Zur Beweislast des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens einer Notwehrlage

OLG Koblenz, Urteil vom 22.08.2018 – 5 U 205/18

1. Bei der Betrachtung, ob die Primärverletzung auf dem Verhalten des Schädigers beruht, ist die Frage einer möglichen Rechtfertigung auszublenden.

2. Steht der Tatbestand einer unerlaubten Handlung fest, ist es Sache des Schädigers, die behauptete Notwehrlage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen zu beweisen. Ist nicht aufklärbar, ob ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff erfolgt, so geht dies im Zivilrechtsstreit zulasten des mutmaßlich Angegriffenen und sein Notwehreinwand bleibt unberücksichtigt.

3. Die Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht ist nicht erforderlich, wenn dieses von der Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht abweichen will, dem Beweisergebnis also keine andere Bedeutung zumisst, und lediglich aus rechtlichen Gründen (hier: Beweislastverteilung) zu einem anderen Ergebnis gelangt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. Januar 2018 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Klägerin mit den Klageanträgen zu 2) und 4) geltend gemachten Zahlungsansprüche sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden des Ehemanns der Klägerin …[A] aus der streitgegenständlichen Tat vom 3. Oktober 2013 gegenüber der Klägerin zu ersetzen, insbesondere solche, die aus einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Ehemanns sich herleiten einschließlich der Folgekosten für weitere Operationen und Reha-Maßnahmen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die zuerkannten Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Höhe der dem Grunde nach gerechtfertigten Zahlungsansprüche und über die Kosten des Rechtsstreits wird der Rechtsstreit an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Die Klägerin verfolgt aus eigenem Recht einen Schmerzensgeldanspruch wegen einer ausgesprochenen Drohung sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einer tätlichen Auseinandersetzung.

2
Der Ehemann der Klägerin, …[A], bewohnte mit seiner Familie eine Wohnung in einem Anwesen, in dem auch der Beklagte lebte. Im Herbst 2013 bestand zwischen den Parteien als Mietnachbarn Streit über die Nutzung der Heizung im Treppenhaus. Am Abend des 2. Oktober 2013 kam es zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten in der Tiefgarage des von ihnen bewohnten Hauses zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte erlitt hierbei eine Verletzung über der Augenbraue. Der Ehemann der Klägerin wurde durch den Notarzt in die Universitätsklinik …[Z] verbracht.

3
Die Klägerin hat erstinstanzlich zur Begründung ihres auf ein eigenes angemessenen Schmerzensgeld in einer Mindesthöhe von 4.000 € sowie aus übergegangenem Recht des Ehemanns ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 €, die Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 4.803,30 €, die Feststellung der Einstandspflicht für sämtliche künftigen Schäden einschließlich eines weiteren Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten gerichteten Begehrens vorgetragen, am Abend des 2. Oktober 2013 habe der Beklagte in angetrunkenem Zustand die Zufahrt zur Tiefgarage blockiert, um einen Streit zu provozieren. Nachdem ihr Ehemann in die Tiefgarage eingefahren sei, sei der betrunkene Beklagte auf ihn zugekommen. Der Versuch ihres Ehemanns, die Tiefgarage zu verlassen, sei misslungen, da der Beklagte ihn verfolgt und mit der Faust von hinten seitlich gegen den Kiefer geschlagen habe. Anschließend habe der Beklagte mit zahlreichen Faustschlägen gegen den Kopf und den Körper ihres Ehemanns auf diesen eingeprügelt. Dieser sei zu Boden gegangen und habe dort wehrlos gelegen. Daraufhin habe der Beklagte mit Wucht gegen ihn geschlagen und getreten. Anschließend sei der Beklagte zu ihrer Wohnung, habe dort geklingelt und sie aufgefordert, in die Tiefgarage zu gehen, um nach ihrem Mann zu sehen. Dieser habe schwerverletzt und blutend am Boden gelegen, woraufhin sie den Notarzt gerufen und dem Beklagten mitgeteilt habe, sie würde die Polizei alarmieren. Hierauf habe der Beklagte geantwortet, er werde bei einer Information der Polizei und einer daraufhin erfolgenden Gefängnisstrafe ihre gesamte Familie umbringen. Aufgrund dieser Äußerung habe sie unter dauerhafter Angst gelitten. Es sei zu Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, Abgeschlagenheit und einem allgemeinen Kräfteverlust gekommen. Ihr Ehemann habe aufgrund des tätlichen Übergriffs des Beklagten u.a. einen traumatischen Pneumothorax links, eine Handgelenksfraktur links sowie Schulterprellungen rechts erlitten. Er habe sich für rund 14 Tage in der stationären Behandlung im Universitätsklinikum Mainz befunden. Nach wie vor sei er aufgrund der Verletzungen körperlich stark eingeschränkt und könne die linke Hand nicht vollständig gebrauchen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe aufgrund der vom Beklagten ausgesprochenen Bedrohung und der bei ihr eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Mindesthöhe von 4.000 € zu. Die Ansprüche ihres Ehemannes könne sie aufgrund der vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Bl. 14 GA) verfolgen.

4
Der Beklagte hat dem entgegengehalten, er habe sich bei der tätlichen Auseinandersetzung lediglich verteidigen wollen. Am fraglichen Abend sei der Ehemann der Klägerin auf ihn zugekommen und habe ihn zuerst angegriffen und am Auge verletzt. Hierauf habe er mit drei Faustschlägen reagiert, um sich zu wehren.

5
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich von den Parteien gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 307 ff. GA) Bezug genommen.

6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein eigener Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehe nicht, wobei dahinstehen könne, ob der Beklagte die inkriminierte Todesdrohung ausgesprochen habe. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes setze die Verletzung eines in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsguts voraus. Der durch § 241 StGB geschützte individuelle Rechtsfrieden sei in § 253 Abs. 2 BGB nicht als Schutzgut genannt. Auch wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht gezogen werde, fehle es an dem hinreichenden Vortag, worin der immaterielle Schaden der Klägerin bestehe. Hierzu genüge nicht, vorzutragen, sie leide an Angstzuständen. Auch ihr Vortrag, sie sei nervlich krank gewesen, habe unter Appetitlosigkeit, Schlaflosigkeit, Abgeschlagenheit und zunehmendem allgemeinem Kräfteverlust gelitten, sei – auch mangels ärztlicher Bescheinigung – keinem Beweis zugänglich. Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns bestünden ebenfalls nicht. Die Klägerin sei beweisfällig geblieben für ihre Behauptung, die Verletzungen ihres Ehemanns seien durch mehrfache Schläge und Tritte des Beklagten verursacht. Es sei offen, ob die Schläge vom Beklagten ausgegangen seien oder ob dieser sich lediglich nach einem Schlag des Ehemanns der Klägerin verteidigt habe. Die Ursache des Sturzes des Ehemanns der Klägerin auf den Garagenboden sei unklar. Vom als Zeugen vernommenen Ehemann der Klägerin und dem informatorisch angehörten Beklagten seien unterschiedliche Hergänge der Auseinandersetzung geschildert worden. Damit stehe „Aussage gegen Aussage“. Nach dem Ergebnis des eingeholten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens könne die beim Ehemann der Klägerin eingetretene Verletzungsfolge sowohl auf ein Sturzgeschehen als auch auf Tritte und Schläge zurückgeführt werden. Beide Schadenshergänge seien somit möglich. Damit stehe die Kausalität einer Verletzungshandlung des Beklagten für die Verletzungen beim Ehemann der Klägerin nicht fest. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 311 ff. GA) verwiesen.

7
Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens mit der Berufung. Hinsichtlich des nicht zuerkannten Schmerzensgeldanspruchs aus eigenem Recht habe das Landgericht überhöhte Anforderungen an den von ihr zu leistenden Vortrag gestellt. Mit Blick auf die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten liege eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht vor. Dieses habe die prozessuale Stellung ihres Ehemanns als Zeuge nicht berücksichtigt. Dessen Aussage müsse gegenüber der Parteianhörung des Beklagten stärker gewichtet werden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seiner Anhörung den Tathergang abweichend von seinem prozessualen Vortrag geschildert habe. Zudem habe es einer weiteren Aufklärung durch ergänzende Hinzuziehung eines Sachverständigen bedurft. Das vom Landgericht verwertete Sachverständigengutachten setze sich nicht mit den Einzelheiten des Falls – insbesondere dem Hergang des vom Beklagten behaupteten Sturzereignisses, aber auch den konkreten Verletzungsfolgen bei ihrem Ehemann – auseinander. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 26. April 2018 (Bl. 346 ff. GA) Bezug genommen.

8
Die Klägerin beantragt,

9
das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. Januar 2018 aufzuheben und

10
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens aber 4.000 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2013 zu zahlen;

11
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein weiteres Schmerzensgeld in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, mindestens aber 25.000 €, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2013 zu zahlen;

12
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche künftigen Schäden einschließlich weiteren Schmerzensgeldes aus der streitgegenständlichen Tat vom 3. Oktober 2013 gegenüber der Klägerin zu ersetzen, insbesondere solche, die aus einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Ehemanns …[A] sich herleiten einschließlich der Folgekosten für weitere Operationen und Rehamaßnahmen, soweit nicht auf andere Kostenträger übergegangen;

13
4. den Beklagten zu verurteilen, an sie materiellen Schadensersatz von weiteren 4.803,30 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juni 2016 zu zahlen;

14
5. festzustellen, dass die Ansprüche zu Ziffer 1., 2. und 3. auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhen,

15
hilfsweise,

16
die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

17
Der Beklagte beantragt,

18
die Berufung zurückzuweisen,

19
hilfsweise,

20
die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

21
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Eine unerlaubte Handlung gegenüber der Klägerin persönlich habe zu keiner Zeit stattgefunden. Gegenüber dem Ehemann der Klägerin könne er sich nach dessen tätlichem Angriff auf ein Notwehrrecht berufen. Dies folge daraus, dass die Klägerin sein Notwehrrecht nicht bestritten und der Zeuge …[A] sich widersprüchlich und damit nicht überzeugend eingelassen habe. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung vom 2. Juli 2018 (Bl. 370 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 7. August 2018 (Bl. 402 ff. GA) Bezug genommen.

II.

22
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die erhobenen Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht sind dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären. Zudem sind das von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsbegehren in modifizierter Form (Beschränkung auf Ansprüche des Ehemanns sowie auf künftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden) sowie die Feststellung des Beruhens der Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung begründet. Im Übrigen – hinsichtlich der eigenen Schadensersatzansprüche der Klägerin – hat die Berufung keinen Erfolg.

23
1. Die aus abgetretenem Recht verfolgten Zahlungsansprüche der Klägerin auf immateriellen sowie materiellen Schadensersatz wegen der Verletzung ihres Ehemanns im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beklagten sind dem Grunde nach berechtigt (§ 823 Abs. 1 BGB).

24
a) Die Klägerin ist zur Anspruchsverfolgung berechtigt. Ausweislich der von ihr mit der Klageschrift vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Bl. 14 GA) hat der Geschädigte …[A] ihr sämtliche Ansprüche aus dem tätlichen Ereignis abgetreten. Das Bestreiten der Anspruchsberechtigung der Klägerin durch den Beklagten geht daher ins Leere.

25
b) Die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB liegen vor.

26
aa) Aufgrund der tätlichen Handlungen des Beklagten ist es zu der Gesundheitsverletzung des Klägers, deren konkrete Ausgestaltung und Folgewirkungen für die Beurteilung eines Verletzungserfolges nicht erforderlich ist, weshalb das dahingehende Bestreiten des Beklagten erst bei der Beurteilung der Schadenshöhe relevant ist, gekommen. Abweichend von der Beurteilung des Landgerichts kommt es dabei nicht auf die widerstreitenden Angaben der Parteien zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung an. Die Verursachung des Gesundheitsschadens in seiner Ausgestaltung als Primärverletzung durch das Verhalten des Beklagten steht auch unter Zugrundelegung von dessen Angaben fest. Der Beklagte hat in seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht, die der Senat insoweit anknüpfend an das Landgericht zugrunde legt, ausgeführt, er habe den Ehemann der Klägerin mehrere Male, er meine dreimal, mit beiden Fäusten geschlagen. Anschließend habe ihn der Ehemann der Klägerin gepackt und es sei zum Verlust des Gleichgewichts und dem Sturz gekommen. Auch wenn dieser Sachverhalt zugrunde gelegt wird, beruht das Sturzereignis auf dem Verhalten des Beklagten. Seine Schläge waren ursächlich für den weiteren Hergang der Auseinandersetzung und damit für die Gesundheitsverletzungen des Geschädigten …[A]. Bei der Betrachtung, ob die Primärverletzung auf dem Verhalten des Schädigers beruht, ist die Frage einer möglichen Rechtfertigung auszublenden. An die Anspruchsvoraussetzungen einer Handlung/eines Unterlassens, des Verletzungserfolgs, der haftungsbegründenden Kausalität und der Rechtswidrigkeit sind voneinander zu unterscheidende Anforderungen zu stellen. Dies vernachlässigt das Landgericht, wenn es bei seiner Betrachtung die Frage des Geschehensablaufs und einer etwaigen Rechtfertigung des Verhaltens des Beklagten mit der Tatsache, dass dieser selbst ebenfalls eine tätliche Handlung begangen hat, vermischt.

27
bb) Der Beklagte kann sich nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Mit seinem Vorbringen, der Kläger habe ihn zuerst geschlagen, weshalb er mehrfach mit beiden Fäusten auf diesen eingeschlagen habe, woraufhin es zum Sturz des Klägers gekommen sei, beruft er sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach § 227 BGB. Wer sich auf Notwehr beruft, erhebt eine rechtshindernde Einwendung, für deren tatsächliche Voraussetzungen er beweispflichtig ist (vgl. nur BGH, NJW 2008, 571). Ist nicht aufklärbar, ob ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff erfolgte, so geht dies im Zivilrechtsstreit zu Lasten des mutmaßlich Angegriffenen und sein Notwehreinwand bleibt unberücksichtigt; insofern weicht die Folge der Unaufklärbarkeit von derjenigen im Strafverfahren, in dem der Grundsatz in dubio pro reo Anwendung findet, ab (vgl. nur Staudinger/Repgen, BGB, 2014, § 227 Rdnr. 81; Erman/Wagner, BGB, 15. Aufl. 2017, § 227 Rdnr. 19 s. auch OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 864). Steht – wie vorliegend – der Tatbestand einer unerlaubten Handlung fest, ist es Sache des Beklagten, die behauptete Notwehrlage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen zu beweisen (vgl. nur OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 864). Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt. Diese Feststellung ist dem Senat eröffnet, ohne die erstinstanzliche Beweisaufnahme wiederholen zu müssen. Ein solches Erfordernis besteht nur dann, wenn das Berufungsgericht von Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts abweichen will (vgl. nur BGH, NJW 2018, 308). Hierum geht es indes nicht. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Beweislast für die Notwehrlage überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es hat gleichwohl das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der Anhörung des Beklagten einer Würdigung unterzogen, die vom Senat in vollem Umfang geteilt wird. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keiner der widerstreitenden Angaben des Zeugen …[A] bzw. des Beklagten der Vorzug gegeben werden kann. Diese Würdigung teilt der Senat und nimmt auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Soweit es dabei um die Angaben des Beklagten geht, kann ergänzend darauf verwiesen werden, dass dessen prozessuale Einlassung vor seiner Anhörung weitaus knapper ausfiel, als seine Angaben vor dem Landgericht. Auch wenn dies seiner Prozessführung geschuldet sein mag, ist es ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Würdigung seiner Angaben. In seiner Anhörung hat der Beklagte seine Schilderung zum Geschehensablauf in einer Art und Weise vertieft, die (zumindest) Bedenken dahingehend aufkommen lässt, inwiefern er bei seiner Anhörung die Darstellung des Geschehensablaufs „ausgeschmückt“ hat. Letztlich genügen seine Angaben jedenfalls nicht, die volle richterliche Überzeugung von dem Geschehensablauf nach Maßgabe seiner Schilderung zu begründen. Dies hat auch das Landgericht so festgestellt. Insofern misst der Senat den Angaben des Beklagten sowie des Zeugen keine andere Bedeutung bei als das Landgericht. Der Senat gelangt lediglich aus rechtlichen Gründen – wegen der vom Landgericht vernachlässigten Beweislastverteilung – zu einem anderen Ergebnis. Kann wegen der einander widersprechenden Zeugenaussagen nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Beklagte in Notwehr handelte, als er dem Ehemann der Klägerin die Verletzungen beibrachte, so ist aufgrund der Tatbestandsmäßigkeit seiner Handlung von deren Rechtswidrigkeit auszugehen.

28
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände des Beklagten im Schriftsatz vom 7. August 2018 (Bl. 402 ff. GA) eröffnen keine andere Sichtweise. Sein Ansatz, die Klägerin habe seine Berufung auf ein Notwehrrecht nicht bestritten und damit zugestanden, ist nicht tragfähig. Nach § 138 Abs. 3 ZPO sind Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, nur dann als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Letzteres ist indes der Fall. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen zum Hergang der Auseinandersetzung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, von einem tätlichen Übergriff des Beklagten auszugehen, der nicht von einem Notwehrrecht gedeckt ist. Das Vorbringen des Beklagten zur Würdigung des Beweis- bzw. Anhörungsergebnisses trägt dem zuvor erteilten Hinweis des Senats zur Beweislastverteilung beim Berufen auf ein Notwehrrecht nicht Rechnung. Der Beklagte vernachlässigt, dass er die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für ein Notwehrrecht trägt und Unklarheiten zu seinen Lasten gehen. Sein Angriffe gegen die Überzeugungskraft der Angaben des Zeugen …[A] sind daher nicht geeignet, die von ihm behauptete Notwehrlage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen zu beweisen. Damit übergeht der Beklagte die vom Strafrecht abweichende Lastenzuweisung bei der Unaufklärbarkeit des Geschehensablaufs. Dies wird auch daran deutlich, dass er sich in seinem Schriftsatz auf die Bewertung des Landgerichts beruft, es sei nicht feststellbar, wer zuerst geschlagen habe. Nicht die Klägerin muss indes das Fehlen eines Notwehrrechts, sondern der Beklagte dessen tatsächliches Vorliegen beweisen. Daher hat der Senat in seinem Hinweis auch entscheidend auf die Bewertung der Angaben des Beklagten abgestellt. Allein das Fehlen einer Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen …[A] wegen widersprüchlicher Ausführungen würde nicht dazu führen, dass im Gegenzug den Angaben des Beklagten zu folgen wäre. Vielmehr hält der Senat das Ergebnis der Anhörung des Beklagten – wie ausgeführt – nicht für ausreichend, die Überzeugung von der Richtigkeit seiner Schilderung des tatsächlichen Hergangs der Auseinandersetzung zu begründen.

29
Eine andere Verteilung der Beweislast folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Unklarheit hinsichtlich der einen Schaden verursachenden Verletzungshandlung. Ist streitig, welche Schadensfolgen einzelne Verletzungshandlungen nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt, muss der Geschädigte beweisen, dass gerade die Verletzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, wegen der sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann (BGH, NJW 2008, 571). Die Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Sie betrifft eine abweichende Sachlage, da eine entsprechende Fallgestaltung voraussetzt, dass verschiedene Verletzungshandlungen des sich auf ein Notwehrrecht berufenden Tatbeteiligten vorliegen, die teilweise durch ein Notwehrrecht gerechtfertigt sind. Nur bei einer solchen Sachlage muss der Geschädigte beweisen, durch die nicht gerechtfertigte Handlung geschädigt worden zu sein. Vorliegend kann sich der Beklagte indes für keine seiner Verletzungshandlungen auf ein Notwehrrecht berufen.

30
cc) Der Beklagte handelte schuldhaft, wobei für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB dahinstehen kann, ob sein Verhalten als vorsätzlich oder nur fahrlässig anzusehen ist.

31
dd) Ein bereits bei Erlass des Grundurteils zu berücksichtigendes Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin kann nicht festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Mitverschuldensvorwurf tragenden tatsächlichen Voraussetzungen trägt der Beklagte. Auch insoweit ist anknüpfend an die landgerichtlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der von ihm geschilderte Geschehensablauf nicht als den Tatsachen entsprechend angenommen werden kann. Daher geht auch in diesem Zusammenhang die Unklarheit hinsichtlich des Geschehensablaufes zu Lasten des Beklagten.

32
ee) Da der Rechtsstreit hinsichtlich des Anspruchsgrundes, nicht aber hinsichtlich des Betrags zur Entscheidung reif ist, kann über die Zahlungsansprüche durch ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO entschieden werden. Der Senat ist der Auffassung, dass der Anspruch derzeit auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. nur BGH, NJW 1995, 2107; BGH, NJW-RR 2005, 1008; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 304 Rdnr. 7). Da eine Entscheidung zur Höhe des Anspruchs noch nicht möglich ist, hat der Senat insoweit durch Zwischenurteil über den Grund vorab zu entscheiden (§§ 303, 304 ZPO).

33
2. Der Feststellungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ist überwiegend begründet. Die Begründetheit eines Feststellungsantrages setzt voraus, dass die sachlich rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen. Ist ein Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden, bedarf es keiner weiteren Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. auch BGH, NJW 2001, 1431, 1432). Vielmehr „zwingt“ der Grundsatz der Schadenseinheit zur Erhebung der Feststellungsklage, um den – dem Grunde nach gerechtfertigten Schadensersatzanspruch – auch für die Zukunft abzusichern (vgl. BGH, NJW 2001, 3414, 3415). Angesichts des Verletzungsbildes ist gerade nicht auszuschließen, dass es zu weiteren Schadensfolgen kommen kann. Allerdings erstreckt sich der Feststellungsanspruch lediglich auf künftige materielle und nicht vorhersehbar immaterielle Schadensersatzansprüche. Das von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachte Schmerzensgeldbegehren bezieht sich auf sämtliche bereits eingetretenen und vorhersehbaren Schadensfolgen. Lediglich unvorhersehbare Schadensfolgen finden bei der Schmerzensgeldzumessung noch keine Berücksichtigung (vgl. nur BGH, NJW-RR 2006, 712, 713). Allein auf diese kann sich daher das Feststellungsbegehren beziehen.

34
3. Auch die von der Klägerin beantragte Feststellung des Beruhens der Haftung des Beklagten hinsichtlich der Ansprüche aus abgetretenem Recht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, deren Zulässigkeit sich aus dem durch §§ 302 Nr. 1 InsO, 850f Abs. 2 ZPO begründeten Interesse der Klägerin ergibt (vgl. nur OLG Koblenz, Urt. v. 2. Juli 2014 – 5 U 221/14, juris), ist gerechtfertigt. Für die tatsächlichen Umstände, die ein Verschulden des Beklagten begründen, trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Auch bei – in Anbetracht der Würdigung des Beweis- bzw. Anhörungsergebnisses zum Hergang der Auseinandersetzung gebotener – Zugrundelegung der Angaben des Beklagten in seiner Anhörung ist von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigten, dass Rechtswidrigkeit und Verschulden zu trennende Anspruchsvoraussetzungen sind. Der Beklagte hat die von ihm geschilderten Faustschläge vorsätzlich verübt. Hieran ergibt sich auch nach seiner Schilderung kein Zweifel. Unabhängig von der von ihm geschilderten Verteidigungssituation handelte er mit vollem Wissen und Wollen einer Verletzung des Ehemanns der Klägerin. Auf den Eintritt und den Umfang des Schadens muss sich der Vorsatz bei der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht erstrecken (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 276 Rdnr. 10). Es kommt also nicht darauf, ob sich der Tatvorsatz auch auf die im Einzelnen hervorgerufenen medizinischen Folgen, die vom Beklagten weitgehend bestritten wurden, bezog. Die vom Beklagten geschilderten drei Faustschläge waren darauf gerichtet, dem Ehemann der Klägerin Verletzungen zuzufügen. Sie waren auch hierzu geeignet, wie sich aus den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. …[B] ergibt. Dass nach der Schilderung des Beklagten eine abweichende Verursachung durch das auseinandersetzungsbedingte Sturzereignis in Betracht kommt, ist unerheblich. Abweichungen von dem erwarteten oder für möglich gehaltenen Kausalverlauf sind bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BeckOK-BGB/Lorenz, Ed. 45, § 276 Rdnr. 12 m.w.N.). Der Annahme von Vorsatz steht auch nicht die im Zivilrecht überwiegend zur Anwendung gelangende Vorsatztheorie, nach der vorsätzliches Handeln grundsätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bzw. Pflichtwidrigkeit erfordert, entgegen. Denn der Täter trägt die Beweislast für einen Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen ebenso, wie er das objektive Vorliegen solcher Gründe beweisen muss (MünchKommBGB/Grundmann, 7. Aufl. 2016, § 276 Rdnr. 160).

35
4. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Klageforderung wird die Sache auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist eröffnet, wenn – wie vorliegend – in dem angefochtenen Urteil die Klage zu Unrecht unter Verneinung des Anspruchsgrundes abgewiesen wurde, ohne auf die streitige Höhe des geltend gemachten Anspruchs einzugehen (vgl. nur Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 538 Rdnr. 26). Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist nicht angezeigt. Die Entscheidungsreife lässt sich im Berufungsrechtszug nicht ohne weiteres mit zumutbarem Aufwand herbeiführen. Zur Höhe des Anspruchs ist in erheblichem Umfang Beweis zu erheben, da die vom Kläger behaupteten verschiedenen Schäden hinsichtlich ihres Vorliegens, ihrer (haftungsausfüllenden) Zurechenbarkeit und ihres Umfangs zwischen den Parteien streitig sind und die Parteien hierzu umfassend Beweis angeboten haben. Es erscheint daher geboten, die Klärung der Höhe des Anspruchs nicht erst in der zweiten Instanz beginnen zu lassen.

36
5. Kein Erfolg kommt der Berufung hinsichtlich des aus eigenem Recht verfolgten Schmerzensgeldbegehrens der Klägerin zu. Zwar erweisen sich die zur Abweisung des Klagebegehrens vom Landgericht angeführten rechtlichen Erwägungen nicht als stichhaltig, doch kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe Drohungen gegen ihre Familie ausgesprochen, nicht von einer Beweisführung ausgegangen werden. Das Landgericht hat insgesamt hinsichtlich des Beweisergebnisses keine Überzeugung von der Wahrhaftigkeit der Schilderung einer der Parteien hinsichtlich des Geschehensablaufes erlangen können. Es hat hinsichtlich der ausgesprochenen Drohung keine ausdrückliche Würdigung vorgenommen. Allerdings setzt sich hier die Würdigung zum Hergang der Konfrontation fort. Der Senat ist daher nicht gehalten, die Beweisaufnahme bzw. Anhörung des Beklagten zu wiederholen. Es kann – bei insoweit abweichender Beweislastverteilung gegenüber der Berufung des Beklagten auf ein Notwehrrecht – nicht davon ausgegangen werden, dass die Schilderung des Hergangs der tätlichen Auseinandersetzung durch den Ehemann der Klägerin den Tatsachen entspricht. Bei dieser Sachlage kann indes auch nicht angenommen werden, dass der Beklagte die inkriminierte Äußerung vorgenommen hat. Insofern erweist sich die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis als zutreffend.

37
6. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens obliegt dem Landgericht, da noch nicht abzusehen ist, in welchem Umfang die Parteien letztendlich obsiegen oder unterliegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Weiterer vollstreckbarer Inhalt des Grund- und Teilurteils ist nicht gegeben; Anordnungen nach § 711 ZPO sind daher entbehrlich.

38
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

39
nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

40
Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 35.803,30 € festzusetzen.

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