SG Mannheim, Urteil vom 09.04.2018 – S 2 SO 2030/16
Zum Anspruch eines schwer Lungenkranken auf Zuschuss für Kauf eines Gebrauchtwagens zum Verwandtenbesuch
Das SG Mannheim hat entschieden, dass ein schwer Lungenkranker gegen das Sozialamt einen Anspruch auf einen Zuschuss für den Kauf eines Gebrauchtwagens hat, um Verwandte zu besuchen.
Der Kläger bezieht Grundsicherung im Alter vom Beklagten. Er benötigt wegen einer schweren Lungenerkrankung ständig Flüssigsauerstoff und muss daher ein mehrere Kilogramm schweres Sauerstoffgerät mit einem Sauerstofftank bei sich führen. Nachdem sein Kfz verschrottet werden musste, beantragte er beim Beklagten einen Zuschuss von 7.500 Euro für den Erwerb eines Gebrauchtwagens. Der Beklagte lehnte mit der Begründung ab, der Kläger könne Betreuungsleistungen der Pflegekasse beantragen, den ÖPNV benutzen oder Behindertenfahrdienste in Anspruch nehmen.
Das SG Mannheim hat das Sozialamt zur Zahlung verurteilt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts benötigt der Kläger das Kfz, um seine zahlreichen in Entfernungen von mehr als 150 km lebenden Verwandten und Freunde zu besuchen. Dies gehöre zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Entscheidend sei dabei, dass der Kläger Besuche bei seinen Brüdern, Neffen, Cousins, der Schwägerin, sowie die Pflege der Gräber naher Angehöriger zu der Zeit, als er noch ein fahrtaugliches Kfz besaß, in großem Umfang durchgeführt hat. Wegen der notwendigen Mitnahme des Sauerstoffgerätes und eines Zusatztanks für Abwesenheiten von zu Hause über drei Stunden könne er nicht auf die Benutzung des ÖPNV verwiesen werden. Behindertenfahrdienste am Wohnort des Klägers habe der Beklagte nicht benannt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Berufung des Beklagten ist beim LSG Stuttgart unter dem Az. L 7 SO 1524/18 anhängig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 07.08.2018