ansicht nach drei Jahre und acht Monate zu spät erfolgten Zulassung entgangen. Sie ist der Ansicht, über ihren Antrag sei mindestens vier Monate und eine Woche zu spät entschieden worden, der Ablehnungsbescheid sei rechtswidrig, da verfassungswidrig ergangen, und die anschließende Zulassung sei ebenfalls verspätet erfolgt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2020 an die Klägerin zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

7
Sie ist der Ansicht, es mangele hinsichtlich des Ablehnungsbescheids schon an einer Amtspflichtverletzung, weil über dessen Rechtswidrigkeit nicht rechtskräftig entschieden worden sei; jedenfalls fehle es aber am Verschulden. Ein Amtshaftungsanspruch bezüglich der im Jahre 2018 erfolgten Zulassung komme schon mangels entsprechenden Antrages auf Zulassung seitens der Klägerin nicht in Betracht. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
9
Die zulässige Klage ist unbegründet.

10
I. Die Klage ist vorliegend trotz des unbezifferten Leistungsantrages zulässig. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein bestimmter Antrag erforderlich. Die Angabe eines zahlenmäßigen Betrags ist indes nicht in jedem Fall Zulässigkeitsvoraussetzung. Es genügt in Konstellationen, in denen die Bezifferung typischerweise nicht sicher möglich ist und in denen der Betrag deswegen vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann, dass die Klägerin dem Gericht durch die Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts die geeigneten tatsächlichen Unterlagen für die Bezifferung nennt und die Größenordnung des Anspruchs angibt (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13; BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO, § 253 Rn. 59 u. 62; Musielak/ Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO, § 253 Rn. 34 f.; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, § 253 Rn. 12 jeweils m.w.N.). Der Ersatz entgangenen Gewinns stellt eine solche Fallkonstellation dar. Die Feststellung der Höhe des entgangenen Gewinns bedarf nach § 252 BGB der einzelfallbezogenen Beurteilung eines hypothetischen Geschehensablaufs, der zwangsläufig Unsicherheiten unterliegt und deswegen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen erfordert (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, § 252 Rn. 14). Aufgrund dessen kann die Höhe des Anspruchs gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden (BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14). Die Klägerin hat den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit ihrem Schriftsatz vom 11.06.2021 hinreichend dargelegt, um eine gerichtliche Schätzung des entgangenen Gewinns zu ermöglichen. Sie hat die dazu erforderlichen Nettogewinne aus den Jahren 2018 bis 2021 beziffert sowie eine nachvollziehbare Größenordnung der geltend gemachten Ansprüche in Höhe von insgesamt 75.000,00 EUR angegeben.

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II. Die Klage ist indes unbegründet. Der Klägerin stehen aufgrund der insgesamt drei geltend gemachten Pflichtverletzungen keine Amtshaftungsansprüche aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Beklagte zu; weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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1. Hinsichtlich der nach Ansicht der Klägerin pflichtwidrig mindestens vier Monate und eine Woche verzögerten Bearbeitung ihres Antrags mag ein Amtshaftungsanspruch zwar – sofern ein zureichender Grund für die längere Bearbeitungsdauer nicht ohnehin darin gesehen werden kann, dass die Beklagte angesichts der erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen der Klägerin die Frage der Zulassung zur Anwaltschaft genauer prüfen musste als dies bei einem nicht vorbelasteten Bewerber der Fall gewesen wäre – grundsätzlich in Frage kommen (vgl. LG Köln, Urteil vom 09.08.2011 – 5 O 69/11). Ein solcher scheitert aber jedenfalls an § 214 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat sich wirksam auf die Verjährung des Anspruchs berufen, die mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten ist. Der Amtshaftungsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (BeckOK BGB/Reinert, 58. Ed. 1.5.2021, BGB, § 839 Rn. 167). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Letzteres ist bei einem Anspruch aus § 839 BGB dann zu bejahen, wenn der Geschädigte weiß, dass die Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine Amtspflichtverletzung darstellte. Dafür genügt, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend und eine Amtshaftungsklage – sei es auch nur als Feststellungsklage – mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass ihm die Klageerhebung zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 23.07.2015 – III ZR 196/14 m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.01.2007 – III ZR 302/05; MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, BGB, § 839 Rn. 414 ff. m.w.N.; Palandt/Ellenberger, BGB, § 199 Rn. 30 insoweit unvollständig). Der Klägerin war die Erhebung einer Feststellungsklage zumindest seit dem 15.05.2015 zumutbar. Der behauptete Schaden in Höhe des Verdienstausfalls für den Zeitraum von mindestens vier Monaten und einer Woche sowie die geltend gemachte Amtspflichtverletzung sind an diesem Tage eingetreten und waren der Klägerin bekannt. Zudem lag bereits zu diesem Zeitpunkt die Schuldhaftigkeit der behaupteten Amtspflichtverletzung jedenfalls nahe. Denn die Klägerin wusste, dass Anträge normalerweise innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden.

2.

13
a) Auch hinsichtlich der Ablehnung des Zulassungsantrags kann zugunsten der Klägerin von der Verletzung einer Amtspflicht ausgegangen werden. Der Ablehnungsbescheid ist – wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat – verfassungswidrig und damit rechtswidrig. Daran ist das erkennende Gericht gebunden. Der Beklagten ist jedoch kein Verschulden vorzuwerfen. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Zulassung zu verweigern, erfolgte nicht mindestens fahrlässig.

14
Zum einen verstieß die Auslegung sowohl von § 7 Nr. 5 BRAO als auch von Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG durch die Beklagte zum Bescheidungszeitpunkt nicht gegen den klaren, bestimmten, unzweideutigen Wortlaut der Vorschriften oder gegen eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 53 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass „sowohl die Rechtsanwaltskammer als auch der Anwaltsgerichtshof im Ansatz zutreffend davon ausgegangen [sind], dass eine Einschränkung der freien Berufswahl nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist“, die Beklagte bei der Normauslegung des § 7 Nr. 5 BRAO der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt ist und dass auch der richtige Prüfungsmaßstab für Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG festgelegt wurde (Beschluss vom 22.10.2017, Rn. 25). Für eine andere Beurteilung bestehen keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid auf Seite 2 den bis dato bekannten Prüfungsmaßstab korrekt dargelegt. Die in Rn. 29 der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung – ohne eine Verweisung auf bereits ergangene Entscheidungen der Obergerichte – erfolgten Ausführungen fanden sich in der bis zu diesem Beschluss ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung in dieser Eindeutigkeit noch nicht und sind im Übrigen ausweislich Rn. 26 einzelfallbezogen.

15
Zum anderen ist nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie das Verschulden regelmäßig zu verneinen, wenn bei einer zweifelhaften, nicht einfach zu beantwortenden Rechtsfrage ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung, aber unrichtigerweise die Rechtsmäßigkeit der Amtshandlung bejaht hat, auch wenn diese Entscheidung erst nach der Amtshandlung ergangen ist (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 53 m.w.N.). Der Ablehnungsbescheid der Beklagten wurde sowohl durch den 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, besetzt durch zwei Berufsrichter und drei Rechtsanwälte, als auch den Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs, besetzt durch drei Berufsrichter und zwei Rechtsanwälte, nach jeweils eingehender, insbesondere nicht summarischer Prüfung über mehrere Seiten Entscheidungsgründe hinweg bestätigt.

16
Eine Ausnahme gälte nur dann, wenn die Gerichte in entscheidenden Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären oder diesen nicht erschöpfend gewürdigt hätten bzw. eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt oder maßgebliche Fragen verkannt hätten oder das Verhalten des Amtsträgers aus anderen Rechtsgründen als dieser Bestimmung als objektiv gerechtfertigt angesehen hätten (Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 53 m.w.N.). Die Gerichte haben – wie bereits festgestellt – sowohl § 7 Nr. 5 BRAO als auch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG richtig ausgelegt und dabei maßgebliche Fragen nicht verkannt. Ebenfalls sind die Gerichte von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen und haben diesen erschöpfend gewürdigt. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht in Rn. 27 seines Beschlusses ausgeführt, dass „die Würdigung der konkret herangezogenen für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände zur Beurteilung ihrer Gesamtpersönlichkeit“ keinen Bedenken begegne. Die Kammer schließt sich dieser Bewertung an. Insbesondere hat die Beklagte berücksichtigt, dass die Verurteilungen der Klägerin bereits einige Zeit zurück lagen. Nach Ansicht der Beklagten war aber in der Zwischenzeit ein „Wandlungsprozess […] bei Ihnen nicht feststellbar. Sie haben zudem in keiner Ihrer Aussagen zum Ausdruck gebracht, Ihre Taten zu bereuen.“ Dass die Entscheidungen letztlich „eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der einer Zulassung entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit vermissen“ ließen (BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017, Rn. 29), erfüllt keinen der oben genannten Ausnahmetatbestände.

b)

17
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, der Bescheid der Beklagten wäre schuldhaft rechtswidrig ergangen, so ist die Beklagte jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB wegen Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung ist gleichsam mit Ablauf des 31.12.2018 eingetreten.

18
Der Amtshaftungsanspruch entsteht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn alle Tatbestandsmerkmale des § 839 BGB erfüllt sind. Hinsichtlich des Schadens genügt es nach dem Grundsatz der Schadenseinheit, dass ein Teilschaden eines auf einer abgeschlossenen Handlung beruhenden und vorhersehbaren Gesamtschadens entstanden ist (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – III ZR 117/18; Palandt/Ellenberger, BGB, § 199 Rn. 14 m.w.N.). Wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit umfasst die Kenntnis eines bereits entstandenen Schadens auch die Kenntnis weiterer nachteiliger Folgen, die zwar im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis noch nicht eingetreten, aber bei verständiger Würdigung voraussehbar gewesen wären (BGH, Vorlagebeschluss vom 12.10.2006 – III ZR 144/05.

19
Der Amtshaftungsanspruch ist – unterstellt – dem Grunde nach mit der Ablehnung des Zulassungsantrags am 15.05.2015 entstanden. Wie bereits dargelegt wurde, war der Klägerin auch die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar. Der Ausnahmefall der Rechtsunkenntnis des Gläubigers, der den Verjährungsbeginn hinausschieben kann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140, Rn. 35 m.w.N.), liegt ersichtlich nicht vor. Die Klägerin ging nach ihrem eigenen Vortrag davon aus, dass die Entscheidung der Beklagten „offenkundig“ rechtswidrig war, sodass für sie ein Anspruch nahe lag. Auch dass in Folge zwei Gerichte die Entscheidung der Beklagten bestätigten, ist insofern ohne Belang, ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht sicher wusste, ob der Bescheid tatsächlich rechtswidrig ist, denn eine solche „absolute“ Sicherheit wird von der Rechtsprechung im Rahmen des § 199 Abs. 1 BGB nicht gefordert.

20
3. Schließlich kommt ein Amtshaftungsanspruch wegen der am 05.09.2018 und damit knapp ein Jahr nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erfolgten Zulassung der Klägerin ebenfalls nicht in Frage. Die Beklagte hat schon keine Amtspflicht verletzt. Gemäß § 6 Abs. 1 BRAO bedarf es für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines Antrags. Einen solchen hat die Klägerin indes nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung unstreitig nicht erneut gestellt. Die Beklagte musste auch nicht aus anderweitigen Gründen die Zulassung vornehmen. Zum einen hatte sie bereits am 15.05.2015 über den Antrag der Klägerin entschieden, sodass eine erneute Bescheidung nicht möglich war. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht die Beklagte nicht zur Neubescheidung bzw. zur Zulassung der Klägerin verpflichtet. Die Sache wurde vielmehr einzig an den Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen. Dass der Anwaltsgerichtshof den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31.08.2018 anberaumte, ist der Beklagten nicht zuzurechnen.

21
II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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