OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2018 – 12 U 92/17
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Nachbar die Blendwirkungen eines Edelstahlschornsteins auf dem Dach eine Wohnhauses nicht mehr zu dulden hat.
2. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann durch einen blendenden, nahe dem Nachbargrundstück stehenden Edelstahlschornstein verletzt sein; das ästhetische Empfinden hat unter Umständen zurückzutreten, wenn eine andere Ausführung ohne technische Auswirkungen die Einwirkung vermeiden kann.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das am 5. Oktober 2017 verkündete Einzelrichterurteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Edelstahlschornsteinanlage auf dem Dach des Hauses I. 11 in W. /Ortsteil B. , soweit sie zum Grundstück I. 13 in W. /Ortsteil B. ausgerichtet ist, durch geeignete Maßnahmen in einen Zustand zu versetzen, welcher ausschließt, dass von der Edelstahlschornsteinanlage auf dem Haus I. 11 zu dem Grundstück I. 13 hin an sonnigen Tagen, insbesondere im Früh- und Hochsommer von Ende April bis Mitte September des Jahres, unzumutbare Reflexblendungen ausgehen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 203,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 19 v.H. seit dem 21. Januar 2016 zu zahlen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz beträgt jeweils 3.000,00 EUR.
Gründe
A.
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Beseitigung einer behaupteten Blendwirkung, die von einem Edelstahlschornstein auf dem Dach des Hauses der Beklagten ausgeht.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes I. 13 in W. /OT B. . Die Beklagte, Eigentümerin des Nachbargrundstückes I. 11, installierte im Herbst 2012 auf ihrem Grundstück einen hochglänzenden Edelstahlschornstein mit einer Höhe von ca. 8 m und einem Durchmesser von 15 cm. Die Ausführung in Edelstahloptik beruht auf dem Wunsch und dem Geschmack der Beklagten. Eine technische Notwendigkeit hierfür besteht nicht.
3
Bei Sonneneinstrahlung kommt es zu Reflexionen, durch die sich die Klägerin in den Monaten April bis September an sonnigen Tagen vom Vormittag bis in die Abendstunden beeinträchtigt fühlt.
4
Die Klägerin forderte die Beklagte ab Herbst 2014 mehrmals mündlich und zuletzt am 28. April 2015 schriftlich unter Hinweis auf Abhilfemaßnahmen auf, den Schornstein so zurückzubauen, dass eine Blendwirkung durch die Reflexionen ausgeschlossen ist (Anlage K 4, Bl. 25 Bd. I d. A.), was die Beklagte ablehnte. Ein zwischen den Parteien durchgeführtes Schlichtungsverfahren scheiterte. Die Beklagte lehnte eine Beseitigung unter Hinweis auf die Ästhetik der Edelstahloptik ab.
5
Des Weiteren macht die Klägerin die Rechtsanwaltsvergütung für das Schlichtungsverfahren in Höhe von 593,57 EUR und für die außergerichtliche Vertretung in Höhe von 729,23 EUR geltend.
6
Die Klägerin hat behauptet, die Blendwirkungen des Schornsteines seien in der Küche, im Wohn- und Schlafzimmer, der Loggia, der Außenterrasse und im Gartenbereich sehr stark. Der Beklagten sei es durch einfaches Aufsprühen eines Thermospeziallackes im Wert von wenigen hundert EUR zumutbar, die Blendwirkung zu unterbinden. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. September 2016 hat sie behauptet, der Aufwand hierfür belaufe sich auf mehrere Tausend EUR, weil eine Demontage des Schornsteines erforderlich sei. Alternativ sei auch eine gebürstete oder mattierte Ausführung möglich.
7
Die Beklagte hat behauptet, die Blendwirkungen seien untergeordneter Natur. Eine Verschattung der Räume im Haus der Klägerin sei nicht erforderlich.
8
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. M. aufgrund Beweisbeschlusses vom 1. November 2016 sowie der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB zu. Vielmehr bestehe eine Duldungspflicht der durch den Edelstahlschornstein gegebenen Beeinträchtigungen durch die Klägerin gemäß den §§ 1004, 906 Abs. 1 S. 2 BGB. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass eine Eigentumsstörung auch durch Lichtreflexe vorliegen kann, für die ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB gegeben sein könne. Der Sachverständige habe auf dem Grundstück der Klägerin auch Blendwirkungen festgestellt. So betrage an dem vom Sachverständigen bestimmten Immissionsort rechtsseitiger Fensterbereich, Wohnraum Erdgeschoss, Wohnen/Essen die maximal mögliche jährliche astronomische Blenddauer im Zeitraum von Ende März bis Ende September ca. 850 Stunden, am Immissionsort Mitte Loggia Obergeschoss ca. 600 Stunden sowie im Wohnraum OG Schlafzimmer ca. 465 Stunden; auf der Mitte der Terrasse betrage sie 260 Stunden. Aufgrund der geplanten Permanenz des Schornsteines werde die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung indiziert. Allerdings müsse die Klägerin den beeinträchtigenden Zustand dulden, weil ihr dieser zumutbar sei. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe mit dem Sachverständigengutachten bewiesen, dass die Beeinträchtigung zumutbar, weil unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB, sei. Die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“, sog. Lichtrichtlinie, könnten hier nicht herangezogen werden, da diese Richtlinie weder normativen Charakter habe noch für die Reflexion von Sonnenlicht an gekrümmten Flächen anwendbar sei. Der Sachverständige habe zum Charakter der Reflexion ausgeführt, dass eine physiologische Blendung nicht vorhanden sei, sondern lediglich eine – allerdings recht intensive – psychologische Blendung, aufgrund derer das Auge ungewollt zur Blendlichtquelle hin geführt werde. Allerdings werde wegen der geringen Fläche des Schornsteins eine Blendwirkung nur dann erzielt, wenn der Betroffene direkt in Richtung des Schornsteins schaue. Der Blick müsse in diesem Fall lediglich ca. um max. 15° abgewendet werden, um nicht konkret geblendet zu werden. Da der Schornstein oberhalb der Dachfläche sei, liege er nicht im Blickfeld der Grundstücksnutzer des Grundstücks der Klägerin. Eine Blendwirkung in den von der Klägerin genutzten Bereichen sei nur dann gegeben, wenn die Klägerin ihren Blick in Richtung des Edelstahl Schornsteines richte, was jedoch nicht der natürlichen Sichtachse entspreche.
9
Mit der hiergegen gerichteten Berufung rügt die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Landgericht sei zutreffend von einem Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB ausgegangen. Allerdings habe es aus dem Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Wesentlichkeit der Blendwirkung die falschen Schlüsse gezogen. Darüber hinaus hätte eine weitere Beweiserhebung zu den örtlichen Gegebenheiten erfolgen müssen, insbesondere hätten die benannten Zeugen B. O. , R. L. , Dr. H. Mg. und D. Mg. vernommen werden müssen. Das Sachverständigengutachten leide an dem Mangel, dass der Sachverständige seine Ortsbesichtigung am 31. März 2017 und damit außerhalb des Zeitraumes, in welchem die Blendwirkungen auftreten, vorgenommen habe. Der Sachverständige habe aus seinen Erfahrungen an seinem Wohnort in F. Rückschlüsse auf die Beeinträchtigung der Klägerin gezogen, die mit den örtlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmten. Sein Gutachten sei subjektiv und einseitig erfahrungsgeprägt. Er habe insbesondere aus der Bestuhlung der Loggia die falschen Schlüsse gezogen. Bei Nutzung der Loggia führe kein Weg an einem Blick auf den Schornstein vorbei. Auch in den übrigen Räumen träten Blendwirkungen auf, was der Sachverständige verkannt habe. Für die Einschätzung, ob der von der Rechtsprechung bemühte „verständige Durchschnittsmensch“ die Blendwirkungen als zumutbar empfinde, sei eine Augenscheinseinnahme unverzichtbar, weil die subjektive Einschätzung des Sachverständigen nicht zuträfe. Das Sachverständigengutachten sei insoweit falsch, als die Blendwirkung von Anfang Juni bis Mitte September bereits ab 13:30 Uhr und bis ca. 20:00 Uhr auftrete, wohingegen der Sachverständige lediglich von einem Zeitraum von ca. 17.00 bis 20:00 Uhr ausgegangen sei. Es sei ihr auch nicht zumutbar, ihr Blickverhalten entsprechend der Blendungen des Schornsteins einzurichten. Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens sowie der Anhörung vom 28. September 2017 seien nicht verwertbar, weil der Sachverständige der Presse ein von ihm anlässlich des Ortstermins aufgenommenes Foto der Loggia der Klägerin zur Verfügung gestellt habe und zudem seine subjektive Ansicht zum Verfahren wiedergegeben habe. Sie beantrage daher die Einholung eines Zweitgutachtens.
10
Die Klägerin beantragt,
11
unter Abänderung des am 5. Oktober 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg,
12
1. die Beklagte zu verurteilen, die Edelstahlschornsteinanlage auf dem Dach des Hauses I. 11 in W. /Ortsteil B. , soweit diese zum Grundstück I. 13 in W. /Ortsteil B. hin ausgerichtet ist, durch geeignete Maßnahmen in einen Zustand zu versetzen, welcher ausschließt, dass von der Edelstahlschornsteinanlage auf dem Haus I. 11 zum Grundstück I. 13 hin an sonnigen Tagen, insbesondere im Früh- und Hochsommer von Ende April bis Mitte September des Jahres unzumutbare Reflexblendungen ausgehen,
13
2. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung außergerichtliche Kosten i.H.v. 729,23 € inkl. 19 % Umsatzsteuer nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen,
14
3. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung außergerichtliche Kosten i.H.v. 593,57 € inkl. 19 % Umsatzsteuer nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages die angegriffene Entscheidung.
B.
18
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
19
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung i. S. der §§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546 ZPO; die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 2. Alt. ZPO). Das Landgericht hat die Faktoren, die zu einer Unwesentlichkeit der Störung führen, nicht hinreichend umfassend gewürdigt und den Einfluss des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses auf den Beseitigungsanspruch nicht erörtert.
1.
20
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag zu 1. hinreichend gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Es reicht aus, wenn der Klageantrag die zu beseitigende oder zu unterlassende Störung bezeichnet. Der Störer hat ein Wahlrecht zwischen mehreren Möglichkeiten der Beseitigung. Bestimmte Abwehrmaßnahmen muss ein Kläger nur dann benennen, wenn ernsthaft keine anderen Maßnahmen in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 26.11.2004 – V ZR 83/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 – I-9 U 35/17, Rn. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013, 9 U 184/11, Rn. 14; für öffentlich-rechtlichen Anspruch: BVerwG, Beschluss vom 28. August 1997, Aktenzeichen 7 B 214/97, Rn. 3 mwN.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2004 – 2 A 21/04 -, Rn. 14, juris).
21
Hier bezeichnet die Klägerin hinreichend genau, welche Störung unterlassen werden soll („Blendwirkung“). Eine Eingrenzung auf bestimmte Maßnahmen wäre unzulässig, da verschiedene Abwehrmaßnahmen in Betracht kommen. Beispielsweise könnte – wie die Klägerin vorgeschlagen hat – ein Farbanstrich aufgebracht werden, wie ebenso ein Schornstein mit einer mattierten oder gebürsteten Oberfläche angebracht werden.
2.
22
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gemäß § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung der vom Edelstahlschornstein ausgehenden Blendwirkung auf ihr Grundstück. Nach § 1004 Abs. 1 S. 2, S. 1 BGB kann der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Besitzentziehung oder -vorenthaltung beeinträchtigt wird, gegen den Störer auf Unterlassung klagen, wenn weitere entsprechende Beeinträchtigungen zu besorgen sind.
23
Der Abwehranspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB hat grundsätzlich Erfolg, wenn es sich um eine wesentliche Einwirkung handelt, die entweder nicht ortsüblich ist oder zwar ortsüblich, aber mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand verhinderbar (OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2009 – 10 U 146/08 -, juris [Sonnenlichtreflexionen durch verglastes Oberlicht eines Nachbargrundstücks]; Staudinger/Roth (2016) BGB § 906, Rn. 54). Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 20.11.1992 – V ZR 82/91, Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2018 – 12 U 40/17 -, Rn. 37, juris). Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind dem Grunde nach zugunsten der Klägerin gegeben.
a)
24
Die von dem Edelstahlschornstein verursachten Blendungen sind Beeinträchtigungen des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, die von der Klägerin nicht zu dulden sind.
25
Denn Lichtreflexe, die von Menschen im Haus oder der Loggia der Klägerin als erhebliche Blendung wahrgenommen werden, sind für die Bewohner unangenehm und beeinträchtigen die Nutzung des Eigentums. Es handelt sich – wovon auch das Landgericht zu Recht ausgeht – auch nicht um „Natureinwirkungen“, die keine Haftung des Zustandsstörers begründen können. Ursächlich für die Einwirkung ist zwar das Sonnenlicht, aber nur vermittelt über die streitgegenständliche Reflexionswirkung an der spiegelnden Oberfläche des Schornsteins (vgl. zur Haftung für Blendwirkungen, die vom Grundstück des Zustandsstörers ausgehen, OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2009 – 10 U 146/08 -, Rn. 28, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 9 U 184/11 -, Rn. 19, juris; Palandt/Herrler, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl., § 906 BGB, Rn. 11).
b)
26
Für die Beurteilung der Beeinträchtigungen ist auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. St. M. von folgenden Feststellungen auszugehen:
27
Auf dem Hausdach der Beklagten befindet sich zum Grundstück der Klägerin hin ein insgesamt ca. 8 m hoher Edelstahlschornstein mit einem Durchmesser von 15 cm (mithin einem Umfang von rund 47 cm), von welchem im Zeitraum von April bis September Blendwirkungen auf das Grundstück der Klägerin ausgehen, die an mindestens zwei, lediglich acht bis neun Meter entfernten Immissionspunkten (P 2 und P 3) störend wirken. Die maximal mögliche jährliche astronomische Blenddauer im Zeitraum von Ende März bis Ende September am Immissionsort Mitte Loggia im Obergeschoss (Immissionsort P 3) beträgt ca. 600 Stunden und im Schlafzimmer Obergeschoss in halber Raumtiefe (P 4) ca. 465 Stunden. Auf der Terrasse (P 1) beträgt die Blendddauer ca. 260 Stunden und im Wohnraum Erdgeschoss (P 2) im fensternahen Bereich ca. 847 Stunden und 30 Minuten. Insgesamt handelt es sich um eine tägliche Blenddauer von mehreren Stunden – abhängig vom astronomischen Sonnenstand – im Zeitraum von April bis September.
28
Das Landgericht hat übersehen, dass der Sachverständige auch eine störungsrelevante Leuchtdichte bejaht hat. Auf S. 11 seines Gutachtens hat er insoweit ausgeführt, die Leuchtdichte der Sonne liege in einem Helligkeitsbereich, der eine Blendung im Sichtfeld des menschlichen Auges hervorrufe, sobald in den Sonnenreflex geschaut werde. Der Reflexionsgrad an Edelstahl betrage 0,6. Die Leuchtdichte der Sonne betrage rund 1,6 x 109 cd/m2 (Bild 9, S. 12 des Sachverständigengutachtens), wobei eine Absolutblendung bei Leuchtdichten von 105 cd/m2 entstehe. Bei künstlichen Beleuchtungsquellen trete eine als unerträglich empfundene Blendung in einem Blendleuchtdichtebereich von 102 cd/m2 bis 104 cd/m2 ein. Die Leuchtdichte sei jedoch nur eine relevante Einflussgröße ab einem Sehwinkel von mehr als 10 min.
29
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei hier trotz der erreichten Leuchtdichte für das Vorliegen einer Absolutblendung nicht von einer sog. physiologischen Blendung wie bei Fotovoltaikanlagen oder anderen ebenen Flächen auszugehen, weil die Sonnenreflexgröße des Schornsteins infolge der Krümmung des Zylinders lediglich ca. 4 cm² betrage, so dass sich ein Sehwinkel von 4 bis 9 min ergebe, bei dem die Lichtstärke und nicht – wie auch bei dem Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2012 – die Leuchtdichte des Lichts entscheidend sei. In diesen Fällen liege eine sog. psychologische Blendung vor, die als Belästigung empfunden werde und zur ständigen und ungewollten Ablenkung der Blickrichtung zur Blendlichtquelle führe und hierdurch eine ständige Adaptation des Auges auslöse (S. 11 f. des Sachverständigengutachtens). Eine solche Blendung könne zu erheblichen Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens beitragen, wobei subjektive Beurteilungsmaßstäbe anzusetzen seien, ohne dass hierfür wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verfügung stünden (S. 14 des Sachverständigengutachtens). Diese Einschätzung hat er in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht bestätigt. Zusammenfassend hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt:
30
„Aufgrund der subjektiv als störend eingeschätzten Blendwirkung und der für diese Immissionsorte näherungsweise nachgewiesenen sehr langen maximal möglichen astronomischen Blenddauern ist somit aus lichttechnischer Sicht für diese beiden Immissionsorte und dem hierfür definierten Raumbereich sowie den Zeitphasen der nachgewiesenen Blenddauern eine subjektive Beeinträchtigung durch die Wahrnehmung eines Sonnenreflexes am streitgegenständlichen Schornstein in Folge psychologischer Blendung äußerst wahrscheinlich.“
31
Der Senat schließt sich dieser Würdigung nach kritischer Durchsicht des Sachverständigengutachtens, seiner Aussage in der mündlichen Anhörung sowie der von der Klägerin in Anlage K 1 vorgelegten Fotos an. Die Leuchtdichte an Edelstahlflächen kann danach grundsätzlich dem Absolutblendbereich zugeordnet werden, die Wirkung der Absolutblendung ist lediglich durch den Umstand der kleineren Blendfläche und der verringerten Lichtintensität infolge des Charakters der Zylinderflächen-Reflexion durch Krümmung der Reflexionsoberfläche verringert, was im Ergebnis zu einer subjektiven Beeinträchtigung durch psychologische Blendung führt.
32
Der Umstand, dass die Klägerin die Blendung durch ein angepasstes Verhalten, wie einer Kopfbewegung um 15°, begegnen kann, steht der Bejahung der Beeinträchtigung nicht entgegen. Der Sachverständige hat an den Immissionspunkten P 2 und P 3 tägliche Immissionsdauern von mehreren Stunden im fraglichen Zeitraum festgestellt. Die Klägerin wäre damit zu einer ständigen Anpassung ihres Verhaltens im eigenen Haus gezwungen. Die Blendwirkung ist auch nicht vergleichbar mit einer direkten Sonneneinstrahlung, weil der relativ flache Einfallwinkel von maximal 25°, wie sich aus S. 11 des Sachverständigengutachtens ergibt, gerade direkt in den Wohnbereich der Klägerin immitiert, so dass ein Schutz nur durch Vorhänge erreichbar wäre.
c)
33
Die Rechtswidrigkeit der Immission wird durch die Beeinträchtigung indiziert (Palandt-Herrler, a.a.O., § 1004, Rn. 12).
d)
34
Die Klägerin ist zu einer Duldung gemäß den §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB nicht verpflichtet. Weder liegen die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1 S. 1 BGB (keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigung) noch diejenigen des § 906 Abs. 2 S. 1 1. Hs BGB (ortsübliche Benutzung des anderen Grundstückes) vor.
35
Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als diese die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich i.S.d. § 906 BGB ist, richtet sich nach der Sicht und dem Empfinden des „verständigen Durchschnittsmenschen”, der seine Lästigkeitsempfindung zugleich in einer wertenden Abgrenzung durch situationsbezogene Abwägung kontrolliert und dabei auch Allgemeininteressen und gesetzliche Wertungen berücksichtigt (BGH, Urteil vom 14. November 2003 – V ZR 102/03, Rn. 27, juris). Dabei ist die Qualifizierung einer Immission als wesentlich oder unwesentlich eine Rechtsfrage. Das für einen Unterlassungsanspruch maßgebliche Merkmal der Wesentlichkeit einer Immission im Allgemeinen ist nicht schon dann anzunehmen, wenn diese als lästig empfunden wird, sondern darüber hinaus erst auf der Grundlage einer Abwägung der entscheidenden gesetzlichen wie auch konkreten Umstände des Einzelfalls (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Mai 2002 – 25 U 311/98 -, Rn. 33, juris). Dabei muss der Emittent – hier die Beklagte – darlegen und beweisen, dass die Einwirkung nicht wesentlich ist (Staudinger/Roth (2016) BGB § 906, Rn. 271; Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 906 BGB, Rn. 41; Palandt-Herrler, a.a.O., § 906, Rn. 30; BGH, Urteil vom 20. November 1992 – V ZR 82/91, Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2018 – 12 U 40/17 -, Rn. 37, juris).
36
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Die Beklagte hat den Ausnahmetatbestand der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung, für den sie die Beweislast trägt, nicht bewiesen.
37
aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der Frage der Wesentlichkeit das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen entscheidend ist, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. In Gesetzen oder Verordnungen festgelegte verbindliche Richtwerte im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung indiziert, liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht auf die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2012 (sog. Lichtrichtlinie), Anlage 2, zurückgegriffen werden, wonach von einer erheblichen Belästigung durch Blendwirkung bei einer Blenddauer von mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden im Kalenderjahr ausgegangen werden kann, weil es sich dort um die Blendwirkung von Flächen und nicht – wie hier – von Zylindern, bei denen die Reflexionsfläche aufgrund der Krümmung sehr gering ist (vgl. Sachverständigengutachten des Sachverständigen, dort S. 6), handelt. Nicht zuletzt ist dieser Beschluss mangels Allgemeinverbindlichkeit keine ausreichende Grundlage zur abschließenden Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung. Es fehlt am normativen oder auch nur quasi-normativen Charakter. Die Hinweise enthalten keine Grenz- oder Richtwerte i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 – I-9 U 35/17 -, Rn. 17, OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 9 U 184/11, Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 29. März 2012 – 3 S 2658/10, Rn. 39, juris; BGH, NJW 1993, 925; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2009 – 10 U 146/08 -, Rn. 31, zitiert nach Juris; Palandt-Herrler, a.a.O., § 906 BGB Rn. 17).
38
bb) Die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen begründen eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstückes der Klägerin.
39
(1) Der Sachverständige beschreibt ab S. 21 seines Gutachtens, dass ein direkter Blick in den Sonnenreflex subjektiv als störend (Blendwert 3 bis 4 der Tabelle Bild 19, S. 22 des Sachverständigengutachtens) wahrgenommen werde und jedenfalls an den Immissionsorten P 2 und P 3 eine relevante Blendwirkung gegeben sei, weil die Leuchtdichten im Bereich einer Absolutblendung lägen, deren Wirkung lediglich durch die geringere Leuchtdichte auf einen begrenzten Bereich des Sehfeldes verringert würden. Aufgrund dieser Beschreibung des Sachverständigen steht fest, dass die Lichtstärke generell im störenden Blendbereich liegt. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, eine relevante Störung folge daraus, dass die Immissionsorte P 2 und P 3 (Wohnzimmer Erdgeschoss und Loggia Obergeschoss) nur 8,5 m bzw. 9 m vom Schornstein entfernt seien. Da für Immissionsorte in Innenräumen ein niedrigerer Adaptationszustand des Auges anzusetzen sei, werde die streitgegenständliche Lichteinwirkung als störende Blendung wahrgenommen. An den weiteren Immissionspunkten P 1 (Terrasse) und P 4 (Schlafzimmer) konnte der Sachverständige eine solche nicht unwesentliche Störung dagegen nicht sicher feststellen.
40
Der Sachverständige hat weiter darauf verwiesen, dass die Blenddauern – ungeachtet der fehlenden Anwendbarkeit – um ein Vielfaches über den Empfehlungen des Beschlusses der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2012, Anlage 2, die für großflächige Freiflächenanlagen gelte, von ca. 30 min je Tag oder 30 Stunden je Kalenderjahr lägen, wobei aufgrund der fehlenden Absolutblendung eine Vergleichbarkeit nicht gegeben sei. Die hier gegebene psychologische Blendung sei subjektiv und messtechnisch zwar nicht quantifizierbar. Allerdings sei für die Immissionsorte P 2 und P 3 aufgrund der sehr langen astronomischen Blenddauern eine subjektive Belästigung in Folge psychologischer Blendung äußerst wahrscheinlich, ohne dass – mangels wissenschaftlicher Erkenntnisse – die Erheblichkeit abschließend eingestuft werden könne.
41
Bei der Bewertung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung durch den Senat spielen die festgestellten erheblichen Zeiten der Immissionen im Zusammenspiel mit der festgestellten Lichtstärke eine entscheidende Rolle. Unter den gegebenen Umständen der erheblichen Dauer der Blendungen an mindestens zwei Immissionsorten des Hauses der Klägerin von mehreren Stunden täglich im Zeitraum von April bis September muss die Immission als wesentlich angesehen werden. Anders als die natürliche Blendung durch Sonnenlicht, der durch entsprechende Verschattungsmaßnahmen begegnet werden kann, ist dies hier wegen des niedrigeren Winkels der Reflexion von max. 25° (vgl. S. 11 des Sachverständigengutachtens) nicht möglich, so dass eine Vergleichbarkeit mit den Wirkungen natürlichen Sonnenlichts nicht gegeben ist (vgl. zur „Wesentlichkeit“ von Blendwirkungen in ähnlichen Fällen OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 – 10 U 146/08 -, zitiert nach Juris; LG Heidelberg, Urteil vom 15.05.2009 – 3 S 21/08 -, zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 21.07.1995 – 2/11 O 93/94 -, zitiert nach Juris; ähnliche Bewertungen der Blendung durch bestimmte Anlagen auf einem Nachbargrundstück finden sich im Urteil des OLG Schleswig vom 11.08.2004 – 2 A 21/04 -, zitiert nach Juris und in VG Augsburg, Urteil vom 05.10.2012 – Au 4 K12.399 -, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 9 U 184/11 -, Rn. 26, juris). Das Oberlandesgerichts Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2013, dort Rn. 40, festgestellt, dass auch bereits relativ kurze Lichtreflexionen als „wesentlich“ angesehen werden können, weil es sich bei den fast horizontal einfallenden Reflexionsstrahlen nicht um Strahlung aus natürlicher Besonnung handelt, mit der ein Bewohner normalerweise rechnen muss.
42
Gleichzeitig kann der Klägerin nicht zugemutet werden, Vorhänge im Wohnzimmer tagsüber über mehr als 847 Stunden je Jahr geschlossen zu halten oder ihre Loggia für ca. 600 Stunden jährlich nicht zu nutzen oder ihr Verhalten dort so einzurichten, dass sie nicht auf den nur wenige Meter entfernten Schornstein blicken kann, um die Blendwirkungen und die damit einhergehende Adaptation der Augen zu vermeiden. Unter diesen Umständen kann auch die psychologische Blendung Lichtreflexionen schon als „wesentlich“ angesehen werden, weil der Klägerin und ihrer Familie ein Leben im Dunkeln oder ein Verzicht der Nutzung bestimmter Bereiche ihres Hauses nicht zumutbar ist. Die Beeinträchtigungen entsprechen nicht dem, womit der Bewohner eines Hauses normalerweise rechnet.
43
Auch der Umstand, dass lediglich ein Streifen in unmittelbarer Fensternähe im Wohnzimmer betroffen ist, steht der Wesentlichkeit nicht entgegen, weil die Klägerin damit einen Teil ihres Wohnzimmers – gerade den insoweit wichtigen hellen Bereich eines Zimmers – nicht adäquat nutzen kann. Darüber hinaus ist die konkrete Beeinflussung des Wohnzimmers durch die Reflexionen von der Beklagten nicht dargestellt worden, so dass ohnehin die Frage der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung über die betroffenen Flächen nicht beantwortet werden kann. Daher greift auch die Argumentation des Landgerichts, die Klägerin habe bereits – wie aus der Anordnung der Bestuhlung in der Loggia ersichtlich – ihren Alltag auf die Blendwirkungen eingestellt bzw. schaue ohnehin nicht in Richtung des Schornsteins, nicht.
44
(2) Die Klägerin hat mit der Klage beschrieben, dass sie beständig mit dem Rücken zum Schornstein sitzen oder stehen müsse oder sich eine Sonnenbrille aufsetzen müsse, um nicht geblendet zu werden. Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, eine Blendwirkung sei vermeidbar, wenn die Blickrichtung um 15° geändert werde, greift diese Überlegung ebenfalls nicht durch. Voraussetzung der Bejahung der Unwesentlichkeit ist nicht, ob sich die Betroffene auf die geänderten Bedingungen einstellen kann, sondern, ob die Beeinträchtigung vor dem Hintergrund der bisherigen Lebensweise nicht ins Gewicht fällt, was hier durch eine Anpassung der Lebensweise der Fall wäre. Dem Betroffenen obliegen in diesen Fällen gerade keine Schutzmaßnahmen (Palandt-Herrler, a.a.O., § 906, Rn. 16; BGH, Urteil vom 23. März 1990 – V ZR 58/89 -, Rn. 17, juris).
45
Der Beurteilung als wesentlich steht auch entgegen, dass die Parteien ihre Häuser Mitte der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts errichtet haben und die Beklagte sich auf eine insoweit störungsfreie Nachbarschaft einrichten konnte. Dass die Beklagte eine Edelstahlschornsteinanlage errichten würde, musste die Klägerin bei Erwerb ihres Grundstückes nicht erwarten, so dass auch aus der Sicht eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, der zukünftige Entwicklungen in den Blick zu nehmen hat, diese Störung nicht in Betracht gezogen werden musste.
46
(3) Die Würdigung der Belange der Beklagten führt nicht zu einer Duldungspflicht. Die Beklagte hat den Edelstahlschornstein unter rein ästhetischen und nicht unter funktionalen Gesichtspunkten gewählt. Auch wenn ein solcher Gesichtspunkt nicht unbeachtlich ist, spielt er für die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, hier bei der Prüfung der Frage, ob der Klägerin unter Würdigung der Belange der Beklagten eine Duldung zuzumuten sei, keine Rolle, weil nicht ersichtlich ist, dass die Wahl des Materials ein rechtlich relevanter Gesichtspunkt ist. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass es sich bei ihrer Schornsteinanlage um ein gängiges Modell handelt. Denn jedenfalls hat die Beklagte anlässlich ihrer Bauentscheidung die Belange der Klägerin nicht mit einbezogen.
47
cc) Die Blendwirkung ist auch nicht wegen ortsüblicher Benutzung des Grundstücks der Beklagten zu dulden (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Ortsüblichkeit bestimmt sich nicht nach der abstrakten Art der Nutzung des emittierenden Grundstücks, sondern nach der konkreten Art der davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß etwa gleichen Einwirkung benutzt wird. Vorliegend kommt es hiernach nicht darauf an, ob Edelstahlschornsteine als solche – wie die Beklagte behauptet hat – in der Nachbarschaft existieren, sondern ob von diesen ausgehende etwa vergleichbare Blendwirkungen im betreffenden Wohngebiet ortsüblich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017, a.a.O., Rn. 26). Die als Störerin insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat dies schon nicht konkret behauptet.
48
Auf die Frage, ob der Beklagten die zur Vermeidung der Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 2. HS BGB), kommt es ebenfalls nicht an. Diese Frage stellt sich nach der Gesetzessystematik des § 906 Abs. 2 BGB nur, wenn die Beeinträchtigung auf einer ortsüblichen Nutzung beruht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 – I-9 U 35/17 -, Rn. 25, juris).
d)
49
Die vorstehende Abwägung aller Einzelaspekte führt im Ergebnis dazu, dass die als lästig empfundenen Blendwirkungen als wesentlich zu qualifizieren sind. Dass die Klägerin erst ca. 2 Jahre nach Herstellung des Schornsteines die Störung geltend gemacht hat, lässt entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Rückschluss darauf zu, dass die Störung nicht vorliege oder jedenfalls nicht wesentlich sei.
3.
50
Ein Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich zudem aus den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, selbst wenn hier – wovon der Senat nicht ausgeht – ein Anspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB nicht bestünde, weil ein Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis insoweit subsidiär wäre. Aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt für Grundstücksnachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (Palandt-Herrler, a.a.O., § 903, Rn. 13). Deren Auswirkungen auf den konkreten Fall fasst man unter dem Begriff des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zusammen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 – IX ZR 216/06, Rn. 19, juris). Die Rücksichtnahmepflicht wirkt sich dabei hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus. Sie kann indes im Einzelfall auch eine positive Handlungspflicht begründen, wenn dies – über die gesetzlichen Regelungen hinausgehend – für einen billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (BGH, Urteil vom 8. Februar 2013 – V ZR 56/12, Rn. 6 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2018 – 12 U 40/17 -, Rn. 60, juris; Wilhelmi in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 906 BGB, Rn. 74).
51
Das ist hier der Fall. Es stellt eine Verletzung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dar, die im Rahmen des § 906 BGB zu berücksichtigen ist, wenn derjenige, der eine nicht unwesentlich störende Einrichtung schafft, damit nur deswegen den Nachbarn beeinträchtigt, weil er selbst eine geringfügig andere Ausführung seines Bauvorhabens, die nicht einmal mit einer Beeinträchtigung für ihn selbst verbunden ist, aus rein ästhetischen Gründen nicht hinnehmen will. Dass die Beklagte eine Änderung der Ausführung ihres Edelstahlschornsteines nicht einmal insoweit hinnehmen will, als sie lediglich eine weniger reflektieren Oberfläche schaffen müsste, fällt unter die Rücksichtnahmepflicht im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, weil hier eine signifikante Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes durch reinen Goodwill zu vermeiden gewesen wäre, zumal der Schornstein straßenabseitig und damit für Passanten kaum auffällig ist und auch der Aufenthaltsbereich der Beklagten in ihrem Garten sich auf der anderen Seite des Hauses befindet, so dass auch sie im Alltag keinen direkten Blick auf den Schornstein hat.
52
Hinzu kommt, dass beide Grundstücke in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bebaut wurden und die Beklagte im Herbst 2012 die störende Edelstahlschornsteinanlage errichtet hat, so dass sich die Klägerin auf eine insoweit störungsfreie Nutzung ihres Grundstückes auch einrichten konnte. Die Frage einer anderweitigen Einrichtung oder Nutzung ihres Grundstückes stellte sich für die Klägerin für fast zwei Jahrzehnte nicht.
53
Ästhetische Anschauungen der Beklagten führen nicht zu ihrer Privilegierung. Ihre Entscheidung für die Ausführung in Edelstahl hat angesichts der Wesentlichkeit der Blendwirkungen keine Duldungspflicht der Klägerin zur Folge. Den diesbezüglichen Anforderungen an das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis wäre hier entsprochen, wenn die Beklagte sich nicht darauf berufen würde, selbst einen ihrer Ansicht nach ästhetisch wünschenswerten glattpolierten Edelstahlschornstein zu haben, sondern auf eine andere Ausführung – etwa farbig, gebürstet oder matt – auszuweichen, zumal die Funktionsfähigkeit der Abzugsanlage nicht eingeschränkt wäre und dem Senat der Vorteil eines polierten Edelstahlschornsteins vor dem Hintergrund der faktisch dauerhaften Beeinträchtigung der Klägerin in den Sommermonaten zu den üblichen Nutzungszeiten des Wohnzimmers und der Loggia nicht ersichtlich ist. Die Immissionen wären bei einfachster Rücksichtnahme vermeidbar (ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 1972, MDR 1972, 1034).
4.
54
Die Berufung der Klägerin ist hingegen nicht begründet, soweit sie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR geltend macht. Für einen Ersatzanspruch gibt es keine rechtliche Grundlage. Insbesondere scheidet ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB (Schadensersatz bei Verzug) aus. Die Anwaltskosten der Klägerin sind entstanden durch das vorprozessuale Schreiben vom 28. April 2015 (Anlage K 4, Bl. 25 Bd. I d. A.). Zum Zeitpunkt dieses Schreibens befand sich die Beklagte mit Beseitigungsmaßnahmen nicht in Verzug. Denn eine verzugsbegründende Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) vor dem Anwaltsschreiben ist nicht ersichtlich.
55
Die Klägerin hat jedoch gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der im Schiedsverfahren entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 3.000,00 EUR nach Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG, die allerdings nur in Höhe von 1,5 angefallen ist, worauf gemäß Vorb. 2.3 VI VV RVG eine Gebühr in Höhe von 0,75 anzurechnen sind sowie der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer in Höhe von 19 v.H., mithin 203,19 EUR.
5.
56
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
57
Die Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 3 ZPO, 39, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 „Eigentumsstörung“). Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren erster Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 GKG.