Zum qualifizierten Verschulden des Frachtführers bei weisungswidriger Nutzung eines unbewachten Parkplatzes zur Übernachtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.05.2016 – 3 U 214/15

Zum qualifizierten Verschulden des Frachtführers bei weisungswidriger Nutzung eines unbewachten Parkplatzes zur Übernachtung

Tenor
I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.11.2015 – 5 O 10/2015 KfH – wird

zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 44.959,55 €

Gründe
I.

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Ersatz eines Transportschadens ihrer Versicherungsnehmerin Fa. … .

2
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

3
Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Es seien insgesamt von der Ladung 113 Fernseher entwendet worden. Für den Verlust hafte die Beklagte in vollem Umfang, weil sie wegen Vorliegens eines qualifizierten Verschuldens sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen aus dem Transportrecht berufen könne. Der (noch) zu ersetzende Schaden belaufe sich auf 44.595,55 €.

4
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

5
Es werde auch in der Berufungsinstanz in Frage gestellt, dass eine Weisung, Pausen nur auf bewachten Parkplätzen zu machen, Vertragsinhalt geworden sei. Es sei aus dem Vorprozess bekannt und in erster Instanz vorgetragen, dass bei der Beladung bereits Probleme aufgetreten seien, weil der Fahrer über sechs Stunden auf die Beladung habe warten müssen, obwohl er sich pünktlich angemeldet gehabt habe. Weil die Wartezeit als Arbeitszeit einzustufen sei, habe er bereits zwei Stunden später die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause einlegen müssen. Deshalb habe er den Rastplatz R… aufgesucht. Es habe sich um einen nachts hell erleuchteten Parkplatz gehandelt. Das Fahrzeug habe direkt gegenüber einer Beleuchtungsanlage gestanden. Im Fahrzeug seien der Fahrer und dessen Lebensgefährtin gewesen. Diese hätten sich um 22.30 Uhr schlafen gelegt. Bei einer Kontrolle um 5.10 Uhr habe der Fahrer feststellen können, dass die Plombe abgerissen sei und die Plane an mehreren Stellen aufgeschnitten worden war. Vorher sei nichts bemerkt worden.

6
Im Umkreis von 500 km habe es keinen bewachten Parkplatz gegeben. Deshalb habe ein solcher auch nicht aufgesucht werden können. Auf der benutzten Strecke gebe es keine bewachten Parkplätze. Dies sei allgemein bekannt und wüssten auch die Mitarbeiter der Fa. H… Die aufgesuchte Raststätte sei nicht als diebstahlsgefährdet bekannt gewesen. Von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Anweisung könne überhaupt nicht ausgegangen werden. Weil die Weisung undurchführbar gewesen sei, habe auch nicht dagegen verstoßen werden können.

7
Die Beklagte beantragt,

8
das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20.11.2015 – 15 O 10/15 KfH – abzuändern
und
die Klage abzuweisen.

9
Die Klägerin beantragt,

10
die Berufung zurückzuweisen.

11
Sie trägt vor,
der Fahrer habe bei der Beladung Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei dem Ladegut um Fernseher handelte. Der Fahrer habe die Weisung gehabt, lediglich bewachte Parkplätze aufzusuchen. In dem Zeitraum vom 22.30 Uhr bis 05.10 Uhr morgens habe er in seinem Fahrzeug geschlafen ohne weitere Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Es werde weiterhin bestritten, dass es im Umkreis von 500 km keine bewachten Parkplätze gebe oder dass es der Beklagten unmöglich gewesen wäre, mit einer Spedition oder einem Wachunternehmen die Bewachung des Fahrzeugs zu vereinbaren. Das Landgericht habe richtigerweise ausgeführt, dass im Falle der Unmöglichkeit eines bewachten Abstellens die Weisung der Fa. H… habe einholen müssen. Es liege eindeutig ein qualifiziertes Verschulden vor.

12
Wegen der Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2016 verwiesen. Die Akten des Vorprozesses Landgericht Rottweil – 5 O 68/11 KfH -; OLG Stuttgart – 3 U 201/12 -; BGH – I ZR 127/13 – wurden beigezogen.

II.

13
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

14
Die deutschen Gerichte sind nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 b) CMR international zuständig, da der vereinbarte Abladeort in A… liegt. Die CMR ist unzweifelhaft anwendbar, weil die Beklagte mit einem grenzüberschreitenden Lkw-Transport von Österreich nach Deutschland beauftragt worden ist.

2.

15
Die Beklagte ist nach Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, 29 i.V.m. Art. 3 CMR verpflichtet, über den von der Fa. H… bezahlten Teilbetrag von 14.996,45 € hinaus der Klägerin aus übergegangenem Recht einen weiteren Schadensbetrag in Höhe von 44.989,45 € zu bezahlen. Die Beklagte trifft für den Verlust der gestohlenen Fernseher ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CMR. Die jetzige Beklagte, die Streithelferin im Verfahren gegen die Fa. H… (OLG Stuttgart 3 U 201/12), kann sich vorliegend nicht auf die gesetzliche Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Abs. 3 CMR berufen.

16
Vorsatzgleiches Verschulden ist nach deutschem Recht ein leichtfertiges Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Unter Leichtfertigkeit versteht man einen besonders schweren Pflichtenverstoß, mit dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Ein Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit eines Schadens liegt nicht alleine schon wegen des leichtfertigen Verhaltens vor, sondern erst dann, wenn dieses nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH MDR 2010, 1474).

a)

17
Die Beklagte haftet qualifiziert wegen eines Verstoßes gegen die Weisung im Lieferauftrag vom 09.02.2011 (Anl. B 1, Bl. 54), für Pausen einen bewachten Parkplatz anzusteuern, wenn es entsprechend dem streitigen Klägervortrag auf der Fahrtstrecke einen solchen gegeben hat und wenn dieser unter Berücksichtigung der für den Fahrer vorgeschriebenen Lenk- und Ruhepausen angesteuert werden konnte.

aa)

18
Diese Weisung ist im Verhältnis zwischen der Fa. H… und der Beklagten Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte hat den Ladeauftrag vom 09.02.2011 mit der Weisung von der Fa. H… konkludent angenommen, indem sie ihn ausgeführt hat, was das Landgericht in zutreffender Weise festgestellt hat. Dass sie ihn nicht gegengezeichnet zurückgesandt hat, spielt deshalb keine Rolle. Sollte, wie die Klägerin vorgetragen meint, der Frachtvertrag bereits zuvor telefonisch zustande gekommen sein, dabei aber die Parkplatzfrage, wie die Beklagte vorträgt, nicht besprochen worden sein, so wäre der Lieferauftrag als kaufmännisches Bestätigungsschreiben über die Vertragsverhandlung zu verstehen, die in dem dort in Bezug genommenen Telefonat geführt worden ist. Der Eingangssatz „wie telefonisch besprochen“ bezieht sich auf sämtliche in dem Schreiben aufgeführten Bedingungen, auch die unter „Besonderheiten“ aufgeführte Weisung über die bewachten Plätze. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind internationaler, jedenfalls sowohl in Deutschland wie auch in Österreich praktizierter Handelsbrauch (vgl. etwa ÖOGH IHR 2002, 74). Die Beklagte hat dem Schreiben nicht widersprochen.

bb)

19
Ob die Beklagte diese Weisung bei der Beauftragung der Streitverkündeten weitergegeben hat und ob diese ihren Fahrer entsprechend instruiert hat, kann dahingestellt bleiben. Sollte dies der Fall sein, hat sich die Beklagte deren Verschulden gem. Art. 3 CMR zurechnen zu lassen. Im anderen Fall haftet die Beklagte wegen eines leichtfertigen Organisationsverschuldens.

20
Das Transportgut ist im Ladeauftrag zwar nur pauschal als Elektroartikel bezeichnet worden. Derart pauschale Hinweise ohne nähere Beschreibung der Ware oder ohne Wertangabe genügen im Regelfall noch nicht als hinreichender Hinweis auf eine erhöhte Diebstahlsgefahr, die besondere Vorkehrungen erfordert (BGH TranspR 2011, 78, Juris Rn. 24). Hier liegt es aber anders, weil die besonderen Vorkehrungen explizit gefordert waren. Der Hinweis auf das Abstellen nur auf bewachten Parkplätzen in Verbindung mit der Benennung der Ware als Elektroartikel war jedenfalls ein ausreichend deutliches Signal dafür, dass diebstahlsgefährdete Ware transportiert werden sollte und somit eine besondere Gefahrenlage bestand. Die Anforderung eines bewachten Parkplatzes war auch, anders als in dem vom OLG München mit Urteil vom 28.10.2015 entschiedenen Fall, eindeutig. Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass es nicht darauf ankommt, dass die Fa. H… diese Weisung unstreitig in jeden Ladeauftrag aufnimmt; nach der Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen G… wird dies jedenfalls in seiner Abteilung Elektronik auf Anweisung der Geschäftsleitung wegen der hohen Diebstahlsgefahr so praktiziert. Die Beklagte und die Streithelferin waren jeweils gehalten, die Weisung weiterzugeben, der Fahrer musste sie gegebenenfalls beachten. Zudem ist unstreitig, dass der Fahrer beim Beladen bemerkt hat, dass Fernsehgeräte geladen wurden.

21
Es war in dem Fall leichtfertig und – nachdem die Weisung auch für die Beklagte und gegebenenfalls ihre Beauftragten offenkundig im Hinblick auf eine erhebliche Diebstahlsgefahr erteilt wurde und diese minimieren sollte – auch im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts, oder gar vorsätzlich wenn die eindeutige Weisung nicht weitergegeben oder missachtet wurde. Angesichts der bestehenden Weisung war es dann (anders als in dem vom BGH mit Urteil vom 06.06.2007, I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 entschiedenen Fall) auch nicht ausreichend, auf den geringeren Diebstahlsschutz zu vertrauen, den die Übernachtung in der Fahrerkabine, die Beleuchtung der Parkposition und die Kamera, deren Überwachungsfunktion ohnehin unklar oder streitig ist, nur in eingeschränktem Umfang gewähren konnten. Die Weisung verdeutlichte vielmehr, dass es eines zusätzlichen Schutzes durch Bewachung bedurfte.

b)

22
Die Beklagte muss sich ein qualifiziertes Verschulden erst recht dann vorwerfen lassen, wenn man von ihrem Vortrag ausgeht, es gebe branchenbekannt auf der Fahrtstrecke vom Ladeort bei W… bis nach A… keinen öffentlichen oder privaten bewachten Parkplatz, den der Fahrer hätte ansteuern können, unabhängig davon, ob er wegen der streitigen Wartezeit bis zu Beladung alsbald nach Fahrtantritt eine Ruhepause einlegen musste oder ob er nach Beladung ohne Wartezeit hätte starten können und dann später eine Ruhepause einlegen müssen.

23
Die Beklagte musste angesichts der eindeutigen und unmissverständlichen Weisung, in Pausen nur bewachte Parkplätze anzusteuern, von der Gefahr eines Diebstahls der im Ladeauftrag nicht näher bezeichneten Elektrogeräte ausgehen, auch wenn ihr die Art der Ware und deren Wert nicht konkret bekannt waren. Unabhängig von einer Wertvorstellung durfte sie diese Weisung jedenfalls nicht deshalb einfach ignorieren, weil ihre Umsetzung aus ihrer Sicht nicht möglich war.

24
Wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, hätte die Beklagte, die nach ihrem Vorbringen die Unmöglichkeit wie jedes Transportunternehmen gekannt hat, die Annahme oder Ausführung des Auftrags unter diesen Voraussetzungen ablehnen bzw. ein Angebot mit alternativen Sicherheitsvorkehrungen unterbreiten können, für die die Auftraggeberin unter Umständen hätten zusätzlich bezahlen müssen.

25
Andernfalls war sie gehalten, alternative Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wie etwa den Einsatz eines Unterfrachtführers, der ein Kastenfahrzeug oder einen zweiten Fahrer zur Verfügung stellen konnte. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht ohne Weiteres, sondern in erster Linie dann, wenn dies konkret vereinbart ist, oder im Übrigen dann, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BGH TranspR 2011, 78, Juris Rn. 23 und 25). Dieser Anlass ergab sich in dem Fall aus dem Umstand, dass es nach ihrer Kenntnis keinen bewachten Parkplatz gab, wie er gefordert war.

26
Jedenfalls hätte die Beklagte aber entsprechend Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 CMR Weisungen der Fa. H… als ihrer Vertragspartnerin einholen müssen, wie mit dem Transportauftrag weiter zu verfahren sei; verfügungsbefugter Absender im Sinne dieser Regelungen ist der Vertragspartner des Frachtführers (vgl. BGH TranspR 2006, 361, Juris Rn. 18). Darauf hat das Landgericht zu Recht in der angefochtenen Entscheidung auch abgestellt; die Beklagte stellt dies in der Berufungsbegründung nicht konkret in Abrede. Art. 14 Abs. 1 CMR ist entsprechend auch dann anwendbar, wenn sich die unmöglich einzuhaltenden Beförderungsbedingungen nicht aus dem Frachtbrief ergeben, aber sonst keine vertragsgemäße Beförderung möglich ist (Koller, Transportrecht, 8. Aufl. CMR Art. 14 Rn. 3; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 3. Aufl., 2015, CMR Art. 14 Rn. 3). Dass nach dem Vortrag der Beklagten ein bewachter Parkplatz auf der Fahrtstrecke nicht existiert und dies in der Branche und damit auch bei der Fa. H… bekannt gewesen war, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es geht bei der Verpflichtung, sich um entsprechende Weisungen zu kümmern, nicht in erster Linie nur darum, den Auftraggeber oder Absender über unbekannte Beförderungshindernisse zu informieren. Bezweckt ist vielmehr, dass der Frachtführer die vertraglichen Anforderungen im Fall der von ihm erkannten Unmöglichkeit nicht ignorieren und dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Vertragsanpassung einräumen soll.

27
Da die Beklagte entsprechend ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 17.08.2015 die Weisung wegen Undurchführbarkeit schlicht unbeachtet gelassen und sich auf das „übliche Procedere“ beschränkt hat, es aber angesichts dieser Weisung, die auf dem Ladeauftrag unter den wenigen Angaben deutlich zu erkennen war, keines zusätzlichen Hinweises auf das Diebstahlsrisiko oder einer Wertangabe bedurfte, sondern sich unmittelbar aus dem Ladauftrag die besondere Gefahrenlage ergabt, fehlt es unter diesen Umständen nicht nur nicht am Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts; die Beklagte hat es nach diesem Vorbringen vorsätzlich unterlassen, auf die vertragliche Anforderung zu reagieren.

c)

28
Die Kausalität des Sorgfaltsverstoßes für die Anwendung des Art.29 Abs. 1 CMR liegt vor. Sie setzt ein qualifiziertes Verschulden nur hinsichtlich des haftungsbegründenden Tatbestands voraus (BGH MDR 2010, 1474). Es obliegt dem Frachtführer die Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen die Kausalität des festgestellten Sorgfaltsverstoßes sprechen. Allein der Vortrag, auf der gesamten Strecke gebe es keine bewachten Plätze, genügt diesen Anforderungen nicht.

d)

29
Ein anspruchsminderndes Mitverschulden am Teilverlust durch die Fa. H… liegt nicht vor. Sie war vorliegend nicht noch zusätzlich verpflichtet, auf den Wert und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Aus dem Ladeauftrag und der Weisung ergibt sich unschwer, dass wertvolle Ware befördert werden sollte. Selbst wenn ein solches in einem geringen Maße vorliegen würde, träte dies gegenüber dem eklatanten Vertragsverstoß der Beklagten zurück (OLG Celle TranspR 2015, 159).

e)

30
Die vom Landgericht ausgeurteilte Höhe des noch zu ersetzenden Schadens ist mit der Berufung nicht angegriffen.

f)

31
Der Zinsanspruch beruht auf Art. 27 Abs. 1 CMR.

3.

32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

34
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung beruht auf den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls.

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