Zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Berufsunwürdigkeit infolge Straftatbegehung

Anwaltsgerichtshof München, Urteil vom 05. Februar 2020 – BayAGH I – 1 – 18/19

Zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Berufsunwürdigkeit infolge Straftatbegehung

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

V. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft.

2
Dem am … geborenen Kläger, der erstmals am 10.05.1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, wurde aufgrund der Zuwiderhandlung gegen ein gegen ihn erlassenes Berufs- und Vertretungsverbot aus dem Jahr 1988 durch Entscheidung des damaligen Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München vom 02.08.1990 die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts versagt. Am 19.10.2004 erfolgte die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 14.08.2007 verzichtete der Kläger auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Schreiben vom 22.02.2019, bei der Beklagten am 25.02.2019 eingegangen, beantragte der Kläger die Zulassung zur Anwaltschaft als Rechtsanwalt. Der für die Wiederzulassung erforderliche Auszug aus dem Bundeszentralregister ging bei der Beklagten am 21.03.2019 ein. Angesichts der dort enthaltenen neun Eintragungen wurde der Kläger mit Schreiben vom 16.05.2019 aufgefordert, Entscheidungen zu übersenden, die der Beklagten nicht vorlagen. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 28.05.2019, bei der Beklagten eingegangen am 31.05.2019, mit, nicht mehr im Besitz der gewünschten Entscheidungen zu sein. Mit Schreiben vom 22.08.2019, am selben Tag zur Zustellung zur Post gegeben, teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23.09.2019. Am 05.09.2019 ging die Postzustellungsurkunde, die das Datum 24.08.2019 auswies, bei der Beklagten wieder ein. Als Grund für die Nichtzustellung war auf der Urkunde „Aktenzeichen auf dem Schriftstück fehlt“ vermerkt, obwohl das Aktenzeichen oben rechts auf der Postzustellungsurkunde angegeben war. Das Anhörungsschreiben wurde sodann am 09.09.2019 erneut zur Post gegeben und dem Beklagten am 11.09.2019 ordnungsgemäß zugestellt. Nach Rücklauf der Postzustellungsurkunde am 13.09.2019 verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2019 die Frist zur Stellungnahme bis zum 18.10.2019. Der Kläger machte mit Schreiben vom 08.10.2019 von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch.

3
Mit auf den 07.09.2019 datierten Schreiben, beim Anwaltsgerichtshof als Telefax eingegangen am 12.09.2019, erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Verpflichtung, ihm die Zulassung zur Anwaltschaft zu erteilen. Die Untätigkeitsklage sei nach § 112c Abs. 1 S. 1 BRAO in Verbindung mit § 75 VwGO zulässig, da ein Grund für die Nichtbescheidung innerhalb der vergangenen drei Monate nicht ersichtlich sei. Die Klage sei auch begründet, da der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung nach den §§ 4, 6 Abs. 2 BRAO hätte und ein Versagungsgrund nicht bestünde.

4
Mit Bescheid vom 13.12.2019 versagte die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14.12.2019 zugestellt.

5
Die Beklagte begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit) entgegenstünde.

6
Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister über den Kläger enthält folgende Eintragungen:

7
(1) 31.10.1983 AG München

8
(D2601) — … —

9
Rechtskräftig seit 13.01.1984

10
Datum der (letzten) Tat: 18.03.1980 Tatbezeichnung: Urkundenfälschung

11
Angewendete Vorschriften: StGB § 267 Abs. 1

12
70 Tagessätze zu je 60,00 DM Geldstrafe

13
(2) 16.04.1986 AG München

14
(D2601) — … —

15
Rechtskräftig seit 16.04.1986

16
Datum der (letzten) Tat: 18.07.1983

17
Tatbezeichnung: Ein gemeinschaftlich begangenes Vergehen des Betrugs in Tatmehrheit mit einem gemeinschaftlich begangenen Vergehen des versuchten Betrugs und ein vorsätzliches Vergehen der verspäteten Konkursanmeldung in Tatmehrheit mit einem vorsätzlichen Vergehen des Bankrotts

18
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1 und Abs. 2, § 263 (VERS), § 25 Abs. 2, § 283 Abs. 1 Nr. 7 B, § 14, § 53, § 56 GMBHG, § 64, § 84

19
1 Jahr(e) Freiheitsstrafe

20
Bewährungszeit 3 Jahr(e)

21
Bewährungszeit verlängert bis 15.10.1989

22
Strafe erlassen mit Wirkung vom 09.11.1989

23
(3) 22.12.1987 AG München

24
(D2601) — … —

25
Rechtskräftig seit 10.04.1988

26
Datum der (letzten) Tat: 21.05.1987

27
Tatbezeichnung: Eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort

28
Angewendete Vorschriften: StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1

29
20 Tagessätze zu je 100,00 DM Geldstrafe

30
(4) 02.08.1990 Ehrengericht Rechtsanwaltskammer München

31
– 2 EG 18/90 — Ausübung des nachstehenden Berufs untersagt: Rechtsanwalt

32
(5) 02.04.1996 AG München

33
(D2601) — … —

34
Rechtskräftig seit 02.04.1996

35
Datum der (letzten) Tat: 00.05.1994

36
Tatbezeichnung: Unbefugter Titelmissbrauch in 2 Fällen

37
Angewendete Vorschriften: StGB § 132 a Abs. 1 Nr. 2, § 53

38
50 Tagessätze zu je 40,00 DM Geldstrafe

39
(6) 22.01.2002 AG Miesbach

40
(D2710) — … —

41
Rechtskräftig seit 23.04.2002

42
Datum der (letzten) Tat: 05.08.2001

43
Tatbezeichnung: Nötigung

44
Angewendete Vorschriften: StGB § 240 Abs. 1, Abs. 2

45
25 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe

46
(7) 10.04.2002 AG Rosenheim

47
(D2909) — … —

48
Rechtskräftig seit 19.10.2002

49
Datum der (letzten) Tat: 16.07.2001

50
Tatbezeichnung: Beleidigung

51
Angewendete Vorschriften: StGB § 185, 194 Abs. 1

52
5 Tagessätze zu je 40,00 EUR Geldstrafe

53
(8) 28.07.2006 LG Augsburg

54
(D2100) — … —

55
Rechtskräftig seit 24.05.2007

56
Datum der (letzten) Tat: 30.04.2001

57
Tatbezeichnung: Beihilfe zur vorsätzlichen Pflichtverletzung bei Überschuldung und

58
Zahlungsunfähigkeit und Anstiftung zum Betrug in 20 Fällen

59
Angewendete Vorschriften: StGB § 14 Abs. 1, § 26, § 37, § 38 Abs. 1, § 53, § 263 Abs. 1

60
4 Jahr(e) Freiheitsstrafe

61
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 28.12.2012

62
Ausgesetzt durch: 14.12.2009+StVK 962/09+D2140+StVK Augsburg, Zw. Landsberg/Lech

63
Strafrest erlassen mit Wirkung vom 15.02.2013

64
(9) 23.03.2011 AG München

65
(D2601) — … —

66
Rechtskräftig seit 31.03.2011

67
Datum der (letzten) Tat: 23.03.2011

68
Tatbezeichnung: Fahrlässige Insolvenzverschleppung

69
Angewendete Vorschriften: InsO § 15 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4

70
40 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe

71
Gewerbezusammenhang

72
Unter besonderer Berücksichtigung der unter Ziffern (8) und (9) des Bundeszentralregisterauszugs aufgeführten Straftaten sei die Wohlverhaltensphase vorliegend noch nicht abgelaufen.

73
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihrer Darlegungslast für die behauptete Unwürdigkeit im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall nicht nachgekommen sei. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde zu einer immerwährenden Unwürdigkeit des Klägers führen.

74
Der Kläger beantragt zuletzt:

75
Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2019, zugestellt am 14.12.2019, wird aufgehoben.

76
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Wiederzulassungsantrag des Klägers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts erneut zu entscheiden.

77
Die Beklagte beantragt:

78
Die Klage wird abgewiesen.

79
Die Klage sei unbegründet. Bei § 7 Nr. 5 BRAO sei entscheidend, ob der Antragsteller nach seiner Gesamtpersönlichkeit geeignet sei, berufender unabhängiger Vertreter des Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Eine Gesamtabwägung führe vorliegend dazu, dass die Wohlverhaltensphase derzeit noch nicht abgelaufen sei.

80
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, auf die den Kläger betreffenden Personal- und Zulassungsakten der Beklagten einschließlich des Ordners „24… B. S. – Strafrechtliche Entscheidungen“ und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2020 (Bl. 31/35 d.A.).

Entscheidungsgründe
I.

81
Die Klageänderung von der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage zur Bescheidungsklage (vgl. Kopp/Schenke/R.P. Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 42 Rn. 6 und 8) ist sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 112 c Abs. 1 BRAO. Gemäß Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen.

II.

82
Die Klage ist jedoch unbegründet und war abzuweisen. Der streitgegenständliche Versagungsbescheid vom 13.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO analog.

83
1. Rechtsgrundlage der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit ist § 7 Nr. 5 BRAO. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diese Voraussetzungen für die Versagung waren bei Erlass des angegriffenen Bescheids erfüllt und sind es auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 113 Rn. 181 und 217) noch.

84
2. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung erscheint der Bewerber dann unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände – wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (BGH, Beschluss vom 15.06.2009 – AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 6). Bei gravierenden Straftaten ist ein zeitlicher Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich. Dieser Zeitraum kann aber unterschritten werden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen lässt; das ist der Fall, wenn der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er sein Leben wieder geordnet hat, und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, er sei für den Anwaltsberuf noch untragbar (BGH, Beschluss vom 15.06.2009 – AnwZ (B) 59/08, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18, MDR 2020, 127 unter II 2, insb. juris Rn. 41)

85
3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat die Beklagte die Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt. In dem kurzen Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts haben sich keine Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Kläger ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Verurteilung durch das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 28.07.2006 (…, oben (8)) wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Pflichtverletzung bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und Anstiftung zum Betrug in 20 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren liegen gravierende Straftaten im Sinne der oben unter Ziffer 2 genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde. Die letzte Tat war zwar bereits am 30.04.2001 begangen worden. Bis zum 28.12.2012, dem Zeitpunkt, bis zu dem der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt war, stand der Kläger jedoch unter dem Druck einer strafgerichtlichen Bewährung. Trotz dieses Drucks trat der Kläger in offener Bewährung nochmals strafrechtlich in Erscheinung, wenn auch nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung Ende 2009/Anfang 2010 (Urteil des Amtsgerichts München vom 23.03.2011; …; oben (9)). Andererseits erlangt diese Straftat ein gewisses Gewicht dadurch, dass der Kläger nach seiner glaubwürdigen und glaubhaften Einlassung bei seiner persönlichen Anhörung in der Sitzung vom 05.02.2020 (vgl. Protokoll vom 05.02.2020 S. 2/3, Bl. 32/33 d.A.) eine anwaltliche Bearbeitung wirtschaftsjuristischer Fälle anstrebt. Die Taten, die den genannten Verurteilungen vom Landgericht Augsburg und Amtsgericht München zugrunde lagen, wurden zwar nicht in Ausübung anwaltlicher Tätigkeit begangen. Der Kläger weist auch zu Recht darauf hin, dass er zu den Tatzeitpunkten noch nicht einmal als Anwalt zugelassen war. Bei der Beurteilung der Frage, ob er nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf wieder als tragbar erscheint, vermag ihn dieser Gesichtspunkt jedoch nicht wesentlich zu entlasten, da die Taten genau den Lebensbereich – nämlich die unternehmerische Betätigung – betreffen, in dem der Kläger wieder anwaltlich tätig werden möchte. Der Senat verkennt zudem nicht, dass den Kläger eine weitere Versagung der Zulassung wegen seines Alters in besonderem Maße trifft. Unter Berücksichtigung aller Aspekte hält der Senat im vorliegenden Einzelfall einen zeitlichen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von 20 Jahren für erforderlich. Derzeit erscheint der Kläger noch nicht als für den Anwaltsberuf tragbar.

III.

86
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 709 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung waren nicht gegeben, § 124 Abs. 2 VwGO.

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