Zum öffentlich-rechtlichen Folgebeseitigungs- und Abwehranspruch bezüglich einer Straßenlaterne

VG Koblenz, Urteil vom 23.11.2009 – 4 K 473/09.KO

Zu öffentlich-rechtlichen Folgebeseitigungs- und Abwehransprüchen eines Grundstückseigentümers gegen eine Straßenlaterne in unmittelbarer Hausnähe.(Rn.14)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die vor dem Anwesen des Klägers angebrachte Straßenlaterne in der Weise abzuändern, dass ein Lichteinfall von mehr als 1 Lux im Obergeschoss des klägerischen Anwesens vermieden wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

1. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je 1/2.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Entfernung einer unmittelbar vor seinem Grundstück errichteten Straßenlampe.

2
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem mehrgeschossigen Mietshaus bebauten Grundstücks in der A.-Straße 3 in N. Im Zuge der Neugestaltung des Bahnhofsvorplatzes in N. entwickelte die Beklagte ein neues Beleuchtungskonzept für den Bahnhof und das Bahnhofsumfeld. Sie entfernte zahlreiche Straßenlaternen und errichtete solche an anderen Standorten. Unter anderem befindet sich nun der Mast einer Straßenleuchte am Rand des Gehwegbereiches mittig mit einem Abstand weniger Zentimeter vor der Fassade des Hauses des Klägers. Vor der Umgestaltung befand sich eine Straßenlaterne weiter von der Fassade des Hauses des Klägers abgesetzt im Gehwegbereich gegenüber der jetzigen Position und vom Haus aus gesehen einige Meter nach rechts versetzt. Der Leuchtkörper der im Jahre 2008 neu errichteten Straßenleuchte, welcher eine Leistungsstärke von 70 Watt aufweist, ist mittels eines Auslegers auf einer Höhe von 7 Metern circa 1,5 Meter von dem Haus in den Gehwegbereich hineinragend angebracht. Damit befindet er sich auf Höhe der Fenster einer von Frau W. und Herrn W. als Mieter des Klägers bewohnten Wohnung im ersten Obergeschoss.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Juni 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Beseitigung beziehungsweise Versetzung der Straßenleuchte. Seine Mieter drohten ihm mit Auszug für den Fall, dass er wegen der Belästigung infolge der Straßenleuchte keine Abhilfe schaffe. In einem Ortstermin am 8. Juli 2008 (14 Uhr) bestätigte die Beklagte, dass sie an dem Standort festhalten wolle. Eine bessere Ausleuchtung durch die neue Lampe könne bestätigt werden.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2008, eingegangen beim Landgericht Koblenz am 13. September 2008, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, seine Mieter hätten aufgrund des Lichteinfalls durch die Straßenlampe ihr Schlafzimmer verlegen müssen. Er habe mit einem Lux-Stärke-Messgerät vor dem Fenster im 1. Stock der Familie W. einen Wert von 1,5 – 1,6 Lux festgestellt. Die Messung sei mit einem Lux-Stärke-Gerät der Firma K. Electronic KDL 101 mit der Seriennummer L 002496 vorgenommen worden. Der Prozessbevollmächtigte habe sich selbst vor Ort von dem unhaltbaren Zustand innerhalb der Wohnung zur Nachtzeit ein deutliches Bild machen können. Bei der Messung sei durch den Prozessbevollmächtigten die Einhaltung der Nr. 4.2 der Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2000) hinsichtlich Zeit und Ort berücksichtigt worden und es sei auf der Fensterebene im 1. Stock bei geöffnetem Fenster gemessen worden. Auf die Verdunkelungswirkung der Rollläden komme es nicht an, denn die Mieter seien nicht verpflichtet, sobald die Lampe angehe, zu Verdunkeln. Das Leuchten der Straßenlampe sorge für Insektenbefall in der Mietwohnung. Die Zerteilung durch die mittig errichtete Straßenleuchte beeinträchtige das äußere Erscheinungsbild seines renovierten Hauses und führe zu einer Wertminderung. Die Einhaltung der DIN EN 13201 durch die Beklagte werde bestritten. Außerdem seien die Hinweise zur Beurteilung von Lichtimmissionen des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 nicht beachtet worden. Am vorherigen Standort der Straßenleuchte sei es nicht zu Behinderungen von in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen gekommen. Die Positionierung der Straßenleuchte werde dem Ziel der Kriminalitätsbekämpfung nicht gerecht, denn deren Nähe zum Wohnhaus biete Einbrechern eine erleichterte Möglichkeit, über ein Fenster in sein Haus einzusteigen.

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Der Kläger beantragt:

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die Beklagte zu verurteilen, die unmittelbar an der Hauswand des Wohnhauses A.-Straße 3, N. angebrachte Straßenbeleuchtung in Form einer Straßenlaterne zu beseitigen.

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Die Beklagte beantragt:

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die Positionierung der streitgegenständlichen Straßenlampe entspreche den lichttechnisch zulässigen Höchstabständen zwischen den verschiedenen Straßenleuchten und gewährleiste eine optimale Ausleuchtung des Gehwegs. Außerdem halte sie den gleichen Abstand zu zwei Bäumen links und rechts der Straßenleuchte. Weiter habe die Beklagte bei der Aufstellung der Straßenleuchte im Hinblick auf die Vorgaben gem. § 11 Abs. 3 LStrG und § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über Mindestvoraussetzungen für die Berücksichtigung der Kinder, der Personen mit Kleinkindern sowie der behinderten und alten Menschen beim Aus- und Neubau von Straßen gehandelt. Ein Insektenbefall werde bestritten und einem solchen sei jedenfalls mit einfachen Mitteln, etwa einem Insektengitter, beizukommen. In der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte an, dass die verwendete Lampe eine Halogenmetalldampfhochdrucklampe sei. Die Höchstabstände zwischen den Lampen ergäben sich aus Berechnungen, die in der DIN EN 13201 vorgegeben seien, die bei Bedarf vorgelegt werden könnten. Der Spiegel der Lampe sei in Position 7 eingestellt. Die von dem Kläger angegebenen Messwerte würden bestritten.

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Mit Beschluss vom 2. April 2009 (Az.: 1 O 353/08) hat das Landgericht Koblenz den Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

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Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO ist gegeben, denn wie das Landgericht in seinem Verweisungsbeschluss vom 2. April 2009 zu Recht angenommen hat, gehört der behauptete Anspruch auf Beseitigung der Straßenlampe zum öffentlichen Recht, er ist nicht verfassungsrechtlicher Art und es besteht keine andere Rechtswegzuweisung. Der Anspruch teilt ihre Rechtsnatur derjenigen Maßnahme, die zur Aufstellung der Lampe geführt hat. Letzteres geschah, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, im Rahmen eines schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns, für das noch Ausbaubeiträge erhoben werden sollen. Damit kommt es nicht darauf an, dass sich die Beklagte zur Ausführung dieser Handlungen eines Privaten bedient hat. Auch wenn die Straßenbeleuchtung kein gesetzlicher Bestandteil und kein Zubehör einer öffentlichen Straße ist (vgl. § 1 Abs. 3 LStrG), stellt sie eine selbständige öffentliche Aufgabe der Gemeinde im Rahmen ihrer Allzuständigkeit zum Zwecke der Daseinsvorsorge, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie als Mittel zur Förderung des kulturellen und wirtschaftlichen gemeindlichen Lebens dar (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.1985, NJW 1986, 953). Im Übrigen ist der Verweisungsbeschluss für das Verwaltungsgericht bindend (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG). Wenn über das Ob und Wie der Beleuchtung durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln entschieden wird, gilt dies auch für die Abänderung einer derartigen Maßnahme, so dass für eine darauf gerichtete Klage die allgemeine Leistungsklage gegeben ist.

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Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die Versetzung oder Beseitigung der Lampe (1), jedoch auf Schutzmaßnahmen seitens der Beklagten (2), deren Ausgestaltung im Ermessen stehen.

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Rechtsgrundlage für die Abwehr hoheitlicher Immissionen ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch bzw. der öffentlich-rechtliche Beseitigungs- und Abwehranspruch. Da die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen beider Rechtsinstitute gesetzlich nicht geregelt sind, werden in Literatur und Rechtsprechung zum Teil unterschiedliche Auffassungen vertreten. Dies betrifft z.B. die Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Beseitigung der Störungsquelle und der Störungsfolgen und hierbei wiederum der unmittelbaren und mittelbaren Folgen. Im Ergebnis ist jedoch anerkannt, dass ein Abwehranspruch besteht, wenn eine hoheitliche Maßnahme zu einem fortdauernden Eingriff in eine Rechtsposition führt und wenn insoweit keine Duldungspflicht besteht. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Einwirkung hoheitlicher Immissionen insoweit grundlegend aus (Urteil vom 29.04.1988 – 7 C 33/87BverwGE 79, 254), dass – auch wenn diese Normen nicht unmittelbar anwendbar sind – § 906 BGB und auch die §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 22 BImSchG die Grenze setzen, ab der Immissionen nicht mehr zu dulden und deshalb rechtswidrig sind. Demgemäß ist auch der durch Immissionen einer öffentlichen Einrichtung Gestörte, auch wenn der Abwehranspruch gegen den Hoheitsträger seine Grundlage in den Grundrechten hat, nicht zur Duldung bis an die Grenze der Gesundheitsschädigung oder des schweren und unzumutbaren Eigentumseingriffs verpflichtet. Soweit der Gesetzgeber innerhalb der durch die Grundrechte gesetzten Grenzen die Zumutbarkeit der Immissionen öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf deren besondere Zweckbestimmung und den Vorrang öffentlicher Interessen anders bestimmt hat, ist die Zumutbarkeit auch hoheitlich verursachter Immissionen grundsätzlich nach den allgemein geltenden Maßstäben zu bestimmen. Es kommt daher nicht darauf an, dass ein besonderer Abwehranspruch, der sich unmittelbar aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz entnehmen ließe, nicht besteht (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImschG; BayVGH, NJW 1991, 2660, 2661: aus kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten).

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Dem hingegen findet § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB keine Anwendung, da die Straßenlaterne nach übereinstimmendem Vortrag vor dem Haus, jedoch noch auf öffentlichen Verkehrsgrund aufgestellt wurde.

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1. Aus den vorgenannten öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen kann der Kläger keine Beseitigung oder Versetzung der Straßenlaterne verlangen. Insoweit genügen seine Einwendungen hinsichtlich der Beeinträchtigung des Anblicks (a), des Insektenbefalls (b), der Erhöhung der Kriminalitätsgefahr (c) und der Lichtbeeinträchtigung im Obergeschoss (d) nicht, um den nach der Planung der Beklagten keineswegs naheliegenden oder gar zwingenden Standort der Straßenlaterne (e) nach jeder Hinsicht als ungeeignet und für den Kläger als unzumutbar (f) anzusehen.

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a) Soweit der Kläger geltend macht, dass der Lampenmast zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung und einer Minderung des Wertes des Hauses durch die Zerstörung des optischen Erscheinungsbilds der Fassade und der darin vorhandenen Ornamente führe, fehlt es bereits an einem Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut. Weder Art. 14 GG noch das allgemeine Anliegerrecht gewährleisten ein Recht auf Abwehr der in der Umgebung eines Hauses angeordneten baulichen Anlagen allein wegen deren ästhetischer Beeinträchtigung des Anblicks. Im Gegenteil: Das Eigentumsrecht des Art. 14 GG ist situationsgebunden und das allgemeine Anliegerrecht schützt ebenfalls nicht vor Veränderungen in der Straße. Da der Mast nur einen geringen Durchmesser (weniger als 20 cm) hat und keineswegs unästhetisch oder abstoßend wirkt, führt er auch nicht zu einem schweren und unerträglichen Eingriff (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, BVerwGE 44, 244). Im Übrigen war auch die zuvor aufgestellte Straßenlaterne nach den vorgelegten Plänen und Fotografien in der Nähe des klägerischen Grundstückes aufgestellt und befand sich nicht an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. Auch sie wirkte bei einem frontalen Anblick des Gebäudes ästhetisch auf dieses ein. Insoweit ist nach objektiver Betrachtung noch nicht einmal eine erhebliche Verschlechterung der Situation eingetreten. Bloße ästhetische Beeinträchtigungen sind rechtlich grundsätzlich ohne Belang, sofern sie das hier ohne Zweifel nach den vorgelegten Fotografien gegebene geringe Maß nicht überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1970 – VZR 20/68 – BGHZ 54, 56). Dies gilt auch dann, wenn dies zu einer Wertminderung des Grundstückes führen könnte (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 11.01.1989 – 6 O 424/88 – Wohnungseigentümer 1991, 79), wovon aufgrund der hier vorgelegten Bilder aber nicht zwangsläufig auszugehen ist.

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b) Gleiches gilt für die Beeinträchtigung durch einen angeblichen Insektenbefall. Insoweit gibt es einfache und günstige Abwehrmöglichkeiten des Eigentümers, gegen diese mittelbaren Einwirkungen des Eigentums, welche regelmäßig hinzunehmen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.09.1985 – 1 A 89/84NJW 1986, 953, 953; VGH Kassel, Urteil vom 26.04.1988 – 11 UE 468/85 – NJW 1989, 150, 1501). Der Insektenbefall der Wohnung in den wärmeren Monaten kann durch die Anbringung eines Insektengitters mit geringem Aufwand abgewendet werden. Ein Befall der Fassade wurde vom Kläger nicht vorgetragen.

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c) Ebenso ist der Hinweis auf die Steigerung der Kriminalitätsgefahr nicht derart zwingend, dass eine Versetzung der Straßenlaterne schon aus diesem Grund erforderlich wäre. Zwar ist es theoretisch zutreffend, dass die entsprechende Laterne als Aufstiegshilfe missbraucht werden könnte, da sie sich in unmittelbare Nähe des Hauses befindet. Jedoch hat die Beklagte dem entgegengehalten, dass die Straßenlampe die ganze Nacht betrieben werde und mit voller Leuchtstärke diesen Bereich beleuchte und daher eine wesentliche Erhöhung des Kriminalitätsrisikos im Hinblick auf die Beleuchtung in diesem durchaus viel frequentierten Bereich nicht wahrscheinlich sei. Hierbei ist zu beachten, dass die Lampe nach der Mitteilung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Halogenmetalldampflampe mit einer Leistung von 70 Watt ist. Diese ist in ihrer Helligkeit etwa vergleichbar mit einer 400-Watt-Halogenlampe (www.wikipedia.de, Artikel Halogenmetalldampflampe) und damit erheblich heller als die vorher dort vorhandenen Quecksilberdampflampen mit 2 x 125 Watt. Durch die Beleuchtung auch während der gesamten Nacht ist dieser Bereich damit in derart helles Licht getaucht, dass eine erhebliche Steigerung der Kriminalität (Einbruchdiebstahl) im Hinblick auch auf die zusätzliche Sicherung der Fenster durch Rollläden nicht zu erwarten ist.

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d) Die von der Straßenlaterne ausgehende Lichtbelastung ist hier geeignet, schädliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen und kann deshalb als schädliche Umwelteinwirkung (§ 3 Abs. 1 S. 2 BImSchG) Abwehransprüche auslösen. Die Lichtimmissionen erreichen auch die Erheblichkeitsschwelle. Eine erhebliche Belästigung ist nach Auffassung der Kammer gegeben, wenn eine Lichtquelle zu vermeidbaren Lichtimmissionen auf dem Anliegergrundstück führt, welche die Werte in Nr. 4.1 der Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 – im Weiteren: LAI-Hinweise) übersteigen. Diese LAI-Hinweise gelten aus wohlerwogenen Gründen generell nicht für die öffentliche Straßenbeleuchtung. Jedoch folgt aus den oben dargelegten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die öffentlich-rechtlichen Immissionen ausgesetzt sind, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen nicht geringer ist, als die Betroffener privatrechtlicher Immissionen. Allenfalls kann die Abwägung der konkreten Grundstücks- und Straßensituation sowie der Schutzbedürftigkeit dazu führen, dass eine schematische Übertragung nicht angezeigt ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz (Urteil vom 30.07.1981 – 1 A 73/80WuM 1982, 249, ebenso OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 713) ist zu beachten, dass der Beleuchtung der Straße (und Gehwege) von einer (bloßen) Beleuchtung des Anliegergrundstückes zu unterscheiden ist. Ist die (direkte) Beleuchtung des Anliegergrundstücks vermeidbar, ohne die Straßenbeleuchtung einzuschränken, so kann hierfür eine gesonderte Betrachtung erforderlich sein mit der Folge eines eingeschränkten Abwehranspruches. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass zu einer sachgerechten Beleuchtung einer Straße nicht nur die Beleuchtung des Gehwegs an sich gehört, sondern dem Grunde nach auch die Hauseingänge der direkt an der Grenze des Gehwegs zu den Anliegergrundstücken liegenden Gebäude durchaus mit in den Einfallsbereich der Leuchten mit einbezogen werden dürfen. Die Beklagte muss daher ihren Bürger nicht zumuten, einen Gehweg zu benutzen, der unmittelbar an unbeleuchteten und dunklen Hauseingängen vorbei führt. Dem hingegen besteht dem Grunde nach keine sachliche Notwendigkeit, etwa die Hausebene oberhalb des Erdgeschosses (d.h. oberhalb von ca. 3 m) zu beleuchten. Das Lichtraumprofil von Gehwegen liegt bei 2,50 m, so dass der darüber liegende Bereich an sich für die (gefahrlose) Nutzung des Gehweges irrelevant ist.

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Der Kläger hat die Betroffenheit durch erhebliche Lichtimmissionen auch ausreichend substantiiert dargetan. So hat er von Anfang an nachvollziehbar und detailliert die Veränderung der Lichtsituation im ersten Obergeschoss seines Hauses geschildert. Dem ist die Beklagte lediglich mit dem Hinweis entgegengetreten, der Lichtpunkt der neuen Lampe liege (in der Entfernung vom Haus) etwa im gleichen Bereich wie bei der alten Lampe. Keine Berücksichtigung hat dabei gefunden, dass ausweislich der Fotografien die alte Lampe höher angebracht war, so dass sich schon der Lichteinfallswinkel in die Räume im Obergeschoss (sofern keine Abblendmaßnahmen ergriffen werden) zwangsläufig geändert hat und ohne Abschirmung in Richtung des Hauses ein größerer Teil des Raumes mit direktem Licht ausgeleuchtet wird. Die Verbesserung der Ausleuchtung durch die moderne Lampe wurde im Ortstermin vom 8. Juli 2008 von der Beklagten bestätigt. Dies ist im Hinblick auf das verwendete Leuchtmittel – wie oben bereits dargelegt – auch naheliegend, da die verwendete Halogenmetalldampflampe mit 70 Watt Lampe etwa so hell ist, wie eine 400 Watt Halogenlampe (www.wikipedia.de, Artikel Halogenmetalldampflampe). In der beseitigten Lampe waren 2 x 125 Watt Quecksilberhochdruckdampflampen eingebaut. Auf die verbesserte Ausleuchtung wird auch in dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Prospekt der Firma S. hingewiesen (vgl. Beispiel S. 13). Es ist damit plausibel dargelegt und von der Beklagten nicht einmal in Zweifel gezogen, dass die heutige Beleuchtungssituation sich wesentlich gegenüber der vorhergehenden verändert hat.

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Die Beklagte hat die ihr als Veranlasser obliegende Darlegung der Zumutbarkeit der Einwirkung auf das erste Obergeschoss des klägerischen Hauses nicht einmal im Ansatz vorgebracht. Auf den Einwand des Klägers, die Beklagte habe bei dem Beleuchtungskonzept B.-Straße die DIN EN 13201 nicht beachtet, hat es die Beklagte nicht für notwendig erachtet, die von ihr angeblich eingehaltenen technischen Normen zu benennen. Weiterhin hat sie trotz Aufforderung in der gerichtlichen Verfügung vom 12. November 2009 bis heute nicht dargelegt, inwieweit diese technischen Normen einer Verlegung der betroffenen Straßenlaterne entgegenstehen (vgl. etwa die Planungshilfe zur DIN EN 13201 unter www.trilux.de). Der Kläger hat mehrfach vorgebracht, dass die Werte der LAI-Hinweise bei geöffnetem Fenster im ersten Obergeschoss nicht eingehalten würden. Insoweit hat die Beklagte dies und den vom Kläger unter Angabe der Messmethode und des verwendeten Messgeräts mit Schriftsatz vom 19. November 2009 mitgeteilten Messwert jeweils lediglich mit Nichtwissen bestritten. Dies ist hier nach § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässig. Die Straßenlaterne ist von der Beklagten aufgestellt worden und befindet sich allein im öffentlichen Straßenraum. Damit war es für die Beklagte im Hinblick auf die Beschäftigung einer Vielzahl technischer Angestellter ein Einfaches, substantiiert auf diesen Einwand einzugehen. Dies erfordert keinesfalls, wie von der Beklagten behauptet, eine Messung an dem nach den LAI-Hinweisen Nr. 4.2 vorgesehenen Ort und demnach eine Widerlegung des klägerischen Messwertes. Vielmehr lässt sich für jede Lampe die bei durchschnittlichen Bedingungen in einer bestimmten Entfernung vom Leuchtpunkt zu erwartende Helligkeit mittels einfacher technischer Berechnungen ermitteln. Aus dem von der Lampe ausgehenden Lichtstrom (hier für die verwandte Lampe von Philips CDO-TT 70 Watt nach der Angabe auf der Homepage von Philips www.philips.de/ lighting 6300 Lumen), dem Leuchtwinkel und der Entfernung lässt sich die voraussichtliche Beleuchtungsstärke in Höhe der Fensterbank der betroffenen Fenster im ersten Obergeschoss ermitteln, sofern man von einer direkten Beleuchtung ausgeht (vgl. die Artikel Lumen und Lux in www.wikipedia.de). Auf dieser Grundlage werden für eine bestimmte auf der Gehwegoberfläche gewünschte Ausleuchtung auch die Lampenstärke und die Abstände verschiedener Lampen berechnet, was der Beklagten an sich bekannt sein dürfte und was vermutlich den von ihr bei der Planung verwendeten, jedoch dem Gericht und dem Kläger nicht zugänglich gemachten Berechnungen zugrunde liegt (vgl. etwa die Planungshilfe zur DIN EN 13201 unter www.trilux.de). Im Übrigen wäre es der Beklagten nicht verwehrt gewesen, in dem Luftraum vor den hier betroffenen Fenstern, der sich noch im Gehwegbereich befindet, selbst eine Messung durchzuführen und diese als Beleg dafür anzuführen, dass in etwa 20 cm Entfernung auf dem klägerischen Grundstück in Fensterebene keine höher Beleuchtungsstärke vorliegen könne.

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Die Beklagte behauptete in der mündlichen Verhandlung, dass die Lampe auf einen Winkel von 0 Grad zur Senkrechten eingestellt sei (was wie nachfolgend dargelegt, wohl unzutreffend ist), so dass in dem vorbezeichneten Bereich an sich eine direkte Beleuchtung nicht zu erwarten wäre. Die Beklagte hat sich noch nicht einmal zu der in der gerichtlichen Verfügung vom 12. November 2009 ihr aufgegebenen Mitteilung verstanden, ob und inwieweit die Fenster im ersten Obergeschoss des klägerischen Hauses vom Lichtkegel der davor angebrachten Straßenlaterne getroffen werden. Eine entsprechende Ortsbesichtigung der Beklagten zu Zeiten, in denen die Beleuchtung eingeschaltet war, fand ausweislich der vorgelegten Verwaltungsunterlagen nicht statt. Die Ortsbesichtigung am 8. Juli 2008 war nachmittags um 14.00 Uhr, so dass nicht davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Laternen eingeschaltet und die Auswirkungen auf die anliegenden Häuser sichtbar waren. Der Technische Angestellte S. hat in der mündlichen Verhandlung lediglich die Einstellung der Lampe in Position 7 bei einer Kontrolle mittels Hubwagen am Freitag, den 19. November 2009 um 22.30 Uhr bestätigt. Trotz entsprechender Befragung durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat er jedoch keine Aussage zu der (direkten oder indirekten) Beleuchtung der Fenster im ersten Obergeschoss des klägerischen Hauses abgegeben. Damit hat die Beklagte noch nicht einmal substantiiert behauptet, einer ihrer Bediensteten habe mit eigenen Augen gesehen, dass kein direktes Licht auf die benannten Fenster falle, geschweige denn ein Foto dieser Situation vorgelegt, welches eine solche Aussage belegen könnte.

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Eine Zwangsläufigkeit dahin gehend, dass eine Lampe in jedem Falle (genau) in der Höhe der hier aufgestellten Straßenlaterne angebracht werden müsse, und zudem eine Abblendung des Bereiches oberhalb des Erdgeschosses unmöglich sei, wurde weder von der Beklagten vorgetragen noch ist sie ansonsten ersichtlich. Allenfalls im Randbereich von Straßenecken oder ähnlichen hervorgehobenen Standorten kann es als Folge der Notwendigkeit der Ausleuchtung des gesamten Gehwegbereiches dazu kommen, dass auch die oberen Bereiche eines bis an den Gehweg heran gebauten Hauses mit in die Beleuchtung einbezogen werden, um die Ausleuchtung des Gehweges sicher zu stellen. Ein solches Erfordernis hat die Beklagte für den Bereich vor dem Haus Nr. 3 nicht vorgetragen und sie behauptet sogar, sie habe bewusst einen Lampenwinkel gewählt, der ein Anstrahlen der Hauswand ausschließe. Nach dem von ihr vorgelegten Prospekt der Firma S. und der Mitteilung durch den Technischen Angestellten K. in der mündlichen Verhandlung solle der Abstrahlwinkel der Leuchte 0 Grad zur Senkrechten (Richtung Hauswand) betragen. Nach Mitteilung des Technischen Angestellten S. in der mündlichen Verhandlung ist die Leuchte auf die Position 7 eingestellt. Ausweislich des Prospektes lässt sich der Abstrahlwinkel nach vorn und hinten exakt definieren. Die Fixierung der Position erfolgt bei der Lampe SQ 50 über der Lampenfassung und bei SQ 100 über die Reflektoreinstellung. Die in diesem Prospekt enthaltenen Beispiele für Reflektoreinstellungen (S. 10/11) zeigen deutlich auf, dass lediglich in der Position 9 davon ausgegangen werden kann, dass die direkt unmittelbar hinter der Straßenlaterne befindliche Hauswand bei korrekter Position der Lampe und der Halterung nicht mehr unmittelbar angestrahlt wird (Winkel 0 Grad zur Senkrechten). Dementgegen ist die Position 7 so gestaltet, dass bei einer Höhe von 7 Metern noch ein Teil der Hauswand mit erleuchtet wird. Insoweit ist das – im Übrigen bis heute unsubstantiierte – Bestreiten der Beklagten durch die von ihr selbst vorgelegten Unterlagen widerlegt. Ebenso hat die Beklagte selbst in der Ortsbesichtigung am 8. Juli 2008 gegenüber dem Kläger zugestanden, dass die jetzige Leuchte den Beleuchtungsort wesentlich heller beleuchte als die vorhergehende Lampe.

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Nach alledem hat die Kammer keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Insoweit ist zu beachten, dass das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung eine Aufklärungsverfügung erlassen hat, auf die die darlegungspflichtige Beklagte nicht ausreichend reagiert hat (zur unzureichenden Mitwirkung eines Beteiligten vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Aufl., § 86 Rn. 11 ff.). Demgegenüber hat der Kläger substantiierte, durch Messergebnisse untermauerte Einwendungen erhoben, die auf die Erheblichkeit der Belästigung durch die Lichtimmissionen schließen lassen.

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e) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der von ihr gewählte Standort aus technischen Gründen und auf der Grundlage ihrer Planung zwingend oder jedenfalls optimal sei. Vielmehr konnte die Beklagte unschwer bei der Planung des Bahnhofvorplatzes und der Beleuchtungssituation berücksichtigen, dass die überwiegende Mehrzahl der weiteren Leuchten üblicherweise an der Grundstücksgrenze zweier bebauter Hausgrundstücke aufgestellt sind, während die strittige Lampe in unmittelbarer Nähe des Hauses im mittleren Bereich aufgestellt wurde mit einem Abstand des Leuchtkörpers von nur 1,5 m von der Hauswand, und noch dazu in einer Höhe, die eine Beleuchtung des 1. Obergeschosses geradezu als naheliegend erscheinen lässt. Diese Gesichtspunkte, die eine Beeinträchtigung von Anliegerinteressen durchaus nahelegen, hätte die Beklagte ebenso berücksichtigen müssen wie die von ihr allein ins Feld geführten Umstände der Abstände zwischen den Bäumen, der technisch notwendigen Ausleuchtung der Straßen und des Gehweges, des Abstandes der Beleuchtungskörper und der angestrebten Barrierefreiheit des Gehweges. Die von der Beklagten angesprochenen Umstände erzwingen jedoch nicht den hier gegebenen Standort. So ist die Barrierefreiheit des Gehwegs ebenso eingehalten, wenn die Lampe im Grenzbereich zwischen Haus Nr. 3 und Haus Nr. 4 (Parzellen … bzw. …) aufgestellt würde. Auch wäre der Gehweg barrierefrei, wenn die Straßenlaterne im Grenzbereich zwischen Gehweg und Parkbucht aufgestellt würde. Ebenso ist zu beachten, dass ohne einen von der Beklagten genannten sachlichen Grund etwa vor dem Hausgrundstück Nr. 2 keine Parkbucht angelegt wurde (eine Grundstückszufahrt findet sich dort nicht). Dort wurden die Bäume in einem wesentlich geringeren Abstand (ca. 8 m) als im übrigen Bereich aufgestellt, für den ein durchschnittlicher Abstand von 12 m gewählt wurde. Hätte die Beklagte den Abstand von 12 m im Bereich auch des Hauses Nr. 2 eingehalten und dort zwei Parkbuchten angelegt, so hätte die Verlegung dieses verkürzten Abstandes vor Haus Nr. 4 (oder weiter in diese Richtung), dazu geführt, dass die Leuchte vor dem Anwesen des Klägers um etwa 4 m in Richtung des Hauses Nr. 4 hätte verlegt werden können. Diese Verlegung würde das Planungsgrundkonzept nicht beeinträchtigen. Denn wie eine Messung der Abstände der Leuchten auf dem vorgelegten Plan ergibt, ist die Leuchte vor dem Anwesen Nr. 1 von der Leuchte vor dem Anwesen Nr. 3 ca. 19,5 m entfernt und der Leuchtenabstand zwischen den Leuchten vor dem Haus 3 bis zum Haus 5 beträgt 24 m und zwischen dem Haus 5 und dem Haus 7 immer noch 22 m. Daher kann, ohne dass es auf die entsprechend leuchtentechnischen Berechnungen der Beklagten und die von ihr behaupteten technischen Vorgaben ankommt (welche trotz substantiierten Bestreitens des Klägers und gerichtlicher Anforderung bis heute nicht vorgelegt wurden), nicht eingewandt werden, durch eine Versetzung um ca. 4 m bis 5 m in Richtung des Hauses Nr. 4 würden die Beleuchtungshöchstabstände überschritten. Im Übrigen dürften die Höchstabstände ausweislich des vorgelegten Prospekts der Firma S. bei einer Lichtpunkthöhe von 7 Metern über den hier gewählten Abständen von 19,5 bis 24 Meter liegen (für eine Lichtpunkthöhe von 10 Meter wird ein Maximalabstand von mind. 48 Metern je nach Leuchtentyp auf S. 20 angegeben). Im Prospekt heißt es weiter: „Die Lichttechnik gewährleistet eine äußerst gleichmäßige Leuchtdichte auch bei großen Mastabständen. Die Optimierung der Mastabstände ist wiederum mit weniger Lichtpunkten und damit mit reduziertem Energieverbrauch und minimierter Lichtimmission verbunden.“ Danach kann von einer derzeitigen Aufstellung im Grenzbereich der Beleuchtungshöchstabstände, die einer Versetzung im Wege stünde, nicht ausgegangen werden.

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Zu dem Planungskonzept der Beklagten ist weiter auszuführen, dass die in der A.-Straße heute stehende Bäume zusammen mit der Verwirklichung des neuen Beleuchtungskonzepts aufgestellt wurden, die Beklagte sich also nicht darauf berufen kann, dass diese etwa im Vorfeld schon gestanden hätten und hierauf bei der Leuchtenplanung Rücksicht zu nehmen gewesen sei. Dass die Bäume neu aufgestellt wurden, ergibt sich auch aus dem von dem Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2009 vorgelegten Foto hinsichtlich des alten Zustandes. Die Beklagte kann daher nicht davon ausgehen, an einem notwendigen und geeigneten Standort die Leuchte aufgestellt zu haben, so dass die Beeinträchtigungen durch den Leuchtenstandort in jedem Falle zu dulden seien.

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f) Dennoch ist nicht von einer (generellen) Unzumutbarkeit des Standortes der Straßenlaterne für den Kläger auszugehen. Wie oben unter d) dargelegt, ist allein der Umstand der erheblichen Lichtimmissionen dem Grunde nach geeignet, den derzeitigen Zustand als rechtswidrig anzusehen. Jedoch ist es nicht denknotwendig ausgeschlossen, dass die Beklagte unter Beibehaltung des derzeitigen Laternenmastes an der vorhandenen Stelle rechtmäßige Zustände schaffen kann. Schon eine Verlängerung des Auslegers und damit eine Verlagerung des Lichtpunktes bei gleichbleibender Lampeneinstellung könnte das Obergeschoss aus der unmittelbaren bzw. erheblichen mittelbaren Leuchtwirkung herausnehmen. Ebenso ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Veränderung der Position für die Reflektoreinstellung schon eine ausreichende Abhilfe schaffen könnte. Wie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, ist die Lampe noch nicht auf die maximale Position 9, sondern lediglich auf die Position 7 eingestellt (vgl. den Prospekt der Firma S. S. 10/11). Auch gibt es für die hier verwandte Leuchte Zusatzblenden für die innenliegende Montage, die sowohl für die hausseitige als auch die straßenseitige Abschirmung verwendbar ist (vgl. den Prospekt der Firma S. S. 10/11), außenliegende Blenden sind ebenfalls denkbar. Letztlich kann die Beklagte die Einwirkung auf das klägerische Grundstück auf ein erträgliches Maß dadurch erreichen, dass der Lampenstandort verlegt wird. Dies ist je nach gewähltem Standort mit weiteren lichttechnischen Berechnungen und ggf. Folgeentscheidungen (etwa Versetzung von Bäumen etc.) verbunden. Mit den vorgenannten Maßnahmen (ggf. auch in Kombination) ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, die berechtigte Forderung des Klägers zu erfüllen, den Bereich oberhalb des Erdgeschosses des Hauses A.-Straße Nr. 3 von Lichteinwirkungen mit einer Beleuchtungsstärke von mehr als 1 Lux zukünftig zu verschonen. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf die zwingende Versetzung oder gar Beseitigung der Straßenlaterne vor seinem Anwesen.

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2. Der Kläger kann aber von der Beklagten verlangen, die vor seinem Anwesen angebrachte Straßenlaterne in der Weise abzuändern, dass ein Lichteinfall von mehr als 1 Lux im Obergeschoss vermieden wird. Es bleibt im Hinblick auf die oben beispielhaft dargelegten Möglichkeiten der Entscheidung der Beklagten vorbehalten, auf welche Weise sie der im Tenor auferlegten Minderung der Lichteinstrahlung nachkommen will. Wie bereits dargelegt sind selbst dann, wenn dem Grunde nach eine Straßenlaterne erforderlich ist, um die Straße bzw. den Gehweg in diesem Bereich zu erleuchten, die von ihr ausgehenden Immissionen nicht in jedem Fall von den Betroffenen in allen Auswirkungen zu dulden (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 30.07.1981 – 1 A 73/80WuM 1982, 249, ebenso OVG Lüneburg, NVwZ 1994, 713). Vielmehr unterfallen der Duldungspflicht nur die Auswirkungen der Straßenlaterne, die erforderlich sind, um das berechtigte Interesse der Beklagten an der ausreichenden Beleuchtung öffentliche Straßen innerhalb der Ortslage zu erfüllen. Wie ferner bereits dargelegt, ist eine Erforderlichkeit zur Beleuchtung auch des ersten Obergeschosses des klägerischen Anwesens A.-Straße 3 durch eine nur wenige Zentimeter vor dem Haus aufgestellte Straßenlaterne nicht ersichtlich. Besonderheiten der örtlichen Situation, die eine entsprechende Abschirmung ohne relevante Beeinträchtigung der Straßenbeleuchtung unmöglich, unzweckmäßig oder als zu kostenintensiv erscheinen lassen, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Im Hinblick auf die verwandten neuzeitlichen Lampen mit einer ausgefeilten Spiegeltechnik und erheblich höherer Lichtausbeute und Strahlungsstärke als in dem Verfahren des OVG Rheinland-Pfalz (- 1 A 73/80 – a.a.O.; dort wird auf S. 3 des Urteilsabdrucks eine handelsübliche 40 Watt Leuchtstoffröhre als Beleuchtungsmittel genannt) lassen jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit erwarten, dass die bloße Abschirmung des direkten Lichts vorliegend allein genügen würde, um erhebliche und nicht zumutbare Einwirkungen auf das klägerische Grundstück auszuschließen. Wie oben bereits dargelegt, hat die hier verwendete Halogenmetalldampflampe eine etwa 10-fach höhere Leuchtstärke. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, schon bei Einschaltung der Lampen die vorhandenen Rollläden zu nutzen, was bedeuten würde, dass im Winter schon spätestens gegen 16.30 Uhr diese heruntergelassen werden müssten. Von der Rechtsprechung werden der Einbau und die Nutzung der Rollläden zur Minderung von Lichtimmissionen auch nicht verlangt (vgl. BayVGH, NJW 1991 , 2660 , der lediglich von der Nutzung von Vorhängen spricht). Auch die LAI-Hinweise, die von der Kammer im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Maßstab für das generelle Schutzniveau herangezogen werden, sehen kein Erfordernis eines passiven Lichtschutzes vor. Vielmehr enthalten die LAI-Hinweise unter Nr. 6 naheliegende Maßnahmen zur Minderung der Störwirkung, wozu u.a. die Vermeidung der direkten Blickverbindung und die Anbringung von Blenden gehören. Im Hinblick auf die schon durchschlagende erhebliche Belastung durch die Beleuchtungsstärke bedurfte es keiner weiteren Aufklärung zu der ebenfalls möglichen Blendwirkung der Lampe (LAI-Hinweise Nr. 5), der ebenfalls durch die Anordnung von Blenden oder die Versetzung der Laterne begegnet werden könnte. Nach alledem war der Schutzanspruch des Klägers negativ auszudrücken und die Einhaltung der von ihm noch zu duldenden Grenzbelastung im Tenor auszusprechen.

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Wie bereits dargelegt, ist die Beklagte durch entsprechende Berechnung und Messung durchaus in der Lage, die Einhaltung des Tenors selbst sicherzustellen. Durch die Festlegung des zu beachtenden Immissionswertes war es auch nicht erforderlich, die exakte Belastung der betroffenen Räume durch eine sachverständige (neutrale) Messung festzustellen, da hieraus keinerlei Rückschlüsse auf die erforderlichen Maßnahmen der Beklagten gezogen werden können. Die Beklagte ist bereits – wie dargelegt – einen substantiierten und in sich schlüssigen Vortrag schuldig geblieben, der dem Grunde nach nahelegen könnte, dass der im Tenor genannte Wert von 1 Lux im Bereich der Fensterebene der betroffenen Zimmer des klägerischen Anwesens eingehalten sei. Von der Beklagten werden auch keine Maßnahmen verlangt, die unabhängig von einer tatsächlichen Lichtimmissionsbeeinträchtigung durchzuführen sind. Daher würde eine Messung auch keine Verbesserung des Rechtsstatus der Beklagten herbeiführen. Soweit diese Messungen ihren Vortrag erstmals schlüssig erscheinen ließe, wären ihr aufgrund der dargelegten mangelnden Mitwirkung ohnehin die Kosten hierfür nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Jedoch ist das Gericht nicht verpflichtet, zur Ausforschung der Wahrheit Beweis zu erheben, wenn der darlegungspflichtige Beteiligte keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Durch die Verweisung vom Landgericht Koblenz an das Verwaltungsgericht sind keine erheblichen Kosten entstanden, so dass die an sich nach § 17 Abs. 2 S. 2 GVG vom Kläger zu tragenden Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO in die Kostenteilung einbezogen werden konnten.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).

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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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