Zum Umfang der Instruktionspflicht des Vermieters bei einem Segway-Mietvertrag

LG Bonn, Urteil vom 13.10.2017 – 15 O 332/16

Zum Umfang der Instruktionspflicht des Vermieters bei einem Segway-Mietvertrag

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Die Klägerin macht mit der Klage Schmerzensgeld und weiteren Schaden aus einem von ihr behaupteten Unfallereignis mit einem bei der Beklagten angemieteten T2 geltend.

2
Am 12.10.2015 mietete der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge L, bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin zwei L2. In welchem Umfang die Klägerin und ihr Lebensgefährte vor der Fahrt in die Bedienung der L2 eingewiesen worden sind, ist zwischen den Parteien streitig, des Weiteren, ob und auf welche Art die Klägerin mit dem L2 verunfallt ist und welche Schäden daraus entstanden sind.

3
Die Klägerin behauptet, auf die besonderen Gefahren im Zusammenhang mit der Benutzung des L2 sei von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen T, bei Übergabe der T2 nicht hingewiesen worden. Dieser habe nur die grundsätzliche Funktionsweise erklärt. Im Einzelnen habe er ausgeführt, dass das T2 sich nach vorne bewege, wenn der Lenker nach vorne gedrückt werde. Umgekehrt bremse das L2, wenn der Lenker zum Körper hingezogen werde. Bei vorübergehender Nichtnutzbarkeit des L2 müsse das Gerät ein- und ausgeschaltet werden. Der Akku für das Gerät befinde sich in einem Rucksack, der im Bereich des Lenkers hänge. Herr T habe die Klägerin, die eine genaue Einweisung gefordert habe, damit beruhigt, dass er sagte, sie müsse sich keine Gedanken machen, da man den Umgang mit dem T2 beim Fahren lernen würde, dies ginge sehr schnell.

4
Die Klägerin behauptet weiter, nach einer Fahrt von ca. anderthalb Stunden hätten sie und der Zeuge L angehalten, um abzusprechen, in welche Richtung man fahren solle. Während der Zeuge L in den Rucksack gefasst habe, um den Akku zu überprüfen, habe er dies auch der Klägerin empfohlen. Als diese in den Rucksack gegriffen habe, um den Akku herauszuholen, sei das komplette T2 völlig unerwartet auf der Stelle nach rechts herumgeschlagen in einem Winkel von 90 Grad. Dabei habe sich nicht nur der Lenker, sondern das gesamte Trittbrett mit den Rädern nach rechts gedreht. Da die Rechtsdrehung schlagartig erfolgt sei, habe die Klägerin keine Zeit gehabt, darauf zu reagieren. Sie habe aufgrund dessen das Gleichgewicht verloren und sei mit dem rechten Schien- und Wadenbein gegen die seitliche Radabdeckung gestürzt. Dabei habe sie sich einen Spiralbruch im rechten Schien- und Wadenbein zugezogen, der osteosyntetisch im T3 in C versorgt worden sei.

5
Bei dem Unfall habe die Klägerin die Lenkstange nicht bewusst oder unbewusst nach rechts bewegt. Demnach müsse das T2 entweder einen technischen Defekt gehabt haben oder die entsprechende Bewegung des T2 könne allein durch eine Gewichtsverlagerung ausgeübt werden. Der Klägerin sei von dem Zeugen T nicht vermittelt worden, dass sich ein ansonsten stehendes T durch entsprechende Bewegung der Lenkstange auf der Stelle um die eigene Achse drehen kann und es erforderlich sei, das T2 auszuschalten, um jede – auch ungewollte – Bewegung des T zu unterbinden. Nach Auffassung der Klägerin sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auf diese besonderen Gefahren bei der Benutzung hinzuweisen. Der Nutzer eines T2 müsse nicht damit rechnen, dass sich das T2 im Stand um die eigene Achse drehe. Dabei handele es sich um eine völlig atypische Bewegung im Vergleich zu sonstigen fahrbaren Gerätschaften.

6
Die Klägerin behauptet weiter, sie habe sich vom 12. bis 22.10.2015 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden, wo eine offene Reprosition sowie eine Plattenosteosynthese mit einer Tibiaplatte sowie zwei interfragmentären Schrauben durchgeführt worden sei. Bis heute seien erhebliche Beeinträchtigungen verblieben. Das Bein werde schnell überbeansprucht, so dass es stark anschwelle, was mit starken Schmerzen verbunden sei. Wegen der weiteren Unfallfolgen wird auf die Darstellung der Klägerin in ihren Schriftsätzen Bezug genommen.

7
Mit der Klage macht die Klägerin zum einen ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.400,00 € als Teilbetrag geltend. Daneben fordert sie materiellen Schadensersatz in Höhe von 45,00 €, einen Ersatz des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 19.230,00 € zzgl. 7.102,50 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitergehende materielle und immaterielle Schäden. Wegen der Einzelheiten der Schadenshöhe wird ebenfalls auf die klägerischen Schriftsätze Bezug genommen.

8
Die Klägerin beantragt,

9
die Beklagte zu verurteilen,

10
1. an die Klägerin aus einem ihr insgesamt zustehenden, der Höhe nach derzeit noch nicht bezifferbaren Gesamtschmerzensgeld einen Teilbetrag in Höhe von 6.400,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

11
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle über den geltend gemachten Teilbetrag von 6.400,00 € hinausgehenden zukünftigen immateriellen sowie alle zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 12.10.2015 gegen 16.30 Uhr wegen des Sturzes von einem T2 zu ersetzen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor Gericht eintreten werden, jedoch nur insoweit, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger, soziale Leistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;

12
3. an die Klägerin weitere 45,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

13
4. an die Klägerin weitere 19.230,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

14
5. an die Klägerin weitere 7.102,50 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15
Die Beklagte beantragt,

16
die Klage abzuweisen.

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Der Streithelfer der Beklagten beantragt,

18
die Klage abzuweisen.

19
Die Beklagte behauptet, Herr T habe bei der Übergabe eine eingehende Einweisung vorgenommen, obwohl die Klägerin und der Zeuge L erklärt hätten, dies sei nicht erforderlich, weil sie mit einem T2 hinreichend vertraut seien. Dabei sei die Klägerin von Herrn T auch darauf hingewiesen worden, dass sie zwingend zuerst von dem T2 absteigen müsse, bevor dieses ausgeschaltet werde. Die Nichtbeachtung dieses Hinweises hätte die Gefahr zur Folge, dass das T2 entweder nach vorne oder nach hinten umkippt, da durch das Ausschalten auch dessen dynamische Stabilisierung außer Funktion gesetzt werde. Herr T habe darauf hingewiesen, dass das T2 wegen Nichtnutzung abgeschaltet werden müsse, sobald die Fahrt aus Gründen unterbrochen werde, die nicht durch eine Teilnahme am Straßenverkehr veranlasst sind und damit auch im Falle einer Kontrolle des Akku-Stands. Er habe ausdrücklich erklärt, dass man währenddessen keinesfalls auf dem T2 stehen bleiben dürfe.

20
Eine Gewichtsverlagerung allein könne für die Seitwärtsbewegung des T2 nicht ursächlich gewesen sein. Vielmehr sei eine entsprechende Einwirkung auf die Lenkstange zwingend erforderlich. Deshalb müsse die Klägerin die Lenkstange nach rechts bewegt haben. Es dürfte alles dafür sprechen, dass die Klägerin bei dem Versuch, den Sender aus dem Beutel zu holen, versehentlich gegen die Lenkstange gestoßen und bei der infolgedessen hervorgerufenen Bewegung nur deswegen zu Fall gekommen sei, weil sie es versäumt habe, vorher abzusteigen und das T2 auszuschalten. Die Beklagte vertritt schließlich die Auffassung, die Einweisung durch Herrn T sei umfassend und ausreichend gewesen.

21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 17.01.2017 und 28.09.2017 verwiesen.

22
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 10.02.2017 und 27.03.2017 (Bl. … ff., … GA).

23
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.09.2017 (Bl. … ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
24
Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

25
Der Klägerin steht weder aus § 280 BGB i.V.m dem abgeschlossenen Mietvertrag noch aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu. Es ist nicht feststellbar, dass die Beklagte die ihr aus dem Mietvertrag obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, dass das vermietete T2 entweder mangelhaft war oder die Beklagte bei Abschluss des Mietvertrages und Übergabe des T2 erforderliche Hinweise für die Benutzung des T2 nicht gegeben hat.

26
1. Zwar ist die Klägerin nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in den zwischen ihrem Ehemann, dem Zeugen L, und der Beklagten geschlossenen Mietvertrag einbezogen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass bei einem Mietvertrag über bewegliche Sachen Angehörige des Mieters, die die Sache bestimmungsgemäß gebrauchen, zu den in den Vertrag einbezogenen Dritten gehören. Das gilt z. B. auch für Mitfahrer bei einem gemieteten Fahrzeug (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 328 Rdnr. 28 ff.). Auch vorliegend war die Klägerin für die Beklagte erkennbar diejenige, die das von dem Zeugen L angemietete T2 bestimmungsgemäß nutzen sollte. Das T2 ist der Klägerin ausdrücklich übergeben worden. Die Pflichten aus dem Mietvertrag trafen die Beklagten demnach nicht nur gegenüber dem Zeugen L, sondern auch gegenüber der Klägerin.

27
2. Eine Pflichtverletzung der Beklagten hat die Klägerin jedoch nicht bewiesen. Insoweit trifft sie die Darlegungs- und Beweislast.

a)

28
Es ist zunächst nicht festgestellt, dass das T2 einen technischen Fehler aufwies und darauf die zum Sturz der Klägerin führende Bewegung des T2 zurückzuführen ist. Die dahingehende (alternative) Vermutung der Klägerin ist vom Sachverständigen E nicht bestätigt worden. Für den Sachverständigen haben sich keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden technischen Fehler des Gerätes ergeben. Vielmehr ist die Drehbewegung des T2 bei der von der Klägerin geschilderten Situation zwanglos damit zu erklären, dass die Klägerin – so der Sachverständige – eine unwillkürliche Bewegung mit der linken Hand an der Lenkstange ausgeführt hat und dadurch das T2 nach rechts gelenkt hat. Konkrete Anhaltspunkte für einen technischen Fehler des Gerätes hat die Klägerin darüber hinaus nicht dargelegt.

b)

29
Die Beklagte hat des Weiteren auch nicht die ihr obliegenden Pflichten bei der Einweisung der Klägerin vor Benutzung des T2 verletzt. Zwar hat der Vermieter als Nebenpflicht auch Schutzpflichten gegenüber dem Mieter bzw. in den Vertrag einbezogene Dritte. Dazu gehört unter Umständen auch die Pflicht, den Mieter vor Gefahren beim Gebrauch der Mietsache zu warnen. Die Reichweite derartiger Pflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Beklagte insoweit die ihr obliegenden Pflichten verletzt hat.

30
Nach Auffassung des Gerichts war die Beklagte bei der Übergabe des T2 an die Klägerin und den Zeugen L zu folgenden Hinweisen verpflichtet:

31
Sie musste der Klägerin zum einen die grundsätzliche Funktionsweise des T2 erklären. Dazu gehörte die Information, dass das T2 sich nach vorne bewegt bzw. beschleunigt, wenn die auf dem T2 stehende Person sich nach vorne beugt, es hingegen zum Stillstand kommt bzw. abbremst, wenn man sich nach hinten beugt. Des Weiteren musste die Beklagte erklären, wie man in eine Kurve fährt und welche Auswirkungen es hat, wenn man die Lenkstange nach rechts oder links bewegt. Dazu gehörte insbesondere der Hinweis, dass das T2 auf Bewegungen an der Lenkstange reagiert, und zwar auch schon bei kleinen Bewegungen.

32
In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen E war die Beklagte hingegen nicht verpflichtet, alle möglichen Gefahrensituationen mit der Klägerin im Einzelnen vorab zu besprechen. Insbesondere war sie z.B. nicht dazu verpflichtet, eigens darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht in den Rucksack greifen dürfe, solange sie auf dem T2 stehe, weil dann die Gefahr bestehen könnte, dass sie eine Lenkbewegung an der Lenkstange ausführt. Es genügte vielmehr der Hinweis, dass jede Bewegung an der Lenkstange zu einer seitlichen Bewegung des T2 führen kann. Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht grundlegend von der Situation z.B. bei der Benutzung eines Fahrrads. Auch dort muss jedem Benutzer ohne besonderen Hinweis klar sein, dass er im Stand keine Bewegungen ausführen darf, die dazu geeignet sind, ggfls. auch unwillkürlich den Lenker in eine Richtung zu bewegen bzw. zu verreißen und damit die Stabilität des Fahrrads zu beeinträchtigen mit der Folge, dass dieses möglicherweise umkippt und der Benutzer dann stürzt. In vergleichbarer Weise muss auch einem Benutzer des T2 klar sein, dass er entsprechende – ggfls. auch unwillkürliche – Bewegungen zu vermeiden hat. Gerade wenn er ein Gerät noch nicht gut kennt, ist er gehalten, im Zweifel vom Gerät abzusteigen und dieses auszuschalten, bevor Bewegungen außerhalb des Fahrbetriebes ausgeführt werden. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Hinweise auf verschiedenste Gefahrensituationen bei der Benutzung des T2 weder praktikabel sind noch sinnvoll abschließend definiert werden können. Wie bei jedem Gerät reicht es aus, wenn der Benutzer mit der grundsätzlichen Funktionsweise des Gerätes vertraut gemacht wird. Dass es bei unvorsichtigen Bewegungen des Benutzers zu Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Gerätes kommen kann, liegt in seiner eigenen Risikosphäre. Insoweit muss jedem Benutzer eines T2 von vornherein bewusst sein, dass er das T2 mit besonderer Vorsicht zu bedienen hat, wenn er damit noch nicht oft gefahren ist.

33
Hinsichtlich des konkreten Sturzes der Klägerin ist weiter zu berücksichtigen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen vorliegend letztlich auch nicht nur eine leichte Bewegung der Klägerin vorgelegen haben kann. Denn bei einer nur leichten Bewegung, wie sie beim Greifen in den Rucksack normalerweise zu erwarten ist, führt dies auch nur zu einer leichten Drehbewegung des T2. Die von der Klägerin geschilderte ruckartige größere Bewegung muss demzufolge auf eine entsprechend größere Bewegung an der Lenkstange zurückzuführen sein, so dass es dann auch zu einer größeren Drehbewegung des T2 selbst gekommen ist. Es war in der gegebenen Situation Sache der Klägerin, eine solche größere Bewegung der Lenkstange zu vermeiden. Eines gesonderten Hinweises der Beklagten darauf bedurfte es nicht.

34
Entgegen der Behauptung der Klägerin kann die Drehbewegung des T2 auch nicht allein durch eine Gewichtsverlagerung der Klägerin ausgelöst worden sein. Dazu hat der Sachverständige E in seinem Gutachten ausgeführt, dass zwingende Voraussetzungen für eine Drehbewegung das Bewegen der Lenkstange durch den Benutzer ist. Die Feststellungen des Sachverständigen sind überzeugend. Er ist mit T2 aus eigener, eingehender Expertise vertraut. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, an den Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln, bestehen nicht.

35
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die Beklagte die geforderten Hinweise nicht gegeben hat, nicht geführt. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin soll es letztlich überhaupt keine Einweisung seitens des Zeugen T gegeben haben. Dieser habe gesagt, sie sollten einfach los fahren und erklärt, dass gehe „learning by doing“. Diese Darstellung der Klägerin stimmt weder mit der Aussage des Zeugen L noch mit derjenigen des Zeugen T überein. Sie steht auch im Widerspruch zu ihrem schriftsätzlichen Vortrag.

36
Den ihr obliegenden Beweis einer mangelnden Einweisung hat die Klägerin auch nicht auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen L geführt. Nach dessen Aussage hat zumindest eine grundsätzliche Einweisung in die Funktionsweise des Gerätes stattgefunden im Hinblick auf die Vorwärts- und Rückwärtsbewegung sowie das Fahren um die Kurve. Des Weiteren hat der Zeuge auch bekundet, ihnen sei gesagt worden, sie sollten von dem T2 absteigen und es ausschalten, wenn sie nicht fahren. Zwar hat er weiter ausgesagt, ihm sei nicht gesagt worden, dass dies auch in dem Fall gelte, dass sie den Akku aus dem Rucksack holen um im Stand auf den Akku drauf schauen. Aus der Aussage ergibt sich aber zumindest bereits, dass – entgegen der Darstellung der Klägerin – sehr wohl eine grundlegende Einweisung stattgefunden hat. Mit der Aussage des Zeugen L lässt sich letztlich aber jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Beklagte nicht in der gebotenen Weise darauf hingewiesen hat, welche Auswirkungen die Bewegungen an der Lenkstange haben.

37
Denn insbesondere insoweit steht der Aussage des Zeugen L die Aussage des Zeugen T entgegen. Dieser hat explizit bekundet, er habe darauf hingewiesen – wie immer – dass beide Hände an der Lenkstange sein müssten, da das T2 auf die kleinste Bewegung reagiere. Er habe der Klägerin und ihrem Ehemann weiter erklärt, man müsse seichte vorsichtige Lenkbewegungen machen und nicht ruckartig lenken. Dies habe er ihnen auch praktisch vorgeführt, insbesondere auch die Möglichkeit, dass sich das T2 im Stand um die eigene Achse drehen könne. Er habe auch ausdrücklich gesagt, dass, auch wenn man mit dem T2 stehe, immer beide Hände an der Lenkstange gehalten werden müssten. Denn wenn man nur eine Hand an der Lenkstange habe, dann könne es zu unkontrollierten Bewegungen kommen. Darauf habe er ausdrücklich hingewiesen.

38
Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage des Zeugen L richtig und diejenige des Zeugen T falsch ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beide Zeugen ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben, der Zeuge L als Ehemann der Klägerin, der Zeuge T als damals verantwortlicher Geschäftsführer der Beklagten, der von dieser möglicherweise in Regress genommen werden könnte. Des Weiteren ergeben sich keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, der Aussage des Zeugen L inhaltlich mehr Glauben zu schenken als derjenigen des Zeugen T. Insoweit fällt bei der Aussage des Zeugen L schon auf, dass dieser zunächst die Übergabe der T2 so geschildert hat, als habe es überhaupt keine Einweisung gegeben. Vielmehr habe Herr T sofort zu seiner Frau gesagt, sie solle schon einmal ein paar Runden drehen und auch er selbst habe ein paar Runden gedreht und dann seien sie los gefahren. Diese ersten Bekundungen des Zeugen L lesen sich zunächst so, als habe überhaupt keine Einweisung stattgefunden. Erst auf Nachfrage des Gerichts hat er sodann doch eine Einweisung in gewissem Umfang eingeräumt. Bereits daraus ergeben sich nicht unerhebliche Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen L. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass durchaus auch gewisse Bedenken daran bestehen, ob die von dem Zeugen T geschilderte Einweisung in allen Punkten zutreffend ist. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass sich bei dieser Schilderung von dem Zeugen üblicherweise benutzte Belehrungen mit der Belehrung im konkreten Einzelfall vermischt haben könnten. Insgesamt erscheint aber aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände keine der beiden Aussagen glaubhafter als die andere. Das sich daraus ergebende non liquet geht zu Lasten der Klägerin.

39
Sonstige Umstände, durch die der Klägerin der ihr obliegende Beweis gelungen ist, liegen nicht vor. Insbesondere konnte der Zeuge X zu der Einweisung durch den Zeugen T nichts sagen.

40
3.Da die Klage demnach schon mangels einer Pflichtverletzung der Beklagten abzuweisen ist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu den streitigen Unfallfolgen und zu den von der Klägerin geltend gemachten Schäden.

II.

41
Mangels eines Anspruches in der Hauptsache sind auch die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen, insbesondere die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, unbegründet.

III.

42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

44
Es verbleibt bei der bisherigen Streitwertfestsetzung.

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