Kein Anspruch von beamteten Lehrern auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer

BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2013 – 5 C 11.12

Kein Anspruch von beamteten Lehrern auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute über drei Revisionen entschieden, in denen beamtete Lehrer an Gymnasien in Niedersachsen insbesondere geltend machten, sie hätten gegenüber ihrem Dienstherrn einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers einschließlich notwendiger Arbeitsmaterialien. Es hat die Revisionen zurückgewiesen und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Klagen der Lehrer abgewiesen hatten, bestätigt.

Das Besoldungsgesetz des Landes enthält für den geltend gemachten Anspruch keine Grundlage. Es gestattet die Gewährung von Aufwandsentschädigungen unter anderem nur dann, wenn dafür – was hier nicht der Fall ist – im Haushaltsplan Mittel zur Verfügung gestellt worden sind. Auch aus dem verfassungsmäßigen Recht der Beamten auf Fürsorge des Dienstherrn ergibt sich kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dies nur in Betracht, wenn ansonsten die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, weil ohne den Ersatz dienstlich veranlasster Aufwendungen eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten würde. Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der einzustellenden Umstände lässt sich eine solche Unerträglichkeit hier nicht feststellen. Sie folgt mit Blick auf die den Klägern als Studienrat bzw. als Oberstudienrat zustehende Besoldung nicht schon aus der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Höhe der monatlichen Aufwendungen von etwa 80 € bis 100 € nach Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit. Der von jeher mit dem Lehrerberuf einhergehenden Belastung, einen nach eigener Einschätzung ausgestatteten häuslichen Arbeitsbereich vorzuhalten, steht als Vorteil gegenüber, dass die Lehrer außerhalb ihrer Unterrichts- und Anwesenheitsverpflichtungen über Zeit und Ort ihrer Dienstleistung selbst bestimmen können. Zudem erbringen die Kläger nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts den zeitlich überwiegenden Teil ihrer Dienstverpflichtung nicht zu Hause, sondern in der Schule. Danach steht der häusliche Arbeitsbereich in einem relativ großen zeitlichen Rahmen auch für eine mögliche private Nutzung zur Verfügung.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2013

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