OLG Koblenz, Urteil vom 30.01.2013 – 5 U 406/12
Zum Schmerzensgeld des Patienten bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung und überlanger Behandlungszeit (hier: 13 Jahre)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 07.03.2012, Az. 1 O 153/98, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.783,42 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie die Feststellung der künftigen Schadensersatzverpflichtung wegen einer behaupteten fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung.
2
Die Klägerin erschien am 17.04.1991 erstmals in der Praxis des Beklagten mit 15 von einem vorbehandelnden Zahnarzt von August 1990 bis März 1991 beschliffenen Zähnen im Ober- und Unterkiefer. Die Behandlung hatte sie vor der Eingliederung einer teleskopierenden Oberkieferbrücke und weiteren Kronen und Brücken im Unterkiefer abgebrochen. Die vom vorbehandelnden Arzt gegen die Klägerin erhobene Vergütungsklage wurde rechtskräftig mit Urteil des OLG Koblenz vom 12.7.1995 (7 U 524/93) abgewiesen, weil er den ihm obliegenden Beweis primärer Passgenauigkeit und Eingliederungsfähigkeit der von ihm erstellten Prothesen nicht geführt und die Beweisbarkeit durch widersprüchliche Angaben gegenüber dem Gericht und dem Sachverständigen vereitelt hatte.
3
Nach der Übernahme der zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten im April 1991 nahm die Klägerin bei ihm bis zum Mai 1994 insgesamt 91 Behandlungs- und Konsultationstermine wahr, wobei bis zum 12.10.1992 lediglich neue Langzeitprovisorien nach Stützstiftregistrierung am 02.07.1991 angefertigt und mehrmals provisorisch wieder befestigt wurden. Die Planung des definitiven Zahnersatzes erfolgte am 2.11.1992. Am 11.11.1992 wurden die Oberkieferzähne (11, 12, 16, 17, 21 bis 24, 26, 27) nachpräpariert, am 12.11.1992 die Unterkieferzähne (44, 45, 46, 34, 35, 36 und 37). Die Abformung für den Ober- und Unterkieferzahnersatz erfolgte am 13.11.1992; die Anprobe der Primärkronen am 19.11.1992. Am 23.11.1992 wurde die Kieferrelation mit Stützstift bestimmt. Zwischen dem 26.11. und 11.12.1992 wurden ästhetische Korrekturen an der Oberkieferarbeit durchgeführt. Der vom Beklagten für den Ober- und Unterkiefer angefertigte Zahnersatz wurde am 15.12.1992 zum Probetragen eingegliedert. Wegen der von der Klägerin geschilderten Probleme mit dem provisorisch eingegliederten Zahnersatz wurden in der Zeit bis zum 26.5.1994 fünf Remontagen durchgeführt und der Zahnersatz aufgrund von Spannungsschmerzen getrennt. Im Mai 1994 brach die Klägerin die Behandlung beim Beklagten ab, bevor es zur definitiven Eingliederung des Zahnersatzes kam. In der Folgezeit war die Klägerin bei diversen Zahnärzten in Behandlungen, die sich zumindest noch bis September 2007 hinzogen.
4
Die Klägerin hält die zahnärztlichen Leistungen des Beklagten für mangelhaft und nach 67 Nachbesserungsterminen auch nicht mehr für nachbesserungsfähig. Ihr seien durch die Neubehandlungen, die aufgrund der Fehlbehandlung durch den Beklagten notwendig gewesen seien, bislang Kosten in Höhe von insgesamt 50.193,42 € entstanden (Bl. 616 ff. GA). Aufgrund ihres erheblichen Leidensweges sei ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 € angemessen.
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Nach einer teilweisen Klageerhöhung hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.193,42 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 8.180,67 € (16.000,– DM) seit Klageerhebung, aus 21.641,94 € (42.327,95 DM) seit dem 13.7.2000 und aus 20.370,81 € ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 14.11.2007 zu zahlen,
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2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, mindestens jedoch 20.000,– € zu zahlen und
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3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Fehlbehandlung durch den Beklagten entstehen werden.
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Der Beklagte ist dem mit dem Antrag auf Klageabweisung entgegengetreten. Die Klägerin habe den eigentlichen Behandlungsbeginn bei ihm entgegen ärztlichen Rates verzögert, weil sie unbedingt Ansprüche gegen den vorbehandelnden Zahnarzt habe geltend machen wollen. Der 1997 festgestellte Zahnstatus sei nicht maßgeblich, da die Klägerin weitere 3 Jahre nur Provisorien getragen habe, was die „Zahnwanderung“ begünstigt habe. Zum Zeitpunkt des Abbruchs der zahnärztlichen Behandlung seien alle noch vorhandenen Unzulänglichkeiten leicht behebbar gewesen. Seine zahnärztlichen Leistungen habe er ohne Mangel ausgeführt.
10
Das mehrfach sachverständig beratene Landgericht hat unter Einbeziehung der Ergebnisse eines 1996 eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens (LG Mainz, 1 OH 12/96) der Klägerin materiellen Schadensersatz von 25.410 € nebst Zinsen sowie immateriellen Schadensersatz in Höhe von 10.000 € zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die von dem Beklagten vorgenommene provisorische Eingliederung des Zahnersatzes im Ober- und Unterkiefer habe nicht dem anerkannten zahnärztlichen Standard des Behandlungszeitraums entsprochen. Ein grober Behandlungsfehler liege nicht vor. Zur Beseitigung der Mängel seien nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung 23.100 € erforderlich, die sich aus Kosten für zahnärztliche Leistungen von 10.300 € und Materialkosten von 12.800 € zusammensetzen. Wegen der Unwägbarkeiten bei der Bewertung von Mängelbeseitigungskosten hat das Landgericht einen Aufschlag von 10%, d.h. 2.310, vorgenommen gemäß § 287 ZPO, so dass sich der tenorierte Anspruch von 25.410 € ergibt. Die höhere Forderung der Klägerin resultiere aus für die Mängelbeseitigung nicht erforderlichen implantologischen Leistungen. Die Mehrkosten für die Steigerungssätze von rund 6.000 € seien über den zuerkannten Aufschlag hinaus wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig. Es sei der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, sich früher in ärztliche Behandlung zu begeben und die Mängel bis spätestens Ende 1998 beseitigen zu lassen. Angesichts der verstrichenen Zeitdauer sei nicht zu ersehen, mit welchen Zukunftsschäden noch zu rechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 ZPO).
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Ansprüche weiter. Der Feststellungsanspruch sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Unrecht zurückgewiesen worden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe Folgeschäden für möglich gehalten (Bl. 619 GA) und ein erhöhtes Behandlungsrisiko durch die mangelhafte Neuversorgung gesehen (Bl. 470 GA). Aufgrund der Fehlbehandlung habe ein Zahn extrahiert und ein Implantat explantiert werden müssen. Dies berge die Gefahr in sich, dass in Zukunft eine Totalprothese erforderlich sei. Nur mangels einer vorzunehmenden Gesamtschau sei das Landgericht nicht zu dem Ergebnis gekommen, dass ein grober Behandlungsfehler vorliege. Neben einer unzureichenden Aufklärung, der nicht erkannten Verkapselung eines Fremdkörpers sei vor allem auch die 1 ½-jährige Fehlbehandlung in 67 Terminen beachtlich. Aufgrund des anzunehmenden groben Behandlungsfehlers werde der Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Behandlung und dem dargestellten Schaden von 50.193,42 € vermutet. Den Entlastungsbeweis habe der Beklagte nicht geführt. Ohne die in der Schadensberechnung berücksichtigten Implantate sei eine Brückenbefestigung nicht möglich gewesen. Einzelkronen mit einer Modellgussprothese habe sie im Hinblick auf die geschuldete abnehmbare Brücke schadensrechtlich nicht hinnehmen müssen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht könne ihr nicht vorgeworfen werden.
12
Die Klägerin beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 24.783,42 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 04.02.2000 zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld von weiteren 10.000 € nebst 4% Zinsen seit dem 11.05.1998 zu zahlen;
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3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Fehlbehandlung durch den Beklagten entstehen werden und noch nicht mit den Klageanträgen zu 1) und 2) abgegolten sind.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18
Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht sich die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil zu Eigen. Die Klägerin übersehe, dass bereits beschliffene Zähne bei längerer Nichtbehandlung erneut nachbehandelt werden müssen. Es sei sachverständig widerlegt, dass eine Brückenversorgung durch unsachgemäß behandelte Zahnstümpfe ausscheide. Ein grober Behandlungsfehler sei nicht ersichtlich, nachdem sachverständig erwiesen sei, dass auch wesentlich größere Kronenränder bei Patienten eingesetzt würden.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
20
Die zulässige Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Klage auf materiellen Schadensersatz war von Anfang an nicht schlüssig begründet. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld ist genügend. Die Ausführungen der Berufung überzeugen den Senat nicht. Im Einzelnen:
1.
21
Mangels Berufung bzw. Anschlussberufung des Beklagten ist für die Beurteilung des Rechtsmittels der Klägerin davon auszugehen, dass die Behandlung durch den Beklagten fehlerhaft war und es einer vollständigen Neuversorgung des Zahnersatzes bedurfte.
2.
22
Das zuerkannte Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung der vom Landgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung (BGH VersR 1970, 281; Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 253 Rn. 15 m.w.N.) und der tatsächlichen Aspekte (notwendige Neubehandlung, Behandlungsdauer, soweit vom Beklagten zu verantworten, Eingriff in die Zahnsubstanz, Verfahrensdauer, vollständige Zahlungsverweigerung), keinesfalls zu niedrig bemessen. Auf ein höheres Schmerzensgeld würde der Senat auch dann nicht zu erkennen, wenn ein grober Behandlungsfehler vorläge. Es ist nicht erkennbar, dass bisher Schmerzensgelder von über 10.000 € für Fälle der vorliegenden Art zuerkannt wurden. Weder die Ausgleichs- noch die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, noch Art, Dauer, Ausmaß und Schwere der Verletzung und des Leidens, rechtfertigen einen höheren Betrag.
23
Die Berufung bringt keine Gesichtspunkte vor, die mit der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes nicht abgegolten wären. Insbesondere hat die Klägerin ausdrücklich vortragen lassen, dass sie keine negativen psychischen Folgen aus der Falschbehandlung davon getragen hat (Bl. 682 GA). Nicht übersehen werden darf, dass die Klägerin mit erheblich behandlungsbedürftigen Zähnen zum Beklagten gekommen ist und nach den sachverständig unterlegten Feststellungen davon auszugehen ist, dass die Behandlungsfehler zeitnah hätten beseitigt werden können. Auch eine „lege artis“ durchgeführte Behandlung wäre notwendigerweise mit Schmerzen verbunden gewesen. Zu sehen ist auch, dass die Klägerin die Untersuchung durch Frau Dr. …[A] und die insoweit angeordnete Beweisaufnahme (Bl. 222 GA) verweigert hat. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte ein Prozessverhalten gezeigt hätte, dass eine Erhöhung des Schmerzensgeldes rechtfertigte. Insbesondere ist dem Beklagten die erhebliche Prozessdauer nicht anzulasten. Sie ist wertfrei u.a. auf die persönlichen Interventionen der Klägerin, ihre häufigen Anwaltswechsel und die darin begründeten Einarbeitungszeiten für den jeweils neuen Bevollmächtigten sowie die prozessrechtswidrige Verweigerung der Einzahlung von Kostenvorschüssen zu sehen. Den wiederholten Hinweis des Beklagten auf den Wechsel der Bevollmächtigten und die Zahl der nachbehandelnden Ärzte hat die Klägerin schon vor dem Hintergrund der prozessualen Rechte des Beklagten hinzunehmen.
3.
24
Die Berufung kann im Hinblick auf den begehrten materiellen Schadensersatz keinen Erfolg haben, weil ungeachtet der teilweise rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten, die Klage von Anfang an unschlüssig war.
25
Der Beklagte war – anders als ein Zahntechniker – nicht mit der bloßen Anfertigung eines Zahnersatzes nach einem vorgegebenen Abdruck beauftragt, sondern mit der Herstellung einer umfänglichen Prothese betraut, die nach der individuellen Situation der Klägerin konzipiert und in Würdigung eben dieser Situation eingepasst werden musste. Insofern wurde eine Leistung geschuldet, die nur bedingt objektivierbar und deshalb dienstvertraglich einzuordnen ist (BGH NJW 2011, 1674; Senat, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 5 U 548/10 und Urteil vom 10.10.2012 – 5 U 1505/11; OLG Naumburg NJW-RR 2008, 1056; OLG Oldenburg, MDR 2008, 553). Abweichend vom Werkvertragsrecht kennt das Dienstvertragsrecht keine Mängelhaftung (BGH NJW 1963, 1301; BGH NJW 1981, 1211; Richardi/Fischinger in Staudinger, BGB, 2011, § 611 Rn. 716). Der Dienstleistende schuldet eine Tätigkeit, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg. Deshalb kann der Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten (BGH NJW 2004, 2817; Richardi/Fischinger, aaO, Rdnr. 718; zu Sondersituationen vgl. Senat MDR 2011, 1278; OLG Hamm, Urteil vom 4. Januar 2008 – 26 U 33/07; OLGR Karlsruhe 2007, 654; OLG Zweibrücken MedR 2002, 201). Genauso wenig haftet der Dienstleistende nach den allgemeinen Regeln der §§ 280, 281 BGB auf den Ausgleich der Kosten einer Ersatzvornahme, weil ihn dazu – gleich einem Werkunternehmer – eine Nacherfüllungsverpflichtung treffen müsste, was indessen regelmäßig nicht der Fall ist (vgl. Senat MDR 2011, 1278; OLGR Frankfurt 2004, 65; OLGR München 1998, 247; Treumer VersR 2009, 333). Wer Dienste schuldet, kann nicht auf Nachbesserung in Anspruch genommen werden, wenn er nicht gut gearbeitet hat.
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Das heißt aber nicht, dass Schlechtleistungen eines Zahnarztes kostenmäßig stets zu Lasten des Patienten gehen. Dauert das Behandlungsverhältnis noch an und kündigt der Patient vor dessen Ende, wozu er gemäß § 627 BGB uneingeschränkt befugt ist, zieht § 628 BGB eine Grenze: Der Vergütungsanspruch des Zahnarztes entfällt dann insoweit, als seine bisherigen Arbeiten infolge der Kündigung kein Interesse mehr für den Patienten haben (§ 628 Abs. 1 Satz 2 BGB). Voraussetzung ist freilich, dass eine mehr als nur geringfügige Fehlleistung des Zahnarztes Anlass zu der Kündigung gegeben hat (BGH NJW 2011, 1674). Hat der Patient das nicht geschuldete Honorar bereits entrichtet, steht ihm ein Rückforderungsrecht zu (Senat VersR 2008, 537). Darüber hinaus kann er Schadensersatz für die Aufwendungen verlangen (§ 628 Abs. 2 BGB), die für die Abhilfe durch einen anderen Zahnarzt erforderlich werden (Preis, in: Staudinger, BGB, 2012, § 628 Rdnr. 49). Allerdings muss Beides im Zusammenhang gesehen werden: Den Aufwendungen für die Ersatzvornahme ist die Honorarersparnis bei der Erstbehandlung gegenzurechnen, so dass es regelmäßig an einer ausgleichsfähigen finanziellen Belastung fehlen wird (Schellenberg VersR 2007, 1343). Anders als die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2013 ausführt, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung nicht die Auffassung vertreten, ein Schadensersatzanspruch scheide dem Grunde nach aus, weshalb der Vorwurf, der Senat beschränke die Haftung des fehlerhaft handelnden Arztes auf die Rückzahlung des Honorars (Bl. 935 GA), nicht verfängt. Er ist nur im Ergebnis auf die den Honoraranspruch bei einer fehlerfrei fortgeführten Behandlung übersteigenden Kosten beschränkt. Dies gilt unabhängig von der vertraglichen oder deliktischen Qualifizierung des Schadensersatzanspruchs. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Klägerin deshalb auch zu Recht auf die „zusätzlichen“ Behandlungskosten hingewiesen (Bl. 930 GA).
27
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Klageforderung nicht schlüssig, da die Klägerin von Anfang an lediglich einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Nachbehandlungskosten als Ersatzvornahmekosten geltend gemacht hat, ohne die Honorarersparnis gegen zu rechnen. Auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2013 betont die Klägerin, dass der Beklagte nur für die vorgenommenen, aber noch nicht abgeschlossenen Behandlungen vergütet wurde. Die Klägerin verkennt die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie im Schriftsatz vom 09.01.2013 ausführt, dass der Beklagte nicht vorgetragen habe, einen weiteren Vergütungsanspruch zu haben. Aufgrund der dienstvertraglichen Regelungen ist hiervon grundsätzlich auszugehen, wenn die Behandlung bei ihm fortgesetzt worden wäre. Dies auch dann, wenn sich in der weiteren Behandlung herausgestellt hätte, dass das Behandlungskonzept geändert werden muss. Es hätte der Klägerin oblegen, darzulegen, dass ein weitergehender Vergütungsanspruch dann nicht bestand. Soweit die vom Beklagten durchgeführten zahnärztlichen Leistungen für die Klägerin in der Nachbehandlung unbrauchbar waren, hätte sie das Honorar zurückfordern können. Das hat sie nicht getan.
3.
28
Ungeachtet dessen, vermögen aber auch die Berufungsangriffe der Klägerin nicht zu überzeugen, so dass die Berufung auch dann keinen Erfolg haben könnte, wenn man den rechtlichen Ausgangspunkt der Klägerin teilen wollte.
a.)
29
Eine vermeintlich unzureichende Aufklärung wird von der Berufung allein im Zusammenhang mit der Behauptung eines groben Behandlungsfehlers angeführt (Bl. 907 GA). Konsequenter Weise wird aus dem Vortrag auch keine Erheblichkeit zur Rechtfertigung der Berufungsanträge hergeleitet. Der Beklagte hat unbestritten auf die Dokumentation verwiesen, die eingehende Besprechungen ausweist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, was in diesen Besprechungen anders als die Aufklärung über den Gang der Behandlung erörtert worden sein soll. Nachdem die Klägerin die Behandlung bei dem Beklagten ebenfalls abgebrochen und mit dem vorbehandelnden Zahnarzt eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt hat, ist für den Senat auch nicht naheliegend, dass sie sich durch den Beklagten ohne Besprechung des Behandlungskonzeptes hätte behandeln lassen. Ein Beweis gegen die Richtigkeit des Inhalts der Dokumentation ist nicht angeboten. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da es für die Entscheidung über die Berufung nicht darauf ankommt, ob dem Beklagten ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist.
b.)
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Betreffend das Feststellungsbegehren hat die Klägerin nach 2001 mehrfach vortragen lassen (etwa Bl. 274 GA), dass die durch den Beklagten verursachten Beschwerden behoben sind. Das insoweit noch Beeinträchtigungen zu befürchten sind, ist nicht hinreichend dargetan. Insbesondere im Schriftsatz vom 14.11.2007 (Bl. 616 GA) wird ein entsprechendes Feststellungsinteresse nicht begründet, obgleich die Anträge erweitert und aktualisiert wurden. Die knappen Ausführungen zu Folgeschäden sind formelhaft und ohne Substanz (Bl. 625 GA). Sie sind vom Beklagten im Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen bestritten, da er immer wieder darauf hingewiesen hat, dass die gerügten Mängel durch die Fortsetzung der von der Klägerin abgebrochenen Behandlung folgenlos hätten beseitigt werden können. Die Klägerin hat hierauf ihre Behauptungen weder näher substantiiert, noch unter Beweis gestellt.
31
Nach den zwischenzeitlichen Behandlungen muss aufgrund des Vortrages der Klägerin (bspw. Bl. 613 GA) davon ausgegangen werden, dass die tiefen Zahnfleischtaschen beseitigt sind. Das Verlustrisiko besteht nicht mehr oder hat sich bereits abschließend realisiert. Auch die behauptete Wurzelschädigung und Kieferentzündung ist abgeschlossen. Ausdrücklich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.03.2008 vortragen lassen, dass die durch „die Fehlbehandlung notwendig gewordenen Behandlungen“ durchgeführt sind. Soweit sie hierbei formuliert „vorbehaltlich weiterer Folgeschäden“ werden diese nicht benannt und sind auch nicht erkennbar. Soweit also der Sachverständige für den Zeitraum vor der Durchführung der Nachbehandlung Folgeschäden nicht ausgeschlossen hat, ist nicht dargetan, dass diese Gefahr auch noch nach der durchgeführten Nachbehandlung bestehen.
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Ungeachtet der Frage, ob dem Landgericht überhaupt eine Ermittlungspflicht oblag, hat die Klägerin eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob auf dem Behandlungsfehler beruhende Folgeschäden nach den zwischenzeitlichen Behandlungen noch in Betracht kommen, aber auch vereitelt. Voraussetzung für die Beantwortung dieser Frage war eine erneute Untersuchung der Klägerin, die sie mit ihrem widersprüchlichen Prozessverhalten verhindert hat. Hat sie dem gerichtlichen bestellten Sachverständigen zunächst immer wieder vorgehalten, sie nicht untersucht zu haben, hat sie mit ihrem Schreiben vom 23.04.2007 (Bl. 593/594) eine solche Untersuchung dann verweigert. Die Folgen hieraus hat die Klägerin zu vertreten.
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Soweit die Behandlung der Klägerin nicht abgeschlossen ist, beruht dies auf dem Umstand, dass sie ein vom Beklagten als Schadensersatz nicht geschuldetes Therapiekonzept verfolgt. Die damit einhergehenden Risiken muss die Klägerin selbst tragen. Einen Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht aus § 139 ZPO sieht der Senat nicht. Neuer Sachvortrag ist nach §§ 529, 531 ZPO unbeachtlich.
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Auf den Hinweis des Senates in der mündlichen Verhandlung, dass er ein Feststellungsinteresse nicht sieht und anregt, den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat die Klägerin ablehnend reagiert. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2013 hat sie dann aber keine weitergehenden Ausführungen zum Feststellungsinteresse gemacht.
c.)
35
Es war nicht erforderlich, zu entscheiden, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Selbst wenn von einer Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin auszugehen wäre, ist bewiesen, dass die Implantatversorgung nicht erforderlich war.
36
Ungeachtet dessen sprechen maßgebliche Gesichtspunkte gegen die Beurteilung der Behandlungsfehler als grob. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, dass die dem Gutachter zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgehend vom Facharztstandard des Beklagten in der Behandlungssituation nicht zur Verfügung standen (Bl. 763 GA). Er hat weiter aufgezeigt, dass es einen Beurteilungsspielraum für die zu erkennende Kronenrandproblematik gibt. Bei der Komplexität der Kronenrandproblematik gilt es zu bedenken, dass die Reaktionen der Patienten durchaus unterschiedlich sind, und zum Teil auch größere Kronenrandabweichungen toleriert werden. Zwar hätte der Gutachter die Kronen bei der Klägerin nicht eingebaut (Fehler), gab aber auch zu bedenken, dass die Arbeit sich noch im Verlauf befand, d.h. noch nicht abgeschlossen war. Der Beklagte muss sich angesichts dessen nicht so behandeln lassen, als habe er die Prothese bereits fest eingegliedert. Die Antwort auf die hypothetische Frage, wie der Status nach einer finalen Eingliederung zu beurteilen wäre, ist unerheblich (Bl. 765 GA). Deshalb bleibt auch die Feststellung des Landgerichtes, dass der Fehler des Beklagten erst dann zum groben Behandlungsfehler geworden wäre, wenn er den nicht fachgerechten Zahnersatz endgültig eingegliedert hätte, ohne rechtliche Relevanz. Vor dem Hintergrund der genannten Aspekte stellt sich die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, sicher nicht. Da der Beklagte weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt hat, muss nicht diskutiert werden, ob überhaupt ein erheblicher Behandlungsfehler zu attestieren ist. Auch aus einer „Gesamtschau“ rechtfertigt sich keine andere Beurteilung. Der Sachverständige hat alle wesentlichen Aspekte erfasst. Die Behauptung im Schriftsatz der Klägerin vom 29.03.2011 (Bl. 813 GA), der Sachverständige habe eindeutig festgestellt, dass ein grober Behandlungsfehler vorliege, ist unzutreffend. Soweit die Berufungsbegründung darauf abstellt, dass 67 Nachbesserungstermine stattgefunden hätten, beruht dies auf einer einseitigen Sichtweise, die die Aspekte einer sachgerechten zahnärztlichen Leistung nicht hinreichend berücksichtigt. Dem Senat als Spezialsenat für Arzthaftungssachen ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass bei der Eingliederung von Zahnersatz – insbesondere in dem bei der Klägerin notwendigen Umfang – sehr häufig zahlreiche Anpassungsterminen erforderlich werden, die dann Gegenstand der Primärleistung und keine Nachbesserung sind. Die fortgesetzte Anpassungstätigkeit zeigt, dass der Beklagte gerade nicht die Absicht hatte, eine endgültige Eingliederung vorzunehmen. Die Klägerin behauptet, dass die Muskel- und Gelenkssymptomatik auf der Fehlbehandlung durch den Beklagten beruht. Der Sachverständige hält dies lediglich für möglich. Erwiesen ist diese Behauptung damit nicht. Welche Bedeutung der Entscheidung des BGH v. 25.10.2011 (VI ZR 139/11) in diesem Zusammenhang zukommen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Sie wiederholt lediglich – in einem nicht vergleichbaren Fall – die in ständiger Rechtsprechung auch vom Senat herangezogene Definition des groben Behandlungsfehlers.
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Letztlich kann aber auch offen bleiben, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, da der Beklagte den Nachweis geführt hat, dass eine Neuversorgung mit einer abnehmbaren Brücke möglich und ausreichend war und dass dies Kosten im vom Landgericht tenorierten Umfang verursacht.
38
Das Landgericht hat sich zu diesen Fragen hinreichend und verfahrensfehlerfrei sachverständig beraten lassen. Die Frage der Schadenskausalität kann deshalb aufgrund richterlicher Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) und muss nicht nach Beweislastgesichtspunkten entschieden werden. Die erforderlichen Kosten hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei nach den Maßstäben des § 287 ZPO ermittelt.
39
Der Senat ist mit dem Landgericht überzeugt, dass eine Implantatversorgung nicht erforderlich war und der Sachverständige die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen deshalb zu Recht nicht berücksichtigt hat. Insoweit kann auf die ursprünglich mit der Klage verfolgten Erstattungsansprüche verwiesen werden. Sie verhalten sich nicht über eine Implantatversorgung. Auch die vertraglichen Absprachen zwischen der Klägerin und dem Beklagten erforderte eine solche nicht.
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Der Sachverständige …[B] hat in seinem Gutachten v. 23.10.2003 herausgearbeitet, dass die Implantatversorgung in keinem direkten Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler steht und darauf hingewiesen, dass die Klägerin schon mit einem krankhaften Zahnstatus beim Beklagten erschienen ist, der die gleiche Lückensituation zeigte (Bl. 389 GA). Der Sachverständige hat mit seinem Ergänzungsgutachten vom 20.09.2009 (Bl. 717, 719 GA) auch im Angesicht der Einwände der Klägerin hieran mit den Senat überzeugenden Argumente festgehalten und das notwendige Therapiekonzept aufgezeigt (Bl. 719 GA). Die Klägerin hat bei dem nachbehandelnden Arzt ein abweichendes, qualitativ gehobenes Behandlungskonzept verfolgen lassen, dass weder vom Beklagten ursprünglich geschuldet noch notwendige Folge des attestierten Behandlungsfehlers war. (Bl. 390 GA). Diese Auffassung hat der Sachverständige in seinen ergänzenden Gutachten vom 04.05.2005 (Bl. 465 GA), 29.09.2009 (Bl. 717 GA), in seiner persönlichen Anhörung (Bl. 762 ff. GA) und im Ergänzungsgutachten vom 22.02.2011 (Bl. 795 GA) bestätigt. Der Behauptung der Klägerin, dass nach der Behandlung durch den Beklagten eine Neuversorgung mit einer abnehmbaren Brücke nicht mehr möglich gewesen sei, ist insoweit sachverständig widersprochen worden (Bl. 468, 470, 719 GA). Die Ausführungen überzeugen den Senat, insbesondere die Feststellung, dass der nachbehandelnde Arzt im Oberkiefer eine Lückensituation vorgefunden hat, mit der unverändert auch der Beklagte konfrontiert war. Es wird deshalb kein Grund gesehen, von diesen Feststellungen abzuweichen. Die Klägerin hat dem nichts Substantielles entgegengesetzt. Der Auffassung der Klägerin, ihr bzw. dem Arzt stehe die Wahl des Therapiekonzeptes frei (Bl. 493, 786 GA), ist ohne rechtliche Grundlage. Die Klägerin vermischt ihre Therapiewünsche mit den sich aus dem Schadensersatzrecht ergebenden Erstattungspflichten.
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Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis (Bl. 717, 795 GA), dass im Jahre 2009 Gesamtaufwendungen von rund 31.000 EUR zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen wären, die sich bei einer früheren Behandlung allerdings um rund 6.000 EUR vermindert hätten. In dieser Höhe gehen die Preissteigerungen auf die real abgerechneten Steigerungssätze bei der Behandlung der Klägerin von 1999 bis 2009 zurück. Es verbleibt deshalb ein Schaden der Klägerin, der auf die Fehlbehandlung zurückgeht von rund 25.000 €. Unter Berücksichtigung von § 287 ZPO ist der um 90 € niedriger liegende zuerkannte Betrag kein Anlass dem Berufungsbegehren der Klägerin weiter nachzugehen. Die Berufung verkennt, dass das Landgericht verfahrensfehlerfrei für seine Kostenschätzung nach § 287 ZPO auf das Gutachten vom 29.09.2009 abgestellt hat und sie durch die Kontrollbegutachtung der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 22.02.2011 (Bl. 795 GA) bestätigt sieht.
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Dies gilt auch vor dem Hintergrund der mit der Klage vorgelegten frühzeitigen Kostenvoranschläge (Bl. 74/75 und 78/79 GA), die mit 16.529,85 DM und 24.775,68 DM = 41.305,53 DM = 21.119,18 € noch unterhalb dieses Betrages liegen. Es oblag der Klägerin spätestens im Jahre 1999 für die Schadensbeseitigung Sorge zu tragen.
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Schon nach ihren eigenen Angaben hat sich die Klägerin im November/Dezember 1999 in erneute zahnärztliche Behandlung begeben. Nach dem Ergebnis der Begutachtung war in diesem Zeitpunkt eine komplette Neuversorgung gefordert. Es oblag der Klägerin diese spätestens 1999 in die Wege zu leiten. Ob auch eine frühere Behandlung zu fordern war, bedarf mangels Rechtsmittel des Beklagten keiner näheren Ausführungen. Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 19.04.2000 zur fortschreitenden Behandlung mitteilen, dass sie erstmals „seit vielen Jahren wieder uneingeschränkt kauen“ könne (Bl. 148 GA). Offensichtlich hat sie also auch entsprechende Behandlungsschritte eingeleitet. Die mit dem gewählten abweichenden Therapiekonzept verbundenen Verzögerungen sind nicht dem Beklagten anzulasten.
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Gegen die Auffassung des Landgerichtes dass danach folgende Kostensteigerungen nicht vom Beklagten zu verantworten sind, ist nichts zu erinnern. Abzustellen ist auf die Kosten der Schadensbeseitigung in dem Zeitpunkt, in dem diese möglich gewesen wäre. Zahlungsverzögerungen des Schuldners wird durch die Verzinsung hinreichende Rechnung getragen. Ob anderes gelten muss, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die Kosten vorzufinanzieren, muss hier nicht entschieden werden, weil die Klägerin einen solche Fallkonstellation nicht geltend macht.
4.
45
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46
Gründe die Revision zuzulassen liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage einer gesicherten Rechtsprechung.
47
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.783,42 EUR festgesetzt (Materieller Schaden: 24.783,42 €; Immaterieller Schaden: 10.000 €; Feststellungsantrag: 1.000 €).