LG München II, Urteil vom 25.08.2011 – 8 O 127/11
Die Äußerung eines bekannten Fußballtorwarts „Der … (…) gehört auf die Couch, Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene!“ über einen anderen bekannten Fußballtorwart wegen dessen Kommentar als Fußballexperte im Fernsehen stellt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und des Gesamtzusammenhanges keinen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrechts darf und begründet mithin keinen Anspruch auf Schadensersatz (Rn. 59, 60).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 21.085,04 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht einen Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung und Ersatz von Rechtsanwaltskosten geltend, da er sich vom Beklagten mit einer öffentlichen Schmähkritik überzogen sieht.
2
Der Kläger ist ein ehemaliger Profifußballer und war über Jahre Torwart der deutschen Fußballnationalmannschaft. Der Beklagte ist Torwart der Fußballbundesligamannschaft … und gehört dem aktuellen Kader der deutschen Fußballnationalmannschaft an.
3
Am 14.09.2010 fand in … unter Mitwirkung des Beklagten das Champions-League-Spiel zwischen … und … statt. Die englische Mannschaft erreichte den Führungstreffer, nachdem ein Abwehrspieler von … eine scharfe Flanke eines englischen Angreifers ins eigene Tor lenkte. Der Beklagte deckte bei dieser Spielsituation die kurze (also dem Gegenspieler zugewandte) Torwartecke ab.
4
Der Kläger war bei dem genannten Spiel als Fußballexperte für den Fernsehsender … tätig. Auf die konkrete Spielszene angesprochen führte der Kläger folgendes aus:
5
„Wenn er einen Schritt rausgeht, kann er den Ball abfangen. Er hätte sich nicht an den Pfosten klammern, sondern mutiger spielen sollen. Er kann es auf jeden Fall besser machen.“
6
Als der Beklagte einen Tag später auf dem Trainingsplatz von einem Reporter der … – Zeitung auf diese Stellungnahme angesprochen wurde, entgegnete er:
7
„Der … soll in die Muppet Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene!
8
Was soll ich da bitte machen? Gehe ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht, warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn!“
9
Über die beiderseitigen Äußerungen und den Konflikt zwischen den Beteiligten wurde in der Folgezeit in den Medien berichtet. Mit Anwaltsschreiben vom 27.09.2010 (Anlage K 3) forderte der Kläger den Beklagten auf, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu behaupten und / oder behaupten zu lassen:
10
„Der … (…) gehört auf die Couch, Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene!“
11
Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.2010 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Hinblick auf die Äußerung „Einweisen – am besten in die Geschlossene!“ ab (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 30.10.2010 (Anlage K 5) erweiterte der Beklagte seine Unterlassungserklärung auf die Äußerung „Der gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen.“ Am 05.10.2010 gab der Kläger die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Höhe vom 1.085,04 € bekannt und forderte vom Beklagten eine immaterielle Geldentschädigung in Höhe von 20.000,- € (Anlagen K 6 und K 7). Eine Zahlung erfolgte nicht.
12
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung sowie auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu.
13
Die Darstellung des Beklagten stelle eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, da es sich um eine nicht hinnehmbare Schmähkritik handele. Dem Beklagten gehe es erkennbar nur um die Herabwürdigung des Klägers und nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache. Er bringe zum Ausdruck, dass er beim Kläger von einem schwersten psychisch kranken Zustand ausgehe. Der Beklagte setze den Kläger mit psychisch kranken Menschen gleich, die ärztlicher Behandlung in psychiatrischen Kliniken bedürfen. Gleichzeitig würdige der Beklagte durch eine solche Äußerung sämtliche tatsächlich psychisch kranke Menschen herab. Der Kläger habe keinen Anlass zu einer derartigen Äußerung gegeben, nachdem dieser eine völlig sachliche Kritik an der Spielweise des Beklagten geübt habe. Die Aussage hierzu hätte mit der Person des Beklagten oder einer angeblich mangelnden Wertschätzung seiner Person nichts zu tun gehabt. Der Kläger habe dem Beklagten auch keinen Torwartfehler unterstellt. Der Kläger habe sich auch in der Vergangenheit stets sachlich über den Beklagten geäußert. Ein Recht zum Gegenschlag stehe dem Beklagten damit nicht zu, da der Kläger die Situation nicht herausgefordert habe. Jedenfalls stelle der Gegenschlag eine nicht adäquate Reaktion dar. Der Beklagte habe sich bewusst gegenüber der …-Zeitung geäußert, um eine große Öffentlichkeits- und Außenwirkung zu erreichen. Der Beklagte habe sich genau überlegt, was er sage. Ihn treffe ein erhebliches Verschulden.
14
Hintergrund der Äußerung des Beklagten sei, dass sich dieser nicht mit Kritik auseinandersetzen möchte. Sachlicher Kritik müsse sich der Beklagte aber stellen, auch wenn sie vom Kläger stamme.
15
Dass der Kläger sich in seiner aktiven Zeit auf dem Platz impulsiv gezeigt habe, mache ihn nicht zum Freiwild für die Tiraden des Beklagten.
16
Der Hinweis des Beklagten auf die Umgangsformen im Profifußballmilieu gehe fehl. Für Beleidigungen dieser Art gebe es auch auf dem Fußballplatz die rote Karte. Gerade der Profifußball sei Vorbild gegenüber Amateur-Fußballern und Jugendlichen. Der Beklagte sei für sein Verhalten von seiner Vereinsführung ausdrücklich gerügt worden. Auch wenn auf dem Fußballplatz gelegentlich deutliche Worte gefunden werden, dürfe eine bestimmte Grenze nicht überschritten werden. Es wäre ein fatales Signal, wenn der Beklagte derartige Aussagen sanktionslos tätigen könnte.
17
Dem Kläger fehle es auch an einer anderweitigen Ausgleichsmöglichkeit. Es handele sich um eine Meinungsäußerung, die einer Gegendarstellung oder Richtigstellung nicht zugänglich sei.
18
Es bestehe auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Schmerzensgeldzahlung. Die Abgabe der Unterlassungserklärung, die zudem nur zögerlich ausgesprochen worden sei, könne den Angriff auf die persönliche Ehre des Klägers nicht ausgleichen. Zudem habe der Beklagte vorgerichtlich verkappt mit negativer Berichterstattung im Fall der Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten gedroht.
19
Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die drastische Ausdrucksweise, das Missverhältnis zwischen Äußerung und Anlass für diese Äußerung, die großen Öffentlichkeitswirkung, die finanziellen Möglichkeiten des Beklagten sowie die präventive Wirkung in Bezug auf die Vorbildfunktion des Beklagten sei ein Betrag von 20.000,- € angezeigt.
20
Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ergebe sich unter Schadensersatzgesichtspunkten. Der Kläger sei berechtigt gewesen, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts den Beklagten wegen der rechtswidrigen Äußerung abzumahnen. Es handele sich um notwendige Aufwendungen zur Schadensbeseitigung. Die Kosten seien ausgehend von einer 1,3 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 25.000,- € auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
21
Der Kläger beantragt:
1.
22
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine immaterielle Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber nicht unter 20.000,00 Euro liegen sollte.
2.
23
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.085,04 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
24
Der Beklagte beantragt:
25
Die Klage wird abgewiesen.
26
Der Beklagte ist der Auffassung, dass es zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht gekommen sei, so dass die geltend gemachten Ansprüche nicht berechtigt seien.
27
Bei der Äußerung des Beklagten handele es sich um eine reine Meinungsäußerung. Es bestehe mithin ein Spannungsverhältnis zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beklagten. Die getätigte Äußerung könne nicht als Schmähkritik qualifiziert werden. Dem Beklagten sei es nicht um eine gezielte Ehrverletzung des Klägers gegangen. Er habe vielmehr auf die vom Kläger geäußerte Ansicht über das Vorliegen eines Torwartfehlers reagiert, die im Übrigen in der Berichterstattung der Medien auf inhaltliches Unverständnis gestoßen sei. Der Beklagte habe keinesfalls eine ernst gemeinte medizinische oder psychologische Bewertung des Klägers vorgenommen, sondern habe sich umgangssprachlicher Redeformen bedient, die sein Unverständnis über die klägerischen Äußerungen zugespitzt ausgedrückt hätten. Dies sei auch von den Lesern so zu verstehen gewesen. Im Milieu des Profifußballs würden häufiger raue Ausdrücke, Vergleiche oder auch Gesten bemüht, ohne dass man diese wörtlich zu verstehen hätte. Gerade im Umfeld der Bundesliga sei die Wortwahl öfters sehr deutlich. Auch Beschimpfungen gerade auf, aber auch neben dem Platz seien immer wieder anzutreffen. Auch der Kläger sei in der Vergangenheit mehrfach mit drastischen Formulierungen und Reaktionen auf und neben dem Platz aufgefallen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass dem Beklagten ein Recht zur öffentlichen Erwiderung zustehe, wenn er vom Kläger in der Öffentlichkeit angegriffen werde.
28
Im Ergebnis bewege sich die Äußerung des Beklagten im Rahmen seiner Meinungsfreiheit, eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege nicht vor. Damit stünden dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Die Unterlassungserklärungen seien lediglich als freiwilliges Entgegenkommen abgegeben worden. Rein vorsorglich werde auch die Höhe der Rechtsanwaltskosten bestritten, da der Gegenstandswert zu hoch angesetzt werde.
29
Die Voraussetzungen für die Zahlung einer immateriellen Geldentschädigung sind nicht gegeben. Die Äußerungen des Beklagten könnten keine schwere Persönlichkeitsverletzung begründen. Der Anspruch scheitere auch am Fehlen eines unabweisbaren Zahlungsbedürfnisses. Der Kern der Äußerung des Beklagten sei nicht neu. Über die verschiedenen Eskapaden des Klägers sei mehrfach medial berichtet worden. Der Beklagte habe aus nachvollziehbarer Verärgerung über eine unberechtigte Kritik in wenn auch pointierten Worten lediglich eine Meinung zum Ausdruck gebracht. Mit einer in genau die gleiche Richtung gehende Kritik habe der Kläger allerdings schon lange auch in der Öffentlichkeit leben müssen. Die öffentliche Wahrnehmung des Konflikts zeige, dass die gegenständlichen Aussagen keineswegs als Schmähkritik empfunden werden. Im Übrigen sei durch die freiwillige Unterlassungserklärung ein ausreichender Ausgleich geschaffen worden; einem möglichen Präventionsgedanken sei damit ausreichend genügt worden.
30
Die Geldentschädigung sei signifikant überhöht angesetzt. Es liege keine drastische Äußerung vor. Der Bezug auf die vorangegangenen Äußerungen des Klägers sowie die Erwähnung der Muppet Show würden die Äußerung des Beklagten entschärfen. Der Beklagte habe sich nur deshalb der Öffentlichkeit bedient, weil dies der Kläger zuvor auch getan habe. Außerdem handele es sich um eine spontane Äußerung.
31
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll vom 14.07.2011 (Bl. 75/78) Bezug genommen. Beweis wurde nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
I.
32
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet. Mit den gegenständlichen Äußerungen hat der Beklagte das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht in rechtswidriger Weise beeinträchtigt.
II.
1.
33
Die hier gegenständliche Stellungnahme des Beklagten stellt unstreitig und auch zutreffend eine Meinungsäußerung dar. Es handelt sich um ein Werturteil, welches insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Die Aussage unterfällt damit dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG. Die Stellungnahme ist nach ihrer Diktion objektiv geeignet, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
2.
34
Der Eingriff in die geschützte Persönlichkeitssphäre durch eine Meinungsäußerung reicht für sich nicht aus, um die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Es ist eine Güter- und Interessenabwägung unter Einbeziehung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Es stehen sich somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und die Meinungsfreiheit des Beklagten gegenüber. Das Abwägungsgebot gilt auf zivilrechtlicher und verfassungsrechtlicher Grundlage. Die Abwägung ist sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwerts der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität ihrer Beeinträchtigung im konkreten Fall vorzunehmen (Palandt, 70. Auflage, Rdn. 95 zu § 823 BGB m.w.H.).
3.
35
Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 2005, 215). Bei der Geldentschädigung handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld oder eine strafrechtliche Sanktion. Es wird in der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG vielmehr als ein Recht angesehen, dass auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht anders als beim Schmerzensgeld regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985 und NJW 2005, 215).
4.
36
Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird. Bei der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH NJW 2002, 1192 und NJW 2009, 3580). Bei mehrdeutigen Aussagen kann eine Auslegung, die eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts bejaht, erst vorgenommen werden, wenn andere von der Meinungsfreiheit gedeckte Deutungen mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden können (BVerfG NJW 2005, 3274 sowie NJW 2001, 3613 für den Fall einer strafrechtlichen Verurteilung).
37
Der Kläger legt die gegenständlichen Äußerungen in dem Sinn aus, dass er hinsichtlich seiner geistigen Gesundheit als im medizinischen Sinne behandlungsbedürftig dargestellt wurde. Die Kammer hält diese Deutung im Hinblick auf den Kontext der Äußerung (Reaktion auf die Stellungnahme des Klägers zur Torwartleistung), die berufliche Stellung der Beteiligten und die Wortwahl (u.a. Verweis auf die Muppet Show, Verwendung von umgangssprachlichen Begriffen) nicht für naheliegend. Sie hält die Auslegung für geboten, dass der Beklagte in drastischer und pointierter Weise darauf hinweisen wollte, dass er die Einschätzung der konkreten Spielsituation durch den Kläger in keiner Weise für gerechtfertigt hält. Dies wird auch belegt durch den Abschluss der Stellungnahme („Schwachsinn“). Zwar handelt es sich hierbei auch um einen medizinischen Fachbegriff, der eine schwere Intelligenzminderung beschreibt. Der Begriff wird jedoch auch umgangssprachlich als Ausdruck für „Unsinn“ verwendet. In der Umgangssprache sind auch zum Beispiel Ausdrücke wie „der hat sie doch nicht alle“ oder „der gehört doch in die Klapse“ bekannt. Mit derartigen Äußerungen wird zum Ausdruck gebracht, dass ein Verhalten oder eine Meinung des Betroffenen für unrichtig gehalten wird. Dem unbefangenen Leser wird nach den Umständen klar sein, dass der Beklagte keine sachverständige oder pseudosachverständige Bewertung des Geisteszustands des Klägers vornehmen wollte. Der Beklagte wollte vielmehr seinem Unmut über die seiner Meinung nach unzutreffende Kritik des Klägers Ausdruck verleihen. Dieser Bezug wird auch über den zweiten Teil der Stellungnahme („Was soll ich da bitte machen? Gehe ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball ins kurze Eck rein. Ich weiß nicht, warum über so ein Tor diskutiert wird.“) hergestellt. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte der Meinung des Klägers zu der streitigen Spielsituation widersprechen möchte.
38
Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Deutung der Klagepartei, der Beklagte setze durch eine solche Äußerung psychisch kranke Menschen herab, nicht für nachvollziehbar. Selbst wenn die Aussage so zu verstehen wäre, könnte der Kläger hieraus für sich keine Rechte ableiten.
39
Die Kammer weist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BVerfG vom 01.08.2001 (NJW 2001, 3613) hin. Dieser lag eine Äußerung in einem Zeitungsartikel zugrunde, mit der ein Politiker aufgefordert wurde, einen Arzt aufzusuchen. Die Fachgerichte haben angenommen, dass hiermit der Eindruck erweckt werden sollte, der Politiker sei geistig nicht gesund. Dieser Einschätzung hat das BVerfG eine Absage erteilt mit dem Hinweis auf die naheliegende Deutung, dass es um eine ironisch zusammengefasste Bewertung des Verhaltens des Politikers ging. Diese Grundsätze können auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden, auch wenn keine ironische, sondern eine flapsige und überspitzte Äußerung vorliegt. Entscheidend ist, dass die Aussage nur dann in dem von der Klageseite angesprochenen Sinn verstanden werden darf, wenn andere alternative Deutungsmöglichkeiten mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden können. Dies ist jedoch nach den den oben genannten Ausführungen nicht der Fall.
5.
40
Das Vorliegen einer Schmähkritik führt regelmäßig im Rahmen der Güterabwägung zu einem Zurücktreten des Rechts auf Meinungsfreiheit. Wegen des die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Eine Schmähkritik ist dann gegeben, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2005, 3274).
41
Vorliegend ist ein ausreichender Sachbezug durch den zweiten Teil der Stellungnahme des Beklagten gegeben, mit dem sich dieser auch inhaltlich mit der Kritik an seinem Verhalten in der konkreten Spielsituation auseinandersetzt („Was soll ich da bitte machen? Gehe ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball ins kurze Eck rein. Ich weiß nicht, warum über so ein Tor diskutiert wird ….“). Dass dies auch in der medialen Berichterstattung so gesehen und transportiert wird, ergibt sich aus dem Bericht von ….de vom 15.09.2010 (Anlage K 1: „aber auch inhaltlich wehrt der … sich gegen die Kritik“).
42
Wie bereits ausgeführt ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtzusammenhang abzustellen. Eine isolierte Betrachtung der inkriminierten Äußerung verbietet sich.
6.
43
Es hat somit eine fallbezogene Gesamtabwägung aller relevanter Gesichtspunkte zu erfolgen, wobei dem Gericht ein Ermessensspielraum zufällt. Dabei stehen sich dem Grunde nach das allgemeine Persönlichkeitsrecht (abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gleichwertig gegenüber (Art. 5 Abs. 2 GG).
a)
44
Auf Seiten des Klägers sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
aa)
45
Die drastische und unangemessene Wortwahl des Beklagten im ersten Teil der Stellungnahme steht nicht im Verhältnis zu der vordergründig sachlich gehaltenen Kritik des Klägers. Die Äußerung ist von ihrer Ausdrucksweise und Diktion her durchaus geeignet, den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch und damit in seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.
bb)
46
Durch die Berichterstattung der …-Zeitung und die anschließende Übernahme der Meldung durch andere Print- und Onlinemedien ist eine große Öffentlichkeitswirkung entstanden. Die Äußerung hat damit einen einen anderen Stellenwert als eine im privaten Kontext abgegebene Erklärung.
cc)
47
Der Beklagte steht in der Öffentlichkeit und muss sich auch unsachlich empfundener Kritik stellen. Dies gilt im Bereich des Profifußballs bei kritischen Äußerungen durch die Medien, Mitspieler und Fans. Die Spieler werden von ihren Vereinen für den Bereich der Medienarbeit auch speziell geschult und vorbereitet. Die sachlich gehaltene Reaktionen der Mitspieler und Verantwortlichen von … (Bericht des …-Kuriers vom 17.09.2010, Anlage K 12) zeigen bei allem Verständnis, dass der Beklagte besser daran getan hätte, die Vorgänge gelassen zu kommentieren.
dd)
48
Der Beklagte hat die strafbewehrten Unterlassungserklärungen erst in zwei Schritten und mit Verzögerung nach wechselnder Korrespondenz der anwaltlichen Vertreter abgegeben.
b)
49
Die wichtigsten Gesichtspunkte, die für den Beklagten sprechen, sind folgende:
aa)
50
Wenngleich es sich hier nicht um eine Auseinandersetzung auf politischem oder künstlerischem Gebiet handelt, sind die Grundsätze zur Zulässigkeit wertender Aussagen im öffentlichen Meinungskampf anzuwenden. Auch wertende Erwägungen im Rahmen einer Debatte über Sportereignisse, die wegen ihrer anerkennenswerten Bedeutung für die Freizeitgestaltung breiter Bevölkerungskreise durchaus Anlaß für eine ernsthafte Kontroverse geben können, sind als Beiträge zur öffentlichen Auseinandersetzung schutzwürdig. Wird von der Meinungsfreiheit nicht zum Zweck privater Auseinandersetzung, sondern zur Bildung der öffentlichen Meinung in einer die Allgemeinheit berührenden Frage Gebrauch gemacht, so spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (OLG Saarbrücken NJW-RR 1996, 1048). Es findet im Rahmen der Meinungsfreiheit keine Niveaukontrolle statt. Auch pointierte und unsachliche Äußerungen werden von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Kritik in scharfer und überspitzter Form vorgetragen wird. In Fällen dieser Art kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Regel keinen Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit beanspruchen (OLG Saarbrücken a.a.O.; BVerfG NJW 2001, 3613). Angesichts der heutigen Reizüberflutung dürfen auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden. Ob andere diese Kritik für falsch oder ungerecht halten, ist nicht von Bedeutung (BGH NJW 2002, 1192).
51
Hierbei ist auch zu würdigen, dass der Beklagte durch den zweiten Teil der Äußerung den Sachbezug zur sportlichen Einschätzung der Spielsituation und der Torwartleistung hergestellt hat.
bb)
52
Es handelt sich um eine nicht vorbereitete Spontanäußerung, die am Tag nach dem Spiel am Trainingsplatz auf Vorhalt eines Journalisten getätigt wurde. Hierbei ist aus Sicht der Kammer nicht erheblich, dass die Äußerung nicht unmittelbar nach dem Spiel erfolgte und der Beklagte das Spiel „überschlafen“ konnte. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um eine Reaktion auf eine für den Beklagten unerwartete Frage eines Journalisten handelte. Es liegt keine Stellungnahme bei einer offiziellen Pressekonferenz vor, auf die sich der Beklagte vorbereiten und einstellen hätte können. Somit kann nicht von einem gezielten und geplanten Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ausgegangen werden.
cc)
53
Bei der Bewertung der Aussage des Beklagten können deren Anlass und die seit langem bestehende Rivalität zwischen den Beteiligten nicht außer Acht gelassen werden.
54
Die Bewertung der Torwartleistung durch den Kläger anläßlich des Spiels am 14.09.2010 ist eben nur vordergründig sachlich gehalten und enthält aufgrund ihrer Wortwahl auch abwertende Elemente. Der Hinweis, der Beklagte „hätte sich nicht an den Pfosten klammern, sondern mutiger spielen sollen“, stellt einen unverhohlenen Hinweis auf eine ängstliche Spielweise des Beklagten dar. Dies muss von dem Beklagten, der ersichtlich auf ein körperbetontes Auftreten und ein ebensolches Torwartspiel Wert legt, als Provokation empfunden werden. Es liegt also keine „völlig harmlose und rein sachlich gehaltene“ Äußerung vor.
55
Der Kläger hat sich in der Vergangenheit mehrfach in den Medien kritisch über die sportlichen Fähigkeiten des Beklagten geäußert. Wenn der Kläger sich beispielsweise in dem Interview im Aktuellen Sportstudio vom … die Torwartleistungen des Beklagten durch beredtes Schweigen (vgl. Anlagen B 5 und B 6) sowie durch den Hinweis auf den geringen „Marktwert“ des Beklagten bewertet oder sich in einer anderen Sportsendung des DSF kritisch über das Torwartspiel des Beklagten äußert, so mag sich diese Kritik als wesentlich subtiler als die wütende Reaktion des Beklagten darstellen. Sie ist aber nicht weniger medienwirksam und wirkungsvoll. Der mit dem einschlägigen Medienmechanismen vertraute Kläger weiß genau, welche Wirkung eine derartige Einschätzung entfalten kann (Vorhalt der Äußerung an den Betroffenen durch Medienvertreter; Gegenschlag des Betroffenen).
dd)
56
Im Milieu des Profifußballs sind Schimpfwörter auf dem Platz und die Austragung von Konflikten zwischen Sportlern über die Medien an der Tagesordnung. Es handelt sich um einen Kampfsport, der auch von einer rauhen Spielweise und einem entsprechenden Auftreten der Beteiligten lebt.
57
Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken von 08.05.1996 (NJW-RR 1996, 1048), das sich mit folgender Äußerung eines Spielers gegenüber einem Trainer beschäftigen musste: „Der Trainer ist eine linke Bazille. Wahrscheinlich wollte er bei einem anderen Transfer noch ein paar Mark in die eigene Tasche stecken“. Das Gericht hat hierin nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesehen und zur Begründung unter anderem folgendes ausgeführt:
58
Bei der Beurteilung derartiger Beiträge ist namentlich zu berücksichtigen, daß verbale Meinungsgegensätze im Bereich des Sports mit einer häufig über politische Diskussionen hinausgehenden besonderen Eindringlichkeit ausgetragen werden. Der Sport, vor allem der Berufssport, ist durch eine hohe, ständig das Interesse des Publikums ansprechende Emotionalität geprägt. Diese Emotionalität ist nicht auf den Zeitraum der eigentlichen Sportveranstaltung begrenzt, sondern wird seit jeher durch die Presse und heute noch verstärkt durch die Vielzahl der Medien ständig wachgehalten. Die den Meinungsaustausch am Sport Interessierter widerspiegelnde Sportberichterstattung ist durch polarisierende, schlagwortartige, plakative, zur Übertreibung neigende Wendungen gekennzeichnet Die Öffentlichkeit erblickt in diesen Übertreibungen regelmäßig keine Herabwürdigung des Betroffenen, sondern versteht sie als Ausdruck einer offenen, polarisierenden, aber nicht unfairen sportlichen Auseinandersetzung. Dies gilt zumal, wenn eine Mannschaft vom sportlichen Abstieg bedroht und ein Spieler oder Trainer mit öffentlichen Schuldzuweisungen konfrontiert. ist Die Eigenart, daß sich die Härte des sportlichen Wettkampfs auf den verbalen Meinungskampf überträgt, ist bei der Beurteilung kritischer Stellungnahmen sportlicher Verantwortungsträger besonders in Rechnung zu stellen ….
59
Vom Gesamtbild scheidet hier ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus.
60
Auseinandersetzungen zwischen Trainern und Sportlern finden in der Öffentlichkeit nahezu tagtäglich statt. Sie werden nicht selten von den Medien angeheizt und bisweilen mit harten Bandagen ausgefochten. Wechselseitige Kritik an der fachlichen und charakterlichen Eignung bleibt dabei beinahe notwendig nicht aus. Mit derartigen Angriffen müssen sich die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Verantwortungsträger des Sports abfinden. Dabei handelt es sich im Regelfall nicht um eine erheblich ins Gewicht fallende Beeinträchtigung, die einen Ausgleich durch eine Geldentschädigung gebietet. Auch die von dem Beklagten geäußerte Kritik bleibt trotz gewisser Schärfen durchaus im üblichen, für gewisse, dem Publikum längst vertraute Überspitzungen offenen Rahmen ….
61
Die Kammer tritt diesen Erwägungen vollumfänglich bei.
ee)
62
Die Schlagzeilen in der Sportberichterstattung sind oftmals flüchtig. Berichte über Konflikte zwischen Sportlern sind häufig schon nach kurzer Zeit wieder vergessen. Letztlich hat es der Kläger bewirkt, dass durch seine Rechtsverfolgung die Medien den an sich abgeschlossenen Sachverhalt wiederaufgegriffen und über den Konflikt berichtet haben. Dies liegt aber nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten. Vielmehr handelt es sich um ein bekanntes Medienphänomen. Es war letztlich die freie Entscheidung des Klägers, ob er den Sachverhalt auf sich beruhen lassen oder ihn auf Kosten einer erneuten Medienwirksamkeit aufarbeiten wollte.
ff)
63
Der Beklagte hat vorgerichtlich strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben (Anlagen K 4 und K 5). Er hat diese Erklärungen Im Interesse einer Streitbeilegung abgegeben, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein.
gg)
64
Bei der Bewertung der Äußerung ist auch der selbst erworbene Achtungsanspruch des Klägers in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Der Kläger, Autor einer Biographie mit dem Titel“…“, der von den britischen Medien wegen seiner zum Teil unorthodoxen Spielweise den Spitznamen „… “ erhielt, pflegte in seiner aktiven Fußballzeit das Image des Torhüters als Sonderling und des „Fußballverrückten“. Neben seinen diversen Platzverweisen (u.a. im Champions-League-Finale 2006 FC … gegen … ) fiel der Kläger bei der letzten Spielzeit für den … im Zeitraum 2008 bis 2010 durch zahlreiche ungewöhnliche Situationen auf (…) Mitspieler … das Stirnband vom Kopf gerissen und hinter das Tor geworfen; … Fußballschuh des … Gegenspielers … auf das Tornetz geworfen; … Balljungen als Betrüger bezeichnet; … während eines Euroleague-Spiels hinter die Bande uriniert; … Platzverweis, nach dem Spiel einem Fan die Brille weggenommen).
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Auch außerhalb des Platzes stellte sich der Kläger als Person dar, die ihre sportlichen Ansprüche (z.B. den Stammplatz in der Fußballnationalmannschaft) in der Öffentlichkeit auch zu Lasten von Mitspielern offensiv verfolgt hat. Hierbei entstanden diverse Konfliktlagen (beispielsweise der Kampf um den Stammplatz im DFB-Team vor der Fußballweltmeisterschaft … zwischen dem Kläger und …).
66
Diese Selbstdarstellung führt zwar nicht dazu, dass der Kläger schutzlos jedweder unsachlicher Kritik ausgesetzt werden kann. Er kann jedoch nicht verlangen, in gleicher Weise bewertet zu werden wie ein Spieler, der sich durchgehend als fairer und unauffälliger Sportler dargestellt hat.
7.
67
Im Ergebnis geht die Kammer nach der erfolgten Abwägung sämtlicher wechselseitiger Belange davon aus, dass ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht vorliegt. Als Beitrag im öffentlichen Meinungskampf sind die Äußerungen des Beklagten durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kann hier keinen Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit beanspruchen. Die Schadensersatzansprüche sind nicht begründet. Die Klage war daher abzuweisen.
III.
68
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
69
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
70
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO. Der Klageantrag Nr. 1 wurde mit einem Betrag von 20.000,- € bewertet. Im Hinblick auf den Klageantrag Nr. 2 wird der Streitwert durch den verfolgten Zahlungsanspruch bestimmt, der nicht als Nebenforderung verfolgt wird.