AG München, Urteil vom 28.9.10 – 222 C 19013/10
Kauf mit Mängeln…
Will ein Käufer Schadenersatz mit der Begründung, die gekaufte Sache sei mangelhaft, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Die Nachbesserung hat dort stattzufinden, wo ursprünglich der Vertrag zu erfüllen war, also im Regelfall am Sitz des Verkäufers. Die Ware muss vom Käufer dorthin gebracht werden.
Im April 2009 fuhr ein Ehepaar von außerhalb nach München und kaufte bei einer dort ansässigen Autofirma einen 19 Jahre alten Mercedes MB 100 Karmann zum Preis von 10.000 Euro.
Das Auto wurde in München besichtigt, gekauft und von den Käufern mitgenommen.
Kurze Zeit später meldeten sich diese wieder bei der Firma und rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, ein starkes Knarren an der Achse und verwitterte Reifen. Die Firma war bereit, die Mängel zu beseitigen und bat darum, dass Auto zu ihnen zu bringen.
Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle.
Die Firma bot dann an, das Auto abzuholen. Darauf hin teilten die Käufer mit, dass Wohnmobil sei jetzt in Norddeutschland. Wenn die Verkäuferin es nach München bringen wolle, müsse sie ein Abschleppunternehmen beauftragen. Selbst abholen dürfe sie es nicht.
Als die Verkäuferin das nicht wollte, forderten die Käufer 1507 Euro von ihr. Das seien die Kosten, die erforderlich seien, die Mängel zu beseitigen.
Die Autofirma zahlte jedoch nicht, so dass Klage zum Amtsgericht München erhoben wurde.
Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:
Das Ehepaar könne die Kosten für die Reparatur nicht verlangen, da sie der Verkäuferin keine Möglichkeit der Nachbesserung gegeben hätten. Zum einen hätten sie bereits sehr früh mitgeteilt, dass sie gar nicht wollten, dass diese, sondern eine Werkstatt bei ihnen die Reparatur durchführte. Dies stelle eine Ablehnung der Nachbesserungsmöglichkeit dar.
Darüber hinaus hätten sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer seien nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch die Firma einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten der Verkäuferin durch ein Abschleppunternehmen transportiert werde. Hinzu komme, dass das Auto von Norddeutschland, also von einem ca. 1000 km vom Sitz der Firma entfernten Ort abgeholt werden sollte.
Diese Bedingungen würden das Nachbesserungsrecht der Firma derart einschränken, dass von einem wirksamen Nachbesserungsverlangen nicht mehr ausgegangen werden könne. Vielmehr wären die Käufer sogar verpflichtet gewesen, das Fahrzeug selbst nach München zu bringen.
Der Nachbesserungsanspruch sei ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch sei daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrages. Dieser sei damit München, bzw. der Sitz der Verkäuferin. Dies sei auch nicht unbillig, schließlich hätten die Käufer sich freiwillig entschieden, dass Auto in München zu kaufen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 43/11 des AG München vom 19. September 2011
Exkurs: Der Käufer einer mangelhaften Sache sollte nie vergessen, dass er seine Rechte (Schadenersatz, Rücktritt, Minderung) von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, nur geltend machen kann, wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben hat, die Mängel zu beseitigen. Dazu muss er diesem eine Frist setzen und die Ware, sollte keine abweichende Vereinbarung getroffen worden sein, auch wieder zum Verkäufer bringen. Dies mag lästig sein, wenn man die Sache bei einem Verkäufer erworben hat, der weiter weg ist, ist aber Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche.