Zum Mitverschulden eines auf einer Luftmatratze treibenden Unfallopfers bei Kollision mit einem Wassermotorrad

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.03.2016 – 13 U 69/15

Zum Mitverschulden eines auf einer Luftmatratze treibenden Badenden bei Kollision mit einem Wassermotorrad

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung sowie der Anschlussberufung der Klägerin wird das am 23. Juli 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach … 5.125,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach … als Schmerzensgeld für den verstorbenen … 800 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2014 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2014 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 546,69 € zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1 auch für alle der Klägerin künftig aus dem Personenunfall vom 19. August 2012 noch erwachsenden Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 20 % ersatzpflichtig ist.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die in erster Instanz entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu 1 einen Anteil von 27,5 % zu tragen. Der Klägerin fallen 72,5 % der Gerichtskosten und 45 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 zur Last. Ferner hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

7. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin einen Anteil von 45 % und der Beklagte zu 1 einen Anteil von 55 % zu tragen.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.

1
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Badeunfalls auf der Ems am 19. August 2012, bei dem ihr zum Unfallzeitpunkt 22-jähriger Sohn … ums Leben gekommen ist. Der Beklagte zu 1 hatte die Ems im Bereich der Unfallstelle mit einem Wassermotorrad („Jetski“) befahren und war mit dem auf einer Luftmatratze treibenden … kollidiert. Dieser wurde durch den Zusammenstoß verletzt, fiel von der Luftmatratze und ertrank.

2
Wegen der Feststellungen und der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht der Klage gegen den Beklagten zu 1 teilweise stattgegeben hat; die Klage gegen die im Berufungsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 2 ist abgewiesen worden.

3
Mit ihren Rechtsmitteln (Berufung des Beklagten zu 1 und Anschlussberufung der Klägerin) verfolgen der Beklagte zu 1 (im Folgenden nur: der Beklagte) und die Klägerin ihre in erster Instanz gestellten Anträge weiter.

II.

4
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Dagegen bleibt der – ebenfalls zulässigen – Anschlussberufung der Klägerin der Erfolg in der Sache versagt.

5
1. Der Beklagte bestreitet weiterhin die Befugnis der Klägerin, Ansprüche der Erbengemeinschaft nach … geltend zu machen und moniert die fehlende Vorlage eines Erbscheins (GA II 158). Damit hat er keinen Erfolg. Die Klägerin ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB befugt, Ansprüche der Erbengemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2039 Rn. 6 m.w.N.). Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann als gesetzliche Erbin Mitglied der Erbengemeinschaft nach … ist, der noch keine eigenen Kinder hatte (§ 1925 Abs. 1 BGB). Dass der bei seinem Tod erst 22-jährige … ein – möglicherweise zu einer anderen Erbfolge führendes – Testament hinterlassen hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

6
2. Der Beklagte meint, ihm sei kein – für die Haftung eines Boots- oder Schiffsführers erforderliches (vgl. Geigel/Kaufmann, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 25 Rn. 31; Ullmann, VersR 1982, 1020; Paul, VersR 1982, 1133) – Verschulden vorzuwerfen. Dazu behauptet er, dass der auf einer Luftmatratze treibende … selbst bei angepasster Geschwindigkeit erst zwei bis drei Sekunden vor dem Erreichen für den Beklagten zu erkennen gewesen sei. Deshalb habe der Beklagte den Unfall auch bei angepasster Geschwindigkeit nicht vermeiden können; der Beklagte beruft sich insoweit auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens (GA II 150).

7
a) Dieses Vorbringen ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Denn erstinstanzlich hat der Beklagte zwar vorgetragen, das Unfallopfer sei „plötzlich und völlig unerwartet“ vor ihm aufgetaucht, so dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, auszuweichen (Schriftsatz vom 25. März 2014, S. 3 = GA I 56). Auf der folgenden Seite desselben Schriftsatzes heißt es dann jedoch (GA I 57):

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„Es lässt sich wohl nicht ausschließen, dass der Beklagte fahrlässig am Zustandekommen des Unfalls mitgewirkt hat. Allerdings soll auch nicht verschwiegen werden, dass eine erhebliche Mitschuld auf Seiten des Opfers besteht, …

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… Ob der Unfall vermeidbar war oder nicht, lässt sich sicherlich nicht so einfach behaupten, wie dieses klägerseitig bewerkstelligt wird. Der Beklagte sieht jedoch aus Kostengründen davon ab, ein Vermeidbarkeitsgutachten in Auftrag geben zu lassen.“

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Damit hat der Beklagte unstreitig gestellt, dass der Unfall für ihn (vorhersehbar und) vermeidbar war. Auf die jetzt beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens hat er ausdrücklich verzichtet.

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b) Aber selbst wenn dem Beklagten der Einwand des fehlenden Verschuldens nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO abgeschnitten sein sollte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Das Landgericht hat zutreffend ein Verschulden des Beklagten bejaht und zur Begründung ausgeführt, es wäre unabhängig von den behaupteten widrigen Lichtverhältnissen Sache des Beklagten gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit diesen Verhältnissen anzupassen. Zumindest dies habe er nicht getan, weshalb er … zu spät erkannt habe und eine Kollision auch nach eigenem Bekunden nicht mehr habe abwenden können (LGU 7).

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Der Senat schließt sich diesen Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich an. Wenn sich tatsächlich die Sichtverhältnisse für den Beklagten kurz vor Erreichen der Unfallstelle stark verschlechtert haben sollten, musste er darauf umgehend reagieren und seine Geschwindigkeit reduzieren, notfalls das Wassermotorrad sogar zum Stillstand bringen, um einen Zusammenstoß mit schlecht erkennbaren Hindernissen auf dem Wasser zu vermeiden. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte darauf hätte vertrauen können, dass er freie Bahn hatte und sich keine – möglicherweise schlecht erkennbaren – Gegenstände oder Personen in seiner Fahrtrichtung befanden.

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Dass die Luftmatratze mit dem darauf liegenden Unfallopfer für den Beklagten so schlecht erkennbar war, dass er sie selbst bei mäßiger Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig erkennen konnte, kann nicht angenommen werden. Dagegen sprechen die vom Senat in Augenschein genommenen Fotos nebst Video von der Nachstellung der Unfallsituation durch die Wasserschutzpolizei (DVD im Sonderband zu den Ermittlungsakten). Der Beklagte hält die Verwertung dieser Aufnahmen zwar für ungeeignet, weil sie nicht ganz genau die Situation am Unfalltag wiedergäben (GA II 151); die Nachstellung der Situation ist aber am 20. August 2012 um 14:50 Uhr, also nur einen Tag nach dem Unfall zur ungefähren Unfallzeit erfolgt. Auf den Fotos und dem Video ist durchaus zu erkennen, dass es beträchtliche Lichtspiegelungen auf dem Wasser gab, die die Sicht beeinträchtigt haben; gleichwohl ist die Luftmatratze mit der darauf liegenden Person im Rahmen der Nachstellung bereits aus einer Entfernung zu erkennen, die ohne weiteres eine Reaktion auf die Gefahr möglich macht.

14
Gegen das Vorbringen des Beklagten sprechen aber auch die Aussagen der Zeugen …, …, und … im Ermittlungsverfahren (Ermittlungsakten, Bl. 55 ff., 59 ff. und 63 ff.). Der Zeuge …, der ein kleines Sportboot mit Außenborder in dieselbe Richtung wie der Beklagte steuerte, hat bekundet, er habe die Luftmatratze nach dem Passieren der „Blauen Donau“ erkennen können (die Einfahrt zur „Blauen Donau“ ist rund 200 Meter vom späteren Leichenfundort und damit auch der mutmaßlichen Unfallstelle entfernt). Da die Sonne geblendet habe, sei er weiter ans Ufer – in den Schatten der dort stehenden Bäume – gefahren; von dort habe er die Luftmatratze besser sehen können. Der im selben Boot sitzende Zeuge … hat angegeben, er habe die Luftmatratze oberhalb der „Blauen Donau“ schon von weitem auf dem Wasser sehen können. Der mit seiner Familie hinter dem Boot der Zeugen … und … fahrende Zeuge … hat zwar selbst die Luftmatratze zunächst nicht gesehen (er hatte sich wegen der Motorengeräusche des sich nähernden Jetskis umgedreht). Nach seinen Angaben hatte aber seine Frau die Luftmatratze im Zeitpunkt des Überholens durch den Beklagten bereits entdeckt und geschrien: „Der sieht die Luftmatratze nicht!“. Den Abstand seines Bootes zur Luftmatratze zu diesem Zeitpunkt hat der Zeuge mit 80 bis 100 Metern angegeben. Da die genannten Personen die Luftmatratze mit dem darauf liegenden … bereits in einer Entfernung von rund 100 Metern und mehr erkannt haben, ist nicht nachvollziehbar, wieso sie für den Beklagten nicht jedenfalls so rechtzeitig zu sehen gewesen sein soll, dass er noch reagieren und den Unfall vermeiden konnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Luftmatratze mit dem darauf liegenden … für die genannten Zeugen eigentlich nur von geringer Bedeutung war, weil die Luftmatratze sich – aus Sicht der Zeugen wie auch des Beklagten – auf der linken Seite der Ems und damit nicht in der „Fahrspur“ der Zeugen befand (anders als für den Beklagten, der die Boote der Zeugen überholt hat und dazu nach links – auf die „Gegenfahrbahn“ – ausscheren musste).

15
Selbst wenn man zugunsten des Beklagten von einer Erkennbarkeit der Luftmatratze erst bei einer geringeren Entfernung ausgeht und seinen Vortrag als richtig unterstellt, er habe … erst zwei bis drei Sekunden vor dem Zusammenstoß erkennen können, entlastet auch dies den Beklagten nicht. Denn nach Abzug einer Reaktionszeit (Vorlenkzeit) von rund einer Sekunde hätte der Beklagte dann immer noch mindestens eine Sekunde Zeit gehabt, um der Luftmatratze durch eine Lenkbewegung auszuweichen. Auch in dieser vermeintlich kurzen Zeit hätte der Beklagte sein Wassermotorrad ohne weiteres so manövrieren können, dass die folgenschwere Kollision vermieden worden wäre.

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3. Zur Höhe der vom Landgericht zugesprochenen materiellen Schäden (LGU 9 ff., unter III) erhebt der Beklagte keine konkreten Einwände. Allerdings ist insofern ein Mitverschulden des Unfallopfers (§ 846 BGB, § 254 BGB analog) zu berücksichtigen (siehe dazu unten, unter 6). Auch die Klägerin greift die Teilabweisung des Klageantrags zu 1 – Kosten für Massagen in Höhe von 450 € (LGU 11) – nicht mit konkreten Einwänden an.

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4. Die vom Landgericht (LGU 11 ff., unter IV) aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens mit Recht bejahte Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, die pathologisch fassbar ist und über die „normalen“ gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246, Rn. 9), hat der Beklagte in der Berufungsinstanz zunächst nicht bestritten (siehe Berufungsbegründung, S. 8 = GA II 152 unten). Erst im Schriftsatz vom 21. Januar 2016 heißt es, dass eine Trauerreaktion mit Krankheitswert bestritten bleibe (GA II 215 ff.). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen verspätet und damit gemäß §§ 296, 530 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, werden vom Beklagten auch keine stichhaltigen Einwände gegen die Feststellungen des Landgerichts vorgebracht, die sich auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … stützen. Eine Neubewertung des Beweisergebnisses ist dem Berufungsgericht nur dann gestattet, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.

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Bereits mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte geltend gemacht, dass es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin fehle, weil sich aufgrund einer bei der Klägerin bestehenden Prädisposition (dem Unfall vorangegangene depressive Episode nach der Trennung vom Ehemann) nur das darauf beruhende allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Auch mit diesem Einwand hat der Beklagte keinen Erfolg. Allerdings ist nach den Ausführungen des Sachverständigen in erster Instanz davon auszugehen, dass eine entsprechende Prädisposition bestanden hat, wenn auch die vorangegangene depressive Episode abgeschlossen war (GA II 65). Eine besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten ist aber dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen; dieser Grundsatz gilt auch für psychische Schäden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 = NJW 1996, 2425, zitiert nach juris, Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246, Rn. 11).

19
5. Auch der vom Beklagten erhobene Einwand eines Mitverschuldens der Klägerin selbst hat keinen Erfolg. Es kann der Klägerin nicht als Mitverschulden vorgehalten werden, dass sie, nachdem sie von dem Unglück erfahren hatte, an die Unfallstelle geeilt ist, um bei den Such- und Rettungsmaßnahmen anwesend zu sein. Dabei handelt es sich um eine überaus verständliche Reaktion, die – auch wenn sie zur Traumatisierung beigetragen hat – nicht als im Sinne des § 254 BGB vorwerfbare Verletzung von Sorgfaltsobliegenheiten der Klägerin sich selbst gegenüber gewertet werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 254 Rn. 8 f. m.w.N.).

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Soweit der Beklagte weiter die Auffassung vertritt, der Klägerin sei ein Mitverschulden (Verstoß gegen die gemäß § 254 Abs. 2 BGB bestehende Schadensminderungspflicht) vorzuwerfen, weil Reha-Maßnahmen möglich seien, die sie nicht in Anspruch nehme, fehlt es auch dafür an Anhaltspunkten. Allerdings muss vom Geschädigten grundsätzlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet (BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246, Rn. 15 m.w.N.; vgl. dazu auch Dörr, MDR 2015, 1209, 1211). Dass die Klägerin gegen diese Obliegenheit verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hat sich im Januar 2014 in ambulante psychiatrische Behandlung begeben. Sie sucht und findet Halt in ihrer Familie und in der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten, die sie erst nach dem Unfall eingegangen ist. Die Klägerin ist aus dem alten Haus aus- und gemeinsam mit ihren beiden jüngeren Kindern mit dem neuen Lebensgefährten zusammen gezogen, um nicht mehr so stark an ihren verstorbenen Sohn erinnert zu werden. Angesichts dieser Umstände ist es aus Sicht des Senats nicht gerechtfertigt, der Klägerin einen Verstoß gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht vorzuwerfen.

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6. Nach Auffassung des Senats trifft aber, anders als das Landgericht gemeint hat (LGU 15, unter V 2), den Getöteten ein Mitverschulden an dem Unfall.

22
Die im Ermittlungsverfahren als Zeugen vernommenen Freunde des Getöteten (Aussagen in den Ermittlungsakten, Bl. 67 ff.) hatten berichtet, dass … mit der Luftmatratze zunächst etwas in südliche Richtung gepaddelt war. Er hat sich dann von der Strömung zurücktreiben lassen; dabei war er in die Nähe des anderen – gegenüber dem Badeplatz der jungen Männer gelegenen – Ufers geraten. Zum Zeitpunkt des Unfalls lag die Luftmatratze quer zur Strömung. … lag auf dem Rücken, seine Füße zeigten zur Flussmitte hin. Weiter berichteten die Zeugen, dass sie von ihrem Badeplatz beobachtet haben, wie das Unfallopfer, kurz bevor der Jetski die Luftmatratze erreichte (Abstand von ca. 5 Metern), aufschreckte, den Kopf hob und „Hey!“ rief. Dieses Verhalten begründet nach Auffassung des Senats ein Mitverschulden des Getöteten.

23
Auch wenn man unterstellt, dass an der Unfallstelle kein Badeverbot gemäß § 8.10 BinSchStrO herrschte, und weiter berücksichtigt, dass die Berufsschifffahrt auf diesem Abschnitt am Sonntagnachmittag ruhte, so dass keine größeren Binnenschiffe auf dem Fluss unterwegs waren, musste … klar sein, dass das Baden in der Ems ebenso wie das Treibenlassen auf einer Luftmatratze nicht völlig ungefährlich war. Es war jedenfalls mit kleineren Motorbooten rechnen, von denen zum Unfallzeitpunkt mehrere unterwegs waren. … war deshalb gehalten, das Geschehen auf dem Wasser, insbesondere eventuellen Bootsverkehr, zu beobachten, um eine Gefährdung für sich zu vermeiden. Dass er das getan hätte, wie die Klägerin nunmehr im Schriftsatz vom 4. Februar 2016 vorträgt, ist nicht ersichtlich. Wenn … den Bootsverkehr beobachtet hätte, dann hätte er das herannahende Wassermotorrad früher bemerkt und die Möglichkeit gehabt, sich rechtzeitig aus der Gefahrenzone zu bringen.

24
Angesichts der Geschwindigkeit des Jetskis und der von diesem motorbetriebenen Fahrzeug ausgehenden Gefahr sowie des aus Sicht des Senats schwerer wiegenden Sorgfaltsverstoßes des Beklagten wird die dem Getöteten zuzurechnende Mitverschuldensquote mit 20 % bewertet.

25
Dieses Mitverschulden ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 254 BGB auch bei der Bemessung der eigenen Ansprüche der durch mittelbare Verursachung geschädigten Klägerin zu berücksichtigen, und zwar sowohl bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als auch im Hinblick auf materielle Schäden (BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 – VI ZR 78/70, BGHZ 56, 163 = NJW 1971, 1883, zitiert nach juris, Rn. 17 ff.; vgl. auch MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 145 m.w.N.).

26
7. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Senat ein Schmerzensgeld für die Klägerin in Höhe von 10.000 € für angemessen. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Landgerichts zur Bemessung des Schmerzensgelds (LGU 13) grundsätzlich an. Bezieht man das Mitverschulden des Getöteten in die Betrachtung ein und berücksichtigt man die Schmerzensgeldbeträge, die in vergleichbaren Fällen von Gerichten zuerkannt wurden (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 33. Aufl., lfd. Nr. 23.1346, 31.1913, 33.3074, 33.3077, 33.3078, 33.3086), erscheint dem Senat ein Betrag von 10.000 € als angemessen.

27
Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht keinen Grund für eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen einer Verweigerungshaltung seitens des Beklagten. Anders als in dem von der Klägerin beispielhaft herangezogenen Fall (OLG Schleswig, Urteil vom 23. Februar 2011 – 7 U 106/09, siehe Hacks/Wellner/Häcker, aaO, lfd. Nr. 33.531; vgl. ferner lfd. Nr. 33.3080, 33.3084) wurden hier nicht jegliche Zahlungen verweigert, obwohl evident war, dass auf jeden Fall Schmerzensgeld in erheblicher Höhe zu zahlen sein wird. Vielmehr handelt es sich um einen Fall des mittelbar verursachten Schockschadens, der nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht, die von der Klägerin als Anspruchstellerin darzulegen und zu beweisen sind. Wenn der Beklagte das Bestehen dieser Voraussetzungen bestreitet, die sich seiner eigenen Kenntnis entziehen, stellt das eine Wahrnehmung berechtigter Interessen dar, die ihm nicht als Verweigerungshaltung vorgeworfen werden kann.

28
8. Im Hinblick auf das Schmerzensgeld für den Getöteten selbst (LGU 16 f., unter VI) hält der Senat die grundsätzliche Zuerkennung eines Betrages aus den vom Landgericht genannten Gründen für berechtigt (vgl. dazu AG Aurich, Urteil vom 18. Mai 1993, Hacks/Wellner/Häcker, aaO, lfd. Nr. 33.2493). Der vom Beklagten im Schriftsatz vom 21. Januar 2016 dagegen erhobene Einwand, der Verstorbene habe selbst den Aufprall des Jetskis infolge einer Schockreaktion nicht bewusst erlebt (GA II 219), beruht auf bloßer Spekulation. Der Höhe nach hält der im Hinblick auf das Mitverschulden des Getöteten einen Betrag von 800 € für angemessen.

29
Ein höheres Schmerzensgeld ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht berechtigt. Anders als in dem von der Klägerin herangezogenen Fall (KG Berlin, Urteil vom 20. November 1998 – 25 U 8244/97, Hacks/Wellner/Häcker, aaO, lfd. Nr. 33.2507) kann hier nicht angenommen werden, dass der Getötete alle Stadien des Ertrinkens bei Bewusstsein erleiden musste. Denn er ist nicht etwa durch Erschöpfung oder infolge nicht ausreichender Fähigkeiten als Schwimmer unter Wasser geraten. Vielmehr war hier das Unfallopfer von dem Jetski getroffen und erheblich verletzt worden, so dass die Vermutung nahe liegt, dass … bereits bewusstlos war, als er unter Wasser geriet, und dadurch ertrunken ist. Konkrete Anhaltspunkte, die eine andere Annahme rechtfertigen könnten, sind von der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin nicht vorgetragen worden; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

30
9. Dem Feststellungsantrag hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Einen Grund für eine zeitliche Begrenzung – etwa wegen einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs – kann der Senat nicht erkennen. Allerdings ist auch insoweit dem Mitverschulden des Unfallopfers (siehe dazu oben, unter 6) Rechnung zu tragen.

31
10. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB). Der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten – nach einem Gegenstandswert von bis zu 6.000 € und nach der Fassung des RVG bis zum 31. Juli 2013 – folgt aus § 823 Abs. 1 BGB.

32
11. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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