Zur Amtshaftung wegen Sturzes eines Pedelecfahrers über eine ungesicherte, aber gut sichtbare Bordsteinkante

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. August 2021 – 7 U 60/21

1. In Schleswig-Holstein ist die Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Wege und Plätze eine hoheitliche Aufgabe und damit eine Amtspflicht.

2. Eine optisch wegen des Kontrastes gut erkennbare, ca. 6 cm hohe, ungesicherte Bordsteinkante zwischen einem noch nicht ganz fertig gestellten Parkstreifen (Baustelle wegen fehlender Deckschicht) und einem kombinierten Fuß-/Radweg erfordert keine besonderen Sicherungsmaßnahmen.

3. Die Straßenverkehrsbehörde hat grundsätzlich Ermessen, wo und welche Warnschilder/Absperrungen anzubringen sind. Ausmaß und Art der Sicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art und dem Stadium des Bauvorhabens, Art und Umfang des Verkehrs sowie nach Ausmaß und Art der von der Baustelle ausgehenden Gefahr und nach der Erkennbarkeit der Gefahr. Innerhalb einer deutlich erkennbaren Baustelle muss nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet sein.

4. Die haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist. Eine Pedelecfahrer, der mit ca. 15/16 km/h unterwegs ist, muss beim Überfahren einer Bordsteinkante ganz besondere Obacht walten lassen; ggf. muss er seine Geschwindigkeit deutlich reduzieren oder absteigen und sein Pedelec über den Bordstein schieben.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 26.04.2021 gegen das am 26.03.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung einer Amtspflicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Er war am 10.08.2019 zwischen 15:30 Uhr und 15:45 Uhr in der P. Straße in L. in Höhe der dortigen Hausnummer 4 mit seinem Pedelec über eine ca. 6 cm hohe Bordsteinkante gestürzt und hatte sich dabei nicht unerhebliche Verletzungen zugezogen (u.a. multiple blutende Wunden im Gesicht und an der linken Hand, die ärztlich versorgt werden mussten). Durch den Sturz wurden auch das Pedelec, die Brille und die Bekleidung des Klägers beschädigt.

2
Der Kläger hat behauptet, Ursache für den Sturz sei eine überraschende und ungesicherte Fräskante auf dem Fahrradweg zwischen dem Parkstreifen und dem anschließenden kombinierten Geh-/Radweg gewesen. Die Unfallstelle sei in keinster Weise gesichert gewesen. Auch hätten sich dort keine Schilder gefunden, die auf die Gefahrenstelle hinwiesen.

3
Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (mindestens 1.000 €) sowie den Ersatz von materiellen Schäden in Höhe weiterer 500 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € jeweils mit Zinsen seit Rechtshängigkeit.

4
Die Beklagte hat den Unfall mit Nichtwissen bestritten. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, ihr sei keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen, da eine abhilfebedürftige Gefahrensituation nicht bestanden habe.

5
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 26.03.2021 die Klage abgewiesen. Der Höhenunterschied sei – ausweislich des Lichtbildes Anlage K2 – erkennbar und jedenfalls nicht überraschend gewesen. Der Kläger hätte deshalb im Zweifel absteigen und sein Rad auf den angrenzenden Straßenabschnitt heben müssen. Im Übrigen habe er seine Geschwindigkeit von 15/16 km/h nicht der baulichen Gestaltung der Straße angepasst. Angesichts des gut sichtbaren Bordsteins habe auch keine Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern bestanden.

6
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Ansicht, die hohe Bordsteinkante sei für ihn nicht erkennbar und der Unfall deshalb auch nicht vermeidbar gewesen. Im Übrigen hätte die Streithelferin die Baustellenwarnbeschilderung nicht voreilig schon abbauen dürfen. Angesichts der fehlenden Warnbeschilderung sei der Kläger auch nicht gehalten gewesen, an der Unfallstelle mit bloßer Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

7
Der Kläger beantragt,

8
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 1.000 €) sowie materiellen Schadenersatz in Höhe von weiteren 500 € und 201,71 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

9
Die Beklagte beantragt,

10
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

11
Die Streithelferin hat im zweiten Rechtszug keinen Antrag angekündigt.

12
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

13
Die Berufung des Klägers ist im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Der Senat hat bereits mit einstimmigem Beschluss vom 05.07.2021 auf Folgendes hingewiesen:

14
„Zu Recht hat das Landgericht die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage aufgrund des Radfahrunfalles vom 10.08.2019 (zwischen 15:30 Uhr und 15:45 Uhr in der P. Straße in L. in Höhe der dortigen Hausnummer 4) wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung nach §§ 839 BGB, 10 Abs. 4 StrWG SH i.V.m. Art. 34 GG abgewiesen. Mit dem Sturz des Klägers auf seinem Pedelec über die ca. 6 cm hohe Bordsteinkante zwischen dem baulich noch nicht ganz fertiggestellten Parkstreifen (es fehlte noch die Asphaltdeckschicht) und dem Rad-/Fußweg hat sich nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

15
In Schleswig-Holstein ist die Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Wege und Plätze eine hoheitliche Aufgabe und damit eine Amtspflicht im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB (OLG Schleswig, Beschluss v. 04.08.2017, 7 U 122/16, SchlHA 2017, 426 – 427, Juris, Rn. 10). Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 StrWG SH ist der Straßenbaulastträger nach seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Straßen „in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand“ zu unterhalten oder sonst zu verbessern. Ob eine Straße in einem den o.g. gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung, Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung. Grundsätzlich hat jeder Verkehrsteilnehmer eine Straße zunächst in dem Zustand hinzunehmen, in dem er sie vorfindet (BGH, Urteil v. 24.07.2014, III ZR 550/13, VersR 2014, 1349 – 1350). Der Straßenbaulastträger muss lediglich in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. Röttger, Amtshaftung bei Verkehrsunfällen in Schleswig-Holstein, SchlHA 2018, 82 ff., 86). Wann genau die Schwelle des Zumutbaren für den Verkehrssicherungspflichtigen und die Grenze der erforderlichen Sorgfalt auf Seiten des Benutzers erreicht bzw. überschritten ist, ist Sache des Einzelfalls. In der Regel ist das Ausmaß der Unebenheit, also die Höhe, Tiefe und Länge, das bestimmende Merkmal. Auf Radwegen und Fahrbahnen werden gegenüber Radfahrern Schlaglöcher oder Vertiefungen im Bereich von 4 cm als gewöhnlich und noch nicht verkehrswidriger Zustand angesehen, dabei kommt es jedoch stets auf die Umstände des Einzelfalls an (Röttger, a.a.O., m.w.N.). Neben dem Ausmaß ist auch die Form der Unebenheit auf der Straßenoberfläche von Bedeutung. Schließlich kommt es auch noch auf die örtlichen Besonderheiten und die generelle Beschaffenheit des Untergrundes an. Ein Schlagloch von ca. 22 cm Durchmesser und einer Tiefe von ca. 5 cm mittig der Straße ist von einem Radfahrer auch bei nur flüchtigem Hinsehen gut erkennbar und führt deshalb wegen überwiegenden Mitverschuldens nicht zu einer Haftung des zuständigen Straßenbaulastträgers (OLG Schleswig, Beschluss v. 04.08.2017, 7 U 122/16, SchlHA 2017, 426 – 427).

16
Hier ist der Kläger – nach eigenem Vortrag im Termin am 05.03.2021 – auf seinem Pedelec mit ca. 15/16 km/h zunächst von der Straße und der daneben liegenden Gosse aus Naturstein über den ersten Bordstein auf den Parkstreifen (mit der fehlenden Deckschicht) und sodann – nach Überqueren des Parkstreifens – über den ca. 6 cm hohen Bordstein zwischen Parkstreifen und kombiniertem Geh-/Radweg gefahren. Dabei will er „die erste Kante noch gut genommen haben, die zweite jedoch nicht, diese habe er auch nicht gesehen“ (vgl. S. 2 des Protokolls vom 05.03.2021, Bl. 100 GA). Mit der Berufung trägt der Kläger vor, diese zweite Bordsteinkante habe sich als „überraschende Stolperfalle erwiesen“.

17
Diese Auffassung wird vom Senat nicht geteilt. Aus den Lichtbildern (K 1, Bl. 30 GA und K 2, Bl. 78 GA) folgt, dass auch die zweite Bordsteinkante optisch gut sichtbar war und der Höhenunterschied im Hinblick auf den Kontrast zum dunkler gedeckten Parkstreifen jedenfalls nicht überraschend gewesen sein kann. Der Kläger hätte bereits beim Überqueren der ersten Bordsteinkante (zwischen Gosse und Parkstreifen) erkennen können, dass der Parkstreifen wegen der noch fehlenden Asphaltdeckschicht etwas tiefer lag. Bei der versuchten Überfahrt über die zweite Bordsteinkante (zwischen Parkstreifen und Fuß-/Radweg) hätte er deshalb ganz besondere Obacht walten lassen müssen. Er hätte jedenfalls seine Geschwindigkeit erheblich reduzieren und ggf. absteigen und sein Pedelec über den Bordstein schieben müssen.

18
Jedenfalls trifft den Kläger gem. § 254 Abs. 1 BGB ein überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz, hinter das eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungs- bzw. Regelungspflicht durch die Beklagte zurücktritt. Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Schleswig, Beschluss v. 04.08.2017, 7 U 122/16, m.w.N.). Da es landesgesetzlich in Schleswig-Holstein keine „alsbaldige“ Wiederherstellungspflicht für beschädigte Straßen gibt, war die Beklagte auch nicht gehalten, die noch fehlende Asphaltdeckschicht – wie offenbar inzwischen geschehen (vgl. Lichtbild Anlage B 1, Bl. 143 GA) – zeitnah aufzubringen. Die Gefahrenstelle war im Hinblick auf den noch abgesenkten Straßenbelag auf dem Parkstreifen und der wegen des Kontrastes gut sichtbaren Bordsteinkante auch bei nur flüchtigem Hinsehen gut erkennbar (vgl. Lichtbild, Anlage K 1, Bl. 30 GA). Der Kläger hätte seine Geschwindigkeit den Straßenverkehrsverhältnissen anpassen und ggf. die Bordsteinkante zu Fuß bzw. mit dem Pedelec schiebend überqueren müssen, zumal er den Niveauunterschied bereits beim Überqueren der ersten Bordsteinkante wahrgenommen haben muss.“

19
Die ergänzenden Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 27.07.2021 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die ca. 6 cm hohe Bordsteinkante zwischen Parkstreifen und kombiniertem Geh-/Radweg war ausweislich der Lichtbilder (K1 Bl. 30 GA und K2 Bl. 78 GA) optisch auch für Fahrradfahrer gut sichtbar, insbesondere wegen des Kontrastes zwischen dem dunkel gedeckten Parkstreifen und der hellen, granitfarbenen Bordsteinkante. Der Kläger hätte bereits beim Überfahren der ersten Bordsteinkante (zwischen Gosse und Parkstreifen) erkennen können, dass der Parkstreifen wegen der noch fehlenden Asphaltdeckschicht etwas tiefer lag.

20
Die Beklagte bzw. die Streithelferin waren auch nicht gehalten, wegen der noch fehlenden Deckschicht auf dem Parkstreifen eine entsprechende Warnbeschilderung (Zeichen 112 bzw. Zeichen 123) an der Unfallstelle anzubringen bzw. zu belassen. Wo und welche Verkehrszeichen anzubringen bzw. zu entfernen sind, richtet sich nach § 45 Abs. 3 StVO. Die Straßenverkehrsbehörde hat insoweit Ermessen, das inhaltlich nur durch die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs eingeschränkt ist. Ausmaß und Art der Sicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art und dem Stadium des Bauvorhabens, Art und Umfang des Verkehrs sowie nach Ausmaß und Art der von der Baustelle ausgehenden Gefahr und nach der Erkennbarkeit der Gefahr (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. § 45 StVO Rn. 46 m. w. N.). Innerhalb einer deutlich erkennbaren Baustelle muss nicht jede Unebenheit besonders gekennzeichnet sein. Nur vor unvermuteter und auch bei Sorgfalt nicht erkennbarer Gefahr ist zu warnen. Hier war die noch fehlende Asphaltdeckschicht auf dem Parkstreifen optisch erkennbar, spätestens nach dem Überfahren der ersten Bordsteinkante (zwischen Natursteingosse und Parkstreifen) hätte der Kläger auf seinem Pedelec die Geschwindigkeit deutlich reduzieren und ggf. absteigen müssen, um den zweiten Bordstein schiebend bzw. zu Fuß zu überqueren. Die Verletzung einer etwaigen Verkehrsregelungspflicht (Aufstellung bzw. Belassen eines entsprechenden Warnschildes) tritt insoweit hinter das überwiegende Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB zurück.

21
Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keinen Erfolg.

22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

23
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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