OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 – 22 U 71/16
1. Die Instruktionspflicht verpflichtet den Hersteller eines Produkts im Rahmen von § 3 Abs. 1 ProdHaftG, vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder naheliegenden Fehlgebrauch drohen und nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören, wobei sich die Anforderungen im Einzelnen nach den gefährdeten Rechtsgütern und der Größe der Gefahr richten. Ein bei der Beurteilung von Pflichten aus dem ProdHaftG heranzuziehender Umstand sind die mit einem Produkt einhergehenden Gefahren, welche schon in der Natur der Sache liegen oder allgemein bekannt bzw. offenkundig sind. Die Grenze der Instruktionspflicht ist bei einem – nach den objektiven Umständen – leichtfertigen Umgang des Verbrauchers mit dem Produkt bzw. den ihm beigefügten Instruktionen erreicht.(Rn.45)
2. Das Symbol (Piktogramm) einer durchgestrichenen Schaukel an einem Haken verbietet für die angesprochenen Verkehrskreise – auch ohne zusätzlichen Erläuterungstext – hinreichend deutlich das Aufhängen eines sog. Hängesessels mit diesem Haken, denn ein solches Piktogramm ist allgemein dahin zu verstehen, dass der Deckenhaken ungeeignet ist für alle Lasten, die nicht statisch (z.B. Blumenampel), sondern dynamisch durch menschliche Kräfte des jeweiligen Benutzers der im Piktogramm beispielhaft abgebildeten Schaukel auf den Deckenhaken einwirken.(Rn.48)
3. Bei Wiedergabe einer Vielzahl von theoretisch möglichen Nutzungsarten auf der Produktfahne, die mit einer dynamischen Belastung verbunden sein können, würden die Warn- und Hinweisfunktion des Symbolhaften aufgrund der dann fehlenden Übersichtlichkeit bzw. Überfrachtung verloren gehen.(Rn.54)
4. DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern „private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter“ und unterfallen daher nicht dem Grundsatz, dass das Gericht das Recht von Amts wegen zu ermitteln und anzuwenden hat, sondern den allgemeinen Regeln der Darlegungslast.(Rn.71)
5. Ursächlich ist die Verletzung der Hinweis- bzw. Instruktionspflicht nur, wenn pflichtgemäßes Handeln den eingetretenen Schaden mit Sicherheit verhindert hätte; eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt insoweit nicht. Hierfür trägt grundsätzlich der Geschädigte gemäß § 1 Abs. 4 ProdHaftG die Darlegungs- bzw. Beweislast.(Rn.76)
6. Für die Beachtung einer hinreichend deutlichen Gefahrenwarnung spricht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung, wenn nicht die unstreitig festgestellten und vom Kläger selbst vorgetragenen Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für das Gegenteil sprechen.(Rn.76)
7. Die Kausalität fehlerhafter Instruktionen kann zu verneinen sein, wenn der Geschädigte bereits anderweitig über Produktgefahren belehrt worden war, die Hinweise aber (auch) nicht beachtet hatte.(Rn.77)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
1
Die Klägerin macht wegen eines Sturzes vom 30. Juni 2011 mit einem Hängesessel mit der Behauptung eines im Sinne des ProdHG fehlerhaften Deckenhakens gegen die Beklagte zu 1. (Produktvertrieb) und die Beklagte zu 2. (Zwischenhändlerin bzw. Herstellerin, insoweit streitig) als Gesamtschuldner Ansprüche auf Schmerzensgeld, Schadensersatz nebst Verzugszinsen, Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
2
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme über die Umstände des Erwerbs der Haken und dessen Ausrüstung mit einer Produktfahne bzw. deren Inhalt, die Umstände der Anbringung des Hakens sowie den Unfallhergang (192/259/319 ff. GA) sowie informatorischer Anhörung der Klägerin (270 GA) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
3
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten gem. § 1 Abs. 1 ProdHaftG, denn eine Fehlerhaftigkeit des Deckenhakens im Sinne des § 3 Abs. 1 a bis c ProdHaftG i.V.m. den diesbezüglichen Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. im Einzelnen Seite 8/9 des Urteils, dort zu 2.a.) lasse sich nicht feststellen. Die Klägerin habe vorliegend den Deckenhaken trotz ausreichender Kennzeichnung bestimmungswidrig verwandt, da er für die Aufhängung eines Hängesessels erkennbar nicht geeignet gewesen sei. Es liege weder ein für den Schaden ursächlicher Materialfehler noch ein für den Schaden ursächlicher Instruktionsfehler vor.
4
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auf dem Etikett (Produktfahne) des streitgegenständlichen Hakens das Symbol einer durchgestrichenen Schaukel abgebildet gewesen (vgl. zur Beweiswürdigung vgl. Seite 9-11 des Urteils, dort zu 2.b.aa., insoweit nicht berufungsrelevant).
5
Durch diese Produktinformation sei der Klägerin ausreichend verdeutlicht worden, dass der Haken nicht dafür geeignet sei, einen Hängesessel daran zu befestigen. Das Symbol einer durchgestrichenen Schaukel verbiete für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend deutlich das Aufhängen eines Hängesessels mit dem Haken. Das Symbol sei allgemein dahin zu verstehen, dass der Deckenhaken ungeeignet für alle Lasten sei, die nicht statisch (z.B. Blumenampel, Adventskranz), sondern dynamisch (z.B. Schaukel) aufgehängt würden. Zwar weise die Klägerin zu Recht darauf hin, dass ein Hängesessel keine Schaukel sei. Auch bei einem Hängesessel komme es jedoch regelmäßig zu Schwingungen, die zumindest beim Hinsetzen und Aufstehen erzeugt würden, die mit Zug- oder Hebelkräften auf den Haken einwirkten. Die Benutzung des Hakens für die Aufhängung schwingender oder schaukelnder Objekte werde durch das Symbol aber gerade für den verständigen Betrachter hinreichend deutlich untersagt. Von den Beklagten habe dabei nicht erwartet werden können bzw. müssen, zusätzlich noch ein Symbol zu verwenden, das einen Hängesessel wiedergebe. Würde eine solche Druckfahne eine Vielzahl an theoretisch möglichen Nutzungsarten wiedergeben, die mit einer dynamischen Belastung verbunden seien, ginge die Warn- und Hinweisfunktion des Symbolhaften auch aufgrund der dann fehlenden Übersichtlichkeit verloren. Ein „Piktogramm“ sei nämlich ausweislich des Dudens nur die „stilisierte Darstellung von etwas, um eine bestimmte Information zu vermitteln, um eine Orientierungshilfe zu geben“.
6
Die Klägerin rüge auch zu Unrecht das Fehlen einer ausführlichen textlichen Produktbeschreibung. Das Symbol der durchgestrichenen Schaukel vermittle den betroffenen Verkehrskreisen (dazu gehörten unter anderem die Kunden eines Baumarktes) hinreichend deutlich den notwendigen Informationsgehalt, um einen Fehlgebrauch durch den Endabnehmer zu verhüten. Dabei sei das Verbot „keine Hängeschaukel“ so zu verstehen, dass das Bild der Hängeschaukel beispielhaft gewählt worden ist. Mit dem Verbot werde jegliche Verwendung zu einem ähnlichen Zweck, wie beispielsweise der Anbringung einer Hängematte oder eines Hängesessels, ausgeschlossen.
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Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Anlage K 13, die eine andere Produktart der Beklagten, nämlich einen Haken für eine Kinderschaukel betreffe. Dieser Umstand ergebe sich aus dem auf der Produktbezeichnung wiedergegebenen Lichtbild eines schaukelnden Kindes. Das sei ein anderer Fall, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Deswegen könne die Klägerin aus der Benutzung des andersartigen Symbols in dem anderen Zusammenhang nichts für sich herleiten. Das Klebefähnchen für die Kinderschaukel gebe zwar das Symbol eines durchgestrichenen Hängesessels wieder. Auch für einen flüchtigen Beobachter sei aber auf Anhieb erkennbar, dass für diesen Haken dessen Eignung im Rahmen einer einfachen Aufhängung (wie sie bei einem Hängesessel Verwendung finde) ausgeschlossen werden solle, wohingegen es bei einer Schaukel einer zweifachen Aufhängung bei Verwendung von zwei Haken bedürfe.Die Verwendung des Deckenhakens als Aufhängung für einen Hängesessel sei damit ein für die Beklagten nicht vorhersehbarer Fehlgebrauch, vor dem die Beklagten hinreichend auf der Produktfahne gewarnt hätten.
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Es könne daher offenbleiben, ob der Deckenhaken aufgrund einer Materialermüdung gebrochen ist oder ob er nicht fachgerecht befestigt worden sei. Wäre der Deckenhaken ein Ausreißer gewesen, wäre dieser zwar ggf. auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung gebrochen, dann hätte der Schaden in seiner konkreten Gestalt indes nicht eintreten können. Der Bruch des Hakens unter Lasten, die nicht dynamisch (z.B. Blumenampel, Adventskranz) seien, bringe nämlich andere Gefahren mit sich.
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Es könne auch dahinstehen, ob die Beklagte zu 1.) sich das Verhalten des Zeugen K. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, denn es fehle insoweit schon an einem Fehlverhalten des Zeugen K.. Aus der Beweisaufnahme ergebe sich nicht, dass der Zeuge K. gegenüber der Klägerin den Eindruck erweckt habe, besonders fachkundig zu sein. Der Zeuge K. habe angegeben, sich an dem Info-Einleger, der am Warenregal angebracht gewesen sei, orientiert zu haben, um der Klägerin sodann einen Rat zu erteilen. Er habe auch nicht – kraft seiner Stellung – ein besonderes Vertrauen auf das Vorhandensein einer Fachkunde in Anspruch genommen, weil es nicht seine Aufgabe gewesen sei, die Endkunden zu beraten. Der Zeuge habe sicher ausschließen können, bei der Klägerin unzutreffend einen solchen Eindruck erweckt zu haben. Das habe der Zeuge durch den Hinweis nachvollziehbar gemacht, dass die Klägerin zuvor in dem betreffenden Markt als Mitarbeiterin tätig gewesen sei und seine Person und seinen Tätigkeitskreis gekannt habe. Auch die Klägerin habe bei ihrer persönlichen Anhörung bestätigt, sich die Bezeichnungen zusammen mit dem Zeugen K. angesehen zu haben und zusammen zu dem Schluss gekommen zu sein, die Haken seien geeignet.
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Infolgedessen seien auch die Nebenforderungen und der Feststellungsantrag unbegründet.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt (398 ff. GA):
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Die Ausführungen des LG zum notwendigen Umfang bzw. zur Art und Weise der Durchführung der Warnung des Endverbrauchers gingen – unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.11.1991 (VI ZR 7/91, Milupa- bzw. Kinderteefall) fehl.
13
Allgemeine Zweckbestimmung eines Deckenhakens sei, dass etwas daran aufgehängt werde. Naheliegender Missbrauch sei, dass an einem hierfür nicht geeigneten Deckenhaken (wie dem hier in Rede stehenden) Lasten aufgehängt würden, die sich in – wenn auch nur ganz geringfügiger – Bewegung befänden und Menschen verletzen könnten. Naheliegender Missbrauch sei weiter, dass Lasten in Form von Menschen von dem Haken gehalten werden sollten. Also habe eine generelle Warnpflicht der beiden Beklagten bestanden.
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Soweit das LG diese Warnpflicht durch das Piktogramm für „die angesprochenen Verkehrskreise“ bzw. den „verständigen Betrachter“ als erfüllt angesehen habe, sei dem angesichts der schon als überaus dürftig zu bezeichnenden Ausgestaltung des Piktogramms „durchgestrichene Schaukel“ auf dem Produktfähnchen nicht zu folgen.
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Zudem habe der BGH in der o.a. Entscheidung klar herausgearbeitet, dass der Verbraucher bzw. Endanwender nicht erst aufgrund eigenen Nachdenkens oder anhand von Rückschlüssen die Gefährlichkeit eines Produkts oder einer bestimmten Verwendung erkennen solle. Die Produkterklärungen müssen vielmehr so selbsterklärend sein, dass jedermann die von einem Produkt ausgehende Gefahr erkennen könne.
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Hierzu existierten zahlreiche Normen, die die Beklagten aber nicht beachtet bzw. in keiner Weise entsprochen hätten, insbesondere die DIN EN 62079:2001 bzw. die darin in Bezug auf Warnhinweise enthaltene Verweisung auf den Standard ISO 3864-2 (vgl. im Einzelnen Seite 5 der Berufungsbegründung bzw. 402 GA).
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Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung zu den Anforderungen an Warnhinweise des Herstellers bzw. die o.a. einschlägige ISO-Norm, welche die Art und Weise der farblichen und sonstigen Ausgestaltung von Warnhinweisen ausführlichst regele, sei nicht verständlich, wie das LG zu dem Schluss gelangt sei, dass die Benutzung des Hakens für die Aufhängung schwingender oder schaukelnder Objekte (hier nicht einmal mit Unterscheidung zwischen Mensch und Sache) gerade für den verständigen Betrachter hinreichend deutlich untersagt worden sei. Dementsprechend könnten die auf dieser Argumentation aufbauenden Ausführungen des LG ebenfalls keinen Bestand haben.
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Es liege ein Instruktionsfehler vor. Bei entsprechender Anbringung von Warnhinweisen, so wie dies später an einem anderen Haken aus dem Sortiment der Beklagten in Form einer sorgfältigen Bedienungsanleitung erfolgt sei, wäre kein verständiger Betrachter auf die Idee verfallen, den Deckenhaken als alleinige Aufhängung für den Hängesessel zu verwenden, sondern hätte ein anderes Produkt oder eine gänzlich andere Anbringungsform gewählt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen dahingehend abzuändern,
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1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
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a. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welches aber einen Betrag in Höhe von 65.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte;
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b. an sie einen Betrag in Höhe von 12.638,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.09.2012 zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für sämtliche Schäden, die ihr aus dem Vorfall vom 30.06.2011 bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen, haften;
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3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 EUR freizustellen.
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Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Beklagte zu 1. trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor (429 ff. GA):
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Im Hinblick auf die an dem Produkt – wie von der Berufung der Klägerin nicht mehr bestritten – vorhandene Produktfahne mit dem Piktogramm einer durchgestrichenen Schaukel sei der Klägerin vollkommen ausreichend im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG verdeutlicht worden, dass der Haken für die Befestigung eines Hängesessels bzw. zur Verwendung einer Vorrichtung zum Tragen bzw. Schaukeln von Personen ungeeignet sei und es sei vernünftigerweise nicht vorhersehbar gewesen, dass ein Verbraucher sich über die ihm gemachten Vorgaben hinwegsetzen werde. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BGH beziehe sich offensichtlich auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.
30
Ein – nur hilfsweise unterstelltes – Versäumnis der Beklagten trete jedenfalls wegen seiner Geringfügigkeit hinter der gravierenden Mitverantwortlichkeit der Klägerin zurück.
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Dies gelte um so mehr, als die Klägerin auch das Etikett des nach ihrem Vortrag verwendeten Hängesessels (Anlage K 20) nicht berücksichtigt habe, da darin ein (drehbarer) Wirbel (z.B. Power Hook) statt des von ihr verwendeten (nicht drehbaren) Deckenhakens empfohlen worden sei.
32
Die Beklagte zu 2. trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor (424 ff. GA):
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Es erschließe sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung der Klägerin nicht, inwiefern das Symbol einer durchgestrichenen Schaukel für einen – selbst unterdurchschnittlich verständigen – Verbraucher nicht dahingehend verständlich sein solle, dass eine dynamische Belastung des Produkts nicht gestattet sei, denn der Umstand, dass ein Hängesessel an einem Deckenhaken beweglich und damit als dynamische Belastung einzuordnen sei, sei zweifelsfrei.
34
Zudem sei zu berücksichtigen, dass auch von der Klägerin besondere Aufmerksamkeit gefordert gewesen sei, wenn sie ohne eigene Fachkenntnisse einen Hängesessel aufhänge, der – wie jedem Laien aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei – aufgrund der Möglichkeit des Schaukelns erhöhte Kräfte auf die Befestigungsvorrichtung ausübe. Die Klägerin könne nicht ernsthaft behaupten, sie sei durch das Symbol einer durchgestrichenen Schaukel nicht hinreichend vor den Gefahren der von ihr geplanten dynamischen Belastung des Hakens gewarnt worden. Dies gelte um so mehr, als eine im Symbol abgebildete Schaukel vorwiegend von Kindern (mit Gewicht zwischen 10 und 20 kg) benutzt werde, die Klägerin die Schaukel indes nach eigenem Vortrag mit ca. 90 kg belastet habe, also dem über vierfachen Gewicht.
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Zudem bedürfte jedes Piktogramm (wie z.B. auch ein Verkehrsschild) einer gewissen Abstraktion, um mehrere gleichgelagerte Sachverhalte zu erfassen.
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Die von der Klägerin angesprochene Regelung DIN ISO 3853-2 sei hier nicht einschlägig, da sie nur zur Kennzeichnung von Maschinen diene. Zudem gehe von dem Deckenhaken selbst keinerlei Gefahr aus, sondern es gehe hier allein um die Art dessen Verwendung.
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Zudem stelle die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens selbst auf „schwingende oder schaukelnde Lasten“ ab, wobei die Klägerin kaum ernsthaft behaupten wolle, dass sich ein Hängesessel ebenso wie eine Schaukel als solche Last darstelle. Die Dynamik sei ihr auch bewusst gewesen, da sie andernfalls keinen Haken in der hier in Rede stehenden Form einer Öse gekauft hätte.
38
Auch der Verweis auf die o.a. Entscheidung des BGH stütze ihren Vortrag nicht, denn der BGH habe dort im ersten von der Klägerin zitierten Teil nur ausgeführt, dass die Warnhinweise z.B. nicht zwischen Teilinformationen o.ä. versteckt werden dürften, was hier nicht gegeben sei.
39
In Bezug auf den zweiten von der Klägerin zitierte Teil der Entscheidung des BGH sei zu berücksichtigen, dass von dem Deckenhaken selbst grundsätzlich keine Gefahren ausgingen und es allenfalls um eine Fehlanwendung gehe, wobei das Symbol einer durchgestrichenen Kinderschaukel jedem durchschnittlichen Erwachsenen verdeutliche, dass er ein entsprechendes Produkt nicht dynamischen Belastungen von nahezu 100 kg aussetzen dürfe.
B.
40
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I.
41
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagten gem. § 1 Abs. 1 ProdHaftG, denn eine Fehlerhaftigkeit des Deckenhakens im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG lässt sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin, die damit an ihrem Vorwurf eines sog Instruktionsfehlers festhält, nicht feststellen. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin den für die Aufhängung eines Hängesessels nicht geeigneten Deckenhaken – trotz ausreichender Kennzeichnung auf der Produktfahne – erkennbar bestimmungswidrig verwendet hat.
42
a. Es liegt auf Grundlage der vom LG eingangs des Urteils zutreffend ausgeführten Grundsätze zu § 3 Abs. 1 a-c ProdHaftG auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin kein Instruktionsfehler vor.
43
aa. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befand sich auf dem Etikett, das sich an dem streitgegenständlichen Haken befand, das Symbol (Piktogramm) einer durchgestrichenen Schaukel (entsprechend den zur Gerichtsakte gereichten EDV-Druckvorlagen bzw. Lichtbildern). Insoweit erhebt die Klägerin mit ihrer Berufung keinen Angriff gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, so dass diese für das Berufungsverfahren Bindungswirkung entfaltet (§§ 529, 531 ZPO).
44
bb. Durch diese Produktinformation wurde der Klägerin ausreichend verdeutlicht, dass der Haken nicht dafür geeignet war, einen Hängesessel daran zu befestigen.
45
(a) Das LG hat die allgemeinen Grundsätze zu § 3 Abs. 1 a-c ProdHaftG auf Seite 8 ff. des Urteils (dort zu Ziff. 2.a.) zutreffend zusammenfassend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend gilt zum Umfang der in zweiter Instanz weiterhin im Streit stehenden Instruktionspflichten der Beklagten, dass vor denjenigen Gefahren zu warnen ist, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören, wobei sich die Anforderungen im Einzelnen nach den gefährdeten Rechtsgütern und der Größe der Gefahr richten (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2009, VI ZR 107/08, NJW 2009, 2952, Rn 23 ff. mwN). Auszugehen ist von der am wenigsten informierten und damit am meisten gefährdeten Benutzergruppe (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 1/12, VersR 2013, 469; BGH, Urteil vom 17.03.2009, VI ZR 176/08, VersR 2009, 649; BGH, Urteil vom 11.01.1994, VI ZR 41/93, NJW 1994, 932). Die Instruktionen müssen dem Verwender eine eigenständige Entscheidung darüber ermöglichen, ob er sich wegen der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen will und es dem Verwender ermöglichen, diesen Gefahren soweit als möglich entgegenzuwirken (BGH, Urteil vom 16.06.2009, VI ZR 107/08, NJW 2009, 2952, dort Rn 23). Bei der Gefahr erheblicher Gesundheits- und Körperschäden sind strenge Maßstäbe anzulegen (OLG Nürnberg, Urteil vom 20.05.2014, 4 U 206/14, MDR 2014, 834). Der Funktionszusammenhang ist so darzustellen, dass erkennbar wird, warum das Produkt gefährlich werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1995, VI ZR 27/94, NJW 1995, 1286) bzw. welche Verwendungsart zu unterlassen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1972, VI ZR 194/70, NJW 1972, 2217; OLG Hamm, Urteil vom 29.07.1982, 13 U 208/80, VersR 1984, 243).
46
Ein bei der Beurteilung von Pflichten aus dem ProdHaftG heranzuziehender Umstand sind die mit einem Produkt einhergehenden Gefahren, welche schon in der Natur der Sache liegen oder allgemein bekannt bzw. offenkundig sind (vgl. jurisPK-BGB-Hamdan/Günes, BGB, 7. Auflage 2014, § 3 ProdHaftG, Rn 12 mwN; Münchener Kommentar-Wagner, ProdHaftG, 4. Auflage, § 3, Rn 15; Palandt-Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 3 ProdHaftG, Rn 6/10 mwN; vgl. zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 12.11.1991, VI ZR 7/91, BGHZ 116, 60; BGH, Urteil vom 07.07.1981, VI ZR 62/80, NJW 1981, 2514; Möllers VersR 2000, 1177).
47
Die Grenze der Instruktionspflicht ist bei einem – nach den objektiven Umständen – leichtfertigen Umgang des Verbrauchers mit dem Produkt bzw. den ihm beigefügten Instruktionen erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1999, VI ZR 192/98, NJW 1999, 2815; BGH, Urteil vom 07.07.1981, VI ZR 62/80, NJW 1981, 2514; OLG Bamberg, Urteil vom 26.10.2009, 4 U 250/08, VersR 2010, 403; Münchener Kommentar-Wagner, a.a.O., § 3, Rn 4; Palandt-Sprau, a.a.O., § 3 ProdHaftG, Rn 11).
48
(b) Gemessen an diesen Anforderungen ist das LG zutreffend davon ausgegangen, dass das Symbol (Piktogramm) einer durchgestrichenen Schaukel für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend deutlich das Aufhängen eines Hängesessels mit dem hier in Rede stehenden Haken verbietet.
49
(aa) Das Symbol ist allgemein dahin zu verstehen, dass der Deckenhaken ungeeignet ist für alle Lasten, die nicht statisch (z.B. Blumenampel, Adventskranz), sondern dynamisch durch menschliche Kräfte des jeweiligen Benutzers der im Piktogramm beispielhaft abgebildeten Schaukel darauf einwirken.
50
(bb) Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass ein Hängesessel keine Schaukel sei, kommt es indes auch bei einem Hängesessel – insoweit unstreitig – regelmäßig zu Schwingungen, die – zumindest – schon beim Hinsetzen und Aufstehen erzeugt werden und die mit besonderen Zug- bzw. Hebelkräften auf den Haken einwirken. Die Benutzung des Hakens für die Aufhängung schwingender oder schaukelnder Objekte wird durch das Symbol (Piktogramm) aber gerade für den verständigen Betrachter hinreichend deutlich untersagt.
51
Die Beklagten mussten dabei auch aus mehrfachen Gründen nicht noch zusätzlich ein (weiteres) Symbol (Piktogramm) verwenden, das (neben der abgebildeten, durchgestrichenen Schaukel) auch noch einen (durchgestrichenen) Hängesessel wiedergibt.
52
(aaa) So liegt für einen objektiv verständigen Verbraucher auf der Hand, dass bei einem mit nur einer einfachen Befestigung (d.h. mit nur einem Haken) an der Decke angebrachten Haken (und einem daran befestigten Hänge- bzw. Schaukelsessel) die vorstehende besondere Belastung des Hakens durch Schwingungen beim Schaukeln noch deutlich höher ist als bei der zweifachen Befestigung einer Schaukel (d.h. mit zwei Haken) und der Folge einer entsprechenden Verteilung der besonderen Schwingungslasten der Schaukel auf beide Haken (mit Verminderung der vom einzelnen Haken zu tragenden Lasten).
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(bbb) Zudem liegt für einen objektiv verständigen Verbraucher ebenso auf der Hand, dass bei einem mit nur einer einfachen Befestigung (d.h. mit nur einem Haken) an der Decke angebrachten Haken (und einem daran befestigten Hänge- bzw. Schaukelsessel) die vorstehende besondere Belastung des Hakens durch bei einem Hänge- bzw. Schaukelsessel mögliche (und mit dem Kauf eines solchen Produkts ja auch erwünschte bzw. bezweckte) 360-Grad-Schwingungen bzw. Schaukelbewegungen noch deutlich höher ist als bei einer zweifach (d.h. mit zwei Haken) befestigten Schaukel, die infolgedessen keine 360-Grad Schwingung bzw. Schaukelbewegung, sondern nur grundsätzlich ein Hin- und Herschaukeln (in relativ gerader Linie) ermöglicht bzw. bezweckt.
54
(ccc) Schließlich stimmt der Senat den Ausführungen des LG zu, dass bei Wiedergabe einer Vielzahl von theoretisch möglichen Nutzungsarten auf der Produktfahne, die mit einer dynamischen Belastung verbunden sein können, dadurch die Warn- und Hinweisfunktion des Symbolhaften auch aufgrund der dann fehlenden Übersichtlichkeit verloren. Zudem würde sich der Hersteller damit ggf. dem Einwand des Verwenders aussetzen, die Produktfahne sei mit Informationen bzw. einer Mehrzahl von Piktogrammen „überfrachtet“ und insoweit intransparent und deswegen unzureichend.
55
(cc) Die Klägerin rügt auch zu Unrecht das Fehlen einer ausführlichen textlichen Produktbeschreibung. Das LG hat das hier in Rede stehenden Piktogramm auf der Produktfahne zutreffend als § 3 ProdHaftG entsprechende Instruktion angesehen. Ein Piktogramm ist ausweislich des Dudens die „stilisierte Darstellung von etwas, um eine bestimmte Information zu vermitteln, um eine Orientierungshilfe zu geben“. Insoweit macht die Beklagte zu 2. im Rahmen ihrer Berufungserwiderung zu Recht geltend, dass jedes Piktogramm (wie z.B. auch ein Verkehrsschild) einer gewissen Abstraktion bedarf, um mehrere gleichgelagerte Sachverhalte zu erfassen. Das Piktogramm mit dem Symbol der durchgestrichenen Schaukel vermittelt den betroffenen Verkehrskreisen (insbesondere den Kunden eines Baumarktes) insoweit hinreichend deutlich den notwendigen Informationsgehalt, um einen Fehlgebrauch durch den Endabnehmer zu verhüten. Dabei ist das Verbot „keine Hängeschaukel“ so zu verstehen, dass das Bild der Hängeschaukel in zulässiger Weise im vorstehenden Sinne eines Piktogramms stilisiert bzw. beispielhaft gewählt worden, ohne dass es dazu einer weiteren ausführlichen – insbesondere textlichen – Produktbeschreibung bedurfte. Mit dem Verbot der Verwendung des Hakens zur Montage einer Schaukel wird – entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats – jegliche Verwendung zu einem ähnlichen Zweck (wie z.B. der Anbringung einer Hängematte und – wegen nur einfacher Befestigung mit nur einem Haken und der daher möglichen 360-Grad-Schwingungen bzw. Schaukelbewegungen erst recht – eines hier in Rede stehenden Hängesessels) ausgeschlossen.
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(dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Anlagen K 12 Teil 2 (vgl. Anlage zu Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 16.02.2015, vom LG als Anlage K 13 bezeichnet bzw. K 15 bzw. dem Lichtbild 244 GA, die jeweils eine andere Produktart der Beklagten, nämlich einen Haken für eine Kinderschaukel (mit Gewinde M10 bzw. M12) betreffen. Dieser Umstand ergibt sich aus dem an diesem anderen Produkt der Beklagten zu 1. jeweils befindlichen Pappträger und dem dort jeweils wiedergegebenen Lichtbild eines schaukelnden Kindes. Das ist – wie bereits vom LG zutreffend ausgeführt – ein anderer Fall, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist, so dass die Klägerin aus der Benutzung eines andersartigen Symbols bzw. Lichtbilds in einem andersartigen Zusammenhang im vorliegenden Fall nichts für sich herleiten kann. Der Pappträger der Haken für die Kinderschaukel gibt zwar – anders als bei dem hier in Rede stehenden Haken – jeweils das Symbol (Piktogramm) eines durchgestrichenen Hängesessels wieder.
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Bei einem Kinderschaukelhaken mag – anders als bei dem hier in Rede stehenden Haken – eine solche Differenzierung (ggf. auch nach der Spielzeugrichtlinie) sachdienlich sein. Denn mit dieser (vom vorliegenden Fall abweichenden) Kombination von Piktogramm und Lichtbild des schaukelnden Kindes wird im Sinne einer Zusatzinformation hinreichend erkennbar gemacht, dass für diesen anderen Haken (der laut Lichtbild – anders als hier – für dynamische Lasten einer zweifach aufgehängten Kinderschaukel grundsätzlich zulässig ist) die Eignung für einen Hängesessel zur Nutzung durch Erwachsene und zudem mit „einfacher Aufhängung“ (d.h. an einem einzigen Deckenhaken) gerade (aus den o.a. objektiv naheliegenden Gründen) ausgeschlossen werden sollte. Daraus kann die Klägerin indes nichts für den hier in Rede stehenden Haken ableiten, bei dem durch das beispielhafte Piktogramm die Verwendung für eine zweifach aufgehängte (Kinder-)Schaukel, erst recht aber für einen einfach aufgehängten (Erwachsenen-) Hängesessel objektiv hinreichend verständlich untersagt worden ist.
58
(ee) Etwas anderes ergibt sich – entgegen dem Vorbringen der Klägerin (175 ff. GA) – auch nicht aus einer von ihr als Anlage K 16 vorgelegten Anleitung zu einem sog. Sicherheitsschaukelhaken aus dem Sortiment der Beklagten zu 1., da dieser Haken bestimmungsgemäß anderen Zwecken als der hier in Rede stehenden Haken dient (nämlich dynamischen Belastungen einer Schaukel mit zweifacher Aufhängung).
59
Demzufolge mag bei diesem andersartigen Produkt auch die Differenzierung durch das zusätzliche Piktogramm eines durchgestrichenen Hängesessels nach den o.a. Grundsätzen des § 3 ProdHaftG i.V.m. der Spielzeugrichtlinie notwendig gewesen sein bzw. auch gewählt worden sein (vgl. 251 GA). Insoweit enthält die Berufung der Klägerin auch keine weiteren und entscheidungserheblichen Ausführungen.
60
cc. Die gegen die vorstehenden Feststellungen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin bleiben insgesamt ohne Erfolg.
61
(a) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Ausführungen des LG zum notwendigen Umfang bzw. zur Art und Weise der Durchführung der Warnung des Endverbrauchers gingen – unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH im Urteil vom 12.11.1991, VI ZR 7/91 (Milupa- bzw. Kinderteefall) – fehl.
62
(aa) Zum einen hat das LG die in dieser Entscheidung des BGH (z.T. unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen) aufgestellten Grundsätze zum ProdHaftG seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend zugrundegelegt.
63
(bb) Zum anderen gilt dies insbesondere für die Kernaussage dieser Entscheidung, dass in Warnhinweisen über Produktgefahren die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden muss und jedenfalls dann, wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden durch eine Fehlanwendung des Produkts entstehen können, der Produktverwender aus dem Warnhinweis auch erkennen können muss, warum das Produkt gefährlich werden kann (Leitsatz 1 bzw. Rn 22 ff. mwN).
64
(b) Ebenso ohne Erfolg bleibt der Berufungseinwand der Klägerin, allgemeine Zweckbestimmung eines Deckenhakens sei, dass etwas daran aufgehängt werde und naheliegender Missbrauch sei, dass an einem hierfür nicht geeigneten Deckenhaken (wie dem hier in Rede stehenden) Lasten aufgehängt würden, die sich in – wenn auch nur ganz geringfügiger – Bewegung befänden und Menschen verletzen könnten bzw. dass Lasten in Form von Menschen von dem Haken gehalten werden sollten, so dass eine generelle Warnpflicht der beiden Beklagten bestanden habe.
65
Dieses Berufungsvorbringen lässt die notwendige Auseinandersetzung mit der vom LG zutreffend vorgenommenen Differenzierung zwischen statischen und dynamischen Lasten vermissen. Durch das Piktogramm einer durchgestrichenen Schaukel haben die Beklagten für einen objektiv verständigen Verbraucher – entsprechend den o.a. Feststellungen des Senats – in hinreichendem Umfang bzw. verständlicher Art und Weise auf die Gefahren für die Belastung des Hakens mit dynamischen Lasten (sei es durch die abgebildete Schaukel, aber zugleich auch z.B. durch eine Hängematte und – wegen nur einfacher Befestigung mit 360-Grad-Schwingungen/Schaukelbewegungen – erst recht durch den hier in Rede stehenden Hängesessel hingewiesen.
66
(c) Die Klägerin wendet ebenso ohne Erfolg ein, der BGH habe in der o.a. Entscheidung klar herausgearbeitet, dass der Verbraucher bzw. Endanwender nicht erst aufgrund eigenen Nachdenkens oder anhand von Rückschlüssen die Gefährlichkeit eines Produkts oder einer bestimmten Verwendung erkennen solle, sondern die Produkterklärungen müssten vielmehr so selbsterklärend sein, dass jedermann die von einem Produkt ausgehende Gefahr erkennen könne.
67
(aa) Soweit der BGH dort zunächst ausgeführt hat, dass – bei Gefahren für die Gesundheit von Menschen – wichtige Hinweise über die Produktgefahren und deren Abwendung deutlich erfolgen müssen und z.B. nicht zwischen Teilinformationen über Darreichungsformen, Werbeaussagen usw. versteckt werden dürfen (BGH, Urteil vom 12.11.1991, VI ZR 7/91, a.a.O., dort Rn 28), ist das hier verwendete Piktogramm mit einer durchgestrichenen Schaukel hinreichend deutlich und keineswegs zwischen sonstigen (Teil-)Informationen versteckt worden.
68
(bb) Soweit der BGH dort (Urteil vom 12.11.1991, VI ZR 7/91, Rn 28) ausgeführt hat, inhaltlich müssten die Hinweise so abgefasst sein, dass darin die bestehenden Gefahren für das Verständnis des Verbrauchers plausibel würden, und das werde nur erreicht, wenn die Art der drohenden Gefahr (so) deutlich herausgestellt werde, dass der Verwender sie nicht erst durch eigenes Nachdenken (mglw. erst aufgrund von Rückschlüssen) voll erfassen könne, sind auch diese Anforderungen hier zweifelsfrei erfüllt.
69
Aus dem Piktogramm einer durchgestrichenen Schaukel ist für einen objektiv verständigen Verbraucher nämlich ohne weiteres erkennbar, dass bei Verwendung des Hakens für eine Schaukel (bzw. eine sonstige schwingende, dynamische Last wie z.B. einen Hängematte oder – erst recht – einen daran nur „einfach“ aufgehängten Hängesessel) die Schaukel bzw. die Hängematte bzw. – erst recht – der Hängesessel mitsamt dem Nutzer herabfallen können. Da dabei erhebliche Gesundheitsgefahren für den Nutzer für einen objektiv verständigen Verbraucher offenkundig auf der Hand lagen, bedurfte es auch insoweit keiner weitergehenden (bildlichen oder gar textlichen) Hinweise bzw. Instruktionen seitens der Beklagten.
70
(d) Soweit die Klägerin sich nunmehr zur Begründung einer vermeintlich weitergehenden Instruktions- bzw. Warnpflicht der Beklagten auf die DIN EN 62079:2001 bzw. die darin in Bezug auf Warnhinweise enthaltene Verweisung auf den Standard ISO 3864-2 (vgl. im Einzelnen Seite 5 der Berufungsbegründung bzw. 402 GA) bezieht, ist sie – erst recht unter Berücksichtigung des Bestreitens der Beklagten zu 2. (427 GA) – hinreichend substantiierten Vortrag zum Anwendungsbereich und zur Geltung dieser DIN EN bzw. dieses ISO Standards auf das konkrete hier in Rede stehende Produkt eines Deckenhakens fällig geblieben.
71
(aa) DIN-Normen sind nämlich keine Rechtsnormen, sondern „private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter“ (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn 1968 mwN) und unterfallen insoweit nicht dem Grundsatz, dass das Gericht das Recht von Amts wegen zu ermitteln und anzuwenden hat (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Auflage 2016, § 530, Rn 7 mwN), sondern demzufolge den allgemeinen Regeln der Darlegungslast gemäß § 138 ZPO.
72
(bb) Die Darstellung verschiedener Risikostufen auf Produktsicherheitsschildern ist zudem zwar im US-amerikanischen Sprachraum gebräuchlich, indes in Deutschland nicht üblich, weil die gesetzlichen Vorschriften – insbesondere das ProdHaftG, auf das die Klägerin hier ihre Klage gestützt hat – dies gerade nicht ohne weiteres vorsehen (vgl. www.beuth.de, dort zur DIN ISO 3864-2:2008-07).
73
(cc) Insoweit kann dahinstehen, dass die Klägerin mit diesem neuen Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren jedenfalls gemäß §§ 529, 531 ZPO präkludiert wäre, da sie Zulassungsgründe i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan hat.
74
(e) Es bedurfte hier im Rahmen der Anwendungshinweise durch das Piktogramm – entgegen der Ansicht der Berufung der Klägerin – auch keiner Unterscheidung zwischen Mensch und Sache, zumal für einen objektiv verständigen Verbraucher offenkundig auf der Hand liegt, dass die Aufhängung einer Schaukel kein Selbstzweck ist. Denn das durch Piktogramm erfolgte Verbot der Verwendung des Hakens zum Tragen einer Schaukel als solchen bzw. eines Hängesessels als solchen erfasst denknotwendig zugleich und erst recht die Verwendung des Hakens bzw. der Haken zur Benutzung einer solcher Sachlast durch Menschen (d.h. zum dynamischen Schaukeln bzw. Schwingen des Nutzers mit Schaukel bzw. Hängesessel).
75
(f) Schließlich wendet die Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung auch ohne Erfolg ein, bei entsprechender Anbringung von Warnhinweisen, so wie dies später an einem anderen Haken aus dem Sortiment der Beklagten in Form einer sorgfältigen Bedienungsanleitung erfolgt sei, wäre kein verständiger Betrachter auf die Idee verfallen, den Deckenhaken als alleinige Aufhängung für den Hängesessel zu verwenden, sondern hätte ein anderes Produkt oder eine gänzlich andere Anbringungsform gewählt.
76
Ursächlich ist die Verletzung der Hinweis- bzw. Instruktionspflicht nur, wenn pflichtgemäßes Handeln den eingetretenen Schaden mit Sicherheit verhindert hätte; eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.1975, VI ZR 192/73 NJW 1975, 1827, dort Rn 33; Palandt-Sprau, a.a.O., § 3 ProdHaftG, Rn 12 mwN). Hierfür trägt grundsätzlich der Geschädigte gemäß § 1 Abs. 4 ProdHaftG die Darlegungs- bzw. Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1991, VI ZR 7/91, BGHZ 116, 60, Rn 41 mwN; Münchener Kommentar-Wagner, § 3 ProdHaftG, Rn 37 mwN). Für die Beachtung einer hinreichend deutlichen Gefahrenwarnung spricht nach der Lebenserfahrung indes eine tatsächliche Vermutung, wenn nicht die unstreitig festgestellten und vom Kläger selbst vorgetragenen Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für das Gegenteil sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1999, VI ZR 175/98, NJW 1999, 2273; Münchener Kommentar-Wagner, a.a.O., § 1 ProdHaftG, Rn 19/70 ff. mwN; Palandt-Sprau, a.a.O., § 3, ProdHaftG, Rn 12 mwN).
77
Ebenso ist die Kausalität fehlerhafter Instruktionen zu verneinen, wenn der Geschädigte bereits anderweitig (z.B. von einem Konkurrenten des Herstellers) über Produktgefahren belehrt worden war, die Hinweise aber (auch) nicht beachtet hatte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.1998, 23 U 55/97, NJW-RR 1999, 27; Münchener Kommentar-Wagner, a.a.O., § 3 ProdHaftG, Rn 37).
78
Gemessen daran hat die Beklagte zu 1. (vgl. 230 GA) hier unwidersprochen und unter Vorlage entsprechender urkundlicher Belege vorgetragen, dass in der Anleitung zu dem hier verwendeten Hängesessel (Anlage BLD 7/8, 240/242 GA) – zumindest (vgl. 288 GA i.V.m. Anlage K 20) – der Hinweis enthalten ist: „… Wir empfehlen einen Wirbel, z.B. Power Hook. …“. (Unterstreichung durch den Senat). Entgegen dieser Empfehlung des Herstellers des Hängesessels hat die Klägerin indes keinen solchen (drehbar gelagerten) Wirbel (vgl. nur beispielhaft die dortige Abbildung zu Art- Nr. AZ.-30145000, vgl. auch Stichwort „Wirbel (Anschlagmittel)“ unter www.wikipedia.de), sondern den in Rede stehenden (nicht drehbar gelagerten) Deckenhaken verwendet. Insoweit hätte es – selbst soweit der Senat entgegen seinen vorstehenden Feststellungen und insoweit nur hilfsweise einen Instruktionsmangel annehmen wollte – jedenfalls weitergehenden Sachvortrags der Klägerin bedurft, warum sie zur Aufhängung des Hängesessels keinen solchen Wirbel verwendet hat, sondern – trotz der o.a. Empfehlung des Herstellers des Hängesessels – den in Rede stehenden, nicht drehbar gelagerten Deckenhaken.
79
b. Gegen die Feststellung des LG, dass kein für den Schaden bei bestimmungsgemäßer Verwendung (d.h. nur für statische Lasten, siehe oben) ursächlicher Materialfehler des Deckenhakens vorlag, erhebt die Klägerin mit ihrer Berufung keinen Angriff.
80
c. Es ist auch weiterhin nicht der Frage nachzugehen, ob der Deckenhaken hier aufgrund einer Materialermüdung gebrochen ist oder ob der Deckenhaken hier nicht fachgerecht befestigt worden ist. In beiden hypothetischen Fällen wäre der Deckenhaken zwar ggf. auch bereits bei bestimmungsgemäßer Verwendung (d.h. unter einer nur statischen, nicht dynamischen Last) gebrochen. Dann hätte der Schaden indes – wie ebenfalls vom LG bereits zutreffend ausgeführt – in der konkreten hier geltend gemachten Art und Weise nicht eintreten können, denn der Bruch des Hakens unter nur statischen, nicht dynamischen Lasten (z.B. eines daran aufgehängten Gegenstandes wie Blumenampel, Adventskranz o.ä.) hätte (unter dafür notwendigen besonderen Umständen, dass ein Mensch von dem herabfallenden Gegenstand getroffen worden wäre) abweichende und andersartige Gefahren mit sich bringen können.
81
d. Es kann nach alledem auch im Berufungsverfahren dahinstehen, ob die Beklagte zu 1.) sich das Verhalten des Zeugen K. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, denn es fehlt insoweit schon an einem Fehlverhalten des Zeugen K.. Insoweit enthält die Berufung der Klägerin keine primären oder hilfsweisen Angriffe gegen die Ausführungen des LG im angefochtenen Urteil.
82
2. Entsprechend den vorstehenden Feststellungen scheiden auch mit Ansprüchen aus dem ProdHaftG in echter Anspruchskonkurrenz (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823, Rn 171; Palandt-Sprau, a.a.O., § 3 ProdHaftG, Rn 1 und § 15, Rn 49) stehende Ansprüche aus vertraglichen bzw. vertragsähnlichen Anspruchsgrundlagen bzw. §§ 823 ff. BGB aus. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin in erster Instanz – gegenüber zunächst abweichendem Vortrag 10 GA) – ausgeführt hat, dass sie die Klage nur auf das ProdHaftG als Haftungsgrund stütze (vgl. 70 GA).
83
3. Nach alledem sind – mangels Anspruchsgrund – auch die Zinsansprüche der Klägerin (im Rahmen des Klageantrages zu 1.b.) sowie der Feststellungs- bzw. Freistellungsantrag (Klageanträge zu 2. und 3.) nicht gerechtfertigt.
II.
84
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
85
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 82.636,68 EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 65.000,00 EUR; Klageantrag zu 2.: 12.638,68 EUR; Klageantrag zu 3.: 5.000,00 EUR).