Zum Schmerzensgeldanspruch des Ersthelfers nach Kfz-Unfall wegen dauerhafter Erkrankung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung

OLG Hamm, Urteil vom 02. März 2018 – 11 U 131/16

Zum Schmerzensgeldanspruch des Ersthelfers nach Kfz-Unfall wegen dauerhafter Erkrankung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage sowie Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.000,00 EUR seit dem 08.12.2011 sowie aus weiteren 5.000,00 EUR seit dem 28.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.184,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.542,19 EUR seit dem 28.06.2014 und aus weiteren 642,69 EUR seit dem 30.08.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 2) am 16.11.2010 in F-F zukünftig noch entstehen werden.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

A.

1
Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall vom 16.11.2010 auf der C-Straße bei F-F auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

2
Der Kläger befuhr am Unfalltag mit seinem PKW B TT gegen 18:10 Uhr die C-Straße in Richtung F. Vor ihm fuhr der Pkw T2 der Eheleute T. In Gegenrichtung fuhr der Beklagte zu 2) mit überhöhter Geschwindigkeit in einem PKW G G, der bei dem Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Vor diesem fuhr ein PKW G2 mit deutlich niedrigerer Geschwindigkeit. Der Beklagte zu 2) fuhr mit einer erheblichen Differenzgeschwindigkeit auf diesen Pkw auf, der hierdurch gedreht und auf die Gegenfahrbahn geschleudert wurde, wo er wiederum mit der Front des Pkw T2 kollidierte. Während der T2 noch auf der Fahrbahn – überwiegend auf dem Seitenstreifen – zum Stehen kam, wurde der G2 über den Straßengraben hinweg auf das neben der C-Straße befindliche Feld geschleudert und kam auf der Fahrerseite liegend zum Stillstand. Die Fahrerin und ihr Begleiter verstarben aufgrund ihrer Verletzungen noch an der Unfallstelle. Die Eheleute T wurden ebenfalls schwer verletzt. Herr T verstarb kurz darauf im Krankenhaus, wobei nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Unfall die Todesursache war. Dem Kläger gelang es, eine Kollision mit den unfallbeteiligten Fahrzeugen zu vermeiden, so dass an seinem Fahrzeug nur leichte Beschädigungen (Fotos Bl. 542 bis 550 der Akten) entstanden, wobei streitig ist, ob die Beschädigungen durch herumfliegende oder auf der Straße liegende und vom Kläger lediglich überfahrene Trümmerteile zurückzuführen sind. Der Kläger hielt sein Fahrzeug kurz hinter der Unfallstelle an und tätigte über sein Handy einen Notruf. Der weitere Verlauf ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der an den unfallbeteiligten PKW entstandenen Schäden und wegen des Gesamtbildes, das sich dem Kläger nach dem Unfallgeschehen bot, wird auf die Lichtbildmappe in der beigezogenen Akte 321 Js 907/10 StA Paderborn (Bl. 53 bis 83 dieser Beiakte) Bezug genommen. Ferner wird insoweit Bezug genommen auf die Fotos Bl. 313 bis 316 und 324 bis 327 der vorgenannten Beiakte. Den am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden regulierte die Beklagte zu 1) auf der Grundlage eines vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlages (Bl. 551 der Akten).

3
In dem Verfahren 2 O 220/12 LG Paderborn = 6 U 164/12 OLG Hamm nahm der Kläger die hiesigen Beklagten aus Anlass des auch vorliegend streitgegenständlichen Verkehrsunfalls auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 01.04.2011 bis 31.05.2011 in Anspruch, wobei er Zahlung von 5.199,74 EUR (14 × 371,4 EUR) begehrte. Hierzu behauptete er, er hätte unter Berücksichtigung einer zielorientierten Zulage in dieser Zeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.382,51 EUR (rechnerisch richtig: 2.392,51 EUR) erzielt. Stattdessen habe er Verletztengeldzahlungen in Höhe von monatlich 2.021,10 EUR erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten 2 O 220/12 LG Paderborn = 6 U 164/12 OLG Hamm verwiesen. Der Kläger behauptete ferner, er habe unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, aufgrund derer er dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei. Das LG Paderborn wies die Klage mit der Begründung ab, es könne dahinstehen, ob der Kläger unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Denn es fehle am erforderlichen haftungsrechtlichen Zusammenhang. Ein etwaiger Schaden des Klägers unterfalle seinem allgemeinen Lebensrisiko. Die vom Kläger behauptete posttraumatische Belastungsstörung beruhe nicht unmittelbar auf dem Unfallereignis oder auf dem Ausweichmanöver des Klägers, sondern darauf, dass er die Folgen des Unfalls habe ansehen müssen. Der BGH habe in seinem Urteil vom 22.05.2007 (VI ZR 17/06) aber ausdrücklich klargestellt, dass ein Schadensersatz für psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen von mit den eigentlichen Unfallbeteiligten nicht in einer näheren Beziehung stehenden Personen auch bei besonders schweren Unfällen nicht in Betracht komme. Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgte der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Aufgrund Beschlusses vom 21.01.2013 (Bl. 119 bis 121 der Beiakte 6 U 164/12 OLG Hamm) erstattete der Sachverständige Dr. S ein schriftliches Gutachten vom 31.05.2013. Darin führte er aus, beim Kläger liege eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert vor. Diese sei durch die Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16.11.2010 hervorgerufen worden. Es handele sich um eine dauerhafte Erkrankung, durch die der Kläger Außerstande sei, auf absehbare Zeit in seinem Beruf als Informatiker zu arbeiten. Im Senatstermin vom 02.12.2013 wurde der Kläger persönlich angehört. Ferner erläuterte der Sachverständige Dr. S in diesem Termin mündlich sein schriftlich erstattetes Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk über den Termin vom 02.12.2013 (Bl. 241 bis 243 der Beiakte 6 U 164/12 OLG Hamm) verwiesen. Mit Urteil vom 20.01.2014 (Bl. 277 ff. der Beiakte 6 U 164/12 OLG Hamm) wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 02.10.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger aufgrund des Unfalls einen Gesundheitsschaden erlitten habe und inwieweit ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bestehe. Denn es fehle jedenfalls in dem in Rede stehenden Zeitraum an dem geltend gemachten Schaden. Die vom Kläger geltend gemachte Differenz zwischen seinem Nettogehalt und dem erhaltenen Verletztengeld betrage monatlich 371,41 EUR. Der Kläger müsse sich aber im Rahmen der Vorteilsausgleichung ersparte Fahrtkosten von monatlich 440,01 EUR anrechnen lassen. Bei einem Grenzsteuersatz von 23 % führe dies zu einer monatlichen Steuerersparnis von 50,60 EUR, so dass dem Kläger durch den Wegfall der Fahrten zur Arbeitsstätte ein Vorteil von 440,01 EUR -50,60 EUR = 389,41 EUR verbleibe, der den vom Kläger behaupteten monatlichen Verdienstausfall von 371,41 EUR übersteige. Soweit der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen habe, er habe über den bislang vorgetragenen Verdienst hinaus auch Anspruch auf Weihnachtsgeld i.H.v. 100 % des monatlichen Grundgehalts gehabt, sei dieser Vortrag gemäß §§ 525, 296a Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.

4
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger, der 2014 in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt war, die Beklagten nun auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in vorgestellter Höhe von mindestens 10.000,00 EUR in Anspruch. Ferner macht er unter Berücksichtigung erhaltenen Verletztengeldes und ersparter Aufwendungen einen Verdienstausfall von insgesamt 5.984,88 EUR für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 30.06.2014 geltend. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 16.11.2010. Der Kläger behauptet wie schon im Vorprozess, er habe unfallbedingt eine schwerwiegende psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt, die zu einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

5
Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S vom 06.07.2015 sowie eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 21.03.2016. Ferner hat es den Sachverständigen Dr. S seine schriftlich erstatteten Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.09.2016 mündlich erläutern lassen.

6
Sodann hat es der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 15.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.984,88 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Schließlich hat es festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Beklagten zu 2) am 16.11.2010 in F-F zukünftig noch entstehen werden.

7
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei unstreitig, dass die Beklagten für sämtliche auf den Verkehrsunfall vom 16.11.2010 zurückzuführenden Schäden vollständig hafteten.

8
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger infolge des Verkehrsunfalls sowie der anschließenden Erlebnisse am Unfallort eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Dies ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S, der ausgeführt habe, dass die beim Kläger festgestellte posttraumatische Belastungsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen vom 16.11.2010 zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe auf die Einwendungen der Beklagtenseite klargestellt, dass die Erkrankung des Klägers nicht auf etwaige unfallunabhängige Vorerkrankungen zurückzuführen sei. Insoweit habe er ausgeführt, dass zwar seit Ende 2006 bzw. 2007 unter anderem eine Sarkoidose-Erkrankung und auch ein Erschöpfungszustand dokumentiert worden seien. In diesem Zusammenhang habe es auch therapeutische Sitzungen gegeben. In der Folgezeit habe es aber keine Hinweise auf psychische Probleme mit Krankheitswert mehr gegeben. Der Kläger sei berufsfähig und ohne Medikation aus seiner Reha-Maßnahme entlassen worden. Die Lebensführung des Klägers habe gezeigt, dass er bis zum streitgegenständlichen Unfallereignis relativ zielstrebig, ehrgeizig und erfolgsstrebsam gewesen sei. Wenngleich der Verlust an Leistungsfähigkeit mit einer besonderen Belastung verbunden gewesen sei, wie sich im Zusammenhang mit der Sarkoidose-Erkrankung gezeigt habe, und er deshalb als anfälliger für psychische Belastungen angesehen werden müsse, weise er keine pathologische bzw. zwanghaft strukturierte Grundpersönlichkeit auf. Für eine derartige Annahme lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Insoweit handele es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall auch nicht um eine bloße Gelegenheitsursache. Soweit die Beklagten die vom Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse und Bewertungen in Zweifel gezogen hätten, sei eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens weder Aufgabe der Kammer noch liege sie im Bereich ihrer Möglichkeiten. Die Kammer müsse sich zur Beantwortung der Beweisfragen mangels eigener Sachkunde der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Daraus folge, dass der Kern der gutachterlichen Ausführungen allein Sache des Sachverständigen als Gehilfe des Gerichts sei.

9
Die Kammer habe auch kein weiteres Gutachten einholen müssen. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nach § 412 ZPO nur dann geboten, wenn das erstattete Gutachten ungenügend sei. Ungenügend sei ein Gutachten nur dann, wenn ein anderer Gutachter zu anderen oder weitergehenden Erkenntnissen kommen könne oder das Gutachten ansonsten fachliche Mängel aufweise. Das sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beklagten die Feststellungen des Sachverständigen anzweifelten, gebiete die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht. Auch die in Teilbereichen anderweitige Einschätzung des Gutachters E gebiete nicht, ein neues Gutachten einzuholen. Der Sachverständige habe sich mit den Einwendungen der Beklagtenseite und der zum Teil anderweitigen Einschätzung des Facharztes E eingehend auseinandergesetzt und die dortigen Bewertungen überzeugend entkräftet.

10
Die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers sei den Beklagten auch zuzurechnen. Zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des Beklagten zu 2) und der Rechtsgutsbeeinträchtigung des Klägers bestehe ein adäquater und durch den Schutzzweck der Norm gedeckter Ursachenzusammenhang im Sinne einer haftungsbegründenden Kausalität. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass das Miterleben eines Unfalls mit schweren Folgen als direkt daran Beteiligter nicht nur dann, wenn von außen kommende traumatische Verletzungen zugefügt würden, sondern auch dann, wenn die durch das Miterleben des Unfalls entstandenen psychischen Belastungen zu schweren Gesundheitsstörungen führten, haftungsrechtlich ein Ereignis darstellten, das den für den Unfall Verantwortlichen nach dem Schutzgedanken des §§ 823 Abs. 1 BGB auch für die auf diese Weise zugefügten Gesundheitsschäden ersatzpflichtig mache. Maßgeblich für die Zurechnung sei in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufzwinge und dieser das Unfallgeschehen nicht verkraften könne. Auch vorliegend habe der Beklagte zu 2) dem Kläger die Rolle eines direkten Unfallbeteiligten aufgezwungen. Das ergebe sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus der persönlichen Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO. Der Kläger habe plausibel und glaubhaft bekundet, dass er sich seinerzeit bei einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h direkt hinter dem unfallbeteiligten PKW befunden habe, welcher mit dem von der Gegenfahrbahn kommenden weiteren Pkw kollidiert sei. Er habe reaktionsschnell ausweichen und bremsen müssen, um eine eigene Kollision mit den vor ihm befindlichen kollidierenden Fahrzeugen zu verhindern. Hierbei seien kollisionsbedingt Teile der anderen Fahrzeuge gegen sein Fahrzeug gekommen und hätten Sachschäden verursacht. Er habe sein Fahrzeug etwa 50 m hinter der Kollisionsstelle zum Stehen gebracht, kurz innegehalten, sodann den Notruf abgesetzt und sich anschließend zu den anderen verunfallten Fahrzeugen begeben, um die Erstversorgung vorzunehmen. Er habe sich zunächst zu dem Fahrer des vormals vor ihm befindlichen Fahrzeugs begeben, einem älteren Herrn, dessen Gesicht blutüberströmt gewesen sei, der keine Zähne mehr gehabt und ihn schreiend und mit großen Augen angeschaut habe. Zusammen mit einem weiteren Ersthelfer habe er ihn aus dem Auto geholt und sodann erfolglos versucht, auch die Beifahrerin zu bergen. Anschließend habe er sich zu dem weiteren verunfallten PKW begeben, seinen Bergungsversuch aber aufgegeben, da er dort nach seinem Eindruck den Insassen nicht mehr habe helfen können. Anschließend sei er zu dem anderen Fahrzeug wieder zurückgegangen und habe den älteren Herrn betreut, bis die Rettungskräfte ihn übernommen hätten. Die Kammer sei – auch unter Berücksichtigung des gewonnenen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – davon überzeugt, dass der Kläger entsprechend seiner Schilderung in seiner persönlichen Anhörung am Unfallgeschehen beteiligt gewesen sei. Geringfügige Abweichungen in seinen Schilderungen stünden der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nicht entgegen, sondern sprächen gerade dafür, dass der Kläger selbst Erlebtes in einer unmittelbaren Unfallsituation wiedergegeben habe. Die Schilderung des Unfallgeschehens sei als solche plausibel und entgegen der Bewertung der Beklagten weder unrichtig noch unsubstantiiert. Es habe in diesem Zusammenhang kein Anlass bestanden, dem gegenbeweislich gestellten Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang nachzukommen. Soweit es um das Ausweich- und Bremsmanöver des Klägers gehe, fehle es an erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung.

11
Darüber hinaus ergebe sich der erforderliche haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang auch unter dem Gesichtspunkt der Herausforderung zu einer Rettungshandlung. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordere, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruhe, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein könne, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Kläger sei, wie seine persönliche Anhörung zur Überzeugung der Kammer ergeben habe, infolge des vom Beklagten zu 2) verschuldeten Verkehrsunfalls zu seiner Rettungshandlung herausgefordert worden. Ihm sei die Rolle eines Rettungshelfers aufgezwungen worden. In der Konfrontation mit Tod, Leid und schweren Verletzungen von Unfallbeteiligten und anschließender psychischer Fehlverarbeitung habe sich beim Kläger ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen gerade das durch die Herausforderung zu einer Rettungshandlung gesteigerte Risiko realisiert, welches auch nicht mehr dem allgemeinen Lebensrisiko unterfalle. Wenngleich der Sachverständige die psychische Erkrankung auf den Gesamtgeschehensablauf zurückführe, ergebe sich jedenfalls aus seiner Erläuterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass insbesondere die Erlebnisse des Klägers im Rahmen der Rettung neben dem Ausweichmanöver das Krankheitsbild des Klägers ganz wesentlich mitverursacht hätten.

12
Nach den Umständen des Falles stehe dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 15.000,00 EUR zu. Bei der Bemessung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem Unfallgeschehen, also seit fast sechs Jahren, weiterhin unter der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide und insoweit von einer dauerhaften Erkrankung auszugehen sei, die den Kläger auf nicht absehbare Zeit außerstande setze, seinen erlernten Beruf auszuüben. Der derzeitige Zustand sei nach den Feststellungen des Sachverständigen entgegen der Behauptung der Beklagten auch nicht auf den weiteren erlittenen Verkehrsunfall des Klägers im Jahr 2014 zurückzuführen. Der Sachverständige, der den Kläger sowohl vor als auch nach dem Zweitunfall persönlich begutachtet habe, habe feststellen, können, dass der Erkrankungszustand im Wesentlichen unverändert geblieben sei.

13
Der Kläger habe, so das Landgericht mit näheren Ausführungen, weiterhin einen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens i.H.v. 5.984,88 EUR für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2014. Es habe kein Anlass bestanden, den Beklagten eine Schriftsatznachlassfrist nach § 283 ZPO einzuräumen zu den Ausführungen der Gegenseite im Schriftsatz vom 25.08.2016. Dass ein Schriftsatz des Klägers im Hinblick auf den Hinweis der Kammer in der Terminsverfügung vom 14.07.2016 zur Berechnung des Verdienstausfalls noch eingereicht werden würde, sei den Beklagten bekannt gewesen. Der Schriftsatz sei dann genau vier Wochen vor dem Termin und mithin rechtzeitig förmlich zugestellt worden. Selbst unter Berücksichtigung der von dem Beklagtenvertreter angegebenen urlaubsbedingten Abwesenheit sei eine sachgerechte Bearbeitung und Erwiderung möglich gewesen.

14
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

15
Sie rügen, entgegen den Ausführungen des Landgerichts lasse sich schon nicht feststellen, dass der Kläger unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe. Die Tatsachenfeststellungen dazu seien unvollständig und nicht ausreichend.

16
Unklar bleibe, ob die Kammer das Gutachten Dr. S nun selbst geprüft und gewürdigt oder sich dazu außer Stande gesehen habe.

17
Das landgerichtliche Urteil lasse eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem im Auftrag der Unfallkasse NRW erstatteten Gutachten des Herrn E (Bl. 202 ff. der Akten) vermissen. Das Gutachten E komme auch nicht nur in Teilbereichen zu anderen Ergebnissen, sondern zu einer völlig anderen Bewertung. Nach dem Gutachten E hätten nur bis Juni 2011 unfallbedingte Einschränkungen vorgelegen, danach hingegen nur noch Ausflüsse der Persönlichkeit des Klägers. Der Senat habe insoweit neue Tatsachenfeststellungen zu treffen.

18
Eine posttraumatische Belastungsstörung erfordere nach ICD 10 F43.1 als A-Kriterium eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Beides stehe nicht fest. Es lägen keine Feststellungen zu einer Extremsituation vor. Ein Ausweichmanöver zwecks Vermeidung einer Kollision mit Fahrzeugteilen reiche nicht. Eine HWS-Distorsion sei nicht festgestellt. Es hätte das gegenbeweislich angebotene unfallanalytische Gutachten eingeholt werden müssen. Das angebliche Fehlen von Anknüpfungstatsachen sei vom Landgericht nicht ausreichend begründet. Die Polizei habe die Unfallstelle vermessen. Außerdem sei im Ermittlungsverfahren ein DEKRA-Gutachten eingeholt worden. Jedenfalls eine Grenzbetrachtung sei möglich. Erst dann lasse sich beurteilen, ob sich der Kläger in einer außergewöhnlichen Bedrohungssituation befunden habe, in der er Todesangst habe empfinden können.

19
Es fehlten auch Feststellungen dazu, dass die erst noch festzustellende Bedrohungssituation, das erfolgreiche Ausweichmanöver, bei nahezu jedem tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.

20
Wegen der voneinander abweichenden Ergebnisse der Gutachten Dr. S und E habe ein weiteres Gutachten eingeholt werden müssen. Jedenfalls fehle eine differenzierte Auseinandersetzung des Landgerichts mit den beiden Gutachten.

21
Es sei immer bestritten gewesen, dass der PKW des Klägers von herumfliegenden Teilen getroffen worden sei. Das könne aber einen erheblichen Unterschied machen; möglicherweise seien Trümmerteile bloß überfahren worden. Hierfür spreche, dass die Schäden sämtlich ganz unten am Fahrzeug lägen.

22
Der Gutachter habe fälschlich eine HWS-Distorsion unterstellt.

23
Ob der Kläger tatsächlich Todesangst erlitten habe, sei ungeklärt. Zudem sei lt. Gutachten ein überindividueller Schweregrad maßgeblich. Ob der Kläger objektiv in Todesgefahr geschwebt habe, lasse sich aber ohne Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens nicht klären. Es lasse sich berechnen, welchen Mindestabstand der Kläger zum Unfallgeschehen eingehalten haben müsse.

24
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle auch der erforderliche haftungsrechtliche Zusammenhang. Der BGH fordere für Schockschäden eine unmittelbare Beteiligung am Unfallgeschehen. Es müsse eine Kollision mit anderen Unfallbeteiligten stattgefunden haben, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die behauptete Ausweichreaktion reiche nicht, auch nicht ein Überfahren von Fahrzeugteilen.

25
Auch die Rechtsfigur der Herausforderung zu einer Rettungshandlung greife nicht. Es sei eine Differenzierung erforderlich zwischen dem Ausgangsereignis und der Rettungshandlung. Letztere sei allgemeines Lebensrisiko. Eine haftungsrechtlich relevante Herausforderung einer Rettungshandlung habe der BGH nur in Fällen bejaht, in denen Personen zu einer sie selbst gefährdenden Handlung herausgefordert worden seien. Der Versuch, Unfallopfern zu helfen, habe den Kläger aber nicht gefährdet.

26
Das Urteil sei auch zur Höhe der Ansprüche unrichtig. Das Schmerzensgeld sei deutlich zu hoch bemessen, wenn mit dem Gutachter E allenfalls Beeinträchtigungen bis zum 21.06.2011 anzunehmen seien. Bei Fortbestehen von Beeinträchtigungen bis ins Jahr 2014 müsse geklärt werden, welche Folgen der weitere Unfall im Oktober 2014 gehabt habe, wozu das Landgericht brauchbare Feststellungen nicht getroffen habe.

27
Die Verweigerung der Schriftsatzfrist zum Verdienstausfall habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe Urlaub gehabt und daher nicht erwidern können. Jedenfalls hätte im Termin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Die Entscheidung des Landgerichts beziehe sich auf Verdienstausfall bis zum 30.06.2014. Verdienstausfall bis Mai 2012 einschließlich sei aber durch das Urteil im Vorprozess rechtskräftig aberkannt worden. Es fehle Vortrag, dass der Kläger bei seinem Arbeitgeber weiterbeschäftigt worden wäre. Im Übrigen werde auf der Grundlage des Gutachtens E bestritten, dass der Kläger überhaupt unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Selbst wenn das Jahresnettoeinkommen für 2010 richtig berechnet sein sollte, stehe nicht fest, dass die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in den Folgejahren gleichgeblieben seien. Damit stehe auch nicht fest, dass die Berechnung der ersparten Fahrtkosten richtig sei. Ersparte Verpflegungsaufwendungen seien nicht hinreichend dargelegt.

28
Die Beklagten beantragen,

29
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

30
Der Kläger beantragt,

31
die Berufung zurückzuweisen.

32
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des Gutachtens E verweist der Kläger darauf, dieses sei allenfalls als Sachvortrag zu bewerten, denn es handele sich um ein Parteigutachten der zuständigen Berufsgenossenschaft im sozialgerichtlichen Verfahren. Ein im sozialgerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich eingeholtes gerichtliches Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 26.05.2017 (Bl. 494 ff. der Akten) komme zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger unfallbedingt eine sehr schwere posttraumatische Belastungsstörung vorliege, die als hinreichend gesicherte Unfallfolge angesehen werden müsse.

33
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

34
Der Senat hat die Akten 321 Js 907/10 StA Paderborn und 2 O 220/12 LG Paderborn = 6 U 164/12 OLG Hamm beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

B.

35
Die Berufung ist weitgehend unbegründet. Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten Angriffe der Berufung haben überwiegend keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Die volle und gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für alle unfallbedingten Schäden des Klägers ist unstreitig. Anspruchsgrundlage sind §§ 18 Abs. 1, 11 StVG, § 115 VVG, §§ 823, 426, 249, 252 BGB.

I.

36
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des ihm vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes von 15.000,00 EUR.

1.

37
Der Kläger hat unfallbedingt eine Gesundheitsverletzung erlitten. Auch durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen (BGH, NJW 2007, 2764, 2765).

38
Mit Rücksicht auf die im Senatstermin offen zutage getretenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers hat der Senat auf eine erneute persönliche Anhörung des Klägers verzichtet, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf Nachfrage des Senats klargestellt hat, dass die Beklagten die Feststellungen, die das Landgericht auf der Grundlage seiner persönlichen Anhörung des Klägers getroffen hat, nicht angreifen.

39
Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten und protokollierten Anhörung des Klägers und aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. S steht zur Überzeugung des Senats i.S.v. § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass der Kläger unfallbedingt eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S, wonach der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, sind eindeutig. Sie decken sich im Übrigen, worauf die Beklagten nicht eingehen, mit den Befunden sämtlicher Behandler des Klägers (u.a. Prof. Dr. Dr. T2, Anlagen K5 bis K9; Klinik Bad S2, Anlagen K10 bis K11) und mit der Einschätzung des im sozialgerichtlichen Verfahren gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. C.

40
Soweit die Beklagten angeblich fehlende Feststellungen zum sog. A-Kriterium beanstanden, geht das fehl. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen auf den Seiten 31 und 32 des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S vom 06.07.2015. Der Sachverständige hat sowohl die Voraussetzungen nach ICD-10 als auch nach DSM-IV nachvollziehbar als erfüllt angesehen. Nach ICD-10 (F 43.1) setzt die Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung ein belastendes Ereignis oder eine Situation von kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß voraus, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (A-Kriterium). Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben vor dem Landgericht unfallbedingt jedenfalls subjektiv eine außergewöhnliche Bedrohung empfunden, nämlich Todesangst. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, das mit Todesangst verbundene Unfallgeschehen dürfte von den meisten Menschen als überaus eindrücklich erlebt werden. Im Übrigen reicht es nach den insoweit von den Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S nach DSM-IV aus, wenn eine Person ein Ereignis erlebt, das den drohenden Tod oder ernsthafte Verletzungen oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltet (A1-Kriterium). Zusätzlich ist erforderlich, dass die Reaktion der Person intensive Furcht, Hilflosigkeit und Entsetzen umfasste (A2-Kriterium) (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.Juli 2016 – L 2 U 336/14 – juris, Rn. 43, 44). Der Kläger hat jedenfalls den Tod und die schwere Verletzung anderer Personen erlebt. Dass er auf die Unfallsituation selbst und auf das sich ihm unmittelbar danach bietende Bild mit intensiver Furcht, Hilflosigkeit und Entsetzen reagiert hat, ist lebensnah und gut nachvollziehbar. Dass das Landgericht den Angaben des persönlich angehörten Klägers gefolgt ist, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern nicht zuletzt unter Berücksichtigung der in der Beiakte enthaltenen Fotos, die die Situation nach der Kollision der Fahrzeuge dokumentieren, überzeugend. Soweit im Vorbringen der Beklagten unter Verweis auf das Gutachten E anklingt, auch eine Baga-tellursache habe das Trauma des Klägers auslösen können, ist darauf zu verweisen, dass das streitgegenständliche Unfallgeschehen und seine Folgen mit einer Bagatelle offensichtlich nichts gemein haben.

41
Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe im Hinblick auf den geforderten objektiven Schweregrad des schädigenden Ereignisses auf ein unfallbedingtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule abgestellt (Seite 32 des Gutachtens), das aber nicht bewiesen sei, greift ebenfalls nicht durch. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, für das Ergebnis seiner Begutachtung sei nicht entscheidend, ob der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall tatsächlich eine HWS-Verletzung erlitten habe oder nicht (Bl. 410 der Akten).

42
Fehl geht nach dem oben Gesagten auch der Einwand der Beklagten, es fehle an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Annahme des vom Sachverständigen geforderten überindividuellen Schweregrades des subjektiven Erlebens (Seite 32 des Gutachtens). Der Sachverständige hat ausgeführt, es sei Todesangst entstanden, der Kläger sei mit einem schweren Unfallgeschehen, Schwerverletzten und Todesfällen konfrontiert gewesen. Dieses Unfallgeschehen dürfte von den meisten Menschen als überaus eindrücklich erlebt werden. Soweit die Beklagten monieren, ohne Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens lasse sich nicht feststellen, ob für den Kläger auch objektiv Todesgefahr bestanden habe, kommt es hierauf nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht an. Ausreichend ist bereits die – unstreitige – Konfrontation mit einem schweren Unfallgeschehen, Schwerverletzten und Toten.

43
Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S sind auch in sich schlüssig und überzeugend, während sich die Ausführungen im Privatgutachten E nicht ohne Weiteres erschließen. Auch Herr E führt zunächst aus, dass die Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung nach DSM-IV formal ausreichend erfüllt seien (Seite 54 des Gutachtens E, Bl. 228 Rückseite der Akten). Ferner führt er aus, dass mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass durch den Unfall vom 16.11.2010 eine akute Belastungsreaktion ausgelöst worden sei, die als unfallabhängig zu sehen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich daraus eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt habe. Insoweit sind die Ausführungen des Herrn E zumindest im Ansatz nachvollziehbar, wenngleich sich die Frage aufdrängt, warum trotz formaler Erfüllung der Kriterien nach DSM-IV das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung von ihm nicht klar bejaht wird. Mangels Erläuterung und näherer Darlegung nicht nachvollziehbar ist hingegen die Annahme des Herrn E, bei dem Unfall handele es sich mit Wahrscheinlichkeit um eine Gelegenheitsursache. Andere den Kläger mit Ohnmachtsgefühlen belastende Ereignisse wie Verlust und Beschädigungserleben hätten die Dekompensation mit basaler Verunsicherung in seinem Selbstbild seines Erachtens gleichfalls verursacht. Insoweit hat der Sachverständige Dr. S in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 21.03.2016 nachvollziehbar und überzeugend darauf verwiesen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit – bis auf das Erschöpfungssyndrom oder eine vorübergehende depressive Störung – in seiner Persönlichkeit überaus fähig und funktionstüchtig gezeigt habe. Es habe sich hier – bis auf die depressive Reaktion / burn-out im Jahr 2007 – kein Anhalt für eine nennenswerte Dysfunktionalität bzw. eine übermäßige Reaktionsbereitschaft auf Belastungen dargestellt. Zwar bestünden bei dem Kläger strukturelle Persönlichkeitselemente, die offenbar Anteile hätten an der Dauer und vielleicht auch Therapieresistenz des Leidens. Der Kläger sei aber ein leistungsorientierter Mann, der sein positives Selbstbild ganz wesentlich durch Belastbarkeit, Funktionalität im sozialen, beruflichen und privaten Umfeld mit guter sozialer und emotionaler Bindung und Integrationsfähigkeit in der Vergangenheit bezogen habe. Es könne keinesfalls nachvollzogen werden, dass diese Persönlichkeitsmerkmale und Wesenszüge geeignet wären, durch ein Bagatelltrauma aus der Bahn geworfen zu werden. Dieser Würdigung, die im Gegensatz zu der des Herrn E fundiert begründet und gut nachvollziehbar ist, schließt sich der Senat an.

44
Der Senat vermag auch die nicht näher begründete weitere Annahme des Herrn E nicht nachzuvollziehen, dass spätestens ab dem zweiten Abschnitt des ersten stationären Aufenthalts des Klägers am 21.06.2011 mit Wahrscheinlichkeit von einer Verschiebung der Wesensgrundlage des Klägers und davon auszugehen sei, dass persönlichkeitsbedingte Anteile allein wesentlich seien für die ab dann bis heute bestehenden Beschwerden (Seite 56 des Gutachtens E, Bl. 229 Rückseite der Akten). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S ist schon für eine wesentliche Verschiebung der Wesensgrundlage nichts ersichtlich. Erst recht ist nicht erkennbar, dass eine etwaige Verschiebung der Wesensgrundlage des Klägers unfallunabhängig erfolgt ist. Nicht erläutert und schon im Ansatz nicht nachvollziehbar ist schließlich, aufgrund welcher Umstände Herr E meint, die angebliche Verschiebung der Wesensgrundlage auf den 21.06.2011 datieren zu können.

2.

45
Die posttraumatische Belastungsstörung ist den Beklagten auch haftungsrechtlich zuzurechnen.

a.

46
Nach der Rechtsprechung des BGH erfolgt eine haftungsrechtliche Zurechnung jedenfalls dann, wenn der Geschädigte am Unfall „direkt“ bzw. „unmittelbar“ beteiligt war (BGH, NJW 2007, 2764, 2765). In einer früheren Entscheidung des BGH heißt es: „Das Miterleben eines Unfalles mit schweren Folgen als direkt daran Beteiligter ist nicht nur dann, wenn von außen kommende traumatische Verletzungen zugefügt werden, sondern auch, wenn die durch das Miterleben des Unfalls entstandene psychische Belastung zu schweren Gesundheitsstörungen führt, haftungsrechtlich ein Ereignis, das den für den Unfall Verantwortlichen nach dem Schutzgedanken des § 823 Abs. 1 BGB auch für auf diese Weise zugefügte Gesundheitsschäden ersatzpflichtig macht“ (BGH, NJW 1986, 777, 778). In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH ausgeführt, er habe stets dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, ob die von dem „Schockgeschädigten“ geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen auf seine direkte Beteiligung an einem Unfall oder das Miterleben eines Unfalls zurückzuführen oder ob sie durch den Erhalt einer Unfallnachricht ausgelöst worden seien (BGH, NJW 2015, 1451, 1452). Wann eine direkte bzw. unmittelbare Unfallbeteiligung gegeben ist, hat der BGH nicht definiert. Er hat eine direkte Unfallbeteiligung in einem Fall bejaht, in dem es zur Kollision des PKW des Geschädigten mit dem Schädiger gekommen ist (BGH, NJW 1986, 777). Er hat eine direkte Unfallbeteiligung in einem Fall verneint, in dem es nicht zur Kollision des PKW der Geschädigten mit dem PKW des Schädigers gekommen ist (BGH, NJW 2007, 2764). Dabei hat der BGH darauf abgestellt, dass die Geschädigten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, das zu ihrer psychischen Schädigung geführt haben solle, nämlich der Kollision zwischen einem „Geisterfahrer“ und dem PKW einer Familie, nicht beteiligt gewesen seien.

47
Nach Ansicht des Senats war der Kläger hier im Sinne der Rechtsprechung des BGH direkt bzw. unmittelbar am Unfallgeschehen beteiligt. Zwar ist der Kläger nicht direkt mit einem der weiteren PKW kollidiert, sein PKW ist aber entweder von umherfliegenden Trümmerteilen getroffen worden, was allerdings streitig ist, oder jedenfalls beim Überfahren von auf der Straße liegenden Trümmerteilen beschädigt worden. Streitig ist zwar, mit welchem Abstand genau der Kläger hinter dem vor ihm fahrenden PKW gefahren ist. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Aus den glaubhaften Angaben des persönlich angehörten Klägers ergibt sich nämlich, dass der Abstand des Klägers zu seinem Vordermann ca. 50 m betragen hat, jedenfalls aber nicht groß gewesen ist, denn ansonsten hätte der Kläger, der das Unfallgeschehen erkannt und nach seinen glaubhaften Angaben auch gebremst hat, seinen PKW noch vor den Trümmerteilen zum Stehen gebracht. Gegenteiliges, insbesondere dass sich der Kläger in keiner für ihn kritischen Ausweichsituation befunden hat, ließe sich auch nicht mit dem von den Beklagten beantragten Unfallrekonstruktionsgutachten feststellen, dessen Einholung es daher nicht bedarf. Feststellungen dazu, wie weit genau sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt tatsächlich mit seinem Fahrzeug von den anderen Fahrzeugen entfernt befunden hat, sind dem Sachverständigen mangels dafür vorhandener Anknüpfungstatsachen nicht möglich. Denn ausweislich der Strafakte sind von dem Klägerfahrzeug stammende Bremsspuren bei der Unfallaufnahme nicht dokumentiert worden. Der Sachverständige könnte daher allenfalls im Sinne der von den Beklagten angesprochenen Grenzbetrachtung ermitteln, wie groß der Abstand des Klägers zu den vorausfahrenden Fahrzeugen zumindest gewesen sein muss, damit er diesen noch ausweichen konnte. Dass er diesen Abstand eingehalten hat, wird aber schon durch den Unfallablauf als solchen belegt. Nach Auffassung des Senats ist danach aber schon wegen der ganz engen räumlichen und zeitlichen Einbindung des Klägers in das Unfallgeschehen und wegen des zum Sachschaden am PKW des Klägers führenden Überfahrens von Trümmerteilen vorliegend eine unmittelbare Unfallbeteiligung des Klägers zu bejahen.

48
Für eine unmittelbare Unfallbeteiligung und eine haftungsrechtliche Zurechnung spricht zudem die bereits zitierte Entscheidung BGH NJW 2015, 1451. In dem zugrundeliegenden Fall war es nicht zur Kollision des Geschädigten mit anderen Unfallbeteiligten gekommen. Der PKW des Schädigers hatte den Geschädigten aber nur knapp verfehlt und sodann dessen Ehefrau mit voller Wucht getroffen und tödlich verletzt, was der Geschädigte im Rückspiegel mitangesehen hatte. Der BGH hat ausgeführt, der dortige Kläger habe den tödlichen Unfall seiner Ehefrau unmittelbar miterlebt; darüber hinaus sei er selbst dem Unfallgeschehen ausgesetzt und durch das grob verkehrswidrige Verhalten des Schädigers gefährdet gewesen. Ein solches Erlebnis sei hinsichtlich der Intensität der von ihm ausgehenden seelischen Erschütterungen mit dem Erhalt einer Unfallnachricht nicht zu vergleichen. Das Berufungsurteil sei deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen. Mit dem vom BGH entschiedenen Fall ist der vorliegende Fall vergleichbar, auch wenn es nicht zum Tod einer dem Kläger nahestehenden Person gekommen ist. Der Kläger hat den schweren, für zwei Beteiligte sofort tödlichen Unfall unmittelbar miterlebt. Darüber hinaus war er dem Unfallgeschehen unmittelbar ausgesetzt, weil er auf es reagieren und eine Kollision mit den verunfallten PKW vermeiden musste. Ferner überfuhr er trotz seiner glaubhaft geschilderten Bremsung unfallbedingt gerade erst auf die Straße gelangte Trümmerteile.

49
Nach Ansicht des Senats ist unter Berücksichtigung der zuletzt zitierten Entscheidung des BGH auch nicht danach zu differenzieren, ob eine psychische Erkrankung auf dem Miterleben des Unfalls oder dem sich nach dem Unfall bietenden Bild beruht. Auch der Kläger jenes Verfahrens wird den Tod seiner Frau nicht schon durch einen Blick in den Rückspiegel positiv festgestellt haben, sondern erst kurze Zeit später bei einer Nachschau. Der Senat hielte es im Übrigen für eine unnatürliche und schon angesichts der Schnelligkeit der Abläufe kaum nachvollziehbare Aufspaltung eines einheitlichen Geschehens, wenn zwischen der Kollision einerseits und dem sich unmittelbar nach der Kollision bietenden Bild andererseits differenziert würde. Aus medizinischer Sicht ist auch der Sachverständige Dr. S davon ausgegangen, dass ein einheitlicher Vorgang vorliegt, der nicht in einzelne Phasen zu unterteilen, sondern als Ganzer zu beurteilen ist.

b.

50
Unabhängig von der Frage einer im Sinne der Rechtsprechung des BGH unmittelbaren Unfallbeteiligung des Klägers ist die haftungsrechtliche Zurechnung vorliegend aber auch unter dem Gesichtspunkt der Herausforderung zu einer Rettungshandlung zu bejahen. Dass eine Zurechnung unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung des BGH geklärt. Insoweit hat der BGH entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben. Auch im Fall von Rettungshandlungen nach einem Verkehrsunfall hat der BGH jedoch eine haftungsrechtliche Zurechnung für möglich gehalten, im von ihm konkret zu entscheidenden Fall jedoch deshalb verneint, weil der beabsichtigte Rettungsversuch noch vor dessen Beginn abgebrochen werden musste, weil die unfallbeteiligten PKW in Flammen aufgingen (vgl. BGH, NJW 2007, 2764, 2766). Die Literatur verweist ebenfalls darauf, dass bei Rettungsversuchen nach Verkehrsunfällen eine haftungsrechtliche Zurechnung in Betracht kommt (Adelmann, VersR 2009, 449, 451-453; Stöhr, NZV 2009, 161, 164).

51
Vorliegend sind die nach der Rechtsprechung des BGH erforderlichen Voraussetzungen für eine haftungsrechtliche Zurechnung gegeben. Der Beklagte zu 2) hat den Unfall u.a. durch massiv überhöhte Geschwindigkeit verschuldet. Dass der Kläger versucht hat, den schwer verletzten und auch den von ihm erst bei näherem Herantreten als tot erkannten Unfallopfern zu helfen, hat das Landgericht nach Anhörung des Klägers überzeugend und gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für den Senat bindend festgestellt. Dass der Willensentschluss des Klägers, Unfallopfern zu helfen, auf einer billigenswerten Motivation beruhte, steht außer Frage. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S beruht die posttraumatische Belastungsstörung auch wesentlich gerade auf den Erlebnissen des Klägers im Rahmen der Rettungshandlungen. Unrichtig ist mithin der Einwand der Beklagten, der Versuch, Unfallopfern zu helfen, habe den Kläger nicht gefährdet.

52
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass sich in der posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers, die wesentlich auch auf den streitgegenständlichen Rettungshandlungen des Klägers beruht, ein allgemeines Lebensrisiko realisiert hat, welches der Kläger entschädigungslos zu tragen hat. Es liegen glücklicherweise nicht regelmäßig Tote und ersichtlich hilfsbedürftige Schwerverletzte in völlig deformierten PKW. Dass es vorliegend anders war und der Kläger Hilfe leisten musste, beruht nicht auf einem allgemein bestehenden und nicht zu beherrschenden abstrakten Risiko, sondern allein auf dem zumindest erheblichen Verschulden des Beklagten zu 2).

c.

53
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zurechnungszusammenhang durch den weiteren Unfall des Klägers im Jahr 2014 unterbrochen bzw. die Erkrankung des Klägers durch diesen Unfall richtungsgebend verändert wurde, sind nicht gegeben. Nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Sachverständigen Dr. S (Seite 15 des Gutachtens vom 06.07.2015) handelte es sich um einen Auffahrunfall, bei dem am vom Kläger gefahrenen PKW ein Totalschaden entstanden ist. Unfallbedingt war der Kläger wegen erheblicher HWS-Beschwerden 4 Tage in stationärer Behandlung. Auch unter Berücksichtigung dessen hat der Sachverständige, der den Kläger sowohl vor als auch nach 2014 untersucht hat, allerdings nachvollziehbar ausgeführt (Bl. 409 der Akten), am Zustand des Klägers habe sich seiner Einschätzung nach über die Zeit nichts Wesentliches geändert. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zwischenzeitlich gesundet und erst durch den Zweitunfall wieder erkrankt sei.

3.

54
Das zugesprochene Schmerzensgeld von 15.000,00 EUR hält der Senat für die erlittenen und nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts fortdauernden Beeinträchtigungen des Klägers für jedenfalls nicht zu hoch bemessen.

55
Die Beklagten wenden gegen die Höhe des Schmerzensgeldes auch nur ein, dieses sei übersetzt, wenn mit Herrn E allenfalls Beeinträchtigungen bis zum 21.06.2011 anzunehmen seien. Bei Fortbestehen von Beeinträchtigungen bis ins Jahr 2014 müsse geklärt werden, welche Folgen der weitere Unfall im Oktober 2014 gehabt habe. Beide Gesichtspunkte verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg:

56
Es ist nicht davon auszugehen, dass unfallbedingte Beeinträchtigungen nur bis zum 21.06.2011 vorgelegen haben. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S dauern die unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers bis heute an. Der im sozialgerichtlichen Verfahren gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. C kommt zum selben Ergebnis. Zudem ist der Senat vom Fortbestehen unfallbedingter Beeinträchtigungen des Klägers auch aufgrund des persönlichen Eindrucks überzeugt, den er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat. Der Kläger war – wie auch vom Sachverständigen Dr. C auf Seite 13 seines Gutachtens beschrieben – offensichtlich innerlich völlig unruhig und aufgewühlt. Er kniff häufig die Augen zu, knetete zwischen seinen Händen fortwährend ein mitgebrachtes Tuch und musste den Sitzungssaal mehrfach verlassen.

57
Dafür, dass der Unfall aus dem Jahr 2014 wesentlichen Einfluss auf die Erkrankung des Klägers hatte, sind konkrete Anhaltspunkte nicht gegeben (s.o.).

II.

58
Die Beklagten haben dem Kläger ferner dessen unfallbedingten Verdienstausfall zu ersetzen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2014 steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 5.184,88 EUR zu.

1.

59
Dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unfallbedingt arbeitsunfähig war, steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S zur Überzeugung des Senats fest. Die gegenteiligen Ausführungen des Herrn E sind aus den bereits genannten Gründen nicht überzeugend. Nach dem Eindruck, den der Senat vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnen hat, war der Kläger im Übrigen auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung offensichtlich nicht arbeitsfähig.

2.

60
Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe ihnen eine Stellungnahmefrist zu den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25.08.2016 gewähren müssen, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagten nicht ausführen, was bei Gewährung einer solchen Stellungnahmefrist vorgetragen worden wäre. Im Übrigen hat das Landgericht ohnehin im Tatbestand seines Urteils die gesamten Ausführungen des Klägers zum Verdienstausfall als streitiges Vorbringen gekennzeichnet. Auch in den Entscheidungsgründen wird das Vorbringen des Klägers zu seinem Erwerbsschaden nicht als unstreitig bezeichnet. Deshalb kommt es nur darauf an, inwieweit das durch Unterlagen belegte Vorbringen des Klägers schlüssig, das Bestreiten der Beklagten erheblich und das Vorbringen des Klägers erforderlichenfalls bewiesen ist.

3.

61
Hinsichtlich des Erwerbsschadens für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.05.2011 steht die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einer Entscheidung des Senats nicht entgegen.

62
Insoweit gelten folgende Grundsätze: Das sich aus der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ableitende Verbot der erneuten Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand schafft eine negative Prozessvoraussetzung. Dies bedeutet, dass jedes Gericht von Amts wegen zu prüfen hat, ob bereits eine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand ergangen ist, der bei ihm anhängig gemacht worden ist (Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 322 Rn. 9). Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Nach dem Sinnzusammenhang dieser Regel besteht heute weitgehend Einigkeit, dass damit nicht ein materiell-rechtlicher Anspruch (i.S.d. § 194 Abs. 1 BGB), sondern der prozessuale Anspruch i.S.d. Streitgegenstandes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gemeint ist (MüKoZPO/Gottwald, ZPO, 5. Aufl., § 322 Rn. 110).

63
Das hier vorliegende, eine Leistungsklage abweisende Urteil stellt fest, dass eine Leistungspflicht des Beklagten entsprechend dem klägerischen Antrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht; und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen berücksichtigt hat. Eine solche Entscheidung stellt somit ein Feststellungsurteil dar. Um den Streitgegenstand zu ermitteln und den Umfang der Rechtskraft zu erkennen, muss insbesondere bei einem klageabweisenden Urteil auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch auf das Parteivorbringen, eingegangen werden (Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 322 Rn. 48).

64
Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Kläger im Vorprozess eine sogenannte verdeckte Teilklage verfolgt hat, ohne sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten. Eines förmlichen Vorbehalts bedarf es weder aus prozessualen noch aus materiellrechtlichen Gründen. Grundsätzlich braucht ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch geltend macht, nicht zu erklären, er behalte sich die darüber hinausgehenden Ansprüche vor, denn das ergibt sich schon daraus, dass die Rechtskraft nur den im Prozess geltend gemachten Anspruch ergreift, der gem. § 308 ZPO durch den Klageantrag beschränkt wird. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber auslässt (BGH, NJW 1997, 1990 m.w.N.).

65
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt sich, dass durch die Entscheidung im Vorprozess nur rechtskräftig festgestellt ist, dass dem Kläger der dort geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 5.199,74 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zusteht. Zwar begehrt der Kläger vorliegend für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.05.2011 nur einen geringeren Zahlbetrag als Verdienstausfall, das allein ist aber nicht entscheidend. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, wie sich die vom Kläger im Vorprozess und im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Zahlbeträge jeweils errechnen:

66
Im Vorprozess hat der Kläger für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.05.2011 Zahlung von insgesamt 5.199,74 EUR beansprucht. Der Kläger behauptete ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.392,51 EUR, also einen Einkommensverlust von 14 x 2.392,51 EUR = 33.495,14 EUR. Hierauf ließ er sich erhaltenes Verletztengeld von monatlich 2.021,10 EUR anrechnen, insgesamt also einen Betrag von 14 x 2.021,10 EUR = 28.295,40 EUR. Von dem behaupteten Einkommensverlust verblieb nach Abzug des Verletztengeldes der damals geltend gemachte Betrag von 33.495,14 EUR – 28.295,40 EUR = 5.199,74 EUR. Da sich der Kläger aber nach Auffassung des damals erkennenden Senats im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Fahrtkosten von monatlich 389,41 EUR anrechnen lassen musste, stand ihm der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu (14 x 389,41 EUR = 5.451,74 EUR).

67
Im vorliegenden Rechtsstreit behauptet der Kläger für 2011 und 2012 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.711,41 EUR, so dass nach seinem Vorbringen auch nach Abzug des Verletztengeldes und ersparter Fahrtkosten monatlich ein Differenzbetrag zu seinen Gunsten verbleibt. Der im Vergleich zum Vorprozess höhere behauptete Betrag ergibt sich maßgeblich daraus, dass der Kläger im Vorprozess das Weihnachtsgeld zunächst nicht berücksichtigt und der damals zur Entscheidung berufene Senat den darauf bezogenen Vortrag, der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gehalten wurde, nicht mehr berücksichtigt hat.

68
Es lag damit eine sog. verdeckte Teilklage im Sinne der Rechtsprechung des BGH vor, so dass die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess der hiesigen Klage, mit der der Kläger einen höheren Erwerbsschaden als im Vorprozess behauptet, nicht entgegensteht.

4.

69
Wer wie der Kläger den Ersatz eines Einkommensschadens fordert, hat die hypothetische Entwicklung seiner Berufs- und Einkommenslage ohne das Schadensereignis zu beweisen. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität kommen dem Geschädigten die Beweiserleichterungen der §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO zugute. Er muss nicht zur vollen Gewissheit darlegen, dass der Gewinn auch erzielt worden wäre: Konnte der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, ist zu vermuten, dass er auch gemacht worden wäre (BGH, NJW-RR 2006, 243; BGH, VersR 1970, 860), ohne dass es der vollen Gewissheit, dass der Gewinn auch gezogen worden wäre, bedarf (BGH, NJW 2011, 1146; BGH, NJW-RR 2007, 325; BGH, VersR 2006, 131; BGH, NJW 2002, 2556). Soweit der Erwerbsentgang nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge beziffert wird, bedürfen die diesen Verlauf begründenden Tatsachen keines Beweises (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 252 BGB Rn. 5).

70
Vorliegend ergibt sich danach Folgendes:

71
Die gesamten Berechnungen des Klägers zu seinem Verdienstausfall fußen auf seinem 2010 tatsächlich erzielten Einkommen, das durch Lohnabrechnungen belegt (Bl. 385 bis 396 der Akten) und von den Beklagten nicht substantiiert bestritten ist. Danach ergibt sich für 2010 ein Jahresbruttoeinkommen von 47.525,27 EUR (Bl. 396 der Akten) und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.711,41 EUR. Der Senat hält nach den Umständen des Falles für i.S.v. § 287 ZPO überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger das 2010 erzielte Einkommen – mit gewissen Einschränkungen für 2013 und 2014, dazu unten – auch in den Folgejahren erzielt hätte.

72
Soweit die Beklagten monieren, es fehle Vortrag des Klägers dazu, dass er bei seinem Arbeitgeber weiterbeschäftigt worden wäre, ist das unrichtig. Wenn der Kläger die Zahlen des Jahres 2010 auf die Folgejahre fortgeschrieben wissen möchte und Bescheinigungen seines Arbeitgebers aus dem Jahr 2016 für das Jahr 2014 vorlegt (Bl. 399 der Akten), impliziert das die Behauptung der Weiterbeschäftigung. Im Übrigen ist nichts von Substanz dafür vorgetragen und auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht weiterbeschäftigt worden wäre.

73
Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Beklagten, selbst bei unterstellt zutreffender Berechnung des Jahresnettoeinkommens für 2010 stehe nicht fest, dass die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in den Folgejahren gleichgeblieben seien, weshalb auch nicht feststehe, dass die Berechnung der ersparten Fahrtkosten richtig sei. Dafür, dass sich die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge in den Jahren 2011 bis 2014 gegenüber 2010 so verändert haben, dass sich bei ihrer Zugrundelegung ein den Beklagten günstigeres Ergebnis ergäbe, bringen die Beklagten nichts vor.

74
Unbegründet ist schließlich der Einwand der Beklagten, ersparte Verpflegungsaufwendungen seien vom Kläger nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hat hierzu vorgetragen und für Tage vollstationärer Behandlung je 10,00 EUR sowie für Tage teilstationärer Behandlung je 5,00 EUR in Abzug gebracht. Das ist nicht zu beanstanden; die vom Kläger in seine Berechnung eingestellten Beträge legt nach § 287 Abs. 1 ZPO auch der Senat seiner Schadensermittlung zu Grunde. Dafür, dass höhere Beträge in Ansatz zu bringen wären, haben die Beklagten nichts Konkretes vorgebracht.

75
Die in den einzelnen Zeiträumen entstandenen Verdienstausfallschäden des Klägers bemisst der Senat in Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO wie folgt:

76
Die Berechnungen für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2011 im Schriftsatz des Klägers vom 25.08.2016 (Bl. 380/381 der Akten), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, sind nur in einem Punkt unzutreffend, nämlich im Hinblick auf einen Rechenfehler bei der Addition der ersparten monatlichen Fahrtkosten. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Fahrtkostenersparnis von 432,00 EUR bringt der Kläger für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2011 einen Gesamtbetrag von nur 3.088,00 EUR in Ansatz (Bl. 380 und 381 der Akten), während sich tatsächlich ein Gesamtbetrag von 9 x 432,00 EUR = 3.888,00 EUR ergibt. Die Differenz von 800,00 EUR ist von dem im Übrigen zutreffend berechneten Gesamtbetrag von 2.234,79 EUR in Abzug zu bringen, so dass dem Kläger statt des geltend gemachten Betrages von 2.234,79 EUR nur 2.234,79 EUR – 800,00 EUR = 1.434,79 EUR zustehen.

77
Die Berechnungen für das Jahr 2012 im Schriftsatz des Klägers vom 25.08.2016 (Bl. 381/382 der Akten), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, sind zutreffend, so dass dem Kläger für 2012 ein Betrag von 2.595,04 EUR zusteht.

78
Die Berechnung für das Jahr 2013 im Schriftsatz des Klägers vom 25.08.2016 (Bl. 382 der Akten) ist insoweit unzutreffend, als sie nicht berücksichtigt, dass nach eigenem Vorbringen des Klägers (Bl. 398 der Akten) die Variabilität für 2013 nicht wie in den Vorjahren 4.700,00 EUR brutto betragen hätte, sondern nur 4.512,00 EUR brutto. Der Kläger hätte also im Jahr 2013 einen Jahresbruttolohn erzielt, der um 4.700,00 EUR – 4.512,00 EUR = 188,00 EUR unter dem des Jahres 2010 gelegen und folglich 47.525,27 EUR – 188,00 EUR = 47.337,27 EUR betragen hätte. Dem Kläger ist der für 2013 geltend gemachte Betrag von 1.668,63 EUR aber gleichwohl zuzusprechen, weil sich für 2013 bei zutreffender Berechnung folgendes Zahlenwerk ergibt:

79
Bei einem Jahresbruttoeinkommen des Klägers von 47.337,27 EUR im Jahr 2013 hätte der Kläger 2013 ein Jahresnettoeinkommen von 32.543,03 EUR erzielt (berechnet mit http://www.parmentier.de/steuer/index.php?site=lohnsteuerrechnerjava), also ein monatliches Nettoeinkommen von 32.543,03 EUR : 12 = 2.711,92 EUR:

80
Lohnzahlungszeitraum: Jahr
Steuerklasse: III
Kinderfreibeträge: 2
Bruttolohn: 47.337,27 EUR
Einnahmen mit Progressionsvorbehalt: 42,00 EUR
Lohnsteuer: 5.294,00 EUR
Solidaritätszuschlag: 0,00 EUR
9.45% Rentenversicherungsanteil: 4.473,37 EUR
1.5% Arbeitslosenversicherungsanteil: 710,06 EUR
8.2% Krankenversicherungsanteil (incl. 0.9% AN-Aufschlag): 3.874,50 EUR
1.025% Pflegeversicherungsanteil: 484,31 EUR
Nettoloh (incl. der angegebenen steuerfreien Bezüge): 32.543,03 EUR

81
Die weiteren Werte in der klägerischen Berechnung sind richtig. Es ergibt sich für 2013 danach, dass dem Kläger ein Betrag von 1.674,74 EUR zustünde:

82
Einkommensverlust netto 32.543,03
Erhaltenes Verletztengeld netto – 25.684,29
Ersparte Fahrtkosten – 5.184,00
1.674,74

83
Der Kläger macht für 2013 indes lediglich einen Betrag von 1.668,63 EUR geltend.

84
Bei der Berechnung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 im Schriftsatz des Klägers vom 25.08.2016 (Bl. 382/384 der Akten) ist zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (Bl. 382 und 399 der Akten) die Variabilität für 2014 nicht wie in den Jahren 2010 bis 2012 4.700,00 EUR brutto betragen hätte, sondern nur 2.266,90 EUR brutto. Der Kläger hätte also im Jahr 2014 einen Jahresbruttolohn erzielt, der um 4.700,00 EUR – 2.266,90 EUR = 2.433,10 EUR unter dem des Jahres 2010 gelegen und folglich 47.525,27 EUR – 2.433,10 EUR = 45.092,17 EUR betragen hätte.

85
Bei einem Jahresbruttoeinkommen des Klägers von 45.092,17 EUR im Jahr 2014 hätte der Kläger 2014 ein Jahresnettoeinkommen von 31.392,83 EUR erzielt (berechnet mit http://www.parmentier.de/steuer/index.php?site=lohnsteuerrechnerjava), also ein monatliches Nettoeinkommen von 31.392,83 EUR : 12 = 2.616,07 EUR:

86
Lohnzahlungszeitraum: Jahr
Steuerklasse: III
Kinderfreibeträge: 2
Bruttolohn: 45.092,17 EUR
Einnahmen mit Progressionsvorbehalt: 42,00 EUR
Lohnsteuer: 4.644,00 EUR
Solidaritätszuschlag: 0,00 EUR
9.45% Rentenversicherungsanteil: 4.261,21 EUR
1.5% Arbeitslosenversicherungsanteil: 676,38 EUR
8.2% Krankenversicherungsanteil (incl. 0.9% AN-Aufschlag): 3.697,56 EUR
1.025% Pflegeversicherungsanteil: 462,19 EUR
Nettolohn (incl. der angegebenen steuerfreien Bezüge): 31.392,83 EUR

87
Im Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 hätte der Kläger mithin ein Nettoeinkommen von 6 x 2.616,07 EUR = 15.696,42 EUR erzielt.

88
Die weiteren Werte in der klägerischen Berechnung sind richtig. Es ergibt sich für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.06.2014 Folgendes:

89
Einkommensverlust netto 15.696,42
Erhaltenes Verletztengeld netto – 13.258,34
Ersparte Fahrtkosten – 2.592,00
Ersparter Verpflegungsaufwand – 185,00
338,92

90
Der Kläger bringt aber statt des vorstehend errechneten Betrages von 338,92 EUR sogar einen Betrag von 513,58 EUR zu Gunsten der Beklagten in Ansatz.

91
Insgesamt hat der Kläger daher für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall in Höhe von 5.184,88 EUR:

92
01.04.2011 bis 31.12.2011 1.434,79
2012 2.595,04
2013 1.668,63
01.01.2014 bis 30.06.2014 – 513,58
5.184,88

III.

93
Zinsen im tenorierten Umfang stehen dem Kläger aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB zu.

IV.

94
Der zulässige Feststellungantrag ist begründet, weil unfallbedingte zukünftige materielle Schäden naheliegen und für zukünftige immaterielle Schäden nach dem bisherigen Krankheitsverlauf jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.

V.

95
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zwar hat der BGH – soweit ersichtlich – bisher keinen Leitsatz dazu aufgestellt, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen eine zur haftungsrechtlichen Zurechnung führende direkte bzw. unmittelbare Unfallbeteiligung zu bejahen ist. Auf diese Frage kommt es vorliegend aber nicht entscheidungserheblich an, weil der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang auch unter dem Gesichtspunkt der Herausforderung zu einer Rettungshandlung gegeben ist und der Senat insoweit lediglich die hierzu vom BGH aufgestellten Grundsätze angewandt hat. Dass das Landgericht Neuruppin in seinem von den Beklagten vorgelegten Urteil vom 05.12.2017 (Bl. 570 ff. der Akten) eine haftungsrechtliche Zurechnung verneint hat, beruht nach Ansicht des Senats auf einer Verkennung der Rechtsprechung des BGH zur Herausforderung zu einer Rettungshandlung und insbesondere einer unzureichenden Auswertung der Entscheidung BGH NJW 2007, 2764, in der der BGH entscheidend darauf abgestellt hat, dass es in jenem Fall – anders als vorliegend und anders als in dem vom Landgericht Neuruppin entschiedenen Fall – gar nicht zu einer Rettungshandlung gekommen war, sondern der lediglich beabsichtigte Rettungsversuch abgebrochen werden musste.

VI.

96
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt (15.000,00 EUR für den Klageantrag zu 1), 5.984,88 EUR für den Klageantrag zu 3), 10.000,00 EUR für den Klageantrag zu 2).

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsunfallrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.