Zum Frage des Schmerzensgeldanspruches einer Security-Fachkraft wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (hier: Loveparade 2010 in Duisburg)

LG Duisburg, Beschluss vom 09. Oktober 2015 – 3 O 389/14

Zum Frage des Schmerzensgeldanspruches einer Security-Fachkraft wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (hier: Loveparade 2010 in Duisburg)

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 09.12.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe
A.

1
Die Antragsgegnerin zu 1. veranstaltete am … auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs in E die M, in deren Verlauf zahlreiche Menschen verletzt wurden und 21 Menschen starben. Die damaligen Geschehnisse sind Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Duisburg, das in die mit der Klageschrift größtenteils wörtlich wiedergegebene Anklageerhebung gegen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1. und Bedienstete der Antragsgegnerin zu 2. mündete (Az.: 112 Js 23/11).

2
Der Antragsteller war dienstlich während der M für die Firma D als Sicherheitskraft tätig und war dort am Osteinlass eingeteilt.

3
Der Antragsteller macht geltend:

4
Gegen 16:00 Uhr habe ein Polizeiwagen per Lautsprecher gewarnt, dass die Besucher der M wegen Überfüllung nicht mehr auf das Gelände kommen sollten. Gegen 16:30 Uhr hätten die Ordner eine Blockade bauen müssen, um ein weiteres Eindringen von Personen zu verhindern. Der Osteingang habe sich gelehrt, Rettungswagen seien durchgekommen. Gegen 17:15 Uhr habe der Einsatzleiter die Ordner aufgefordert mitzukommen und habe ihnen unterwegs erklärt, dass der Tunnel geräumt werden müsse, es gebe schon zehn Tote. Ab diesem Zeitpunkt habe er – der Antragsteller – seine ganze Kraft zusammen nehmen müssen. Im Tunnel habe er Massenpanik gesehen. Er sei mit seinen Kollegen hinein gegangen, um die Besucher in Richtung Osteingang zu bringen, ab diesem Zeitpunkt habe er jegliches Zeitgefühl verloren. Er habe die Menschen angeschrien, sie sollen sich in Richtung Osteingang bewegen, und habe auch in diese Richtung gezeigt, da ein hoher Lärmpegel geherrscht habe. Er habe versucht, Menschen zu helfen. Besucher seien aus Menschenknäueln herausgezogen und zur Seite gebracht worden. Er selbst habe immer wieder versucht, Verletzte aus den Knäueln herauszuziehen, was er auch geschafft habe. Als der Tunnel leer gewesen sei, sei seine Gruppe ca. 100 m weiter postiert worden. In einer ruhigen Minute habe er seiner Lebensgefährtin telefonisch mitgeteilt, dass es ihm gut gehe. Um 22:00 Uhr sei sein Dienst beendet gewesen.

5
Seit diesem Zeitpunkt leide er – der Antragsteller – unter erheblichen Schlafstörungen, habe immer wieder Angst- und Panikzustände, die mit körperlichen Symptomen (Händezittern und Weinen) einhergingen. Er habe Existenzangst sowie Angst in engen Räumen, beim Besteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln, auch beim Anlegen der Berufskleidung, die ihn an die Ereignisse der M erinnere. Er habe auch Angst in menschengefüllten Räumen wie z.B. ärztlichen Wartezimmern. Er habe Albträume und Flashbacks, werde mit einem Brechgefühl wach und müsse sich übergeben.

6
Am 04.08.2010 habe er im Rahmen einer psychologischen Akutintervention den Wunsch nach einer ambulanten Psychotherapie geäußert. Seit diesem Zeitpunkt leide er unter außergewöhnlich ausgeprägten Belastungssymptomen. Er sei medikamentenpflichtig und aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bis heute nicht mehr in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Im Jahre 2013 habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation einen Arbeitsplatz wieder verloren.

7
Er müsse aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden immer wieder stationär behandelt werden.

8
Er leide unter folgenden gesundheitlichen Störungen:

10
posttraumatische Belastungsstörung vom depressiven Verlaufstyp bei ängstlich-vermiedenem Kontrollstil

11
mittelgradige depressive Episode

12
gemischte Angststörung

13
Adipositas

14
reine Hypercholesterinämie

15
essentielle Hypertonie ohne hypertensive Krise

16
chronische Rückenschmerzen nicht näher bezeichnete Lokalisation

17
Zu berücksichtigen sei, dass er aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung voraussichtlich lebenslänglich gesundheitlich geschädigt sei. Er müsse immer wieder ärztliche und therapeutische Behandlung, teilweise auch stationär, in Anspruch nehmen.

18
An Sachschäden (insg. 368,02 EUR) seien ihm entstanden:

20
20 EUR Kosten für Medikamente (Anlage 11)

21
22,82 EUR Eigenanteilszahlung bei der Orthopädietechnik T (Anlage 12)

22
13,20 EUR, 48,00 EUR, 144,00 EUR, 120,00 EUR Fahrtkosten zu Ärzten pp.

23
Darüber hinaus sei ihm für das Jahr 2014 ein Erwerbsschaden in Höhe von insgesamt 32.072,00 EUR entstanden (vgl. im Einzelnen Seite 389 f. der Klageschrift). Im Hinblick auf seine psychische Situation der damit verbundenen Belastung am Arbeitsplatz habe er einen Auflösungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2013 unterschrieben. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung werde er in naher Zukunft, ggfls. auch auf Dauer nicht in der Lage sein, eine weitere Erwerbstätigkeit auszuüben.

24
Da der Heilungsverlauf zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss sei, jedoch nicht damit gerechnet werden müsse, dass der Zustand des Antragstellers sich nicht weiter verbessere und der Antragsteller auch in Zukunft nur eingeschränkt erwerbstätig sein könne, seien Dauerfolgen mit der Möglichkeit nachteiliger Veränderungen nicht zu übersehen. Für die Zukunft, d.h. derzeit für weitere fünf Jahre sei ein Erwerbsschaden von niedrig geschätzt 30.000,00 EUR zu erwarten. Darüber hinaus seien weitere Kosten für Behandlungen, Fahrten zu Therapeuten und Eigenanteile in Höhe von 10.000,00 EUR zu erwarten. Es sei daher ein Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag gegeben, wobei von einem vorläufigen Wert in Höhe von 40.000,00 EUR ausgegangen werde.

25
Zum Ausgleich der erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hält der Antragsteller die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000,00 EUR für angemessen. Ferner macht er materielle Schäden in Höhe von 32.440,42 EUR (darunter Erwerbsschaden i.H.v. 32.072,40 EUR) gemäß näherer Darstellung in der Klageschrift (dort Seite 388 bis 390) geltend und begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgende Anträge:

26
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Ereignis am … im Rahmen der M zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen;

27
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 32.440,42 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

28
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeglichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der noch anlässlich des Ereignisses am 24.07.2010 im Rahmen der M entstehen wird, soweit kein Forderungsübergang stattgefunden hat.

29
Die Antragsgegner beantragen Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs.

30
Sie bestreiten die seitens der Antragsteller behaupteten psychischen sowie materiellen Schäden, insbesondere den geltend gemachten Erwerbsschaden, ferner die Ursächlichkeit der Ereignisse der M für die behaupteten Schäden.

31
Die Antragsgegner zu 1. bis 3. erheben die Einrede der Verjährung und machen überdies – auch unter Bezugnahme auf den als Anlage E 2 zur Akte gereichten Bericht zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Antragsgegnerin zu 2. anlässlich der M am … – im Wesentlichen geltend, dass die von der Antragsgegnerin zu 1. vorgelegten Bauunterlagen vollständig gewesen seien und den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten; die Antragsgegnerin zu 1. habe ihre Verkehrssicherungspflichten weder bei der Planung noch bei der Durchführung der Veranstaltung verletzt.

32
Der Antragsgegner zu 4. behauptet im Wesentlichen, dass polizeiliche Handlungen oder Unterlassungen weder bei der Planung noch in der Vorgefährdungsphase oder während der Gefährdung ursächlich für die eingetretenen Schäden geworden seien.

33
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

B.

34
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

I.

35
Erfolgsaussichten bzgl. der Antragsgegner zu 2. und 4.:

36
Die Rechtsverfolgung gegenüber den Antragsgegnern zu 2. und 4. ist insgesamt nicht erfolgversprechend. Soweit der Antragsteller sich ihnen gegenüber auf Amtspflichtverletzungen beruft (andere Anspruchsgrundlagen kommen ohnehin nicht in Betracht), wäre die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß Art. 34 S. 3 GG, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG gegeben. Die Antragsgegner zu 2. und 4. würden insoweit aber nur subsidiär haften. Gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft trifft, in deren Dienst er steht; fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf eine andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

37
Diese anderweitige Ersatzmöglichkeit setzt voraus, dass der Geschädigte im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis eine Möglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art erwirbt, sich schadlos zu halten; sie fehlt, wenn aus der Sicht einer verständigen Person im Zeitpunkt der Erhebung der Amtshaftungsklage der Anspruch rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzbar oder dem Verletzten die Verweisung auf die Möglichkeit aus anderen Gründen nicht zumutbar ist (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 839 Rn. 58 m.w.N.).

38
Der Anspruchsteller trägt im Prozess für das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden negativen Anspruchsvoraussetzung die Darlegungs- und Beweislast, wobei zunächst die schlüssige Widerlegung der sich aus dem Sachverhalt ergebenden Ersatzmöglichkeit, d.h. die Darlegung genügt, dass und weshalb die Inanspruchnahme eines Dritten keinen Erfolg verspricht (Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 62 m.w.N.). Diese Darlegung ist der Antragsteller nicht gelungen. sie zieht zwar in Zweifel, ob die den Antragsgegnern zu 1. und 3. zur Verfügung stehenden Mittel bzw. der von ihrer Haftpflichtversicherung gedeckte Betrag ausreichen, um die Ansprüche aller Geschädigten zu befriedigen. Dass dies tatsächlich nicht der Fall und deren Inanspruchnahme nicht erfolgversprechend sei, behauptet sie jedoch nicht (die mit Schriftsatz vom 24.08.2015 kommentarlos vorgelegten Jahresabschlüsse verschiedener Firmen, an denen der Antragsgegner zu 3. beteiligt ist, reichen dazu nicht aus); damit würde sie sich auch dazu in Widerspruch setzen, dass sie gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für deren klageweise Inanspruchnahme beantragt, die als nicht erfolgversprechend bzw. mutwillig anzusehen wäre, wenn feststünde, dass ein ggfls. erwirktes Urteil wegen Vermögenslosigkeit des Anspruchsgegners ohnehin nicht vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 29 und 31, jeweils m.w.N.).

39
Dass sie Prozesskostenhilfe für deren Inanspruchnahme beantragt, macht zudem deutlich, dass sie diese Inanspruchnahme selbst auch im Übrigen nicht für unzumutbar hält.

40
Dass sie somit ggfls. einen zweiten Prozess führen müsste, falls sich erst im Nachhinein herausstellt, dass ein anderweitiger Anspruch tatsächlich nicht durchsetzbar ist, begründet keine Unzumutbarkeit einer vorrangigen Inanspruchnahme der Antragsgegner zu 1. und 3., sondern ist regelmäßige Folge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Subsidiarität der Ansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung. Die Verjährung der Ansprüche droht infolgedessen nicht, weil das Nichtbestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit einen Teil des Anspruchstatbestandes des § 839 BGB darstellt, so dass schon die Entstehung eines solchen Anspruchs ausgeschlossen ist, solange eine Ersatzmöglichkeit gegen einen Dritten in Betracht kommt (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2012, 191). Die Entstehung des Anspruchs ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB jedoch Voraussetzung dafür, dass die Verjährungsfrist überhaupt zu laufen beginnt.

II.

41
Erfolgsaussichten bzgl. der Antragsgegner zu 1. und 3.:

1.

42
Antragsgegner zu 3.:

43
Die Rechtsverfolgung gegenüber dem Antragsgegner zu 3. ist schon dem Grunde nach nicht erfolgversprechend. Der Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, eine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zu begründen.

44
Das stellt keinen Widerspruch zu dem o.g. Ausführungen (I.) zur subsidiären Haftung der Antragsgegner zu 2. und 4. dar, da jedenfalls (s.u.) eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1. in Betracht kommt, den bestrittenen Sachvortrag des Antragstellers insoweit einmal als zutreffend unterstellt.

a)

45
Eine (vor-)vertragliche Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB nach § 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. allgemein zur vertraglichen Eigenhaftung eines GmbH-Geschäftsführer Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 60 ff.).

46
Dabei kann für eine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. dahinstehen, ob zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1. vertragliche Beziehungen bestehen, etwa in Gestalt eines – vom Antragsteller bislang nicht dargelegten – unentgeltlichen Veranstaltungsbesuchsvertrags oder dergestalt, dass der Antragsteller in den Schutzbereich von Verträgen zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den mitwirkenden Künstlern einbezogen wäre (zum Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, dessen Voraussetzungen vom Antragsteller ebenfalls nicht aufgezeigt sind: Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 13 ff).

47
Jedenfalls fehlen die Voraussetzungen für eine vertraglichen Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. Weder hat er sich wie ein „Quasipartner“ des Antragstellers geriert noch persönliches Vertrauen des Antragstellers in besonderem Maße in Anspruch genommen, wie sich bereits daran zeigt, dass sich der Antragsteller und Antragsgegner zu 3. überhaupt nicht kennen.

b)

48
Auch eine deliktische Haftung des Antragsgegners zu 3. gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus.

49
Deliktische Ansprüche stützt der Antragsteller vor allem auf ein Organisationsverschulden des Antragsgegners zu 3. Veranstalterin der M war allerdings die Antragsgegnerin zu 1., so dass eine Haftung primär auch diese als GmbH trifft. Soweit eine Eigenhaftung des Geschäftsführers daneben überhaupt in Betracht kommt, kann diese nicht allein aufgrund der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründet werden (BGH NZG 2014, 991, 993). Die nach § 43 GmbHG dem Geschäftsführer obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (BGH NJW 2012, 3439). Auch soweit es um ein Versagen des Geschäftsführers bei der Erfüllung von Pflichten geht, die die GmbH gegenüber Dritten zu erfüllen hat, trifft die Einstandspflicht hierfür gegenüber den betroffenen Dritten prinzipiell nur die Gesellschaft und nicht ihr Organ. Anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur Pflichten aus seiner Organstellung erfüllt, sondern ihn Pflichten aus besonderen Gründen persönlich gegenüber Dritten treffen, etwa aus einer ihm als Aufgabe zugewiesenen oder von ihm jedenfalls in Anspruch genommenen Garantenstellung zum Schutz fremder Rechtsgüter. Hier kann über die Organstellung hinaus eine mit der Zuständigkeit für die Organisation und Leitung und der daraus erwachsenden persönlichen Einflussnahme auf die Gefahrenabwehr bzw. -steuerung verbundene persönliche Verantwortung des Organs zum Tragen kommen (BGH NJW 1990, 976; OLG Karlsruhe GmbHR 2013, 267).

50
Derartige besondere Umstände für eine persönliche Verantwortung des Antragsgegners zu 3. gegenüber den betroffenen Außenstehenden hat die Antragsteller hier nicht dargelegt. Soweit sie auf eine „allgemeine Garantenpflicht“ aufgrund seiner Geschäftsführeraufgabe verweist, ist diese nach dem oben Dargestellten gerade nicht ausreichend zur Begründung einer Eigenhaftung.

51
Die in einem Interview geäußerte Bereitschaft, auch mit seinem Privatvermögen zu helfen, begründet ebenfalls keine Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. Aus verständiger Sicht (§§ 133, 157 BGB) kann diese Erklärung nicht als Angebot auf Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Schuldbeitrittsvereinbarung verstanden werden. Wer lediglich seine Hilfsbereitschaft erklärt, will damit zum einen erkennbar keine vom Gläubiger einklagbare rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingehen. Zum anderen hat die Erklärung des Antragsgegners zu 3. keine bestimmte oder auch nur bestimmbare Forderung eines bestimmten oder bestimmbaren Gläubigers zum Gegenstand.

2.

52
Antragsgegnerin zu 1.:

a)

53
Bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. kommt zwar – den Vortrag des Antragstellers einmal als zutreffend unterstellt – dem Grunde nach gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer schuldhaften Verletzung des Rahmenvertrags zur Durchführung der M, in dessen Schutzbereich der Antragsteller ggfls. einbezogen wäre, oder gemäß § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 Satz 1, § 843 Abs. 1 BGB wegen einer die Gesundheit des Antragstellers schädigenden eigenen Verkehrssicherungspflichtverletzung oder einer solchen Verletzung durch einen Verrichtungsgehilfen ein Anspruch auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden (insoweit i.V.m. § 253 Abs.2 BGB) in Betracht. Im Ergebnis besteht jedoch (siehe die nachfolgenden Ausführungen) weder ein Anspruch auf Ersatz immaterieller noch ein solcher auf Ersatz materieller Schäden.

aa)

54
Schmerzensgeld:

55
Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

56
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind je nach den Umständen des Einzelfalles u.a. das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, der Grad des Verschuldens sowie ein etwaiges Mitverschulden einzubeziehen (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 253 Rn. 15 ff.). Da vorliegend lediglich fahrlässige Pflichtverletzungen behauptet sind und damit die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgelds ganz im Vordergrund steht, während der Genugtuungsfunktion keine besondere Bedeutung zukommt, ist auf Art und Umfang der unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere die Heftigkeit und Dauer von Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutischen Hilfen, den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, die zu befürchtenden Dauerschäden und die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Verletzten abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2011, 1152 m.w.N.).

57
aaa)

58
Unmittelbare Körperschäden aufgrund seines dienstlichen Einsatzes macht der Antragsteller selbst nicht geltend, sodass der als Anlage 10 vorgelegte Kurzbericht des Zentrums für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 26.11.2014 betreffend einen stationären Krankenhausaufenthalt des Antragstellers vom 24.11. bis zum 26.11.2014, bei dem es um eine arthroskopische Operation des linken Kniegelenkes ging, dem Einsatz des Klägers im Rahmen der M nicht zuzuordnen ist. Dies insbesondere deshalb, weil laut dem Arztbrief der B GmbH (Anlage 8) erstmalig Anfang Juli 2014 Schmerzen im rechten Knie des Antragstellers aufgetreten sind. Ein Ursachenzusammenhang mit der M ist nicht ersichtlich, sodass die Kniebeschwerden und deren ärztliche Behandlung sich auf ein eventuelles Schmerzensgeld nicht auswirken können.

59
bbb)

(1)

60
Es bestehen schon Zweifel daran, ob das Vorbringen des Antragstellers zu der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung, unabhängig von fehlenden geeigneten Beweisantritten, hinreichend substantiiert ist.

(2)

61
Aber selbst wenn man das Vorbringen zu der angeblich vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung einmal als wahr unterstellt, würde ein Anspruch des Antragstellers bzgl. dieser Beeinträchtigung – und das betrifft alle Antragsgegner – jedenfalls deshalb ausscheiden, weil eine unterstellte Belastungsstörung einem unterstellten Fehlverhalten der Antragsgegner nicht zugerechnet werden könnte.

62
Dies hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg jüngst (Urteil vom 28.09.2015 – 8 O 361/15) in überzeugender Weise damit begründet, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden (posttraumatische Belastungsstörung) und Schadensereignis fehlt. Die Kammer schließt sich dem in vollem Umfang an.

63
Jede Schadensersatzpflicht setzt nämlich voraus, dass der Schaden durch das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis verursacht worden ist. Dabei geht es vorliegend um die Frage, ob zwischen dem Verhalten des Schädigers – hier: unterstelltes Fehlverhalten der Antragsgegner – und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung – hier: Gesundheitsschaden des Klägers in Gestalt der unterstellten Belastungsstörung – ein Ursachenzusammenhang gegeben ist. Dieser Ursachenzusammenhang fehlt hier.

64
Der Ursachenzusammenhang (vgl. eingehend etwa Palandt/Grüneberg, 74. Aufl., Vorb v § 249 BGB Rn. 24 ff und BGH NJW 2011, 2960 Tz. 35, 39, 40 f.) setzt neben einer rein naturwissenschaftlichen Betrachtung (Äquivalenz: Welche Ursache kann nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfällt?) und einer Einschränkung durch eine nachträgliche objektive Prognose (Adäquanz: Welcher Schadenseintritt liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit? vgl. BGH NJW-RR 2001, 887) auch eine juristisch wertende Betrachtung voraus, um eine andernfalls allzu ausufernde Haftung sinnvoll zu begrenzen. Danach ist ein – äquivalenter und adäquater – Schaden nur dann zu ersetzen, wenn er in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift fällt. Dies gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH NJW 2014, 2190 [2191 Tz. 10] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Schadensersatzpflicht hängt dabei zum Einen davon ab, ob die verletzte Bestimmung überhaupt den Schutz Einzelner bezweckt und der Verletzte zu dem geschützten Personenkreis gehört. Zum Anderen muss geprüft werden, ob die Bestimmung das verletzte Rechtsgut schützen soll. Darüber hinaus muss die Norm den Schutz des Rechtsguts gerade gegen die vorliegende Schädigungsart bezwecken; die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen also auch nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen (BGH aaO m.w.N.).

65
Im Hinblick auf den geschützten Personenkreis gilt dabei im Grundsatz, dass nur „der andere“ (vgl. nur § 823 Abs. 1, 2, §§ 824, 825, 826, 827, 831 BGB) bzw. eine konkret benannte Person – wie „der (von der Amtspflicht geschützte) Dritte“ (vgl. § 839 Abs. 1 BGB) – Schadensersatz beanspruchen kann, also derjenige, dessen Rechtsgüter unmittelbar vom Schädiger schuldhaft und widerrechtlich verletzt worden sind. Das geltende Recht sieht deshalb grundsätzlich keine Ersatzansprüche für lediglich mittelbar erlittene Gesundheitsschäden vor. Eine Haftung des Schädigers kommt insbesondere dann regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte an einem Unfallgeschehen selbst nicht unmittelbar beteiligt war, sondern eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückführt (ständige Rechtsprechung BGH NJW 1989, 2317 (2317 f. m.w.N.); BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764).

66
Hierbei ist die Abgrenzung zwischen unmittelbarer Beteiligung nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass jede – noch so geringe – körperliche Beteiligung ausreichen würde, um jede mögliche psychische Schädigung ersatzpflichtig werden zu lassen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die psychische Schädigung – den Vortrag des Antragstellers zugrunde gelegt – auf die unmittelbare körperliche Beteiligung am Unfallgeschehen zurückzuführen ist. Vorliegend hat der Antragsteller selbst nach seinem Vortrag keine körperlichen Beeinträchtigungen erlitten. Die psychischen Folgen speisen sich daher bereits nach dem Vortrag des Antragstellers nicht aus körperlichen Beeinträchtigungen, sondern vielmehr aus dem Erleben der katastrophalen Ereignisse, die insbesondere anderen Personen widerfahren sind. Jedenfalls mangelt es hierzu an nachvollziehbarem Vortrag. Eine unmittelbare Beteiligung, die die posttraumatische Belastungsstörung verursacht hätte, ist darin nicht zu erkennen.

67
Mittelbar geschädigte Dritte können folgerichtig nur ausnahmsweise eigene Ersatzansprüche gegen den Schädiger haben. Dies ist neben den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 844 Abs. 1, Abs. 2, § 845 BGB) aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung bei bestimmten Schockschäden der Fall, die wegen des Todes oder einer schweren Verletzung naher Angehöriger erlitten werden (hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Diederichsen NJW 2013, 641 (647 ff)).

68
Vom Schutzzweck der Norm sind darüber hinaus solche Gefahren nicht erfasst, die dem allgemeinen Lebensrisiko und damit dem Risikobereich des Geschädigten zuzurechnen sind. Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2014, 2190 (2191 Tz. 10) m.w.N.); hierunter fällt wiederum insbesondere das Risiko des Geschädigten, ein dramatisches Ereignis mitzuerleben und seelisch nicht zu verkraften, bei dem ein anderer verletzt wird.

69
Vom Schutzzweck der Norm sind schließlich nach den vorgenannten Grundsätzen auch solche Gefahren nicht erfasst, mit denen der Geschädigte aufgrund seines Berufs typischerweise konfrontiert wird. Gerade für Rettungskräfte (Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Notärzte) gehört es zu Ausbildung und Beruf, im Rahmen von Einsätzen mit dramatischen Ereignissen konfrontiert zu werden, etwa mit Explosionen, Großbränden, Naturkatastrophen und anderen schweren Unglücken, bei denen Menschen bereits zu Schaden gekommen oder gestorben sind (hierzu auch Luckey VersR 2011, 938 (941)). Können diese Rettungskräfte das Erlebte nicht (mehr) verarbeiten und erkranken psychisch, etwa an einer posttraumatischen Belastungsstörung, hat sich gerade eine Gefahr aus ihrem beruflichen Risikobereich verwirklicht. Diese Gefahr ist dann nicht demjenigen zuzurechnen, der den Einsatz überhaupt erst ausgelöst hat (LG Duisburg a.a.O.). Nichts anderes kann wegen der vergleichbaren Situation für im Rahmen einer Großveranstaltung eingesetzte Security-Fachkräfte gelten.

70
Rechtskräftig entschieden ist das zum einen im Fall eines Polizeibeamten, der einen schweren Unfall im Dienst aufnehmen musste, bei dem ein Geisterfahrer frontal mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte, bei dem dann beide Pkw aus- und alle Insassen verbrannten. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 263 = NJW 2007, 2764) hat insoweit ausgeführt, dass die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch ein posttraumatisches Belastungssyndrom „nicht auf einer Handlung zur Vermeidung einer Kollision mit dem falsch fahrenden Fahrzeug beruhen“, (sondern) auf eine psychisch vermittelte Schädigung zurückzuführen sind, die ( … ) dadurch entstanden ist, dass die Polizeibeamten mit ansehen mussten, wie die Insassen ( … ) verbrannten.“ Unter diesen Umständen könne ein solcher Gesundheitsschaden nicht zugerechnet werden.

71
Entgegen den Anmerkungen von Luckey (VersR 2011, 940 [941]) und Stöhr (NZV 2009, 161 [164]) ging es in diesem Fall nicht nur um den Polizeibeamten T, der außerhalb seines Dienstes dem Geisterfahrer ausweichen musste und dann Zeuge des Unfalls wurde, sondern gerade auch um Ansprüche des Polizeibeamten D, der zur Unfallaufnahme hinzukam, sich mithin im Dienst befand.

72
Hervorzuheben ist außerdem, dass in dieser Entscheidung der Bundesgerichtshof gerade zwischen zurechenbaren, erstattungsfähigen unmittelbaren Körperschäden (dort: ein erlittenes HWS-Syndrom des Polizeibeamten T) und den nicht zurechenbaren, nicht erstattungsfähigen mittelbaren Gesundheitsschäden (dort: Belastungsstörungen wegen der psychischen Fehlverarbeitung des Geschehens durch die Polizeibeamen T und D) differenziert hat.

73
Mit der fehlenden Zurechenbarkeit von mittelbaren Gesundheitsschäden aufgrund eines Rettungseinsatzes hat sich zum anderen das Oberlandesgericht Celle befasst. Im dortigen Fall wurde ein Bundesgrenzschutzbeamte zu einem Unfalleinsatz gerufen, nachdem zwei Güterzüge kollidiert waren, was eine schwere Explosion eines mit giftigen Chemikalien beladenen Kesselwagens zur Folge hatte; der Beamte machte geltend, aufgrund dieses Einsatzes an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt zu sein (VersR 2006, 1376 mit Nichtzulassungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2006 – VI ZR 108/05). In diesem Urteil heißt es auszugsweise:

74
„Der mittelbar Geschädigte hat in aller Regel keinen Schadensersatzanspruch. Er muss also seinen Schaden selbst tragen, weil andernfalls uferlose Ersatzansprüche bestünden. ( … ) Der Kläger musste sich darüber hinaus von Berufs wegen zu dem Unfall begeben, wo er aber lediglich – wie gesagt – Zeuge einer bereits geschehenen Rechtsgutsverletzung war. So weit reicht aber der Schutzzweck etwa verletzter Normen nicht. Es hat sich vielmehr eine Gefahr verwirklicht, die dem Berufsrisiko des Klägers zuzuordnen ist. Dafür muss gegebenenfalls sein Dienstherr nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einstehen.“

75
Nach dem Vorbingen des Antragstellers steht für die behauptete Belastungsstörung offensichtlich im Vordergrund, dass das Wahrnehmen ständige Wiederaufkeimen der Situation im Wege der Erinnerung zu der geltend gemachten psychischen Belastung geführt haben soll.

76
Eine solche Belastungsstörung würde bei der gebotenen wertenden Betrachtung anhand der dargestellten Grundsätze nicht auf einer Handlung oder Unterlassung der Antragsgegner, sondern auf einer psychisch vermittelten Schädigung beruhen, die dadurch entstanden wäre, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Dienstgeschäfte bei Veranstaltung das von ihm erlebte Verhalten von Flüchtenden und Verletzten miterleben musste und überdies erfahren hat, dass auf der M Menschen ums Leben gekommen waren.

77
Anders ausgedrückt bezweckten die von den Antragsgegnern bei Planung, Organisation, Durchführung und Überwachung der M zu beachtenden Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten (u.a.) den Schutz der Besucher vor körperlichen Gesundheitsschäden, nicht aber den Schutz davor, dass sie Erlebnisse im Rahmen des Veranstaltungsbesuchs psychisch nicht würden verarbeiten können.

78
Ein Fall, in dem ausnahmsweise ein nur mittelbar Geschädigter Schadensersatz verlangen kann, liegt eindeutig nicht vor: Es geht hier weder um den Wegfall gesetzlicher Unterhaltsansprüche bei Tod eines nahen Angehörigen (§ 844 Abs. 2 BGB) noch um den Ersatz entgangener Dienste eines hierzu gesetzlich verpflichteten Angehörigen (§ 845 BGB), noch um einen Schockschaden wegen einer schweren Verletzung naher Angehöriger.

79
Nach alledem fehlt der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Tun der Antragsgegner und der – unterstellten – Belastungsstörung des Antragstellers: Diese ist weder durch etwa verletzte Verkehrssicherungs- bzw. Amtspflichten geschützt, noch sollten solche Pflichten davor schützen, im Rahmen seiner dienstlichen Anwesenheit bei der M mittelbar an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkranken.

80
Bei der Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes muss nach alledem die seitens des Antragstellers behauptete posttraumatische Belastungsstörung außer Betracht bleiben mit der Folge, dass ein Anspruch auf das geltend gemachte Schmerzensgeld nicht gegeben ist.

bb)

81
Das gilt entsprechend für den geltend gemachten Erwerbsschaden, den der Antragsteller wiederum mittelbar auf die bei ihm angeblich vorhandene posttraumatische Belastungsstörung zurückführt, und ebenso für die übrigen geltend gemachten materiellen Schäden.

82
Die dafür vorgelegten Belege lassen – ohne dass es nach dem Vorausgehenden noch darauf ankommt – z.T. schon nicht erkennen, dass die dortigen Aufwendungen überhaupt im Zusammenhang mit der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung stehen. Das bezieht sich sowohl auf die Zuzahlungen für orthopädische (!) Hilfsmittel (22,82 EUR; Anlage 12), als auch für die Zuzahlung für Medikamente (20,00 EUR; Anlage 11).

83
Was den geltend gemachten Erwerbsschaden betrifft, kann – ohne dass es nach dem Vorausgehenden noch darauf ankommt – überdies schon die Behauptung eines durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes von 3.540,00 EUR nicht zutreffen, denn die vorgelegten Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2013 (März bis Dezember) weisen monatlich schwankende Bruttoverdienste von 836,60 EUR bis höchstens 3.039,64 EUR aus, was im Durchschnitt für die belegten zehn Monate 2.277,32 EUR entspricht. Zieht man für das der Berechnung des Erwerbsschadens zugrunde gelegte Kalenderjahr 2014 monatliche Leistungen der C in Höhe von 867,30 EUR ab, verblieben statt der wahrheitswidrig behaupteten monatlichen Einbußen von 2.672,70 EUR nur 1.805,40 EUR. Auf die entsprechenden Hinweise in der Verfügung vom 01.04.2015 hat der Antragsteller trotz bewilligter Fristverlängerung (bis 20.08.2015) bis heute nicht reagiert.

b)

84
Was den Feststellungsantrag betrifft, ist dieser nach dem Vorausgehenden, soweit er überhaupt zulässig wäre, jedenfalls unbegründet. Bedenken bestehen hinsichtlich zukünftiger materieller und immaterieller Schäden, die sich nach dem Vorausgehenden allenfalls auf derzeit noch nicht vorhersehbare Zukunftsschäden im Hinblick auf die nach dem Vorausgehenden schon keine aktuellen Schadensersatzansprüche auslösende angebliche posttraumatische Belastungsstörung beziehen könnten.

85
Besteht bereits gegenwärtig wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs kein Schadensersatzanspruch für Gegenwart und Vergangenheit, dann gilt dies erst Recht für die seitens des Antragstellers befürchteten Zukunftsschäden.

86
Nach alledem ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin zu 1. (die gleichen Erwägungen beträfen auch den Antragsgegner zu 3.) gerichtete Klage insgesamt abzulehnen.

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