Zum Ersatzanspruch des Herstellers gegen den Zulieferer wegen Aufwendungen für eine Rückrufaktion (hier: Feuerschutztüren)

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.08.2011 – 12 U 1143/06

1. Zur Ersatzfähigkeit im Rahmen einer Rückrufaktion entstandener Aufwendungen.(Rn.73)

2. Erweisen sich Transformatoren, die in Feststellanlagen von Brandschutztüren eingebaut sind, mittels derer diese Türen dauernd offen gehalten und lediglich im Brandfall automatisch geschlossen werden, als derart fehlerhaft, dass es zu Ausfällen der Transformatoren – mit der Folge eines Zufallens der Brandschutztüren – kommt, liegt die Gefahr nahe, dass die Türen auf mechanischem Wege, etwa mittels Unterlegkeilen, dauernd offen gehalten werden, wobei die Brandschutzfunktion der Türen entfällt. Zur Abwendung dieser Gefahr ist es erforderlich und gerechtfertigt, im Rahmen einer Rückrufaktion die fehlerhaften Bauteile auszutauschen. Weniger kostenträchtige Maßnahmen, etwa Warnhinweise oder die Aufforderung zur Außerbetriebsetzung der Türfeststellanlagen, sind insoweit nicht ausreichend.(Rn.88)

3. Der Hersteller von Feststellanlagen für Brandschutztüren, der hierzu von einem Zulieferer fehlerhafte Transformatoren bezogen hat, kann die ihm für eine solche Rückrufaktion entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang vom Zulieferer ersetzt verlangen.(Rn.95)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 07.04.2006 (Az. 2 HK O 1367/02), berichtigt mit Beschluss vom 31.05.2006, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die korrekte Bezeichnung der Beklagtenpartei im Rubrum dieses Endurteils zu lauten hat:

Z…

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die der Streithelferin im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.230.925,71 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einer Rückrufaktion geltend, die sie im Hinblick auf ein fehlerhaftes Produkt durchgeführt hat.

2
1. Die Klägerin stellt Produkte für Türtechnik her, insbesondere Feststellanlagen von Brandschutztüren. Derartige Türen (Feuerschutzabschlüsse) haben die Funktion, Öffnungen in feuerhemmenden oder feuerbeständigen Wänden gegen den Durchtritt von Feuer zu sichern. Wo Brandschutztüren einzubauen sind, ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt (vgl. etwa für Bayern Art. 12, 24 ff., 33, 34 BayBO, § 11 BayBauVorlV). Ganz überwiegend sind sie in öffentlichen Gebäuden wie Gerichten, Schulen, Hotels, Verwaltungsgebäuden, Krankenhäusern, Heimen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Bürgerzentren, Behindertenwerkstätten, Arztpraxen etc. vorgeschrieben. Im Allgemeinen werden Brandschutztüren in Öffnungen von Trennwänden und Brandwänden oder zur Unterteilung von mehr als 30 m langen Fluren gefordert.

3
Die Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse werden in der DIN 4102-5 (Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen) bzw. der Europäischen Norm EN 1634-2 (Feuerwiderstandsprüfungen für Tür- und Abschlusseinrichtungen) geregelt. Es gibt die Feuerwiderstandsklassen T30, T60, T90, T120 und T180; die Zahl hinter dem T gibt dabei (in Minuten) an, für welche Dauer die Tür den Durchtritt des Feuers (nicht des Rauches) verhindern und sich dann noch öffnen lassen muss. Welche Feuerwiderstandsklasse für eine Tür erforderlich ist, richtet sich nach der Gebäudenutzung und den Anforderungen an die Wand, in die sie eingebaut wird.

4
Brandschutztüren müssen immer selbstschließend sein und dürfen nicht mit Keilen oder ähnlichem offen gehalten werden. Teilweise verfügen Feuerschutzabschlüsse über Feststellanlagen, welche die Feuerschutzabschlüsse offen halten. Über autarke Brandmelder gesteuert, werden diese Feuerschutzabschlüsse bei Branddetektion automatisch geschlossen.

5
2. Bestandteil solcher Feststellanlagen für Brandschutztüren sind von der Klägerin unter der Typbezeichnung „X“ hergestellte sog. Rauchschaltzentralen. In diese Rauchschaltzentralen werden u.a. Transformatoren eingebaut, welche die Klägerin im Streitfall unter der Bezeichnung „Stromversorgungsteil Y“ von der „Z… Fabrik“, deren Inhaber Z… (der Beklagte) war, bezogen hat.

6
Ein Transformator ist ein Bauelement oder eine Anlage der Elektrotechnik. Er besteht aus einem magnetischen Kreis -meist einem Ferrit- oder Eisenkern -, um den Leiter zweier oder weiterer verschiedener Stromkreise so gewickelt sind, dass der Strom jedes Stromkreises mehrfach um den Kern herumgeführt wird. Wird an eine dieser Wicklungen (auch Transformator-Spule genannt) eine Wechselspannung angelegt, so stellt sich an der zweiten oder weiteren Wicklung eine Wechselspannung ein, deren Höhe sich im Leerlauffall zu der ursprünglichen speisenden Spannung so verhält wie das Verhältnis der Windungszahlen der entsprechenden Wicklungen. Transformatoren dienen der Erhöhung bzw. Verringerung von Wechselspannungen und befinden sich in nahezu allen Elektronikgeräten, bei denen die Betriebsspannung von der Netzspannung verschieden ist.

7
Idealtypisch besteht ein Transformator aus einem magnetischen Kreis, welcher als Transformatorkern bezeichnet wird, und aus mindestens zwei Wicklungen. Die der elektrischen Energiequelle zugewandte Wicklung wird als Primärseite, diejenige, an welcher sich die elektrische Last befindet, wird als Sekundärseite bezeichnet.

8
Die von der „Z… Fabrik“ hergestellten Transformatoren bestanden aus Spulenkörpern aus Kunststoff (Polyamid), die im Bereich der Primär- wie der Sekundärwicklung jeweils mit lackisoliertem Kupferdraht umwickelt wurden. Die fertigen Transformatoren waren zum Schutz, insbesondere auch zur elektrischen Isolation (Erhöhung der Spannungsfestigkeit) und zum Berührungsschutz (elektrische Sicherheit), zusätzlich noch mit Gießharz vergossen.

9
3. Den für die Primärwicklung der Transformatoren verwendeten lackisolierten Kupferdraht hatte die „Z… Fabrik“ von der Streithelferin der Klägerin bezogen.

10
Kupferlackdraht (CuL) ist ein Kupferdraht, der bei der Fertigung mit einer elektrisch isolierenden Lackschicht überzogen wurde. Die Dicke und das Gewicht dieser Lackisolation ist im Vergleich zu anderen Isolierstoffen mit gleicher Wirkung sehr gering. Dieser Draht wird daher bevorzugt zum Bau von elektrischen Spulen, Transformatoren und Maschinen verwendet. Durch die Verwendung von Kupferlackdraht wird die mechanische Baugröße elektrischer Maschinen in günstiger Weise verringert, wobei sich durch die Konzentration der elektrischen und magnetischen Felder auf kleinerem Raum noch weitere räumliche Einsparungseffekte ergeben. Letztendlich führt diese Verringerung der Baugröße durch kürzere Leitungswege auch zu Energieeinsparungen bei gleicher Leistungsabgabe.

11
4. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der „Z… Fabrik“ wurden durch einen Rahmenvertrag gemäß Angebot vom 29.07.1997 (Anlage K7) und gemäß Annahme vom 19.09.1997 (Anlage K9) geknüpft. Die Klägerin und die „Z… Fabrik“ hatten in diesen Erklärungen jeweils auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlagen K8 und K10) Bezug genommen, in denen jeweils sog. Abwehrklauseln hinsichtlich der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten waren.

12
In Vollzug dieses Vertrages lieferte die „Z… Fabrik“ beginnend am 01.02.1998 insgesamt ca. 190.000 Stück des Produkts „Stromversorgungsteil Y“ an die Klägerin. Streitgegenständlich sind Lieferungen im Zeitraum bis September 1999.

13
5. Ab Juli 1998 zeigten sich an den von der Klägerin produzierten Feststellanlagen für Brandschutztüren Störfälle, die mit einem Ausfall des von der „Z… Fabrik“ zugelieferten Stromversorgungsteils Y, teilweise auch mit dessen Entflammung, wie auch mit einer Beschädigung der von der Klägerin erstellten Rauchschaltzentralen X einhergingen. Dieser Ausfall zeigte sich jeweils darin, dass infolge Stromausfalls die zuvor offen gehaltenen Brandschutztüren zufielen. Eine Entflammung des Stromversorgungsteils erfolgte etwa am 17.05.2000 im Gemeindehaus der katholischen Kirchengemeinde St. P… in R… (Anlagen K12, K15), am 12.09.2000 im M…-Institut für… in D… (Anlage K13) und am 22.09.2000 in der Chemiefabrik R… in W… (Anlage K14).

14
Ursache für diese Schadensfälle ist nach – seitens des Beklagten bestrittener -Ansicht der Klägerin die Mangelhaftigkeit der von der „Z… Fabrik“ zugelieferten Teile.

15
Mit Schreiben vom 20.10.1998 (Anlage K25 = B1) rügte die Klägerin gegenüber der „Z… Fabrik“ erstmals Mängel der von dieser zugelieferten Teile. Es folgte am 29.10.1998 eine Korrespondenz über die Ursachen der Ausfälle (Anlagen K26, K27). Im Anschluss an einen von der „Z… Fabrik“ erstellten Analysebericht vom 11.08.1999 (Anlage K17) sowie an ein Gutachten der Fa. P… vom 21.12.1998 (Anlage K18) übersandte die „Z… Fabrik“ der Klägerin unter dem 18.10.1999 (Anlage K23), dem 23.12.1999 (Anlage K24) und dem 11.01.2000 (Anlage K22) jeweils Schreiben, in denen sie einräumte, dass die Ursache für die Schadensfälle in einer fehlerhaften Primärwicklung der Trafos liege. Dem schloss sich bis November 2000 weitere Korrespondenz an (Anlagen K28-K32).

16
Mit Schreiben vom 23.11.2000 (Anlage K59) informierte die Klägerin die „Z… Fabrik“ über eine von ihr geplante Rückrufaktion. Diese erwiderte unter dem 27.11.2000, da Fehlerursache und Verantwortlichkeit für die Ausfälle nicht geklärt seien, bestehe kein Einverständnis mit einer (für die „Z… Fabrik“ finanziell belastenden) Rückrufaktion (Anlage K60).

17
6. Unter dem 25.11.2000 war ein Elektrotechnisches Gutachten des Ingenieurbüros S… (Anlage K19) erstellt worden, durch das die Klägerin die Verantwortlichkeit der „Z… Fabrik“ für die Ausfälle bestätigt sah. Die Klägerin leitete daraufhin Ende November 2000 eine Rückrufaktion hinsichtlich der von ihr bei ihren Kunden installierten Feststellanlagen für Brandschutztüren ein (Anlage K34), bei der u.a. die den Transformator enthaltende Rauchschutzzentrale X gegen ein anderes Produkt ausgetauscht wurde. Unter dem 14.12.2000 informierte die Klägerin die „Z… Fabrik“ über diese Rückrufaktion (Anlage K35). Zwischen den Parteien ist der Umfang der erforderlichen Rückrufaktion sowie die Ersatzfähigkeit der hierbei entstandenen Aufwendungen und Schäden streitig.

18
7. Am 31.01.2001 wurde seitens der S… AG ein Analysebericht über die Ursache der Ausfälle gefertigt (Anlage K21), der der Klägerin am 30.03.2001 übersandt wurde (Anlage K33). Unter dem 23.05.2001 wurde ein weiteres Gutachten des Sachverständigenbüros G…, O…, S… erstellt (Anlage K20), in dem ein zu geringer Durchmesser des verwendeten Kupferlackdrahtes als Ursache der Ausfälle benannt wird (vgl. Bl. 1114).

19
8. Am 23.08.2001 traten L… und C… in das bisherige Einzelunternehmen des Z… ein, indem sie als Gesellschafter eine offene Handelsgesellschaft (§ 105 HGB) gründeten, die das bislang allein von Z… unter der Firma „Z… Fabrik“ betriebene Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB) übernahm und unter gleichzeitiger Firmenänderung in „Z… OHG“ fortführte. Der Übergang der im Betrieb des Geschäfts der Firma „Z… Fabrik“ begründeten Verbindlichkeiten auf die „Z… OHG“ wurde ausgeschlossen (vgl. § 25 Abs. 2 HGB). Die vorgenannten Umstände wurden am 27.08.2001 in das Handelsregister eingetragen.

20
Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der „Z… OHG“ vom 23.08.2001 wurde die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft nach §§ 190ff. UmwG in eine Aktiengesellschaft unter der Firma „Z… AG“ beschlossen. Die Eintragung der formwechselnden Umwandlung wie auch des neuen Rechtsträgers erfolgte jeweils am 19.09.2001 sowohl im Handelsregister des formwechselnden Rechtsträgers „Z… OHG“ (Amtsgericht -Registergericht -Regensburg HRA…) als auch im Handelsregister des Rechtsträgers neuer Rechtsform „Z…AG“ (Amtsgericht -Registergericht -Regensburg HRB…). Damit ist der Rechtsträger neuer Rechtsform Z… AG an die Stelle der Z… OHG getreten (vgl. §§1 Abs. 1 Nr. 4, 190, 191 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

21
9. Die Klägerin hat im Juli 2002 Klage auf Ersatz der ihr durch die Rückrufaktion entstandenen Aufwendungen und Schäden erhoben; darin ist die Beklagtenpartei als „Z… Fabrik“, Inhaber Z… bezeichnet.

22
Zu diesem Zeitpunkt war die in der Klageschrift bezeichnete Beklagtenpartei unter der angeführten Bezeichnung (wie vorstehend ausgeführt) nicht mehr existent (sondern vielmehr einerseits die „Z… AG“, andererseits Herr Z…, der allerdings nicht mehr unter der Firma „Z… Fabrik“ auftrat; siehe oben).

23
In der Folge wurde der Prozess unter dem in der Klageschrift bezeichneten Rubrum geführt.

24
Auf einen Hinweis der Beklagtenpartei auf die oben dargestellten Umstände Umfirmierung, Geschäftsübernahme und Rechtsformwechsel hin (Schriftsatz vom 12.09.2003, Bl. 96 d.A.) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.06.2005, Seiten 6-7 (Bl. 316f. d.A.) vorgetragen, die Klageansprüche (die aus der Zeit des früheren Einzelunternehmens resultierten) würden (nur) gegen den früheren Einzelkaufmann Z… geltend gemacht. Dieser Vortrag wird mit Schriftsatz vom 12.05.2006 (Bl. 449ff. d.A.) wiederholt.

25
10. Das Landgericht Regensburg hat nach Beweisaufnahme (Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. K…) am 07.04.2006 ein der Klage vollumfänglich stattgebendes Urteil erlassen; die Beklagtenpartei ist hierin als „Z… AG“ bezeichnet. Mit Beschluss vom 31.05.2006 hat das Landgericht das Rubrum dieses Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass die korrekte Bezeichnung der Beklagtenpartei „Z… Fabrik, Inhaber Z…“ lautet. Auf die Begründung des Urteils wie auch des Berichtigungsbeschlusses wird Bezug genommen (Bl. 430 ff., 453f. d.A.).

26
Gegen dieses, ihr am 13.04.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.05.2006 beim Oberlandesgericht eingegangene und – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit am 13.07.2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagtenpartei, mit der das Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt wird.

27
11. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin der Herstellerin des für den Bau der Transformatoren verwendeten Kupferlackdrahtes, der E… GmbH & Co. KG, unter dem 31.01.2007 den Streit verkündet (Bl. 514ff. d.A.). Diese ist daraufhin unter dem 29.03.2007 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Streithelferin beigetreten (Bl. 533ff. d.A.).

28
12. Die Beklagtenpartei und Berufungsklägerin beantragt,

29
das am 07.04.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Regensburg (Az. 2 HK O 1367/02) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

30
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

31
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

32
Die Streithelferin der Klägerin beantragt,

33
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen und der Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.

34
13. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

35
Der Senat hat, auch im Hinblick auf seitens der Beklagtenpartei vorgelegte Gutachten des Sachverständigen N… (Anlagen B2, B3) sowie im Hinblick auf technische Stellungnahmen der Streithelferin sowie der Parteien Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr. K… . Hinsichtlich Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 13.02.2008 (Bl. 656f. d.A.), auf die Stellungnahmen und Zwischenberichte des Sachverständigen vom 22.06.2008 (Bl. 711ff. d.A.), vom 09.12.2008 (Bl. 752ff. d.A.), vom 03.06.2009 (Bl. 796ff. d.A.) und vom 02.09.2009 (Bl. 940ff. d.A.) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 01.09.2009 (Bl. 962ff. d.A.) Bezug genommen.

36
Im Übrigen wird hinsichtlich des beiderseitigen Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

37
14. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.05.2011 (Bl. 1213f. d.A.) das Passivrubrum dahin berichtigt, dass Beklagter Herr Z… ist.

II.

38
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

39
Der Beklagte ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 426 BGB der Klägerin zum Ersatz der von dieser für die Durchführung der Rückrufaktion verauslagten Aufwendungen verpflichtet.

40
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

41
2. Die Klage ist zulässig.

42
Das für den Feststellungsantrag (Klageantrag 2) erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zu bejahen, da aufgrund der Vielzahl der von der Klägerin ausgelieferten Rauchschaltzentralen nahe liegt, dass im Rahmen der Rückrufaktion durch weitere Austauschmaßnahmen weitere Aufwendungen und Schäden auf Seiten der Klägerin anfallen, deren Erstattung Klagegegenstand ist.

43
Unerheblich ist, dass die Klagepartei gemäß ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 01.02.2008 ihr nach Klageerhebung durch den Austausch weiterer Netzteile entstandene weitere Kosten von bislang 247.268,00 EUR beziffert hat (Bl. 645f. d.A. iVm Anlage K57). Die nachträgliche Bezifferung eines Teils der der Klägerin entstandenen Aufwendungen führt nicht dazu, dass deshalb (insoweit) der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses nicht mehr zulässig wäre. Ist eine Feststellungsklage – wie hier – in zulässiger Weise erhoben worden, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urteil vom 17.10.2003 -V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79 m.w.N.).

44
3. Die Klage richtet sich gegen Z… . Dies ist zwischen den Parteien nicht (mehr) streitig. Die Klagepartei bestimmt die Person der von ihr verklagten Partei; Beklagter ist diejenige Partei, gegen die der Kläger Rechtsschutz begehrt. Eine insoweit ungenaue Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wenn die Identität der Partei trotz Berichtigung gewahrt bleibt; bei einer mehrdeutigen Parteibezeichnung ist diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. Vor § 50 Rn. 7). Die Klägerin hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 13.06.2005 (und in der Folgezeit in weiteren Schriftsätzen) eindeutig klargestellt, dass sie Klage in Richtung gegen Z… erheben will.

45
Insoweit wird vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.04.2011 sowie auf den Rubrumsberichtigungsbeschluss vom 24.05.2011 Bezug genommen.

46
4. Die Ursache der Ausfälle der streitgegenständlichen Bauteile liegt in Design- und Fertigungsfehlern der Transformatoren im Verantwortungsbereich des Beklagten.

47
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. insbesondere die Zusammenfassung des Sachverständigen auf Bl. 1104-1125 d.A.) liegen mehrere (jeweils von der Beklagtenpartei zu verantwortende) Fehler des Transformators vor.

48
Primäre Ursache der eingetretenen Schäden war jeweils ein Windungsschluss (eine Zusammenfassung der Wörter Windung und Kurzschluss), also ein Defekt bei dem die gewöhnlich durch Lackisolation voneinander getrennten Drahtwindungen einer Wicklung zueinander elektrischen Kontakt besitzen. Als Folge dieses Windungsschlusses entstanden Temperaturen von bis zu 600° Celsius, die zu Verformungen des gewickelten Kupferdrahtes und zu Ausfällen der Transformatoren („Trafo-Exitus“) führten.

49
Ursache für die jeweils eingetretenen Windungsschlüsse war wiederum eine unzureichende Lackisolierung des verwendeten Kupferdrahtes.

50
Ursache der unzureichenden Lackisolierung waren im Betrieb der Transformatoren verursachte Beschädigungen der Lackisolation des Kupferdrahtes.

51
Ursache für diese Beschädigungen waren:

52
• Hauptfehler 1 im Designbereich: Verwendung eines Kupferdrahtes für die Primärwicklung mit einem Durchmesser von lediglich 0,125 mm (anstatt mit einem Durchmesser von 0,135 mm). Dies führte dazu, dass der Transformator im Bereich der Primärwicklung eine Betriebstemperatur von ca. 140° Celsius erreicht (anstatt von ca. 100-110°Celsius), was bereits für sich zu einer erheblichen Verkürzung der Lebensdauer der Wicklungsisolation führt.

53
• Hauptfehler 2 im Designbereich: Verwendung eines Materials für den Spulenkörper (rotes Ultramid A3KzG5), welches bei Temperaturen von über 125-130° Celsius phosphorhaltige Bestandteile freisetzt, die wiederum die Lackisolation des Kupferdrahtes stark schädigen bzw. auflösen.

54
• Hauptfehler 3 im Fertigungsbereich: Verwendung einer Zweikomponenten-Vergussmasse aus Gießharz (Hysol EE 8200) und Härter (Hysol EB 0363) unter Nichteinhaltung des exakten Mischungsverhältnisses von 100:35 und unter Verwendung überschüssiger Härteranteile, was ebenfalls zur negativen Beeinflussung der elektrischen Festigkeit der Lackisolation des Kupferdrahtes führt mit der Folge des Entstehens von Störstellen, der Lösung der Isolation vom Kupferdraht und der Zerstörung dieser Isolation.

55
b) Diese Ergebnisse der sachverständigen Begutachtung werden von Klägerin wie von deren Streithelferin nicht bestritten.

56
c) Die Beklagtenpartei hat [erst nach Ablauf der mit Verfügung vom 03.09.2009 gesetzten vierwöchigen Stellungnahmefrist, Bl. 1141 d.A.] mit Schriftsatz vom 02.06.2010, dort Seite 8ff. (= Bl. 1164ff. d.A.) die Richtigkeit der vom Sachverständigen gefundenen Ergebnisse bestritten (Bl. 1165 d.A.). Dieses Bestreiten erschöpft sich in zwei Punkten:

57
• Bei Eigenmessungen des Beklagten während des Betriebs der Trafos seien nur niedrigere Temperaturen (unter 130°Celsius) festgestellt worden, weshalb der Sachverständige von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei und damit zwangsläufig zu falschen Schlüssen gekommen sei.

58
• Die Trafos seien in einer Anlage vergossen worden, die so konzipiert sei, dass ein falsches Mischungsverhältnis der Komponenten ausgeschlossen werden könne -Poka Yoke.

59
aa) Der zweite Einwand ist unsubstanziiert; es wird nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, wie die Vergussanlage konzipiert war und warum aufgrund dieser Konzeption ein falsches Mischungsverhältnis der Komponenten auszuschließen sein soll. Die Angabe der nicht erläuterten Begriffe „Poka Yoke“ reicht für einen substanziierten Sachvortrag nicht aus. Auch der allgemeine Verweis auf ein in der Wissenschaft als Poka Yoke bekanntes Prinzip, welches technische Vorkehrungen bzw. Einrichtungen zur sofortigen Fehleraufdeckung und bzw. -minimierung umfasst, reicht ohne nähere Darlegungen der Umsetzung dieses Systems im Streitfall für einen substanziierten Sachvortrag nicht aus.

60
bb) Der erste Einwand widerspricht den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens (vgl. Bl. 1107, 1108, 1112, 1115: Festgestellt wurden Temperaturen bis über 140° Celsius). Den Ausführungen auf Seiten 1065f. d.A. ist zu entnehmen, dass der Sachverständige eigene Temperaturmessungen an den von ihm untersuchten Trafos vorgenommen hat. Selbst wenn im Übrigen die Feststellung einer Temperatur von mehr als 140° Celsius im Inneren des Trafos nur auf dem Schluss beruhen würde, dass bei niedrigeren Temperaturen die Isolation (des Kupferdrahtes) ohne weitere Einflüsse keinen Schaden genommen hätte (Bl. 1066 d.A.), wären die Einwendungen der Beklagtenpartei unsubstanziiert, da nicht dargelegt wird, aufgrund welcher Umstände der vom Sachverständigen gezogene Schluss nicht zwingend sein sollte. Die Beklagtenpartei behauptet vielmehr nur, es stehe fest, dass die Temperatur nicht über 140° Celsius betrage; allein der Verweis auf eigene Messungen (mit diesem Ergebnis) reicht insoweit jedoch nicht aus.

61
Die Frage der Betriebstemperatur des Transformators hat zudem keinen Einfluss auf den weiteren vom Sachverständigen festgestellten Hauptfehler 3.

62
d) Soweit die Beklagtenpartei mit am 02.08.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.07.2011 (damit erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nicht innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist) weiteren Sachvortrag insbesondere zur Betriebstemperatur des Transformators erbracht hat und hierfür (erstmals) Sachverständigenbeweis angeboten hat, sind das entsprechende Vorbringen und die diesbezüglichen Verteidigungsmittel verspätet und nicht zuzulassen. Dieser Schriftsatz gibt auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

63
e) Die Verantwortlichkeit für die vom Sachverständigen festgestellten Fehler trifft den Beklagten. Diesem oblag es als Produzent der Trafos, insoweit (auch in ihrer Kombination zueinander) passende Materialien (Kunststoffspule, Kupferdraht bestimmter Dicke und Vergussmasse) zu verwenden. Eine entsprechende vorherige Evaluierung von möglichen chemischen und/oder thermischen Wechselwirkungen der für die Produktion verwendeten Materialien durch entsprechende Systemtests, die auch der Sachverständige für erforderlich hielt (vgl. Bl. 1107, 1121 d.A.) wird nicht einmal behauptet.

64
Eine Verantwortlichkeit der Streithelferin der Klägerin für (anfängliche) Mängel des von dieser zugelieferten Kupferlackdrahtes ist nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens war dieser CuL-Draht direkt nach Herstellung und Auslieferung an den Beklagten nicht fehlerhaft (vgl. Bl. 1125 d.A.).

65
Im Innenverhältnis zwischen den Parteien scheidet eine (Mit)Verantwortlichkeit der Klägerin aus. Dass diese das fehlerhafte Produkt des Beklagten im Rahmen gebotener Untersuchungen alsbald als fehlerhaft hätte erkennen können und müssen, ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich.

66
f) Andere mögliche Schadensursachen außerhalb des Verantwortungsbereichs der Beklagten (etwa ein fehlerhafter Einbau der Transformatoren durch die Klägerin) liegen nach den sachverständigen Feststellungen nicht vor.

67
5. Der Beklagte haftet gemäß § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für durch die vorgenannten Fehler der Transformatoren verursachte Schäden und Aufwendungen im Rahmen der von der Klägerin durchgeführten Rückrufaktion.

68
a) Jeden an der Herstellung und am Vertrieb eines Produkts Beteiligten treffen hinsichtlich dieses Produkts Verkehrssicherungspflichten, insbesondere

69
• Organisationspflichten dahin, den jeweiligen Betrieb so einzurichten, dass Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehler möglichst vermieden oder durch Kontrollen entdeckt werden (Palandt/Sprau, BGB 70. Aufl. § 823 Rn. 169f.); dies beinhaltet auch eine Prüfungspflicht des Produzenten hinsichtlich zugelieferter Teile (OLG Köln NJW-RR 1990, 414);

70
• Produktbeobachtungspflichten dahin, das Produkt im Hinblick auf noch unbekannt gebliebene schädliche Eigenschaften oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen zu beobachten, um rechtzeitig Gefahren aufzudecken und ihnen entgegen zu wirken (BGH, Urteil vom 07.12.1993 -VI ZR 74/93, NJW 1994, 517; Urteil vom 16.12.2008 -VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157; Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 172);

71
• Gefahrabwendungspflichten, wenn durch die Verwendung des Produkts drohende Gefahren erkannt werden; Inhalt, Umfang und Zeitpunkt dieser Pflichten hängen von den Umständen, insbesondere von dem jeweils gefährdeten Rechtsgut sowie der Größe der Gefahr ab (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1981 -VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186; Urteil vom 16.12.2008 -VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157).

72
b) Zur Erfüllung derartiger Gefahrabwendungspflichten genügt häufig bereits eine geeignete, Erfolg versprechende Warnung vor den Gefahren.

73
Besteht indes Grund zu der Annahme, dass diese nicht ausreicht, um den Benutzern des Produkts die richtige Einschätzung der Gefahr zu ermöglichen bzw. sie von der gefahrträchtigen Nutzung abzuhalten, kann je nach Art und Umfang der Gefahr auch ein Rückruf in Betracht kommen, um das gefährliche Produkt aus dem Verkehr zu ziehen (OLG Hamm OLGR 2008, 176; Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 173). Die Sicherungspflichten des Herstellers nach Inverkehrbringen seines Produkts sind nicht notwendig auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt, den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten. Ferner kommen weiter gehende Sicherungspflichten dann in Betracht, wenn die Warnung zwar ausreichende Gefahrkenntnis bei den Benutzern eines Produkts herstellt, aber Grund zu der Annahme besteht, diese würden sich – auch bewusst – über die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden. In solchen Fällen kann der Hersteller aufgrund seiner Sicherungspflichten aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sein, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2008 -VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157).

74
Aus deliktischer Sicht setzt eine weiter gehende Pflicht des Herstellers, bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzurufen, sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen, voraus, dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2008 -VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157).

75
Wie weit die Gefahrabwendungspflichten des Herstellers gehen, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Zur Abwendung von Gefahren, die Dritten durch die Nutzung von Produkten bekannter oder zumindest ermittelbarer Abnehmer drohen, kann es auch in Fällen erheblicher Gefahren vielfach genügen, dass der Hersteller die betreffenden Abnehmer über die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder Reparatur umfassend informiert und ihnen, soweit erforderlich, seine Hilfe anbietet, um sie in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen in geeigneter Weise auf ihre Kosten durchzuführen. Je nach Lage des Falles kann auch eine Aufforderung zur Nichtbenutzung oder Stilllegung gefährlicher Produkte, gegebenenfalls in Verbindung mit öffentlichen Warnungen und der Einschaltung der zuständigen Behörden, als geeignete Maßnahme zum Schutz vor drohenden Gefahren in Betracht kommen und ausreichend sein (BGH, Urteil vom 16.12.2008 -VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157).

76
Mit einer Rückrufaktion kommt der Hersteller eines Produkts seiner sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Verkehrssicherungspflicht nach, Gefahren für die Benutzer des Produkts oder sonstige Dritte abzuwenden (BGH, Urteil vom 12.02.1992 -VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1344). Aufwendungen des Käufers (und Wiederverkäufers) eines mangelhaften Produkts für eine vorbeugende Austauschaktion (Rückrufaktion) können ein nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden sein (OLG München OLGR 1992, 51). Der schuldhafte Verstoß gegen derartige Gefahrabwendungspflichten (etwa das Unterlassen einer gebotenen Warnung bzw. eines Rückrufs) kann gleichfalls Schadensersatzpflichten begründen (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1990 -2 StR 549/89, BGHSt 37, 106).

77
c) Entsprechende Verkehrssicherungspflichten würden damit sowohl die Klägerin (als Hersteller des fehlerhaften Endprodukts „Feststellanlage für Brandschutztüre“ mit dem darin eingebauten Produkt „Rauchschutzzentrale X“) als auch den Beklagten (als Hersteller des fehlerhaften Teilprodukts „Stromversorgungsteil Y“ mit dem darin eingebauten fehlerhaften Transformator) treffen (vgl. Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 180).

78
Diese Pflichten sind Ausdruck des Grundsatzes, dass jedermann, der eine Gefahrenlage – sei es für fremdes Eigentum oder für die körperliche Unversehrtheit anderer – schafft, demjenigen gegenüber, dem diese Gefahr droht, gehalten ist, auf seine Kosten die von ihm geschaffene Gefahr zu beseitigen. Aus der Verletzung solcher Pflichten etwa folgende Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB) oder Beseitigungsansprüche (§§ 328, 1004 BGB) bestehen grundsätzlich unabhängig von etwaigen Gewährleistungsansprüchen und auch noch nach deren Verjährung (vgl. OLG Stuttgart NJW 1967, 572).

79
d) Falls ein Verkehrssicherungspflichtiger eine ihm wegen Herstellung und Lieferung eines mangelhaften Produkt(teil)s obliegende Rückrufverpflichtung nicht erfüllt, so hat derjenige, der an seiner Stelle diese Verpflichtung erfüllt, einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung der mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten gegen den wahren Verpflichteten oder Mitverpflichteten (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1344).

80
Falls mehrere Verkehrssicherungspflichtige im Rahmen ihrer individuellen Verhaltenspflichten und ihres Verschuldens jeweils nebeneinander haften, so haften sie als Gesamtschuldner für die mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten, § 840 Abs. 1 BGB. Hieraus folgt indes nicht, dass die Haftung mehrerer Verantwortlicher jeweils gleich hoch sein muss (Palandt/Sprau a.a.O. § 840 Rn. 3). Selbst wenn im Außenverhältnis eine gleiche Haftung mehrerer Verantwortlicher besteht, kann im Innenverhältnis zwischen diesen eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen, wobei der Umfang der jeweiligen Mitverantwortungs- und Verursachungsanteile in entsprechender Anwendung von § 254 BGB festgestellt werden kann (OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 594; vgl. Palandt/Sprau a.a.O. § 840 Rn. 8/9).

81
Unter diesem Gesichtspunkt kann – da beide Parteien im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht jeweils für die Kosten der Rückrufaktion einzustehen haben – die Klägerin vom Beklagten gemäß §§ 840 Abs. 1, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Regress beanspruchen.

82
e) Grundsätzlich hat der Anspruchsteller die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beweisen. Bei einem Produktfehler, der den Schaden verursacht hat, muss jedoch der Hersteller darlegen und beweisen, dass er die ihm obliegenden Pflichten beachtet hat und ihn daher an dem Fehler kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 26.11.1968 -VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91; Urteil vom 17.03.1981 -VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186; Urteil vom 19.11.1991 -VI ZR 171/91, BGHZ 116, 104; Palandt/Sprau a.a.O. § 823 Rn. 184).

83
f) Ausgehend von der vorstehend dargestellten Rechtslage haftet der Beklagte der Klägerin wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.

84
aa) Der Beklagte hat ein fehlerhaftes Produkt hergestellt (siehe oben II 4).

85
bb) Dies ist auch von ihm zu vertreten; der Nachweis, dass er die ihm obliegenden Pflichten beachtet hat und ihn daher an dem Fehler kein Verschulden trifft, ist vom Beklagten nicht geführt. Insoweit ist keinerlei substanziierter Sachvortrag erfolgt.

86
cc) Aufgrund der Art des Produktfehlers bestand zum Zeitpunkt der von der Klägerin durchgeführten Rückrufaktion die naheliegende Möglichkeit, dass Rechtsgüter anderer beim Unterbleiben von Maßnahmen verletzt sowie gefährdet werden; die Rückrufaktion diente – als Maßnahme der Schadensvorsorge – damit der Abwendung einer typischerweise zu erwartenden Gefahr.

87
Durch das fehlerhafte Produkt war bereits – jedenfalls in den drei Fällen, in denen es zu Bränden gekommen war – Sachschaden entstanden, damit eine Eigentumsverletzung eingetreten.

88
Zudem war durch das fehlerhafte Produkt die Gesundheit bzw. die körperliche Unversehrtheit einer unbestimmten Vielzahl von Menschen gefährdet. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der vom fehlerhaften Transformator ausgehenden Überhitzungs- und Brandgefahr. Weiter bestand im Falle eines Ausfalls des Transformators – mit der dann zwangsläufigen Folge des selbsttätigen Schließens der schweren Brandschutztüren – die durchaus naheliegende Gefahr, dass Personen, die derartige Türen passieren, zur Erleichterung des Durchgangs diese etwa mittels Unterlegkeilen dauernd offen halten, wodurch die Brandschutzfunktion der Türen entfällt und im Brandfall eine feuerhemmende Wirkung nicht mehr besteht. Der hierfür in Betracht kommende unbestimmte Personenkreis – sämtliche potenziellen Passanten der betreffenden Türen, selbst wenn es sich nur um einmalige Besucher im jeweiligen Gebäude handelt – kann auch durch Warnhinweise gar nicht vollständig erfasst werden. Deshalb durfte (und musste) die Klägerin diesen zu befürchtenden Gefahren für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen durch die von ihr eingeleitete Rückrufaktion begegnen; sie hätte nicht erst abwarten dürfen, bis erhebliche (weitere) Schadensfälle eingetreten sind, bevor sie Gegenmaßnahmen ergriff.

89
dd) Eine weniger kostenträchtige Maßnahme als ein Rückruf kam nach den Umständen nicht in Betracht.

90
Ein bloßer Warnhinweis oder die Aufforderung zur Außerbetriebsetzung der Feststellanlage für Brandschutztüren hätte allenfalls das sich aus dem fehlerhaften Transformator selbst ergebende Brandrisiko beseitigt, nicht indes das weitergehend drohende (und nur durch eine „Nachrüstung“ der fehlerhaften Teile zu verhindernde) Risiko, dass aufgrund des bei einem Ausfall nicht mehr gewährleisteten mechanischen Offenhaltens der Brandschutztüren und deren damit nicht mehr gegebener feuerhemmenden Brandschutzfunktion im Falle eines Brandes erhebliche Gefahren für Leib und Leben und für die körperliche Unversehrtheit der sich in den jeweiligen Gebäuden aufhaltenden Personen drohten. Dass eine Warnung auf die Gefahren eines – aus der Außerbetriebsetzung der Feststellanlage für Brandschutztüren herrührenden – Offenhaltens dieser Türen mittels Unterlegkeilen o. ä. sämtliche hierfür in Betracht kommenden potenziellen Adressaten erfassen könnte, war (und ist) nicht zu gewährleisten. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls erscheint vielmehr im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr eine „Nachrüstung“ (Reparatur) der Feststellanlagen für Brandschutztüren unter Einbau fehlerfreier Transformatoren erforderlich.

91
Im Gegensatz zum der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2008 (VI ZR 170/07, BGHZ 179, 157) zugrunde liegenden Sachverhalt war bei den insoweit für die Veranlassung einer entsprechenden Reparatur zuständigen Gebäudeverantwortlichen auch nicht sichergestellt, dass entsprechende Nachrüstarbeiten – überhaupt und insbesondere zeitnah – durchgeführt werden. Selbst wenn eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestünde, könnte auf Seiten der jeweiligen Gebäudeverantwortlichen weder die Kenntnis dieser Verpflichtung noch deren Einhaltung zwingend erwartet werden (insbesondere bei Gebäuden, die nicht in öffentlicher Trägerschaft, sondern von Privaten betrieben werden, etwa bei Arztpraxen).

92
Ebenfalls im Gegensatz zu vorgenannter Entscheidung war die deliktische Verkehrspflicht des Beklagten auch inhaltlich auf eine Nachrüstung gerichtet. Der Beklagte hatte aufgrund seiner produkthaftungsrechtlichen Verantwortung zwar lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die von den fehlerhaften Transformatoren ausgehenden Gefahren möglichst effektiv beseitigt wurden. Da eine entsprechende Gefahrenbeseitigung indes nur bei einem Austausch durch fehlerfreie Produkte gewährleistet war (siehe oben), schuldete er auch deliktsrechtlich eine entsprechende Nachrüstung.

93
ee) Auch die Klägerin haftet wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, da auch sie ein fehlerhaftes Produkt hergestellt hat (weil das mangelhafte Produkt des Beklagten in ihrer Rauchschutzzentrale X eingebaut worden war).

94
Auch die Klägerin hat als Herstellerin ihres Produkts diesen Mangel zu vertreten; auch insoweit ist nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die Klägerin die ihr obliegenden Pflichten beachtet hat und sie daher an dem Fehler kein Verschulden trifft.

95
ff) Im Verhältnis der Parteien zueinander trifft den Beklagten die alleinige Haftung. Diesem oblag es in erster Linie, gefahrlos funktionierende Transformatoren zu entwickeln und herzustellen. Das „Verschulden“ der Klägerin bestand dagegen nur darin, nicht für eine nach Sachlage gebotene ausreichende Überprüfung der Gefahrlosigkeit dieser Transformatoren im Dauerbetrieb gesorgt zu haben. Gerade bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge kommt dem Umstand, dass die Beklagtenpartei als spezialisiertes Unternehmen von der Klägerin mit der Entwicklung und Herstellung des Transformators beauftragt war, maßgebliche Bedeutung zu.

96
6. Einer deliktischen Einstandspflicht des Beklagten als Hersteller eines gefährlichen Produkts steht auch nicht per se entgegen, dass es grundsätzlich der Vertragshaftung vorbehalten bleiben muss, das Interesse des Verbrauchers oder Benutzers an der Gebrauchstauglichkeit eines Produkts (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse) zu schützen, während es der Deliktshaftung in erster Linie um das Integritätsinteresse geht.

97
a) Pflichten zum Schutz vor gefährlichen oder gebrauchsuntauglichen Waren können dem Warenhersteller auch aus Deliktsrecht zum Schutz von Integritätsinteressen des Verbrauchers oder Benutzers der Ware aufgegeben sein. Das gilt u.a. für Produkte, deren Verwendungszweck es ist, das Eigentum oder die körperliche Unversehrtheit des Verbrauchers oder Benutzers zu schützen. Dann können die Gebrauchserwartungen, die der Hersteller mit der Inverkehrgabe seines Produkts schafft, auch um dieses Schutzgutes willen nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen zu sichern sein. Hält der Hersteller durch die von ihm geweckten Gebrauchserwartungen und Sicherheitserwartungen den Benutzer davon ab, andere Maßnahmen zum Schutz seines Eigentums zu ergreifen, dann hat er (in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren) dafür zu sorgen, dass dem Verwender des Produkts hieraus keine Nachteile für sein Eigentum oder seine körperliche Unversehrtheit entstehen. Grundlage solcher Deliktshaftung ist die durch das Produkt geweckte Gebrauchserwartung und Sicherheitserwartung des Verkehrs in Bezug auf den Integritätsschutz des der Ware ausgesetzten Schutzguts. Schon deshalb geht es nicht um eine Erweiterung der vertraglichen Gewährleistungshaftung für Sachmängel, sondern nur um die Haftung für Schadensfolgen, die aus dem gefahrschaffenden Tun des Herstellers dem Verbraucher an seinen deliktisch geschützten Rechten und Gütern erwachsen (BGH, Urteil vom 17.03.1981 – VI ZR 191/79, BGHZ 80, 186 – Apfelschorf I; Urteil vom 07.12.1993 – VI ZR 74/93, NJW 1994, 517; vgl. OLG Karlsruhe ZfSch 1987, 5; BGH, Beschluss vom 18.03.1986 – VI ZR 289/85, VersR 1986, 1125).

98
Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs aus Produkthaftung ist damit, dass das Integritätsinteresse der Endabnehmer oder anderer Personen unmittelbar gefährdet ist. Die Beeinträchtigung des Interesses der Endabnehmer an einer mangelfreien Leistung (Äquivalenzinteresse) genügt hierfür nicht (OLG München OLGR 1992, 51). Denn die Verkehrssicherungspflichten, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung führen kann, haben nicht – wie vertragliche Gewährleistungspflichten – zum Inhalt, die auf den Erwerb einer mangelfreien Kaufsache gerichteten Vertragserwartungen (insb. Nutzungs- und Werterwartungen) zu schützen (sog. Nutzungs- und Äquivalenzinteresse). Vielmehr betreffen deliktische Schutzpflichten das Interesse, das der Rechtsverkehr daran hat, durch die von dem Hersteller in Verkehr gebrachte Sache nicht in seinem Eigentum oder seinem Besitz verletzt zu werden (Integritätsinteresse) (OLG München a.a.O.).

99
b) Ein gemäß § 823 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung zu ersetzender Schaden kann jedoch auch in Aufwendungen bestehen, die für Maßnahmen getroffen werden, deren Zweck die Abwendung solcher das Integritätsinteresse betreffender Schäden bezweckt (OLG München a.a.O. m.w.N.). Die Klägerin hat mit den von ihr geltend gemachten Aufwendungen gerade die Gefahr derartiger (das Integritätsinteresse betreffender) Schäden abgewendet, deren Beseitigung dem Beklagten im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht oblegen hätte. Dieses Integritätsinteresse betrifft insbesondere das Interesse dritter Personen, die sich in Gebäuden aufhalten, in denen Brandschutztüren mit dem vom Beklagten zugelieferten Transformatoren eingebaut waren, an ihrer körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit. Insoweit bestand die naheliegende, unmittelbare Gefahr einer entsprechenden Rechtsgutsverletzung, weshalb eine deliktische Produzentenhaftung zu bejahen ist. Haftet der Schädiger deliktsrechtlich, so hat er den Geschädigten so zu stellen, wie dieser ohne die Eigentumsverletzungen (bzw. Verletzungen sonstiger geschützter Rechtsgüter) stehen würde (OLG München VersR 2006, 712).

100
c) Die – im Einzelnen nicht substanziiert bestrittene und damit als solche unstreitige – Schadenshöhe ergibt sich aus den von der Klägerin übergebenen Auflistungen (vgl. Anlage K57).

101
7. Schadensersatzansprüche sind auch nicht wegen nicht unverzüglich erfolgter Mängelrüge gemäß § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen.

102
Grundsätzlich umfasst ein etwaiger Regressverlust gemäß § 377 Abs. 2 HGB alle Gewährleistungsansprüche im weiteren Sinne einschließlich Schadensersatzansprüche (Baumbach/Hopt, HGB § 377 Rn. 48).

103
Dies gilt indes nicht für deliktische (nicht vertraglich begründete) Schadensersatzansprüche (wie im Streitfall solche aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung von Verkehrssicherungs- pflichten) (BGH, Urteil vom 16.09.1987 – VIII ZR 334/86, BGHZ 101, 337; Urteil vom 25.10.1988 – VI ZR 344/87, BGHZ 105, 346).

104
8. Die Klage ist damit vollumfänglich begründet.

105
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

106
9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

107
10. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

108
11. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Für den Feststellungsantrag hat der Senat – im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 01.02.2008 erfolgten Vortrag der Klägerin, nach Klageerhebung seien ihr durch den Austausch weiterer Netzteile weitere Kosten von bislang 247.268,00 EUR entstanden (Bl. 645-646 iVm Anlage K57), sowie im Hinblick auf den wahrscheinlichen Anfall weiterer Kosten in der Folgezeit – unter Berücksichtigung eines 20%igen Abschlags für die erhobene positive Feststellungsklage 250.000,00 EUR angesetzt.

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