Zum Recht von nächsten Angehörigen bzw. Erben auf Einsicht in die Patientenakte des Verstorbenen

VG Freiburg, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 6 K 2245/14

1. Die Einsichtnahme der Erben und nächster Angehöriger in die Patientenakten des in einem Zentrum für Psychiatrie verstorbenen Patienten bestimmt sich in analoger Anwendung des § 630g Abs. 3 BGB.

2. Das Anliegen der (nicht Erbin gewordenen) Mutter eines Patienten, durch Akteneinsicht weitere Aufschlüsse über dessen Todesursache und mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeiten des Behandlungspersonals zu erhalten, begründet ein immaterielles Interesse gemäß § 630g Abs. 3 Satz 2 BGB analog.

3. Soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht, stellt dies einen Ausschlussgrund analog § 630g Abs. 3 Satz 3 BGB dar. Kommt es – mangels zu Lebzeiten ausdrücklich erklärter Weigerung des Patienten – auf dessen mutmaßlichen Willen an, spricht eine Regelannahme zu Gunsten einer Akteneinsicht von Erben und nächsten Angehörigen.

4. Es spricht bereits einiges dafür, dass die Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten, durch § 162 VwGO ausgeschlossen wird (hier offen gelassen). Danach sind außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht von einer Kostenerstattung erfasst. Ausnahmsweise ist dies nur bei Vorbereitungskosten mit konkretem Bezug auf den betreffenden Prozess anders (hier verneint).

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die vollständige, bei ihm geführte Patientenakte des …, geb. am …, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte 10/11 und die Klägerin 1/11.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Akteneinsicht und Bezahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin ist die Mutter des am … geborenen … Durch (bis zum 17.04.2014 befristeten) Beschluss des Amtsgerichts … vom 21.03.2014 … wurde Herr … im Wege der einstweiligen Anordnung aufgrund psychotischer Störung mit erheblicher Fremdgefährdungstendenz zwangsweise in das Psychiatrische Behandlungszentrum … des Zentrums für Psychiatrie … (Beklagter) eingewiesen. Am Nachmittag des 30.03.2014 beging er dort einen Suizidversuch, indem er sich mittels eines Hosengürtels erhängte. Nachdem er von Mitarbeitern der Klinik aufgefunden worden war, wurde er in die Notaufnahme der Universitätsklinik Freiburg gebracht. Dort verstarb er am 05.04.2014 aufgrund irreversibler Hirnschäden, die durch die mangelnde Sauerstoffzufuhr beim Strangulationsversuch verursacht worden waren.

Die Staatsanwaltschaft … stellte das umgehend wegen eines nicht natürlichen Todes aufgenommene Ermittlungsverfahren mit späterer Verfügung vom 25.07.2014 nach förmlicher Vernehmung von zwei angestellten Pflegerinnen (diese hatten … aufgefunden) und der Klägerin „mangels Anhaltspunkten für ein Fremdverschulden“ ein.

Mit Anwaltsschreiben vom 13.05.2014 ließ die Klägerin beim Beklagten die Behandlungsakte zwecks Prüfung eines möglichen Behandlungsfehlers sowie daraus resultierender Schadensersatz– und Schmerzensgeldansprüche anfordern. Der Beklagte entgegnete unter dem 10.06.2014, aus datenschutzrechtlichen Gründen sei es nicht möglich, Akteneinsicht zu gewähren. In Erwiderung hierauf ließ die Klägerin unter dem 02.07.2014 vortragen, ihr Sohn sei infolge erheblicher Fremd- und Eigengefährdung in der Klinik untergebracht worden. Er sei von ihr während des gesamten Aufenthalts kontinuierlich betreut worden. Mehrfach habe ein direkter Gesprächskontakt zwischen den Behandlern und ihr zum Zweck der Klärung des Krankheitsbildes, der therapeutischen Möglichkeiten sowie des weiteren Vorgehens stattgefunden. Auch bei Patientengesprächen sei sie zumindest teilweise anwesend gewesen. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, die Einsichtnahme in die Patientenakten des Verstorbenen widerspreche dessen mutmaßlichem Willen. Zur Vermeidung einer Klageerhebung werde die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen bis spätestens 16.07.2014 gefordert. Da sich der Beklagte mit der Einsichtnahme in Verzug befinde, müsse er ferner die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens in Höhe von 571,44 € tragen.

Mit am 16.07.2014 beim Landgericht … eingegangen Schriftsatz (dem Beklagten zugestellt am 19.07.2014) erhob die Klägerin Klage auf Einsichtnahme und Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Durch rechtskräftigen Beschluss dieses Gerichts vom 18.08.2014 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsrecht Freiburg verwiesen worden, bei dem die Akten am 30.09.2014 eingegangen sind.

Die Klägerin trägt vor, sie habe am Tag der Aufnahme in die Klinik darauf hingewiesen, dass ihr Sohn Fremdschädigungs- sowie Selbsttötungsabsichten geäußert habe. Dies habe sie den Ärzten auch in der folgenden Zeit mehrfach mitgeteilt und auf weitergehende Untersuchungen gedrängt. Während des Klinikaufenthalts habe sie ihn täglich besucht und bei Besorgungen während des Ausgangs begleitet. Am Abend des 29.03. sei nach Rückkehr vom Stadtbummel in … bei ihrem Sohn ein negativer Alkoholtest durchgeführt worden. Sie bestreite, dass ihr Sohn geäußert habe, sie solle nicht in den Behandlungsablauf eingebunden werden. Im Gegenteil habe dieser sich anlässlich der täglichen Besuche und Ausflüge sehr detailliert zur Behandlung geäußert und, was er den Ärzten verschwiegen habe, eingeräumt, dass er die verordneten Medikamente teilweise eigenmächtig abgesetzt habe. Infolge des Todes ihres Sohnes habe sie ein schweres psychisches Trauma erlitten. Auch nach Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten halte sie am Akteneinsichtsbegehren fest. Denn diese Ermittlungen zeigten, dass erheblicher Anlass für einen groben Behandlungsfehler vorliege, wobei noch zu klären sei, ob dies mehr den medizinischen oder den pflegerischen Bereich betreffe. Da ihr Sohn sich mit seinem eigenen Gürtel unbeobachtet in seinem Zimmer habe erhängen können, liege eine nicht ordnungsgemäße Behandlung nahe. Ob hieraus der Vorwurf einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen resultiere, solle durch Einsichtnahme in die Akte geklärt werden.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verpflichten, ihr Einsicht in die vollständige, bei ihm geführte Patientenakte des …, geb. am …, zu gewähren und

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 571,44 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er entgegnet: Da für die Unterbringung die Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 UBG zuständig sei, fehle es ihm an der Passivlegitimation. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie Erbin nach ihrem Sohn sei, so dass ihr die Aktivlegitimation fehle. Im Übrigen gehörten die Ausführungen der Klägerin in einen noch nicht anhängigen Schadensersatzprozess. Er bestreite den Vortrag im vollen Umfang. Für ihn stehe die ärztliche Schweigepflicht im Vordergrund, der hier besondere Bedeutung zukomme. Die Klägerin sei für die Diagnose nur insoweit befragt worden, als es um die Abschätzung von Eigen- und Fremdgefährdung gegangen sei. Weitergehend sei sie bei Therapiebesprechung sowie Planung und Behandlung nicht eingebunden gewesen. Lediglich zwei Gespräche seien mit ihr von ärztlicher Seite geführt worden, sie habe sich sogar darüber beschwert, dass sie nicht eingebunden sei. … sei im akuten Vorfeld gegenüber seiner Mutter verbal aggressiv geworden und ihr gegenüber paranoid-misstrauisch eingestellt gewesen, so dass die Ärzte die Einzelgespräche mit ihm ohne Beisein der Mutter geführt hätten, was ohnehin in der Erwachsenenpsychiatrie außerhalb etwaiger extra zu vereinbarender Angehörigengespräche üblich sei. Bei diesen Gesprächen habe Herr … auch später im Zustand deutlich zurückgebildeter psychotischer und fremdgefährdender Symptomatik ausdrücklich gewünscht, dass seine Mutter über die Einzelheiten der Behandlung und der ärztlichen Feststellungen nicht unterrichtet werde und nicht zu ärztlichen oder auch Sozialarbeitergesprächen hinzugezogen werde. Mangels klaren und eindeutigen Verhältnisses zwischen Mutter und Sohn entspreche es nicht dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, der Klägerin den Inhalt der Krankenakte zu eröffnen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Das Gericht hat vorübergehend die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft … (… – GAS. 89-156) beigezogen.

Gründe

I.

Der Hauptanspruch ist erfolgreich.

1.) Die Klage auf Gewährung von Akteneinsicht ist zulässig. § 44a VwGO steht dem nicht entgegen, da es sich bei der begehrten Leistung nicht um eine behördliche Verfahrenshandlung im Vorfeld einer (ansonsten abzuwartenden) Entscheidung, sondern um die materiell erstrebte Sachentscheidung selbst handelt. Die Klägerin ist zwar nicht Erbin ihres Sohnes, da sie die Erbschaft mit der Rechtsfolge aus §§ 1942, 1943 BGB ausgeschlagen hat (vgl. ihre Mitteilung vom 29.09.2015, GAS. 223). Gleichwohl kann ihr als nächster Angehöriger das geltend gemachte Recht möglicherweise zustehen bzw. ist dies nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Eines Vorverfahrens bedurfte es vorliegend nicht. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass statthafte Klageart eine allgemeine Leistungsklage ist (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1984 – 10 S 2194/82 –, VBlBW 1985, 309; offengelassen hingegen von BVerwG, Urt. v. 27.04.1989 – 3 C 4/86 –, Rn. 25, juris). Denn selbst wenn es sich um eine Verpflichtungsklage handeln sollte, wäre diese als Untätigkeitsklage zulässig, da der Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2014 die begehrte Leistung abgelehnt hätte und über den hiergegen mit Schreiben vom 02.07.2014 erhobenen Widerspruch der Klägerin bis heute ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden wäre (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO).

Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann der Klägerin schließlich nicht abgesprochen werden. Da sie durch die vorliegend begehrte Einsichtnahme in die Patientenakte erst klären will, ob sie einen Zivilprozess bzw. ein Strafverfahren anstrengt, kann dieses Rechtsschutzziel nicht dadurch einfacher verwirklicht werden, dass sie dieses anderweitige Verfahren bereits tatsächlich einleitet und dann dort Akteneinsicht nimmt. Ohnehin dürfte auch ausgeschlossen sein, dass der Beklagte dort die Patientenakten anstandslos vorlegen würde.

2.) Die Klage ist ferner begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr Einsicht über die bei ihm über ihren verstorbenen Sohn geführte Patientenakte gewährt.

Der Beklagte ist richtiger Anspruchsgegner (passivlegitimiert). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. … des Gesetzes zur Errichtung der Zentren für Psychiatrie (vom 03.07.1995, GBl. S. 510 – EZPsychG) handelt sich bei ihm um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Gemäß § 2 Abs. 4 EZPsychG nimmt das Zentrum für Psychiatrie als anerkannte Einrichtung Aufgaben Sinne des Gesetzes über die Unterbringung (UBG) psychisch Kranker wahr. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UBG bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 1 des seit 01.01.2015 an die Stelle des UBG getretenen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG – vom 25.11.2014, GBl. S. 534) bestimmen, dass die Zentren für Psychiatrie anerkannte Einrichtungen für die Unterbringung psychisch Kranker sind. Während die Ausführung der vom Gericht angeordneten Unterbringung, insbesondere die Auswahl einer geeigneten anerkannten Einrichtung, der unteren Verwaltungsbehörde obliegt (§ 6 Abs. 1 UBG bzw. § 18 Abs. 1 PsychKHG), obliegt innerhalb der anerkannten Einrichtung dieser die Ausführung der angeordneten Unterbringung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 UBG bzw. § 18 Abs. 2 PsychKHG). § 8 UBG bzw. § 20 PsychKHG regeln zahlreiche Details der Behandlung in der anerkannten Einrichtung. Aus dieser Behandlungspflicht folgt zugleich auch eine Dokumentationspflicht, wie sie § 8 Abs. 4 UBG bzw. § 20 Abs. 4 PsychKHG im Sonderfall der Zwangsbehandlung ausdrücklich vorsehen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass auch alle anderen Behandlungen im ärztlichen und pflegerischen Bereich schon aus Gründen der Sorgfaltspflicht dokumentationspflichtig sind. Für den Behandlungsvertrag ist dies nunmehr ausdrücklich in § 630f Abs. 2 BGB vorgeschrieben (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BT-Drs. 17/10488, Seite 25/26).

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 630g Abs. 3 BGB (eingefügt mit Wirkung vom 26.02.2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten [vom 20.02.2013, BGBl. I S. 277]). Gemäß dessen Satz 2 steht im Fall des Todes eines Patienten dessen Recht aus § 630g Abs. 1 BGB – also die auf Verlangen zu gewährende unverzügliche Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen – den nächsten Angehörigen zu, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen.

Betreffend den Sachverhalt, in dem Erben und nächste Angehörigen eines zwangsweise eingewiesenen und sodann verstorbenen Psychiatriepatienten in dessen Patientenakte Einsicht nehmen wollen, besteht eine Regelungslücke. § 46 LKHG (vgl. nunmehr die ausdrückliche Verweisung in § 31 PsychKHG), der die Zulässigkeit der Übermittlung von Patientendaten an Personen und Stellen außerhalb des Krankenhauses betrifft (auch diese Vorschrift belegt übrigens, dass der Beklagte richtiger, weil als Krankenhaus die Patientendaten innehabender, Anspruchsgegner ist), erfasst den vorliegenden Fall nicht. Wenn dort in Abs. 1 Nr. 3 von einer Übermittlung „im Versorgungsinteresse des Patienten“ durch Unterrichtung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen die Rede ist, betrifft das ersichtlich nur Fälle zu Lebzeiten des Patienten. Dass die Datenschutzvorschriften des LKHG für die vorliegende, in der Praxis zweifellos relevante Fallgruppe keine abschließende Regelung treffen, ergibt sich ferner aus § 46 Abs. 2 LKHG. Danach dürfen Patientendaten, die der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 StGB unterliegen, auch dann übermittelt werden, wenn das Patientengeheimnis nach dieser Vorschrift nicht unbefugt offenbart würde. „Nicht unbefugt offenbart“ wird ein Arztgeheimnis i.S.v. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gerade dann, wenn die Herausgabe von Behandlungsunterlagen in Erfüllung eines – anderweit aus Vertrag oder Gesetz herzuleitenden – Anspruchs geschieht (OLG München, Urt. v. 09.10.2008 – 1 U 2500/08 –, Rn. 55 und 60, juris; vgl. für die Zeit vor Kodifikation des § 630g BGB: BGH, Urt. v. 31.05.1983 – VI ZR 259/81 –, Rn. 19 und Rn. 28, juris). Die in § 630g BGB unmittelbar nur für zivilrechtliche Behandlungsverträge geregelte Interessenlage ist in Fällen, in denen der Behandlung des Verstorbenen kein Vertragsverhältnis mit dem Behandelnden zugrunde lag – so hier im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverhältnis -, schließlich auch identisch (in diesem Sinne ebenfalls: Erman BGB, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 630g BGB, Rn. 3 und 19).

Die Voraussetzungen des § 630g Abs. 3 Satz 2 BGB (analog) sind erfüllt. Dem Sohn der Klägerin stand zu seinen Lebzeiten ein Anspruch auf Einsichtnahme in die über ihn geführten Behandlungsunterlagen zu, sei es analog § 630g Abs. 1 BGB oder jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung – vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.01.2006 – 2 BvR 443/02 –, juris [Recht eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf Einsicht in seine Krankenunterlagen]; BVerwG, Urt. v. 27.04.1989 – 3 C 4/86 -, juris [Einsicht eines ehemaligen Untergebrachten in die ihn betreffenden Akten eines psychiatrischen Landeskrankenhauses). Die Klägerin ist als Mutter nächste Angehörige ihres verstorbenen Sohnes. Ob Ehegatte und Kinder die Eltern vom Einsichtsrecht ausgeschlossen hätten (in diesem Sinne § 77 Abs. 2 StGB analog anwendend: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 630g BGB, Rn. 33 und Erman, a.a.O., Rn. 22), oder die natürliche Betrachtung nicht vielmehr auch eine Mehrheit von Anspruchsinhabern gebietet, kann dahinstehen, da Herr … weder Ehefrau noch Kinder hatte.

Beim Anliegen der Klägerin, durch Akteneinsicht weitere Aufschlüsse über die Todesursache ihres Sohnes und mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeiten des Behandlungspersonals zu erhalten, handelt es sich ferner um ein immaterielles Interesse (Herberger/Martinek/Rüßmann, a.a.O., Rn. 29; Erman, a.a.O., Rn. 23). Dass das zunächst von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen eingeleitete Ermittlungsverfahren im März 2014 mangels Anhaltspunkten für ein Fremdverschulden wieder eingestellt wurde, steht einer möglichen späteren Strafanzeige nicht entgegen. Dies gilt umso mehr, als diese Ermittlungen ohne Beiziehung der Patientenakten erfolgt sind und sich (nur) auf die Vernehmung zweier Pflegerinnen und der Klägerin beschränkten. Zugunsten der Klägerin greift aber vor allem auch ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Strafverfolgung ein. Das Bundesverfassungsgericht hat im Nichtannahmebeschluss vom 23.03.2015 (2 BvR 1304/12 –, Rn. 14-16, juris) einen solchen unter bestimmten Umständen – der Todesfall des Herrn … gehört hierzu – bejaht. Danach kann bei Kapitaldelikten ein solcher Anspruch auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nahen Angehörigen zustehen. Ferner kommt ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung auch dann in Betracht, wenn dem Staat eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht gegenüber Personen obliegt, die ihm anvertraut sind. In strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die dem Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren, obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der Bewertung der gefundenen Ergebnisse. Die vom Bundesverfassungsgericht hierzu genannten Beispielen des Maßregel- und Strafvollzugs sind um das hier relevante Unterbringungsverhältnis zu erweitern.

Auch wenn es hierauf nicht mehr ankommt, bemerkt die Kammer gleichwohl, dass das Anliegen der Klägerin, je nach Ergebnis der Auswertung der Patientenakte einen eigenen Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen (nach den Grundsätzen über die Schockschädigung im Falle der Tötung naher Angehöriger), ebenfalls wohl ein genügendes Interesse wäre, da es dabei um immaterielle Beeinträchtigungen geht.

Der – ebenfalls analog anzuwendende – Ausschlussgrund des § 630g Abs. 3 Satz 3 BGB greift schließlich nicht ein. Danach ist eine Einsichtnahme in die Patientenakte ausgeschlossen, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten entgegensteht. Da auch der Beklagte nicht behauptet, dass Herr … noch zu Lebzeiten ausdrücklich erklärt hätte, für den Fall seines Todes sei seinen Erben bzw. nächsten Angehörigen keine Einsicht in die Patientenakte zu gewähren, kommt es, soll das Einsichtsrecht doch noch scheitern, auf eine mutmaßliche Missbilligung an. Der Arzt kann und muss allerdings auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern, soweit er sich seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Er hat gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die vollständige oder teilweise Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber seinen Hinterbliebenen bzw. Erben mutmaßlich missbilligt haben würde; bei der Erforschung dieses mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten spielt auch das Anliegen der die Einsicht begehrenden Personen eine entscheidende Rolle. Im Regelfall spricht nichts dafür, dass sich ein Verstorbener einem Anliegen, welches in der Aufklärung und Verfolgung von Behandlungsfehlern liegt, verschlossen haben würde. Von einem Geheimhaltungswunsch des Patienten über seinen Tod hinaus auszugehen, ist hingegen die Ausnahme (vergleiche bereits vor Kodifikation des § 630g Abs. 3 BGB: BGH, Urt. v. 31.05.1983, a.a.O., Rnr. 21). Damit spricht eine Regelannahme zu Gunsten einer Akteneinsicht von Erben und nächsten Angehörigen (in diesem Sinne: OLG München, Urt. v. 09.10.2008 – 1 U 2500/08 –, Rn. 39 ff., juris; MüKoBGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 1922, Rn. 25a).

Anhaltspunkte für eine mutmaßliche Missbilligung Herrn … betreffend eine Einsichtnahme seiner Mutter in die Patientenakte für den Fall seines Todes fehlen im Fall vollständig. Geheimhaltungswünsche lassen sich nach den vom Beklagten mit Zeugenangebot dargelegten Einzelheiten allenfalls für den Fall seines Weiterlebens bzw. der Fortsetzung der Behandlung in der Einrichtung entnehmen. Dies gilt sowohl für die Ablehnung Herrn …, dass seine Mutter an einem Gesprächstermin mit der Sozialarbeiterin teilnehme, ferner für seine Bitte gegenüber den Ärzten, die Klägerin nicht in therapeutische Gespräche einzubinden, sowie schließlich für die Beobachtung eines Krankenpflegers, dass es zwischen Herrn … und der Klägerin wiederholt bei Telefonaten zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei und der Verstorbene wiederholt bei Anrufen der Klägerin das Telefonieren mit ihr verweigert habe. Dass der Verstorbene hingegen auch für den Fall seines Ablebens – also einer völlig veränderten Sachlage – eine Distanzierung bzw. Lossagung von seiner Mutter gewollt hätte, ist daraus auch nicht ansatzweise zu erkennen. Hinzu kommt, dass Herr … keines natürlichen Todes starb, sondern im Zustand einer psychischen Erkrankung Selbstmord beging, was die Frage einer schuldhaften Mitverantwortung der Behandlungseinrichtung besonders nahe legt. Es drängt sich damit viel eher auf, dass sein mutmaßlicher Wille dahin gegangen wäre, dass in dieser Situation seine Angehörigen – als Treuhänder eines postmortalen Persönlichkeitsrechts – den Versuch der Aufklärung des Geschehens unternehmen. Anhaltspunkte dafür, dem stünden ehrenrührige Tatsachen entgegen, die sich zulasten des Verstorbenen aus den Patientenakten ergäben und wiederum ein Hindernis für ein Einsichtnahme darstellen könnten (OLG München, a.a.O.; MüKoBGB/Leipold, a.a.O.), bestehen nicht.

Der Klägerin steht somit gegenüber dem Beklagten das Recht zu, Einsicht in die vollständige Patientenakte ihres Sohnes zu verlangen. Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, erstreckt sich dies auf sämtliche Aufzeichnungen des ärztlichen und pflegerischen Personals. Der Beklagte hat insoweit auch nicht bestritten, dass es solche Aufzeichnungen gibt.

II.

Soweit die Klägerin mit einer allgemeinen Leistungsklage ihre Nebenforderung auf Zahlung vorgerichtlicher anwaltlicher Mahnkosten verfolgt, ist diese Klage zwar zulässig – ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür ergibt sich aus der fortdauernden Weigerungshaltung des Beklagten -, aber unbegründet.

1.) Es spricht bereits einiges dafür, dass die Geltendmachung der Anwaltskosten, die schon mit der Mandatierung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorfeld des ersten Anwaltsschreibens vom 13.05.2014 entstanden sind, durch § 162 VwGO ausgeschlossen werden. Außerhalb eines Vorverfahrens im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten eines Rechtsanwalts sind danach grundsätzlich nicht erfasst. Ausnahmsweise ist dies nur bei Vorbereitungskosten mit konkretem Bezug auf den betreffenden Prozess anders, um die es sich vorliegend aber nicht handelt (vgl. m.w.N.: Bay.VGH, Beschl. v. 05.02.2013 – 10 C 12.2381 –, Rn. 4-6, juris). Selbst wenn man den Streit um die Akteneinsicht als Verfahren der Verpflichtungsklage ansieht, wären die Anwaltskosten noch vor der Ablehnungsentscheidung des Beklagten im Schreiben vom 10.06.2014 und vor dem – dann als Widerspruch zu qualifizierenden – Anwaltsschreiben vom 02.07.2014 entstanden gewesen und somit keine Kosten des Vorverfahrens.

2.) Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass die prozessuale Kostenerstattungsregelung in § 162 VwGO einen weitergehenden Ersatz auf materiell-rechtlicher Grundlage nicht ausschließt, ergibt sich zu Gunsten der Klägerin kein anderes Ergebnis:

Einen Anspruch nach Verzugsgrundsätzen (Verzug mit der unverzüglichen Gewährung von Akteneinsicht) steht der Klägerin nicht zu, da es insoweit im hier maßgeblichen öffentlichen Recht an einer Regelung fehlt (vgl. für Verzugszinsen: BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 – 5 C 38/84 –, Rn. 8, juris und Urt. v. 24.09.1987 – 2 C 3/84 –, Rn. 16, juris). Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand auch kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, welches die Anwendung von Leistungsstörungs- bzw. Verzugsregelungen zuließe. Überdies würde es bei anderer Beurteilung letztlich an einem adäquat kausalen Verzugsschaden fehlen. Die Klägerin erteilte das Anwaltsmandat, welches die maßgebliche Geschäftsgebühr zur Entstehung brachte, nämlich bereits im Vorfeld des Aktenanforderungsschreibens vom 13.05.2014 und damit eindeutig vor einem etwaigen Verzug des Beklagten. Rechtsverfolgungskosten indessen sind gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 BGB als adäquat verursachte Verzugsfolge nur zu erstatten, wenn sie nach Eintritt des Verzugs aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. m.z.N.: BGH, Urt. v. 07.05.2015 – III ZR 304/14 –, Rn. 35, juris).

Für einen Anspruch aus Amtshaftung, den das Verwaltungsgericht trotz der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG wegen des hier rechtkräftig abgeschlossenen Rechtswegverweisungsverfahrens zu prüfen hätte (h.M. – vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1973 – VII C 59.70 –, juris; BAG, Beschl. v. 14.12.1998 – 5 AS 8/98 –, juris; BSG, Urt. v. 20.05.2003 – B 1 KR 7/03 R –, NVwZ-RR 2004, 463; Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 41 Rnr. 22; a.A.: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17a GVG, Rn. 56) gilt schließlich das zuvor Dargelegte entsprechend. Die zeitlich frühere Mandatierung des Anwalts könnte keine adäquat kausale Folge der Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom 10.06.2014 (deren für die Amtshaftung zusätzlich zur Rechtswidrigkeit erforderliche Schuldhaftigkeit unterstellt) sein.

III.

Die Kammer sieht von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ab (§ 167 Abs. 2 VwGO im Fall der Verpflichtungsklage bzw. in entsprechender Anwendung bei der allgemeinen Leistungsklage [vgl. zum Letzteren: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.1999 – 9 S 3012/98 –, juris]).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

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