Zum Streitwert wegen unerbetener E-Mail-Werbung

OLG Frankfurt am Main, 18.03.2016 – 6 W 108/15

Zum Streitwert wegen unerbetener E-Mail-Werbung

Der Streitwert eines im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsantrages, der gegen die Übersendung unerbetener E-Mail-Werbung an den Antragsteller gerichtet ist, kann im Einzelfall mit 500,– € zu bemessen sein.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Über die Beschwerde war gemäß § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 500,- € entspricht aus den im Nichtabhilfebeschluss vom 2.11.2015 dargelegten Gründen dem Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung des mit dem Eilantrag verfolgten Ziels, künftig keine unerbetenen Werbe-E-Mails der Antragsgegnerin zu erhalten. Dieser Wert trägt dem Grad der Belästigung, die eine Privatperson durch derartige Werbemaßnahme eines einzelnen Anbieters erleidet, angemessen Rechnung. Das Landgericht hat es auch zu Recht als streitwertmindernd angesehen, dass mit einem Verfügungsverfahren lediglich vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. – für wettbewerbsrechtliche Ansprüche – § 51 IV GKG).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht die Funktion, den am Verfahren beteiligten Anwälten eine kostendeckende Bearbeitung des Mandats zu ermöglichen. Die sich daraus möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten für die Durchsetzung von Ansprüchen der in Rede stehenden Art sind etwa bei Zahlungsforderungen geringer Höhe in gleicher Weise gegeben.

Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert widerspricht auch nicht der Entscheidungspraxis des erkennenden Senats in ähnlichen Fällen. Der Sachverhalt, der dem Senatsbeschluss vom 8.11.2012 – 6 W 113/12 – zugrunde lag, unterscheidet sich vom vorliegenden Fall maßgeblich dadurch, dass der Anspruch von einem Gewerbetreibenden in einem Hauptsacheverfahren gegenüber drei Unterlassungsschuldnern geltend gemacht wurde.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).

Dieser Beitrag wurde unter Wettbewerbsrecht, Zivilprozessrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.