Zum Beseitigungsanspruch wegen unzumutbarer Blendung durch Reflexionen von Sonnenlicht auf einer Photovoltaikanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2017 – 9 U 35/17

Zum Beseitigungsanspruch wegen unzumutbarer Blendung durch Reflexionen von Sonnenlicht auf einer Photovoltaikanlage

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil … des Landgerichts D. … abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Dach ihres Gebäudes … montierte Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass von der Anlage keine Blendwirkung in Richtung auf das Einfamilienwohnhaus und die Terrasse der Kläger … ausgeht, durch die die Benutzung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigt wird.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Beseitigung der von der Photovoltaikanlage auf dem Hausdach der Beklagten auf ihr Grundstück ausgehenden Blendwirkung in Anspruch.

2
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme zur Intensität und Dauer der Blendwirkung und zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch aus § 1004 BGB scheitere an der Duldungspflicht der Kläger, die sich aus § 906 BGB ergebe. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht von nur unwesentlichen Beeinträchtigungen auszugehen. Diese seien von den Klägern aber hinzunehmen, weil die beanstandete Nutzung vorliegend jedenfalls ortsüblich sei (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Ortsüblichkeit einer Nutzung sei grundsätzlich dann zu bejahen, wenn ein Vergleich der Benutzung des störenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks ergebe, dass die Mehrheit der Vergleichsgrundstücke so genutzt werde, dass sie wiederum andere Grundstücke in der gleichen Weise beeinträchtige wie das störende Grundstück das beeinträchtigte. Die Ortsüblichkeit könne sich indes auch aus gewandelten Vorstellungen im Bereich des Umweltschutzes und des ökologischen Bewusstseins ergeben. Unter diesem Gesichtspunkt könnten für die Frage der Ortsüblichkeit vorliegend Erhebungen zum Gepräge der Gegend entfallen, weil die Ortsüblichkeit von Photovoltaikanlagen allein mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Entscheidung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), erneuerbare Energien und damit auch Photovoltaikanlagen zu fördern, anzunehmen sei. Aus dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung folge, dass die Verbreitung von Photovoltaikanlagen aus umweltpolitischen Gründen gewünscht sei. Stelle man dagegen auf das (bisherige) Gepräge der Gegend ab, könne die Anbringung von Photovoltaikanlagen in Gegenden, in denen diese noch nicht vorhanden seien, immer dann verhindert werden, wenn Blendwirkungen aufträten. Auch in Wohnvierteln, in denen Häuser – wie das der Beklagten – eine stärkere Dachneigung hätten, müsse aber die Anbringung von Photovoltaikanlagen möglich sein, ohne dass dies unter Hinweis auf die Ortsüblichkeit verhindert werden könne. Da der Beklagten nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme die Beseitigung der Blendwirkung, insbesondere durch Anbringung einer Verschattungsanlage, wirtschaftlich nicht zumutbar sei, sei ein Anspruch der Kläger abzulehnen.

3
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel einer Beseitigung der Blendwirkung weiterverfolgen, soweit diese zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks führt.

4
Zur Begründung führen die Kläger an, das Landgericht habe die Ortsüblichkeit der Solaranlage unter Zugrundelegung eines fehlerhaften Maßstabes bejaht. Maßgeblich sei auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung zugunsten erneuerbarer Energien und deren Förderung allein, ob die konkrete Ausgestaltung der in Rede stehenden Beeinträchtigungen für andere Nachbarn im Bezirk ortsüblich sei. Die durch die Beklagte vorgenommene Nutzung könne daher nur dann als ortsüblich angesehen werden, wenn von anderen Photovoltaikanlagen in demselben Ort, Wohngebiet oder Bezirk Blendwirkungen auf Nachbarhäuser in ungefähr gleicher Art und Intensität ausgingen. Diese Voraussetzungen lägen auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht vor.

5
Die Kläger beantragen,

6
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts D. … die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Dach ihres Gebäudes … montierte Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so abzuändern, dass die von der Solaranlage ausgehenden Blendwirkungen in Richtung auf das Einfamilienwohnhaus und die Terrasse der Kläger … beseitigt werden, soweit sie die Benutzung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigen.

7
Die Beklagte beantragt,

8
die Berufung zurückzuweisen.

9
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Überdies führt sie an, in der unmittelbaren Umgebung des Hauses der Kläger befänden sich weitere Photovoltaikanlagen, die in den letzten Jahren installiert worden seien, u. a. auf dem Hausgrundstück … .

10
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

11
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils im beantragten Umfang.

12
1. Die Klage ist zulässig. Der Antrag, mit dem die Kläger die Beseitigung (nur) einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks begehren, ist entgegen den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Juni 2017 nach Schluss der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es reicht aus, dass der Antrag den von den Klägern erstrebten Erfolg beschreibt und der Beklagten die Wahl der Mittel überlässt, mit denen sie diesen Erfolg herbeiführen will. Im Hinblick auf die Regelung in § 906 Abs. 1 BGB (Duldungspflicht bei unwesentlichen Beeinträchtigungen) ist es zudem nicht zu beanstanden, wenn die Kläger lediglich das Unterbleiben solcher Beeinträchtigungen in allgemeiner Form verlangen, die „wesentlich“ sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. Dezember 2013 – 9 U 184/11 -, Rn. 14, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Antragsfassung bei immissionsrechtlichen Unterlassungsklagen, BGHZ 121, 248, 251 f.; vgl. auch MüKo/Baldus, 7. Aufl., § 1004 BGB Rn. 305 m.w.N.; Staudinger/Gursky, Neubearbeitung 2013, § 1004 BGB Rn. 237).

13
2. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben gemäß § 1004 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung und künftige Unterlassung der von der auf dem Hausdach der Beklagten montierten Photovoltaikanlage ausgehenden Blendwirkung auf ihr Grundstück, soweit dadurch die Nutzung des klägerischen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.

14
Von der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Beklagten geht eine dieser zuzurechnende Eigentumsbeeinträchtigung aus. Da diese nicht unwesentlich ist und – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch nicht deren Ortsüblichkeit festgestellt werden kann, besteht für die Kläger keine Duldungspflicht gemäß §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB. Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe vom13. Dezember 2013 (9 U 184/11).

15
a) Die von der Photovoltaikanlage ausgehende Blendwirkung stellt eine durch die Beklagte als Störerin verursachte Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Es handelt sich insbesondere nicht um eine bloße Natureinwirkung. Zwar ist das Sonnenlicht für die Blendwirkung durch Lichtreflexion (mit-)ursächlich.Ohne die Reflexion bzw. Umlenkung der Sonnenstrahlen durch die von der Beklagten installierte Photovoltaikanlage gäbe es die beanstandete Beeinträchtigung für das klägerische Grundstück aber nicht.

16
b) Eine Duldungspflicht der Kläger gemäß §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB ist indes nicht gegeben. Weder liegen die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB (keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigung) noch diejenigen des § 906 Abs. 2 Satz 1 1. HS BGB (Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks) vor.

17
aa) Zutreffend hat das Landgericht vorliegend eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung angenommen. Maßgeblich ist insoweit das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. In Gesetzen oder Verordnungen festgelegte verbindliche Richtwerte im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, deren Überschreitung eine wesentliche Beeinträchtigung indizierte, sind insoweit nicht ersichtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13. Dezember 2013, 9 U 184/11, Rn. 25 m.w.N., juris). Auch die von den Klägern vorgelegten „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13. September 2012 (Bl. 148 ff. GA), wonach von einer erheblichen Belästigung durch Blendwirkung bei einer Blenddauer von mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden im Kalenderjahr ausgegangen werden kann (vgl. Seite 24 des entsprechenden Berichts), erachtet der Senat mangels Allgemeinverbindlichkeit nicht als ausreichende Grundlage zur abschließenden Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung.

18
Kommt es danach allein auf die Umstände des Einzelfalles an, ist die Schwelle der nur unwesentlichen Beeinträchtigung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen allerdings vorliegend deutlich überschritten.

19
Der Sachverständige Dr. M. hat anhand überzeugender und detaillierter statistischer Ableitungen unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten den Vortrag der Kläger zum Ausmaß der Blendwirkung im Wesentlichen als plausibel bestätigt. Danach wird bei 208 Kalendertagen einer möglichen Einwirkung an 137 Tagen die Stufe 1 der Blendwirkung („Absolutblendung“) und an 104 Tagen sogar die Stufe 2 („Nachbilder“) erreicht. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass an Tagen, an denen die Stufe 2 erreicht werde, dies in der Mehrzahl der Fälle für nahezu die gesamte Einwirkdauer gelte. Die Kernperiode für Blendwirkungen in Haus und Garten liege in der Zeit vom 1. April bis zum 15. September eines Kalenderjahres (168 Kalendertage). Dabei werde an 110 Tagen die Schwelle zur Stufe 1 der Blendwirkung mit einer mittleren Einwirkdauer von rund 1 Stunde und 15 Minuten, an 84 Tagen sogar die Schwelle zur Stufe 2 mit einer mittleren Einwirkdauer von rund 1 Stunde und 10 Minuten überschritten. Für die Einwirkzone „Haus“ liege die Kernperiode in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. August eines Kalenderjahres (107 Tage). An 69 Tagen davon werde Stufe 1 der Blendwirkung mit einer mittleren Einwirkdauer von rund 1 Stunde und an 54 Tagen Stufe 2 mit einer mittleren Einwirkdauer von rund 56 Minuten erreicht.

20
Zusammengefasst bestehen nach dem Sachverständigengutachten räumlich erhebliche, über die gesamte Grundstücksbreite reichende Blendwirkungen von bis zu 2 Stunden pro Tag an mehr als 130 Tagen im Jahr in beiden Geschossen des Hauses der Kläger. Deren Intensität erfordert für die Einwirkdauer ein blendfreies Verschließen der Fenster und schränkt im Außenbereich Aufenthaltspositionen mit Blickrichtung auf die streitgegenständliche Photovoltaikanlage ein. An mehr als 100 Tagen besteht nach dem Sachverständigengutachten eine stärkere Einwirkung, während der Vorsorge zu treffen ist, Blickrichtungen zur Photovoltaikanlage vollständig zu vermeiden. Eine generelle Abwehr der Blendwirkung im Außenbereich ist allenfalls kurzfristig und räumlich sehr begrenzt möglich, was an diesen Tagen zu weitergehenden Nutzungseinschränkungen während der Einwirkdauer führen würde.

21
An der Wesentlichkeit dieser sowohl in zeitlicher wie auch räumlicher Hinsicht erheblichen Beeinträchtigungen ändert es nichts, wenn man zugunsten der Beklagten die gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Förderung erneuerbarer Energien im EEG in die Betrachtung des „verständigen Durchschnittsmenschen“ mit einbezieht. Zwar hat dieser bei verständiger Betrachtung nicht nur seine Privat-, sondern auch die Allgemeininteressen und damit auch Aspekte des Umweltschutzes im Blick. Allerdings kann dies nicht bedeuten, dass er jedwede von Photovoltaikanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen durch Blendwirkung akzeptiert. Dies gilt allein schon deshalb, weil solche Anlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen durch Blendwirkung für die Nachbarn verbunden sind, was der Senat aus eigener Anschauung beurteilen kann (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe a.a.O., Rn. 27 m.w.N.). Dies bestätigt der vorliegende Fall letztlich dadurch, dass die von der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage ausgehende Blendwirkung eine maßgebliche Ursache in der erheblichen Dachneigung des Hausdachs der Beklagten hat, wie es auch der Sachverständige L. in seinem Ausgangsgutachten festgehalten hat.

22
Auf die Frage, ob und inwieweit die Kläger die Möglichkeit hätten, durch eigene Maßnahmen Blendungen durch die streitgegenständliche Photovoltaikanlage abzuwenden, was der Senat angesichts der damit verbundenen Nutzungseinschränkungen im Übrigen nicht als zumutbar erachtet, kommt es bereits aus Rechtsgründen nicht an. Solange die Voraussetzungen eines Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs wegen nicht nur unwesentlicher Beeinträchtigungen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB vorliegen, findet eine Abwägung, ob solche Abwehrmaßnahmen dem Betroffenen zumutbar sein könnten, nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O., Rn. 28).

23
bb) Die nach alledem von der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage ausgehende wesentliche Beeinträchtigung ist auch nicht wegen ortsüblicher Benutzung des Grundstücks der Beklagten zu dulden (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich die Ortsüblichkeit insbesondere nicht mit der gesetzgeberischen Wertentscheidung zugunsten erneuerbarer Energien im EEG begründen. Diese ist dogmatisch zutreffend vielmehr bei der Perspektive des „verständigen Durchschnittsmenschen“ und dabei bei der Beurteilung dessen, was noch als „nur unwesentliche“ Beeinträchtigung zu qualifizieren ist, zu berücksichtigen. Die abweichende Betrachtung des Landgerichts, das abstrakt auf die gesetzgeberische Grundentscheidung zur Förderung erneuerbarer Energien, nicht jedoch auf die konkreten Einwirkungen im Einzelfall abstellt, läuft auf einen „Freibrief“ zur Installation von Photovoltaikanlagen ohne Rücksicht auf die Eignung der jeweiligen Dachfläche und die Beeinträchtigung der Rechte Dritter hinaus, der schon im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinzunehmen ist. Vielmehr bestimmt sich die Ortsüblichkeit nicht nach der abstrakten Art der Nutzung des emittierenden Grundstücks, sondern nach der konkreten Art der davon ausgehenden Beeinträchtigungen der Nachbarschaft. Entscheidend ist, ob eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Maß etwa gleichen Einwirkung benutzt wird (BGHZ 111, 63, 72 m.w.N.).

24
Vorliegend kommt es hiernach nicht darauf an, ob Photovoltaikanlagen als solche, sondern ob von diesen ausgehende etwa vergleichbare Blendwirkungen im betreffenden Wohngebiet ortsüblich sind (vgl. auch OLG Karlsruhe a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Die als Störerin insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat dies schon nicht behauptet, so dass sich eine weitere Aufklärung zum örtlichen Gepräge der Umgebung in der Tat erübrigte, allerdings mit der Folge, dass die Kläger von der Beklagten die Beseitigung der Blendwirkung verlangen können, soweit diese die Benutzung ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.

25
cc) Auf die vom Landgericht weiter geprüfte Frage, ob der Beklagten die zur Vermeidung der Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 2. HS BGB), kommt es nach alledem nicht mehr an. Diese Frage stellt sich nach der Gesetzessystematik des § 906 Abs. 2 BGB nur, wenn die Beeinträchtigung auf einer ortsüblichen Nutzung beruht.

26
c) In der Sache ist der Anspruch der Kläger auf die Beseitigung der Blendwirkung gerichtet, soweit diese die Schwelle einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung überschreitet, mithin die Kläger in der Nutzung ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Eine genauere Fassung des Urteilstenors ist nicht veranlasst, weil verbindliche Richtwerte nicht existieren und das Maß der Beeinträchtigungen nicht nur von deren Intensität und Dauer, sondern auch von der räumlichen Ausdehnung, dem Grad der Nutzungseinschränkungen und den weiteren Umständen des Einzelfalles geprägt wird, die sich einer verallgemeinernden Formulierung entziehen. Die Abgrenzung zu zulässigen – unwesentlichen – Einwirkungen erfordert deshalb eine Gesamtwürdigung im Einzelfall, die gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut vorzunehmen ist (vgl. auch hierzu BGHZ 121, 248, 251 f.).

27
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Teilklagerücknahme ist in der von den Klägern vorgenommenen Antragsklarstellung nicht zu sehen. Bei verständiger prozessualer Würdigung war der von Beginn an auf §§ 1004, 906 BGB gestützte Antrag dahin zu verstehen, dass die Kläger entsprechend dem Gesetzeswortlaut des § 906 Abs. 1 BGB nur wesentliche Beeinträchtigungen durch die Blendwirkung abwehren wollen. Auch ohne Klarstellung wäre eine entsprechende Entscheidung des Senats ohne teilweise Klageabweisung möglich gewesen.

28
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

29
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen geklärt. Deren Anwendung ist Sache des Tatrichters. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

30
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 EUR festgesetzt.

Dieser Beitrag wurde unter Nachbarrecht, Zivilrecht abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.