Zur Verweigerung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen massiver Beleidigung des Ausbilders während des Referendariats und hieraufhin erfolgender strafrechtlich rechtskräftiger Verurteilung

AGH des Landes Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2015 – 1 AGH 25/15

Zur Verweigerung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen massiver Beleidigung des Ausbilders während des Referendariats und hieraufhin erfolgender strafrechtlich rechtskräftiger Verurteilung

Tenor
1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Gegenstandswert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die jetzt 33-jährige Klägerin bestand am 18.06.2012 die 2. juristische Staatsprüfung und stellte unter dem 31.07.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Unter dem 01.09.2014 übermittelte sie der Beklagten einen Auszug aus dem Zentralregister, wonach sie vom Amtsgericht Aachen unter dem 12.04.2013 (Az. 702 Js 321/11-441 Ds 247/11) wegen Beleidigung zu 60 Tagessätzen je € 30,00 Geldstrafe verurteilt worden sei.

Die Berufung der Klägerin, reduziert auf das Strafmaß, wurde seitens des Landgerichts Aachen (Az. 72 Ns-702 Js 321/11-63/13) verworfen und das Urteil des Amtsgerichts Aachen ist seit dem 18.02.2014 rechtskräftig, nachdem die hiergegen eingelegte Revision zum Oberlandesgericht Köln (Az. 1 RVs 20/14) ebenfalls erfolglos war.

Darüber hinaus wurde die Klägerin mit Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.02.2005 (Az. 51 Ds 141/04) nach eigenen Angaben wegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB zur Mindeststrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nach entsprechender Sachstandsanfrage durch die Klägerin forderte die Beklagte dann unter dem 03.03.2015 weitere Unterlagen an.

Dem war vorausgegangen eine Beschwerde der Klägerin beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, welcher seinerseits dann bei der Beklagten unter dem 10.02.2015 um eine Stellungnahme gebeten hatte.

Die Beklagte erließ dann unter dem 15.05.2015 den hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid.

Sie begründete ihn mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Beleidigung gegen den die Kläger seinerzeit als Rechtsreferendarin ausbildenden Staatsanwalt X, zum anderen mit der Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage.

Hierzu im Einzelnen:

Die Klägerin war im Rahmen ihrer juristischen Ausbildung einem Staatsanwalt X bei der Staatsanwaltschaft P als Referendarin zur Ausbildung zugewiesen.

Nachdem sie mit der Beurteilung ihrer Leistungen in dem von Herrn X erstellten Stationszeugnis nicht einverstanden war und dieser eine Abänderung des Zeugnisses abgelehnt hatte, schrieb sie unter dem 21.02.2011 Herrn X folgende E-Mail:

,, […] Alles andere hätte mich sehr gewundert, denn Menschen, die
miteinander Kaffee trinken und gemeinsam zu Mittag essen, pissen
sich nicht gegenseitig ans Bein, nicht wahr?

[…]

Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausge-
kommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des
typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer
Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo.

Als Sie mich vor sich hatten, sind Sie vor Neid fast erblasst. Ich konnte
Ihren Hass geradezu sinnlich wahrnehmen. Am liebsten hätten Sie mich
vergast, aber das ist ja heute out.

Also taten Sie das einzige, wozu Ihnen Ihre begrenzte Position die
Möglichkeit bietet: Sie stellten mir ein wirres Zeugnis aus, das an jeder
Realität vorbeigeht.

Nun, ich beglückwünsche Sie zu diesem strahlenden Sieg, genießen Sie
ihn aufrichtig, kosten Sie ihn bloß richtig aus – denn während es für mich
nur ein unerhebliches Ärgernis ist (welches mich, zugegeben ziemlich in
meinem Rechtsempfinden berührt), ist es für SIE der Höhepunkt Ihres
Lebens. Etwas Schöneres wird Ihnen während Ihrer armseligen Existenz
nie erfahren. […]“

Nach Stellung eines Strafantrages versuchte die Klägerin, bei der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen und wandte sich, als dies nicht gelang, an eine Oberstaatsanwältin G per E-Mail unter dem 06.04.2011, in der es unter anderem am Ende wie folgt lautet:

„[…] Ich bestaune die Praxis der Staatsanwaltschaft P,
Rechtsbrüche zu verfolgen, ohne sich selber an das Recht zu halten.

Sollte das eine Frage der inneren Einstellung sein, gehören Sie nicht in
den Justizdienst. Sollte das intellektuell bedingt sein, so besuchen Sie
doch noch einmal eine Grundstudiumsvorlesung.“

Die Klägerin ist der Auffassung, der ablehnende Bescheid verletze sie in ihren Rechten aus Artikel 12 GG.

Dies folge hinsichtlich der Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage aus der Tatsache, dass Tatzeitpunkt das Jahr 2005 gewesen sei und die Verurteilung im Jahre 2007 erfolgt sei, und mithin die Eintragung im Strafregister schon vor Stellung des Zulassungsantrages gelöscht gewesen sei.

Die Diskussionen mit Staatsanwalt X stellten sich als rechtspolitische Auffassung dar, die nichts dafür hergäben, ob die Klägerin als Anwältin geeignet sei oder nicht, da es nicht Aufgabe der Anwaltschaft sei, den bestehenden (gesetzlichen) Zustand gegen Veränderungen zu verteidigen, sondern vielmehr die jeweilig existierende Rechtslage bei der Beratung zugrundezulegen, ohne die Möglichkeit einer Änderung aus dem Auge zu verlieren.

Weiter sei zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie sich durch das von Staatsanwalt X erteilte Zeugnis ungerecht behandelt gefühlt habe und auch im Strafverfahren im Rahmen ihres letzten Wortes vor dem Amtsgericht Aachen erklärt habe, sie verstünde mittlerweile, dass ihr Verhalten falsch gewesen sei. Sie habe versucht, dies wieder gutzumachen, was aber nicht ginge.

Dem Rechnung tragend habe die Klägerin dann auch gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen die Berufung auf das Strafmaß beschränkt.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass, entgegen der Auffassung der Beklagten, die Tat nicht als Rechtsanwalt begangen sei und es sich mithin nicht um eine berufsbezogene Straftat handle. Auch sei ohnehin der Tatbestand der Beleidigung nur mit einer Höchststrafe mit einem Jahr bedroht, der Beleidigte habe keinen Strafantrag gestellt und über den Rechtskreis des Betroffenen habe niemand von der Beleidigung zunächst erfahren.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.05.2015,
zugestellt am 16.05.2015, die Klägerin zur Rechtsanwaltschaft
zuzulassen sowie ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt y zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.

Sie verteidigt ihren ablehnenden Bescheid als rechtmäßig.

Aufgrund der geäußerten Beleidigung gegenüber dem Staatsanwalt X und der E-Mail an Frau Oberstaatsanwältin G bestehe bei der Klägerin die Gefahr, dass sie ihre Stellung als Rechtsanwalt und als Organ der Rechtspflege nicht zur ordnungsgemäßen Berufsausübung nutzen werde.

Aus den unprofessionellen Äußerungen und dem respektlosen Umgang mit anderen ergebe sich die Unfähigkeit, als Teil der Rechtspflege mit anderen, ggf. übergeordneten Organen adäquat zu agieren und die Funktion der Rechtspflege sicherzustellen.

Auch die dokumentierten Diskussionen mit Staatsanwalt X, bei denen es darum ging, dass die Klägerin den Tatbestand der Beleidigung für verfassungswidrig halte, in einigen Fällen des Diebstahls entgegen der Absprachen nur das Mindestmaß habe beantragen wollen und darüber hinaus auch Fahren ohne Fahrerlaubnis für eine Lappalie halte, zeige, dass sie formal geltende Gesetze missachte und eine rechtsfeindliche Einstellung zum Ausdruck bringe.

Die Begründungen zu ihren Rechtsmitteln zum Landgericht Aachen und Oberlandesgericht Köln zeigten, dass die Klägerin keinerlei Einsehen in die Tat hätten.

Gründe

1. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2015 ist zulässig,

insbesondere auch rechtzeitig erhoben, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die

Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gemäß § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwaltes auszuüben.

a) Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände – wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt. Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe nur Urteil vom 10.10.2011, AnwZ (Brfg) 10/10.

Insoweit stellt § 7 Nr. 5 BRAO eine subjektive, an das Verhalten des Bewerbers anknüpfende Beschränkung zur Zulassung des Rechtsanwaltsberufes dar, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG 63, 266. 293; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 4. Auflage. § 7, RN 36; Kleine-Cosack. § 7, RN 10; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, § 7, RN 33) zulässig ist, wenn sie dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes dient. Eine funktionierende Rechtspflege, die auf zuverlässige Rechtsanwälte angewiesen ist, ist ein solches Gemeinschaftsgut, wobei die Auslegung der Vorschrift an Artikel 12 GG zu messen ist.

Zwar kann auch ein schwerwiegendes berufsunwürdigendes Verhalten nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtanwaltschaft nicht mehr hindert (ständige Rechtsprechung des BGH, siehe beispielhaft oben, m.w.N.). Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine Einzelfallgewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (siehe BGH aaO, m.w.N.).

Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten und der Unwürdigkeit des Bewerbers ein rechtlicher Zusammenhang bestehen muss. Aus dem vorangegangenen Fehlverhalten muss sich die Unwürdigkeit herleiten lassen (siehe Henssler/Prütting, BRAO. 4. Auflage, § 7, RN 41).

Neben dem Zeitablauf kommt danach besondere Bedeutung auch der Frage zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich ansonsten untadelig geführt hat und sich zu seinem Fehlverhalten bekannt hat.

Letztlich muss im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit bei der jeweiligen im Einzelfall zu treffenden Entscheidung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO der Grundsatz der Verhältnismäßigkeil strikt beachtet und gewahrt werden (siehe BGH, BRAK-Mitteilungen 1998, 234 bis 235, m.w.N.).

b) Gemessen an diesen Maßstäben steht die von der Klägerin begangene Straftat der Beleidigung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände entgegen.

Demgegenüber hat die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage außer Betracht zu bleiben.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch ältere Verurteilungen berücksichtigt werden können, selbst wenn sie bereits getilgt sind.

Diese Durchbrechung des Verwertungsverbotes setzt jedoch voraus, dass von dem Bewerber wegen dieser Straftat eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ausgeht (siehe Henssler/Prütting. BRAO-Kommenlar, 4. Auflage, § 7, RN 46).

Das von der uneidlichen Falschaussage der Klägerin eine allgemeine Gefährdung nicht ausgeht, liegt auf der Hand.

Zunächst ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die von ihr verübte Straftat nicht im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin begangen worden ist, und dass der vom Gesetz vorgesehene Strafrahmen für den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB eher im unteren Bereich angesiedelt ist.

Weiter ist zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie sich in der Folgezeit straffrei verhalten hat.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin seinerzeit den Staatsanwalt X äußerst massiv beleidigt hat.

Insoweit hat das Landgericht Aachen zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ihn sowohl persönlich als auch beruflich in gravierender Weise angegriffen hat. Hinzukommt, dass diese Beleidigung auch nicht Ergebnis einer Affekthandlung war, sondern vielmehr, wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, Ergebnis eines längeren Prozesses war, mit dem sie sich „Luft machen wollte“ hinsichtlich der vermeintlich schlechten Beurteilung.

Es stellt nach Auffassung des Senates durchaus einen Unterschied dar, ob jemand aufgrund eines Streitgespräches innerhalb dieses Gespräches beleidigende Äußerungen tätigt oder er – wie im vorliegenden Fall – diese Beleidigung akribisch schriftlich vorbereitet und dann nach Abschluss dieses Prozesses per E-Mail versendet.

Diese Grundeinstellung der Klägerin wird dann noch belegt durch die weitere

– nicht geahndete – beleidigende E-Mail an die Oberstaatsanwältin G, mit der sie auch diese sowohl in persönlicher als auch in dienstlicher Hinsicht ebenfalls massiv angreift.

Die hierzu von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung, sie habe sich schlicht ungerecht behandelt gefühlt, entlastet sie nicht, sondern belegt eher, dass die Klägerin keine Einsicht zu ihrer Tat gewonnen hat.

Vielmehr zeigt diese Einlassung und die auch in der mündlichen Verhandlung gerade nicht geäußerte Entschuldigung, dass es der Klägerin nach wie vor an Einsicht und Reue hinsichtlich ihrer Verurteilung und der zugrundeliegenden Straftat fehlt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt allerdings der Frage besondere Bedeutung zu, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist. Zeigt er Einsicht und Reue, schlägt dies positiv zu Buche; gegenläufiges Verhalten wie im vorliegenden Fall ist negativ zu bewerten (siehe BGH, BRAK-Mitteilungen, 2000, 306, 307).

Gemessen an diesen Maßstäben steht die von der Klägerin begangene Straftat ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Würdigung aller Umstände derzeit entgegen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Fehlverhalten der Klägerin auch nicht durch ihr zwischenzeitliches Wohlverhalten oder andere Umstände derartig an Bedeutung verloren, dass es nunmehr nicht mehr der Zulassung entgegenstünde.

Der festgesetzte Geschäftswert entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates in Zulassungssachen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 112c BRAO, 154 I VwGO.

Ein Anlass, gemäß §§ 112c I BRAO, 124 VwGO die Berufung zuzulassen, besteht nicht.

Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt.

Ein Fall der Divergenz gemäß § 124 II Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senates nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des gemeinsamen Senates der oberen Gerichte abweicht.

Dieser Beitrag wurde unter Anwaltsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert